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Urteil vom 02.11.2022 - BVerwG 5 A 1.21 (bereitgestellt am 04.05.2023)

Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und Zivildienstpflichtigen

Beschluss vom 10.01.2023 - BVerwG 5 PB 5.22 (bereitgestellt am 28.03.2023)

Sachgebiet: Personalvertretungsrecht und Richtervertretungsrecht

Beschluss vom 30.12.2022 - BVerwG 5 PB 2.22 (bereitgestellt am 27.03.2023)

Sachgebiet: Personalvertretungsrecht und Richtervertretungsrecht

Beschluss vom 21.12.2022 - BVerwG 5 PB 19.21 (bereitgestellt am 14.03.2023)

Sachgebiet: Personalvertretungsrecht und Richtervertretungsrecht

Beschluss vom 14.11.2022 - BVerwG 5 PB 1.22 (bereitgestellt am 17.01.2023)

Sachgebiet: Personalvertretungsrecht und Richtervertretungsrecht

Urteil vom 11.08.2022 - BVerwG 5 A 2.21 (bereitgestellt am 11.01.2023)

Sachgebiet: Gleichstellungsrecht, insbesondere der Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder

Begrenzte Klagemöglichkeit der Gleichstellungsbeauftragten im Organstreitverfahren gegen die Dienststellenleitung

Leitsätze

1. Die Regelung des § 34 Abs. 2 BGleiG, wonach die Anrufung des Gerichts im Organstreit der Gleichstellungsbeauftragten gegen die Dienststellenleitung nur darauf gestützt werden kann, dass die Dienststelle (Nr. 1) Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat oder (Nr. 2) einen Gleichstellungsplan erstellt hat, der nicht den Vorgaben der §§ 12 bis 14 BGleiG entspricht, enthält eine Konkretisierung der zulässigen Klagegründe, die sich gegenüber dem weitergefassten Katalog der Einspruchsgründe in § 33 Abs. 1 BGleiG als Beschränkung darstellt.

2. Das Einspruchsrecht des § 33 Abs. 1 Nr. 6 BGleiG und die damit in Bezug genommenen (materiell-rechtlichen) Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über die Gleichstellung sind keine ein Klagerecht vermittelnden "Rechte der Gleichstellungsbeauftragten" im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG.

3. Als Angehörige der Personalverwaltung, die der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGleiG), kann sich die Gleichstellungsbeauftragte im Hinblick auf organschaftliche Innenrechtsstreitigkeiten nicht darauf berufen, aus Art. 19 Abs. 4 GG sei eine Verpflichtung des Gesetzgebers abzuleiten, etwaige organschaftliche (Kompetenz-)Rechte auch einer objektiven Rechtskontrolle durch die Gerichte zu unterstellen.

Beschluss vom 28.09.2022 - BVerwG 5 PB 4.22 (bereitgestellt am 15.11.2022)

Sachgebiet: Personalvertretungsrecht und Richtervertretungsrecht

Beschluss vom 19.08.2022 - BVerwG 5 PB 17.21 (bereitgestellt am 27.10.2022)

Sachgebiet: Personalvertretungsrecht und Richtervertretungsrecht

Beschluss vom 30.06.2022 - BVerwG 5 PB 16.21 (bereitgestellt am 30.08.2022)

Sachgebiet: Personalvertretungsrecht und Richtervertretungsrecht

Beschluss vom 04.07.2022 - BVerwG 5 PB 12.21 (bereitgestellt am 30.08.2022)

Sachgebiet: Personalvertretungsrecht und Richtervertretungsrecht

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