Termine zur Verhandlung und Verkündung


Nachfolgend sehen Sie kommende öffentliche Verhandlungen und Verkündungen des Bundesverwaltungsgerichts. Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen sind jederzeit möglich.

Mai 02.

BVerwG 2 A 2.23 02. Mai 2024, 10:00 Uhr

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entziehung des Sicherheitsbescheids.

Der Bundesnachrichtendienst (BND) berief den 1997 geborenen Kläger zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst zum 1. Oktober 2019 in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf. In diesem Zusammenhang erteilte der BND dem Kläger den für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Sicherheitsbescheid.

In der Folgezeit kam es zu verschiedenen Vorfällen, die aus Sicht des BND Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers begründeten und nicht ausgeräumt werden konnten. Im März 2022 entzog der BND dem Kläger daher mit sofortiger Wirkung den Sicherheitsbescheid. Ungeachtet dessen ermöglichte der BND dem Kläger die Fortsetzung seines Studiums unter strikter Einhaltung sicherheitlicher Vorgaben, stellte hierbei jedoch klar, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgrund der fehlenden sicherheitlichen Eignung nicht in Betracht komme.

Im September 2022 teilte der BND dem Kläger mit, die schriftliche Abschlussprüfung und damit auch die Laufbahnprüfung nicht bestanden zu haben. Mit Bescheid vom September 2022 entließ der BND den Kläger zum 30. September 2022 unter Verweis auf den Entzug des Sicherheitsbescheids aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist.

Der Kläger hat im März 2023 Klage erhoben. Er macht insbesondere geltend, Zweifel an seiner Zuverlässigkeit seien nicht berechtigt. Die Beklagte habe nicht dargelegt, worin konkret das sicherheitliche Risiko bestehen solle.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Klage sei nicht nur unzulässig, sondern auch unbegründet. Der Kläger biete nicht die Gewähr dafür, bei Erledigung der Dienstgeschäfte die notwendigen sicherheitsbezogenen Einschätzungen zu treffen und sein Handeln danach auszurichten. Im Zweifel sei dem Sicherheitsinteresse Vorrang einzuräumen.

Mai 02.

BVerwG 2 A 5.23 02. Mai 2024, 11:00 Uhr

Termin aufgehoben

Besoldungsrecht; hier: Auslandsverwendungszuschlag

Mai 02.

BVerwG 2 C 13.23 02. Mai 2024, 14:00 Uhr

Versorgungsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von über die Teilzeitquote hinaus tatsächlich erbrachter Arbeitszeit bei Abbruch des Altersteilzeitmodells

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, wie die arbeitszeitrechtliche "Vorleistung" eines Beamten im Altersteilzeitmodell bei der Versorgungsfestsetzung zu berücksichtigen ist, wenn es anschließend nicht zu der geplanten Freistellungsphase kommt.

Der Kläger stand zuletzt als Postoberamtsrat (BesGr. A 13vz BBesO) im Dienst der Deutschen Post AG. Seit Januar 2020 befindet er sich im Ruhestand. Aufgrund der geplanten Inanspruchnahme eines Altersteilzeitmodells wurde dem Kläger ab Januar 2017 eine Teilzeitbeschäftigung mit einer Arbeitszeit von 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewilligt. Im Umfang der Arbeitszeit, die der Kläger über die festgesetzte Teilzeitquote hinaus erbrachte, erfolgte eine Gutschrift auf einem Lebensarbeitszeitkonto. Letztmals im November 2018 wurde die Dauer der Teilzeitbeschäftigung bis Dezember 2019 verlängert. Zum Eintritt in die Freistellungsphase kam es jedoch nicht, weil der Kläger ab September 2019 wieder in Vollzeit tätig war und ab Januar 2020 ein anderes Vorruhestandsmodell in Anspruch nahm.

Anlässlich der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers berücksichtigte die Beklagte die in der Zeit von Januar 2017 bis August 2019 zurückgelegte Dienstzeit ausgehend von der Teilzeitquote des Klägers nur hälftig. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ebenso wie Klage und Berufung ohne Erfolg. Zur Begründung hat das Berufungsgericht unter anderem ausgeführt, die hälftige Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit sei rechtmäßig, weil die Festlegung in den Teilzeitbewilligungsbescheiden maßgeblich sei. Diese seien weder ausdrücklich noch konkludent für die Vergangenheit aufgehoben worden.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision.

Mai 08.

