Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Rücknahme eines Asylantrags
Der Kläger stellte im Oktober 2014 unter falscher Identität beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - einen Asylantrag. 2015 offenbarte er unter Vorlage eines im Januar 2014 ausgestellten portugiesischen Reisepasses seine wahre Identität und nahm seinen Asylantrag zurück. Nach Einstellung des Asylverfahrens ordnete das Bundesamt im September 2019 die nachträgliche Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung an und drohte dem Kläger für den Fall des Nichterscheinens die zwangsweise Vorführung zur Abnahme von Fingerabdrücken und Aufnahme eines digitalen Lichtbildes an. Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Zwar endeten die asylrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht mit der Rücknahme eines Asylantrags. Der Kläger sei als Unionsbürger aber nicht zur Duldung der angeordneten Maßnahme verpflichtet. Die Beklagte macht mit der (Sprung-)Revision v.a. geltend, die gesetzlich vorgeschriebene erkennungsdienstliche Behandlung diene unabhängig von der Staatsangehörigkeit eines um Asyl Nachsuchenden auch der Aufdeckung von Mehrfachanträgen und damit einhergehendem Mehrfachbezug von Sozialleistungen sowie der Gefahrenabwehr.