Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entziehung des Sicherheitsbescheids.
Der Bundesnachrichtendienst (BND) berief den 1997 geborenen Kläger zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst zum 1. Oktober 2019 in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf. In diesem Zusammenhang erteilte der BND dem Kläger den für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Sicherheitsbescheid.
In der Folgezeit kam es zu verschiedenen Vorfällen, die aus Sicht des BND Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers begründeten und nicht ausgeräumt werden konnten. Im März 2022 entzog der BND dem Kläger daher mit sofortiger Wirkung den Sicherheitsbescheid. Ungeachtet dessen ermöglichte der BND dem Kläger die Fortsetzung seines Studiums unter strikter Einhaltung sicherheitlicher Vorgaben, stellte hierbei jedoch klar, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgrund der fehlenden sicherheitlichen Eignung nicht in Betracht komme.
Im September 2022 teilte der BND dem Kläger mit, die schriftliche Abschlussprüfung und damit auch die Laufbahnprüfung nicht bestanden zu haben. Mit Bescheid vom September 2022 entließ der BND den Kläger zum 30. September 2022 unter Verweis auf den Entzug des Sicherheitsbescheids aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist.
Der Kläger hat im März 2023 Klage erhoben. Er macht insbesondere geltend, Zweifel an seiner Zuverlässigkeit seien nicht berechtigt. Die Beklagte habe nicht dargelegt, worin konkret das sicherheitliche Risiko bestehen solle.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Klage sei nicht nur unzulässig, sondern auch unbegründet. Der Kläger biete nicht die Gewähr dafür, bei Erledigung der Dienstgeschäfte die notwendigen sicherheitsbezogenen Einschätzungen zu treffen und sein Handeln danach auszurichten. Im Zweifel sei dem Sicherheitsinteresse Vorrang einzuräumen.