BVerwG 11 A 1.23 u. a. 08. Mai 2024, 09:00 Uhr

Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung zwischen Attendorn und der Landesgrenze Rheinland-Pfalz

Die Kläger begehren Rechtsschutz gegen die Planfeststellung einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen Attendorn und der Landesgrenze Rheinland-Pfalz in Oberschelden, Stadt Siegen. Die Leitung ist ein Abschnitt des als Nr. 19 in das Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) aufgenommenen Vorhabens "Neubau Höchstspannungsleitung Kruckel - Dauersberg, Nennspannung 380 kV".

Die Kläger sind eine Stadt und mehrere Privatpersonen. Ihre Grundstücke werden unter anderem für Maststandorte in Anspruch genommen. Die planfestgestellte Leitung verläuft auf dem Gebiet der klagenden Stadt durch ein Tal, das in einem historischen Kulturlandschaftsbereich liegt. Dort befinden sich mehrere, teilweise im Eigentum der Kläger stehende denkmalgeschützte Gebäude, unter anderem ein Schloss, eine alte Mühle und ein historisches Backhaus. Die Kläger streiten für einen anderen Standort der Umspannanlage und eine andere Trassenführung außerhalb des Tals.

Mai 08.

BVerwG 11 A 2.23 08. Mai 2024, 09:00 Uhr

Termin aufgehoben

Recht des Ausbaues von Energieleitungen,

hier: Planfeststellung für den Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Krückel-Dauersberg, Bl. 4319, Abschnitt C Punkt Attendorn - Landesgrenze Rheinland-Pfalz in Oberschelden, Stadt Siegen sowie der 110-kV-Bahnstromleitung DB 0474 und der Umspannanlage Junkernhees

Mai 23.

BVerwG 10 C 7.23 u. a. 23. Mai 2024, 10:00 Uhr

Die Klägerinnen betreiben für das Gebiet des Landes Baden-Württemberg ein System im Sinne des Verpackungsgesetzes. Sie wenden sich gegen die Festsetzung einer Sicherheitsleistung durch Bürgschaft in Höhe von rund 2,9 Mio. Euro bzw. 4,1 Mio. Euro. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen ab. Rechtsgrundlage, eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen, sei § 18 Abs. 4 Satz 1 VerpackG. Diese verfassungsgemäße Norm sei keine abgabenähnliche Bestimmung. Sicherheitsleistungen müssten daher nicht im Voraus berechenbar sein. Die Sicherheitsleistungen hätten die Funktion, finanziellen Risiken zu begegnen, die der öffentlichen Hand drohten, wenn und soweit das System den ihm obliegenden Pflichten nicht nachkomme.

Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit ihren vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevisionen.

Mai 23.

BVerwG 7 C 1.23 23. Mai 2024, 14:00 Uhr

Die klagende Gemeinde wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung und für den Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA). Die WEA sollen zur Forschung und Entwicklung der Nutzung der Windenergie eingesetzt werden. Es soll ein Wind-Wärmespeichersystem entwickelt und erprobt werden. Die Klägerin verweigerte gegenüber der beklagten Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen, weil sie die rechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben nicht gegeben sah. Der Beklagte ersetzte mit der Erteilung der Genehmigung das Einvernehmen der Klägerin.

Rund sechs Wochen nach Klageerhebung verlängerte der Berichterstatter des Oberverwaltungsgerichts die Frist zur Begründung der Klage auf vier Wochen nach Einsicht in die Verwaltungsvorgänge, welche die Klägerin beantragt hatte. Die Klägerin begründete die Klage nach ca. einem dreiviertel Jahr. Erst knapp ein weiteres Jahr später wurden der Klägerin die Verwaltungsvorgänge zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei mit ihrem gesamten Vortrag ausgeschlossen, weil sie die zehnwöchige Klagebegründungsfrist nicht eingehalten habe. Diese habe nicht verlängert werden dürfen, was der Klägerin bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten bekannt sein müsse. Die Klage sei unabhängig davon auch unbegründet, weil die Genehmigungsvoraussetzungen sämtlich vorgelegen hätten.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, dass sie auf die Verlängerung der Frist durch das Oberverwaltungsgericht habe vertrauen dürfen. Außerdem habe sie zu Recht ihr Einvernehmen verweigert, weil die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert sei und das Vorhaben außerhalb der raumordnerischen Vorrangflächen liege und ein innovativer Zweck der Anlage nur vorgeschoben sei. Auch sei das artenschutzrechtliche Tötungsverbot im Hinblick auf den Rotmilan nicht eingehalten und die Schattenwurfproblematik nicht hinreichend berücksichtigt.

Mai 29.

BVerwG 9 C 5.23 29. Mai 2024, 09:00 Uhr

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von Wasser- und Abwassergebühren einschließlich Prozesszinsen.

Sie ist Eigentümerin der Betriebsgrundstücke einer Tank- und Rastanlage an der Bundesautobahn A 3 im Gemeindegebiet des Beklagten, der eine Wasserversorgungsanlage und eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung betreibt. Nachdem der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 27. Juni 2012 einen Abschlag auf die Abwassergebühren erhoben hatte, setzte er für das Jahr 2012 mit Abrechnungsbescheid vom 10. Januar 2013 Abwassergebühren von 115.397,96 € und Wassergebühren von 264,28 € fest. Die Klägerin legte gegen beide Bescheide erfolglos Widerspruch ein und erhob Klage mit dem Antrag, die Bescheide aufzuheben. Im Lauf des Klageverfahrens erweiterte sie die Klage um den Antrag, an die Klägerin einen Teilbetrag der geleisteten Wasser- und Abwassergebühren nebst Prozesszinsen in Höhe von einem halben Prozent monatlich zu zahlen. Das Verwaltungsgericht hob die angefochtenen Bescheide auf und verurteilte den Beklagten, an die Klägerin 82.185,85 € nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu zahlen. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein. Die Klägerin erhob Anschlussberufung mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von Zinsen in Höhe von einem halben Prozent monatlich bis 31. Dezember 2018 und in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2019 zu verurteilen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof änderte das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage gegen den Bescheid vom 27. Juni 2012 und die Klage auf Zahlung von 82.185,85 € nebst Zinsen ab. Im Übrigen wies er die Berufungen zurück. Begründet sei die Klage nur hinsichtlich des Abrechnungsbescheids vom 10. Januar 2013. Die Klage gegen den Abschlagsbescheid vom 27. Juni 2012 sei unzulässig, weil dieser nach Erlass des Abrechnungsbescheids keine Rechtswirkungen mehr entfalte. Ebenfalls unzulässig sei die auf die Erstattung der Wasser- und Abwassergebühren nebst Zinsen gerichtete allgemeine Leistungsklage. Sowohl der Erstattungsanspruch als auch die Prozesszinsen müssten durch Bescheid festgesetzt werden. Statthaft sei deshalb insoweit allein eine Verpflichtungsklage.

Gegen die Abweisung der Erstattungs- und Zinsklage richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Der Rückzahlungs- und Zinsanspruch könne nach § 113 Abs. 1 Satz 2 und § 113 Abs. 4 VwGO im Anfechtungsprozess gleichzeitig mit der Aufhebung des rechtswidrigen Abgabenbescheids und ohne vorherige Durchführung eines Verwaltungsverfahrens im Wege der Stufenklage gerichtlich geltend gemacht werden.

Juni 05.

BVerwG 8 C 2.23 05. Juni 2024, 10:00 Uhr

Flurbereinigungsrecht und Recht des ländlichen Grundstücksverkehrs

Juni 06.

BVerwG 11 A 5.23 06. Juni 2024, 09:00 Uhr

Der Kläger wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau von Höchstspannungsfreileitungen.

Er ist Eigentümer eines Wohngrundstückes im Außenbereich, das durch das Vorhaben "Neubau der 110-/380-KV-Höchstspannungsfreileitung Wesel-Utfort sowie der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Utfort - Pkt. Hüls-West" für einen Schutzstreifen in Anspruch genommen wird. Außerdem soll ein etwa 80 m hoher Mast in einer Entfernung von knapp 50 m zu seinem Wohnhaus errichtet werden. Der Kläger ist der Auffassung, eine kleinräumige Verlegung des Maststandorts sei fehlerhaft abgelehnt worden. Außerdem sei eine Variante, die sein Grundstück und weitere Wohnhäuser entlastet hätten, fehlerhaft nicht weiterverfolgt worden.

Der vormals zuständige 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat dem Eilantrag des Klägers stattgegeben (- BVerwG 4 VR 6.22 -).

Juni 06.

BVerwG 3 C 5.23 06. Juni 2024, 10:00 Uhr

Verkehrsrecht; hier: Verpflichtung zum straßenverkehrsbehördlichen Einschreiten zur Behebung des verbotswidrigen Gehwegparkens

Juni 12.

BVerwG 11 A 13.23 u. a. 12. Juni 2024, 09:00 Uhr

NABEG - Recht des Ausbaues von Energieleitungen;

hier: Gültigkeit des PFB vom 29.06.2023 Vorhaben Nr. 2 der Anlage zum BBPlG Höchstspannungsleitung Osterath-Philippsburg Abschnitt A1 (Punkt Ried-Punkt Wallstadt), NABEG

Juni 12.

BVerwG 6 C 11.22 u. a. 12. Juni 2024, 10:00 Uhr

Postrecht hier: Beschlüsse der BNA vom 4. Dezember 2015 (BK5-15/042) und vom 12. Dezember 2019 (BK5-19/013)

Juni 12.

BVerwG 6 C 9.22 12. Juni 2024, 10:00 Uhr

Postrecht;

hier: Beschluss der BNA vom 12. Dezember 2019 (BK5-19/013)

Juni 13.

BVerwG 1 C 2.23 13. Juni 2024, 09:00 Uhr

Ausländerrecht hier: Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Einreiseverweigerung

Juni 13.

BVerwG 1 C 5.23 13. Juni 2024, 10:30 Uhr

Ausländerrecht; hier: Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt

Juni 26.

BVerwG 9 A 5.23 u. a. 26. Juni 2024, 09:00 Uhr

Termin verlegt

VerkPBG - Straßenrechtliche Planfeststellung, hier: PFB vom 28.02.2023, Verlegung und 2-/4-streifiger Ausbau der B 96 mit Ortsumgehungen Teschendorf/Löwenberg von Bau-km 0-160 bis 17+563

Juni 27.

BVerwG 2 C 10.23 u. a. 27. Juni 2024, 10:00 Uhr

Versorgungsrecht;

hier: Berechnung der Förderungsdauer (§ 5 SVG)

Juni 27.

BVerwG 2 C 5.23 27. Juni 2024, 11:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Zahlung von Nebentätigkeitsvergütungen

Juni 27.

BVerwG 2 C 17.23 27. Juni 2024, 12:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Versetzung in den Ruhestand

Juli 04.

BVerwG 1 A 1.23 04. Juli 2024, 09:30 Uhr

Ausländerrecht;

hier: Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG

Juli 24.

BVerwG 6 A 5.22 24. Juli 2024, 10:00 Uhr

Vereinsrecht;

hier: Verbotsverfügung vom 2. August 2022, Az. ÖSII1-

50004/11#24

Juli 25.

BVerwG 3 CN 3.22 25. Juli 2024, 10:00 Uhr

Infektionsschutzrecht; hier: Normenkontrollantrag gegen § 7 der SächsCoronaSchVO vom 17. April 2020

August 22.

BVerwG 7 C 3.23 u. a. 22. August 2024, 10:00 Uhr

Termin verlegt

Immissionsschutzrecht;

hier: Festsetzung einer Ersatzzahlung für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes

August 29.

BVerwG 3 C 13.23 29. August 2024, 10:00 Uhr

Lebensmittelrecht hier: Weinrecht - Verwendung der Bezeichnungen "Weingut" und "Gutsabfüllung"

August 29.

BVerwG 3 C 4.23 29. August 2024, 11:30 Uhr

Recht der Heil- und Heilhilfsberufe; hier: Erteilung einer auf das Gebiet der Podologie beschränkten Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde (sektorale Heilpraktiker- erlaubnis)

September 03.

BVerwG 9 A 5.23 u. a. 03. September 2024, 09:00 Uhr

VerkPBG - Straßenrechtliche Planfeststellung, hier: PFB vom 28.02.2023, Verlegung und 2-/4-streifiger Ausbau der B 96 mit Ortsumgehungen Teschendorf/Löwenberg von Bau-km 0-160 bis 17+563

September 03.

BVerwG 9 A 7.23 03. September 2024, 09:00 Uhr

VerkPBG - Straßenrechtliche Planfeststellung,

hier: PFB vom 28.02.2023, Verlegung und 2-/4-streifiger Ausbau der B 96 mit Ortsumgehungen Teschendorf/Löwenberg von Bau-km 0-160 bis 17+563

September 05.

BVerwG 2 C 14.23 05. September 2024, 10:00 Uhr

Versorgungsrecht;

hier: Anerkennung von Vordienstzeiten ("Vorwegentscheidung")

September 05.

BVerwG 2 C 19.23 05. September 2024, 11:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht; hier: Anrechnung von Ruhezeiten auf Arbeitszeit (Thüringen)

September 05.

BVerwG 2 A 8.23 05. September 2024, 12:00 Uhr

Besoldungsrecht; hier: Erschwerniszulage

September 12.

BVerwG 7 C 3.23 u. a. 12. September 2024, 09:00 Uhr

Immissionsschutzrecht;

hier: Festsetzung einer Ersatzzahlung für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes

September 12.

BVerwG 7 C 5.23 12. September 2024, 10:00 Uhr

Termin verlegt

Immissionsschutzrecht

hier: Drittanfechtung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von elf Windenergieanlagen

September 12.

