Elektronische Aktenführung bei dem Bundesverwaltungsgericht

Verwaltungsanordnung zur elektronischen Aktenführung beim Bundesverwaltungsgericht

  1. Auf der Grundlage von § 2 Satz 2 der Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 745) werden beim Bundesverwaltungsgericht die Akten in den nachfolgend genannten Verfahren ab dem dort angegebenen Zeitpunkt elektronisch geführt:

    Nummer Verfahren Datum
    1 Sämtliche eingehenden und fortgeführten Verfahren des 1. und 5. Senats. Es bleibt der Entscheidung des jeweiligen Senats vorbehalten, die elektronische Aktenführung in Bezug auf einzelne Verfahren auszusetzen, sofern sie einen nicht vertretbaren Mehraufwand verursacht oder ihr ein besonderer Schutzbedarf oder sonstige zwingende Gründe entgegenstehen. 1. September 2022
    2 Sämtliche eingehenden und fortgeführten Verfahren des 3. und 6. Senats. Es bleibt der Entscheidung des jeweiligen Senats vorbehalten, die elektronische Aktenführung in Bezug auf einzelne Verfahren auszusetzen, sofern sie einen nicht vertretbaren Mehraufwand verursacht oder ihr ein besonderer Schutzbedarf oder sonstige zwingende Gründe entgegenstehen. 1. Dezember 2022
    3 Sämtliche eingehenden und fortgeführten Verfahren des 4. und 9. Senats. Es bleibt der Entscheidung des jeweiligen Senats vorbehalten, die elektronische Aktenführung in Bezug auf einzelne Verfahren auszusetzen, sofern sie einen nicht vertretbaren Mehraufwand verursacht oder ihr ein besonderer Schutzbedarf oder sonstige zwingende Gründe entgegenstehen. 1. März 2023
    4 Sämtliche eingehenden und fortgeführten Verfahren des 7., 8. und 10. Senats. Es bleibt der Entscheidung des jeweiligen Senats vorbehalten, die elektronische Aktenführung in Bezug auf einzelne Verfahren auszusetzen, sofern sie einen nicht vertretbaren Mehraufwand verursacht oder ihr ein besonderer Schutzbedarf oder sonstige zwingende Gründe entgegenstehen. 1. Mai 2023
    5 Sämtliche eingehenden und fortgeführten Verfahren des 2. Senats. Es bleibt der Entscheidung des jeweiligen Senats vorbehalten, die elektronische Aktenführung in Bezug auf einzelne Verfahren auszusetzen, sofern sie einen nicht vertretbaren Mehraufwand verursacht oder ihr ein besonderer Schutzbedarf oder sonstige zwingende Gründe entgegenstehen. 1. September 2023
    6 Sämtliche eingehenden und fortgeführten Verfahren des 11. Senats, des Fachsenats, des 1. und 2. WD-Senats, des Großen Senats sowie bei Güteverfahren. Es bleibt der Entscheidung des jeweiligen Senats vorbehalten, die elektronische Aktenführung in Bezug auf einzelne Verfahren auszusetzen, sofern sie einen nicht vertretbaren Mehraufwand verursacht oder ihr ein besonderer Schutzbedarf oder sonstige zwingende Gründe entgegenstehen. 1. November 2023
  2. Eine Überführung der bis zu dem Stichtag in papierner Form geführten Gerichtsakten in die elektronische Form unterbleibt.

  3. Diese Verwaltungsanordnung tritt am 1. November 2023 in Kraft.


Leipzig, den 6. September 2023

Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts

Prof. Dr. Andreas Korbmacher