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Verfahrensinformationen zu BVerwG 3 C 6.22

Agrarförderung für Schafhaltung auf Flächen eines Solarparks

Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Schafhaltung. Als Weideflächen nutzt er unter anderem zwei Feldstücke, auf denen dauerhaft Solarmodule zur Stromerzeugung errichtet sind. Der Beklagte lehnte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach der VO (EU) Nr. 1307/2013 für die vom Kläger für das Jahr 2015 angemeldeten Solarparkflächen ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Flächen seien nicht beihilfefähig. Mit § 12 Abs. 3 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV) habe die Bundesrepublik von der im Unionsrecht eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein Verzeichnis von Flächen aufzustellen, die hauptsächlich für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt würden und deshalb nicht beihilfefähig seien. Das gelte nach Nr. 6 dieser Vorschrift auch für Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie befänden. Um solche handele es sich bei den vom Kläger angemeldeten Flächen.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für die streitgegenständlichen Feldstücke Zahlungsansprüche zuzuweisen und Direktzahlungen für das Jahr 2015 zu gewähren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" in Art. 32 Absatz 2 Buchst. a VO (EU) Nr. 1307/2013 erfasse jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werde oder - wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werde - hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werde. Eine Fläche gelte als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt, wenn diese Tätigkeit ausgeübt werden könne, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit stark eingeschränkt zu sein. Die in Streit stehenden Flächen seien danach beihilfefähig. Es handele sich um Grünlandflächen, die nach Abzug der durch die Fundamente für die Solarmodule versiegelten Flächen verblieben. Die Flächen würden nach den unionsrechtlichen und nationalen Kriterien trotz ihrer gleichzeitigen Nutzung als Solarpark hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt. Die Solarmodule seien so hoch angebracht, dass sie den Bewuchs nicht beeinträchtigten und Schafe ohne Probleme darunter weiden könnten. Die Beihilfefähigkeit werde nicht durch das nationale Verzeichnis der hauptsächlich für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzten Flächen in § 12 Abs. 3 DirektZahlDurchfV ausgeschlossen. Bei unionsrechtskonformer Auslegung dürfe Nr. 6 dieser Vorschrift nur dann Anwendung finden, wenn die Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie die landwirtschaftliche Tätigkeit stark einschränkten oder jedenfalls stark einschränken könnten. Das sei bei den aufgeständerten Solarmodulen und der Betriebsweise auf den in Streit stehenden Flächen nicht der Fall.

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision verteidigt der Beklagte seinen ablehnenden Bescheid.

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