Zugangsrecht einer Nichtregierungsorganisation und ihres "Infobus für Flüchtlinge" zu Aufnahmeeinrichtungen in Bayern?
Der Kläger ist eine Nichtregierungsorganisation, die Asylverfahrensberatung durchführt. Er begehrt für seinen "Infobus für Flüchtlinge" und seine Mitarbeiter Zufahrt und Zugang zu den oberbayerischen Aufnahmeeinrichtungen des beklagten Freistaats Bayern, um seine Beratungsleistungen den dort untergebrachten Asylsuchenden anzubieten und die Beratung bei Interesse in dem Infobus durchzuführen. Der Beklagte hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht klargestellt, dass er den Zugang der Mitarbeiter nicht verweigere, soweit diese ähnlich einem "mandatierten Rechtsanwalt" konkret von einem Asylbewerber zur Beratung angefragt worden seien. Die auf den "anlassunabhängigen" Zugang zu den Aufnahmeeinrichtungen gerichtete Klage hatte beim Verwaltungsgericht München teilweise Erfolg; der Verwaltungsgerichtshof hat sie hingegen insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Beklagte habe dem Kläger die Zufahrt mit dem Infobus und den anlasslosen Zugang der Mitarbeiter rechtsfehlerfrei versagt. Ein darauf gerichteter Anspruch des Klägers ergebe sich insbesondere weder aus der Regelung über die Asylverfahrensberatung in § 12a AsylG noch aus Art. 18 Abs. 2 Buchst. c der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU). Nach der letztgenannten Vorschrift tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Familienangehörige, Rechtsbeistand oder Berater, Personen, die den UNHCR vertreten, und andere einschlägig tätigen nationalen und internationalen Organisationen Zugang erhalten, um den Antragstellern zu helfen; der Zugang darf nur aus Gründen der Sicherheit der betreffenden Räumlichkeiten oder der Antragsteller eingeschränkt werden. Dieses Zugangsrecht sei von einer vorherigen Beauftragung durch einen Asylsuchenden abhängig und umfasse jedenfalls nicht das Recht, mit einem Kraftfahrzeug in die Aufnahmeeinrichtung einzufahren. Die den Zugang ablehnenden Entscheidungen des Beklagten wiesen auch keine Ermessensfehler auf.
Mit der vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.