BVerwG 7 C 5.23 12. September 2024, 10:30 Uhr

Immissionsschutzrecht

hier: Drittanfechtung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von elf Windenergieanlagen

September 26.

BVerwG 10 C 11.23 26. September 2024, 10:00 Uhr

Informationsfreiheitsrecht;

hier: Zugang zu Informationen zur Werftförderung

Oktober 10.

BVerwG 2 C 15.23 10. Oktober 2024, 10:00 Uhr

Recht des öffentlichen Dienstes;

hier: Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst

Oktober 10.

BVerwG 3 C 3.23 10. Oktober 2024, 10:00 Uhr

Verkehrsrecht hier: Entziehung der Fahrerlaubnis

Oktober 10.

BVerwG 3 C 28.22 u. a. 10. Oktober 2024, 11:30 Uhr

Gesundheitsverwaltungsrecht

hier: Arzneimittelrecht

Oktober 10.

BVerwG 2 C 21.23 10. Oktober 2024, 12:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe

Oktober 24.

BVerwG 9 A 8.23 u. a. 24. Oktober 2024, 09:00 Uhr

Straßen- und Wegerecht, VerkPBG; hier: Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 10.05.2023 zu den PFB Neubau der BAB 44 zwischen Ratingen (Autobahnkreuz Ratingen Ost-AK Ratingen Ost A 3/A 44) und Velbert vom 24.04.1991 und 21.02.2007

November 07.

BVerwG 10 A 5.23 07. November 2024, 09:30 Uhr

Presserecht;

hier: presserechtlicher Auskunftsanspruch

November 07.

BVerwG 2 C 16.23 07. November 2024, 10:00 Uhr

Beamtendisziplinarrecht; hier: Aberkennung des Ruhegehalts

November 07.

BVerwG 3 CN 1.23 u. a. 07. November 2024, 10:00 Uhr

Jagdrecht; hier: Verordnung über

die Änderung der Jagdzeiten für

Schalenwild in Sanierungsgebieten

im Regierungsbezirk Oberbayern

vom 22. Februar 2019

November 07.

BVerwG 10 C 12.23 07. November 2024, 11:00 Uhr

Bodenschutzrecht

hier: bodenschutzrechtliche Sanierungsanordnung und beitragsgemäß festgesetzte Belastungsgrenze

November 07.

BVerwG 2 C 18.23 07. November 2024, 11:30 Uhr

Beamtendisziplinarrecht; hier: Disziplinarverfügung

November 13.

BVerwG 9 C 3.23 13. November 2024, 09:00 Uhr

Sonstiges Abgabenrecht; hier: Abwasserabgabe für die Einleitung von Abwasser aus der Kläranlage Pyrna

November 13.

BVerwG 9 C 4.23 13. November 2024, 09:00 Uhr

Sonstiges Abgabenrecht; hier: Abwasserabgabenfeststellung für das Veranlagungsjahr 2006 für die Einleitstellen Rochlitz

November 14.

BVerwG 7 A 8.23 14. November 2024, 10:00 Uhr

Streitigkeiten nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz;

hier: immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer schwimmenden Anlage zur Speicherung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas (FSRU-Anlage)

Dezember 04.

BVerwG 9 A 13.23 04. Dezember 2024, 09:00 Uhr

VerkPBG (Straßenrechtliche Planfeststellung),

hier: Gültigkeit des PFB vom 29.08.2023 Verlegung B 173, Flöha

Dezember 04.

BVerwG 9 A 9.23 04. Dezember 2024, 09:00 Uhr

Straßenrechtliche Planfeststellung;

hier: 3. PÄB vom 29.08.2023, B 173 - Verlegung in Flöha, VerkPBG

Dezember 05.

BVerwG 3 C 10.23 05. Dezember 2024, 10:00 Uhr

Verkehrsrecht

hier: Zulassung zur Fahrlehrerprüfung

Dezember 05.

BVerwG 3 C 7.23 u. a. 05. Dezember 2024, 11:00 Uhr

Infektionsschutzrecht, hier: 

Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Verdienstausfall gemäß §§ 56, 57 Infektionsschutzgesetz

Dezember 19.

BVerwG 7 A 14.23 19. Dezember 2024, 10:00 Uhr

Streitigkeiten nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz; hier: teilweise Aufhebung einer wasserrechtlichen Genehmigung zur Einleitung von Abwasser aus dem Betrieb einer Floating Storage und Regasification Unit

Möglicherweise ist die gesuchte Entscheidung noch nicht veröffentlicht.