Der Kläger, ein im Jahr 1972 geborener nordmazedonischer Staatsangehöriger, wendet sich im Revisionsverfahren gegen eine im Zusammenhang mit einer mittlerweile rechtskräftigen Ausweisung verfügte Abschiebungsandrohung und gegen ein auf vier Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Der im Jahr 1992 gemeinsam mit seiner damaligen ersten Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Kläger führte erfolglos ein Asylverfahren durch. Nach Scheidung von seiner ersten Frau im Jahr 1998 und Eheschließung mit einer anderen Frau erhielt der Kläger in der Folge befristete Aufenthaltstitel und ab Mai 2007 eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis. Von 2007 bis Juli 2021 lebte der Kläger wieder mit seiner ersten Frau zusammen. Mit dieser Frau hat der Kläger vier in den Jahren 1993, 1997, 2007 und 2010 geborene Kinder, von denen drei mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit innehaben.
Der Kläger trat mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Zuletzt verurteilte ihn das Landgericht Essen im Juli 2017 wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit Raub und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten. Im September 2019 wies der Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus, ordnete ein vierjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot an und drohte ihm die Abschiebung nach Nordmazedonien aus der Straf- oder Sicherungshaft oder unmittelbar im Anschluss an eine Haft an, ohne ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise einzuräumen.
Während die hiergegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Erfolg hatte, hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage gegen die Ausweisung, die Abschiebungsandrohungen und das Einreise- und Aufenthaltsverbot abgewiesen. Lediglich die Entscheidung, dem Kläger keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen, wurde aufgehoben und die Berufung insoweit zurückgewiesen. Die von dem Kläger ausgehende Gefahr sei nicht so dringend, dass ihm keine Ausreisefrist gesetzt werden könne. Jedoch mache das rechtswidrige Absehen von der Ausreisefrist die Abschiebungsandrohung nicht insgesamt rechtswidrig.
Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der Revision, die das Berufungsgericht nur hinsichtlich einer Abschiebungsandrohung zugelassen hat. Die Frage, ob die Fristsetzung bzw. die Entscheidung, von einer Fristsetzung abzusehen, auch unter Geltung der Rückführungsrichtlinie getrennt von der Abschiebungsandrohung aufgehoben werden könnten, habe grundsätzliche Bedeutung. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision auch insoweit zugelassen, als die Klage hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots abgewiesen worden ist.