Treffer im Kontext:
Die klagende Gemeinde wurde für das Haushaltsjahr 2013 zur Kreisumlage herangezogen. Das Oberverwaltungsgericht hielt die 2013 beschlossene Haushaltssatzung mangels förmlicher Anhörung der Gemeinden und eine 2018 erlassene Heilungssatzung wegen Ablaufs des Haushaltsjahrs 2013 für unwirksam. Mit Urteil vom 29. Mai 2019 - BVerwG 10 C 6.18 - verneinte das Bundesverwaltungsgericht eine bundesrechtliche Pflicht zur förmlichen Anhörung der umlagepflichtigen Gemeinden und verwies die Sache zur Klärung, ob die Umlageerhebung zu einer verfassungswidrigen Unterfinanzierung der Klägerin führte, an das Oberverwaltungsgericht zurück. Der Kreistag hat 2020 aufgrund einer neuen landesgesetzlichen Ermächtigung den Haushalt für 2013 durch eine rückwirkende - zweite - Heilungssatzung erneut beschlossen. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Satzung für rechtmäßig gehalten und die Klage abgewiesen.