Beschluss vom 13.10.2020 -
BVerwG 2 B 57.20ECLI:DE:BVerwG:2020:131020B2B57.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.10.2020 - 2 B 57.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:131020B2B57.20.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 57.20

  • VG Aachen - 22.02.2018 - AZ: VG 1 K 104/15
  • OVG Münster - 07.05.2020 - AZ: OVG 1 A 1205/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

2 1. Der 1965 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Juli 2015 als Postbetriebsassistent im Dienst der Beklagten. Auf der Basis eines Sachverständigengutachtens lehnte die Beklagte im Juni 2014 die Anerkennung von Wirbelsäulenschäden des Klägers als Berufskrankheit ab. Sein Widerspruch blieb erfolglos. Vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide zu verpflichten, bei ihm eine Berufserkrankung der Wirbelsäule gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG i.V.m. Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen. Nach Einholung eines orthopädisch-sozialmedizinischen Gutachtens hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Durch Urteil ohne mündliche Verhandlung hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

3 Der Kläger sei mit dem geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung der Wirbelsäulenerkrankungen als Berufskrankheit schon deswegen ausgeschlossen, weil er die geltend gemachte Berufserkrankung seinem Dienstherrn nicht innerhalb der Fristen des § 45 BeamtVG gemeldet habe. Ungeachtet dessen erfülle der Kläger auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsnorm des § 31 Abs. 3 BeamtVG i.V.m. Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV.

4 Ist eine Berufungsentscheidung - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Revision nur zugelassen werden, wenn gegenüber jeder der Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 1990 - 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 11 f., vom 20. August 1993 - 9 B 512.93 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 320 S. 51 und vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4). Daran fehlt es hier.

5 2. Das Vorbringen des Klägers in der Beschwerdebegründung zu einem - vermeintlichen - Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, das sich auf die Überlegungen des Oberverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BeamtVG bezieht, führt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

6 Gegenstand der zugelassenen Revision wäre das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 1 VwGO). Dementsprechend setzt die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO voraus, dass diesem ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, auf dem das Urteil beruhen kann. Ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts nur ermöglichen, soweit er in der Berufungsinstanz in einer Weise fortwirkt, die sich zugleich als Mangel des Berufungsverfahrens darstellt (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2010 - 9 C 4.09 - BVerwGE 137, 105 Rn. 15 und Beschluss vom 20. November 2018 - 2 B 15.18 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 116 Rn. 15, jeweils m.w.N.).

7 Die Beschwerdebegründung bezieht sich zum großen Teil auf das erstinstanzliche Verfahren und macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte angesichts der Widersprüchlichkeit der dort vorliegenden sachverständigen Äußerungen ein weiteres Gutachten einholen müssen. Dieses Vorbringen zu der - nach Einschätzung des Klägers fehlerhaften - Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts führt nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzlich nicht zum Erfolg der Verfahrensrüge.

8 Relevant wäre allenfalls das Fortwirken dieses - unterstellten - Mangels in der Berufungsinstanz. Eine mündliche Verhandlung, bei der allein unbedingte Beweisanträge i.S.v. § 86 Abs. 2 VwGO gestellt werden können, ist aber im Berufungsverfahren auch aufgrund der Zustimmung des Klägers nicht durchgeführt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die substanziierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Die Aufklärungsrüge stellt zudem kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen. Deshalb muss ferner entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>; Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14, vom 19. Februar 2018 - 2 B 51.17 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 56 Rn. 6 und vom 15. Januar 2020 - 2 B 40.19 - Rn. 18).

9 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Auf die Stellung eines unbedingten Beweisantrags in der Berufungsverhandlung kann der Kläger infolge seines Verzichts auf die mündliche Verhandlung nicht verweisen. Auch wird nicht dargelegt, dass sich dem Berufungsgericht die Einholung eines eigenen Sachverständigengutachtens auch ohne einen entsprechenden unbedingten Beweisantrag des Klägers hätte aufdrängen müssen. Die Beschwerdebegründung berücksichtigt ferner nicht, dass sich das Berufungsgericht mit dem Vorbringen des Klägers gegen die Verwertbarkeit des im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten eingehend auseinandergesetzt hat (UA S. 25 ff.). Auf die Ansicht des Berufungsgerichts zur Verwertbarkeit des Gutachtens ist der Kläger bereits im Schreiben des Oberverwaltungsgerichts vom 8. April 2020 hingewiesen worden.

10 Soweit in der Beschwerdebegründung gerügt wird, das Oberverwaltungsgericht habe - ebenso wie das Verwaltungsgericht - bei der Bestellung des Gutachters gegen § 200 Abs. 2 SGB VII verstoßen, ist die Rüge zumindest unbegründet. Das Berufungsgericht hat keinen Gutachter ausgewählt und mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Im Übrigen regelt § 200 Abs. 2 SGB VII allein das Verhalten des Unfallversicherungsträgers bei der Erteilung eines Gutachtenauftrags in dessen Zuständigkeitsbereich, bestimmt aber nicht das Verfahren des Gerichts vor der Erteilung eines Auftrags zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

11 3. Das Vorbringen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, das sich auf die tragende Erwägung des Berufungsgerichts bezieht, der Kläger habe die Fristen des § 45 BeamtVG nicht beachtet, begründet nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

12 Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

13 Den Darlegungen unter 2 a) und b) der Beschwerdebegründung ist keine Fragestellung zu entnehmen, der nach Einschätzung des Klägers grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insoweit wird lediglich die Richtigkeit des Berufungsurteils angegriffen.

14 Die den Ausführungen unter 2 c) zu entnehmende Frage,
"ob ein Einwand und eine Berufung der Beklagten auf die Frist von zwei Jahren überhaupt in der zweiten Instanz noch zulässig und möglich ist,"
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie auch ohne Durchführung des angestrebten Revisionsverfahrens aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne der Vorgehensweise des Oberverwaltungsgerichts beantwortet werden kann.

15 Alle Gerichtsinstanzen, die über einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch zu entscheiden haben, haben von Amts wegen sämtliche Tatbestandsmerkmale des Anspruchs zu prüfen (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 2 C 14.19 - Rn. 2). Eine "Präklusion", die es dem Berufungsgericht verwehrte, auch die vom Verwaltungsgericht nicht geprüften Aspekte zu erörtern, die ebenfalls zur Versagung des Anspruchs führen - hier die Einhaltung der Fristen des § 45 BeamtVG -, tritt nicht ein.

16 4. Die erhobene Rüge der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist unzulässig.

17 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen - nach § 127 Nr. 1 VwGO - divergenzfähigen Gerichts aufgestellten, ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder die eines anderen divergenzfähigen Gerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder das andere divergenzfähige Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).

18 Dass das Berufungsgericht in diesem Sinne rechtssatzmäßig vom Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 13. September 2012 - 3 LB 21/11 - oder vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2000 - 2 C 22.99 - abgewichen ist, wird in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Die voneinander abweichenden Rechtssätze müssen sich aus der angefochtenen wie aus der herangezogenen Entscheidung unmittelbar und so deutlich ergeben, dass nicht zweifelhaft bleibt, welchen Rechtssatz die Entscheidungen jeweils aufgestellt haben. Einen derartigen rechtlichen Auffassungsunterschied zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf.

19 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.