Beschluss vom 03.07.2003 -
BVerwG 9 B 58.03ECLI:DE:BVerwG:2003:030703B9B58.03.0

Beschluss

BVerwG 9 B 58.03

  • OVG für das Land Brandenburg - 10.04.2003 - AZ: OVG 8 D 3/01.G

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Flurbereinigungsgericht) vom 10. April 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 27 550,96 € festgesetzt.

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Beschwerde hat nicht dargelegt, dass die von ihr aufgeworfenen Fragen, in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig sind.
Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass das Flurbereinigungsgericht ausgeführt hat, es bedürfe eines "Rückgriffs auf die pauschalierenden Wertermittlungsregelungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ... jedenfalls dann nicht, wenn konkrete Vergleichswerte von mit Sondereigentum belasteten Grundflächen vorliegen, die einen hinreichend sicheren Rückschluss auf den Verkehrswert des ebenfalls mit Sondereigentum belasteten Grundstücks zulassen" (UA S. 9). Sie knüpft hieran zunächst die Frage an,
"welche Methode der Grundstücksbewertung, eine Vergleichswertmethode, ein Sachwertverfahren oder ein Ertragswertverfahren zum Ansatz kommt."
Hiervon ausgehend hält sie ferner die Zusatzfrage für klärungsbedürftig,
"welche wertbeeinflussenden Faktoren im Einzelfall eine Korrektur des grundsätzlich nach einer der verschiedenen Methoden gewonnenen Ergebnisses bedingen können."
Soweit die Beschwerde mit diesen Fragen die vom Flurbereinigungsgericht praktizierte Anwendung der Vorschriften über das Vergleichswertverfahren in Zweifel zieht, ist einzuräumen, dass es möglicherweise einer Begründung bedurft hätte, warum im vorliegenden Fall eine Wertermittlung auf der Grundlage der Bodenrichtwerte (vgl. § 196 BauGB) ausschied, obwohl dieses Verfahren nach § 19 Abs. 5 SachenRBerG aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung regelmäßig gegenüber einer "konkreten" Wertermittlung den Vorzug verdient (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - BVerwG 9 C 5.02 - UA S. 7 f.). Da das Flurbereinigungsgericht die Kaufpreissammlung (vgl. § 195 BauGB) ausgewertet hat (UA S. 13), kann vermutet werden, dass für die streitgegenständlichen Flächen ein Bodenrichtwert nicht ermittelt worden ist. Unabhängig davon beschränkt sich die Beschwerde ohnehin darauf, sinngemäß die Frage aufzuwerfen, ob dann, wenn eine Wertermittlung auf der Grundlage von Bodenrichtwerten nicht möglich ist, zur Ermittlung des Verkehrswerts der im Bodenordnungsverfahren befangenen Grundstücke das - auf erzielte Kaufpreise abstellende - Vergleichswertverfahren zur Anwendung kommt oder ob Schätzverfahren zu bevorzugen sind, die andere wertbildende Faktoren berücksichtigen. Dies beantworten die Vorschriften des § 15 Abs. 2 und des § 21 Abs. 2 der Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 - BGBl I S. 2209 - (WertV), die für die Wahl des Verfahrens (vgl. § 7 Abs. 2 WertV) eindeutige Vorgaben machen. Speziell der hier maßgebliche Bodenwert wird danach nämlich - auch im Ertragswertverfahren und im Sachwertverfahren - in der Regel in Anwendung des Vergleichswertverfahrens nach §§ 13 f. WertV ermittelt. Von der Beschwerde wird auch mit der Zusatzfrage nicht dargelegt, in welcher Richtung angesichts dieser Regelung noch ein weiterer, über den Einzelfall hinausgehender Klärungsbedarf bestehen soll, der die Zulassung der Revision rechtfertigt. Denn die von der Beschwerde insoweit angesprochenen "wertbeeinflussenden Faktoren" sind in §§ 3 ff. WertV ebenso aufgezählt wie diejenigen Faktoren, die bei der Wertermittlung unberücksichtigt zu bleiben haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG.