Angabe der Stückzahl auf der Verpackung von Süßwaren
Die Klägerin stellt Süßwaren, unter anderem Schokoladen-Spezialitäten her. Sie werden teilweise in Tüten in den Verkehr gebracht, in denen sich mehrere einzeln mit Bonbonpapier umwickelte oder auf ähnliche Weise umhüllte Stücke befinden. Bei einer amtlichen Kontrolle stellte das Landesamt für Mess- und Eichwesen des beklagten Landes fest, dass auf mehreren der auf diese Weise im Handel angebotenen Produkte zwar das Gesamtgewicht der Süßigkeiten angegeben war, nicht hingegen die Zahl der enthaltenen Stücke. Es bemängelte das Fehlen der Angabe und leitete gegen einen der Mitarbeiter der Klägerin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.
Die Klägerin wandte sich an das Verwaltungsgericht und begehrte die Feststellung, dass sie nicht gegen die maßgeblichen Regelungen der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV - VO (EU) Nr. 1169/2011) verstoße, wenn sie bestimmte Produkte ihres Sortiments ohne Angabe der Zahl der enthaltenen Stücke in den Handel bringe. Die Klage blieb erfolglos; die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Nach Art. 23 Abs. 3 i.V.m. Anhang IX Nr. 4 LMIV seien auf einer Vorverpackung, die aus zwei oder mehr Einzelpackungen bestehe, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen seien, die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzugeben. Die streitgegenständlichen Produkte der Klägerin unterfielen dieser Vorschrift. Aus welchen Gründen die einzelnen Stücke umwickelt seien, sei für die Frage, ob es sich um eine Einzelpackung handle, unerheblich. Die Regelung sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Angabe der Stückzahl habe für die Verbraucherinnen und Verbraucher einen zusätzlichen Informationswert. Durch sie würden die Hersteller auch nicht über Gebühr belastet. Insbesondere sei es möglich, Gesamtgewicht und Stückzahl unter Einhaltung der hierfür jeweils geltenden Regelungen anzugeben.
Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.