Berücksichtigung einer verspäteten Antragsergänzung für den eigenwirtschaftlichen Linienverkehr
Die Klägerin begehrt anstelle des beigeladenen Verkehrsunternehmens die Genehmigung für ein Buslinienbündel. Der Kreis rief durch Vorabbekanntmachung seiner Absicht, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach dem Personenbeförderungsgesetz zu vergeben, zur Beantragung einer Genehmigung für den eigenwirtschaftlichen Verkehr auf. Die Klägerin stellte fristgerecht einen solchen Antrag, mit dem sie verbindlich zusicherte, die vorgegebenen Qualitätsstandards zu wahren. Die Beigeladene reichte innerhalb der Frist einen Genehmigungsantrag mit größerem Leistungsumfang ein, legte ihre Erklärung über die Einhaltung der Qualitätsstandards jedoch erst nach Fristablauf vor. Nachdem der Kreis sein Einvernehmen zur Abweichung des Antrags der Beigeladenen von den geforderten Qualitätsstandards erklärt hatte, erteilte die zuständige Behörde des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen der Beigeladenen die beantragte Genehmigung. Den Antrag der Klägerin lehnte sie wegen des geringeren Leistungsumfangs ab.
Der Widerspruch der Klägerin, ihre Klage gegen das Land und den Kreis sowie ihre Berufung sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat die ergangenen Bescheide für rechtmäßig erachtet. Eine Berücksichtigung des Antrages der Beigeladenen scheide nicht wegen einer Fristversäumnis aus. Zur Beurteilung sei ausschließlich § 12 Abs. 6 Satz 2 PBefG heranzuziehen. Danach habe die Beigeladene ihren Antrag in zulässiger Weise ergänzt. Die in Satz 1 der Vorschrift geregelte Antragsfrist schütze nur das Interesse des Aufgabenträgers an einer Vorbereitung der Auftragsvergabe. Satz 2 der Norm ermögliche ihm, durch sein Einvernehmen mit der Zulassung eines verspäteten Antrages auf diesen Schutz zu verzichten. Gleiches müsse - erst recht - für eine verspätete Ergänzung eines fristgerechten Antrags gelten. Hier habe der Kreis sein Einvernehmen erteilt und die Genehmigungsbehörde habe die verspätete Antragsergänzung zugelassen. Dabei habe die Behörde kein Ermessen ausüben müssen, weil § 12 Abs. 6 Satz 2 PBefG ihr nur eine Entscheidungskompetenz vermittle. Die Auswahlentscheidung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen sei rechtmäßig. Soweit die Klage sich gegen die Erteilung des Einvernehmens des Kreises richte, sei sie unzulässig.
Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, § 12 Abs. 6 PBefG erlaube keine verspätete Antragsergänzung, wenn schon ein anderer Antrag auf eigenwirtschaftlichen Verkehr vorliege. In einem solchen Fall sei die Antragsergänzung an § 12 Abs. 5 PBefG zu messen. Danach sei der Antrag der Beigeladenen nicht genehmigungsfähig. Jedenfalls fehle es an einer wirksamen Erteilung des Einvernehmens des Kreises zur Zulassung der verspäteten Antragsänderung. Diese Zulassung sei ebenso wie die Auswahlentscheidung rechtswidrig.