Beschluss vom 15.09.2005 -
BVerwG 1 B 93.05ECLI:DE:BVerwG:2005:150905B1B93.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 15.09.2005 - 1 B 93.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:150905B1B93.05.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 93.05
- Sächsisches OVG - 15.06.2005 - AZ: OVG A 5 B 498/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
- Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2005 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abgelehnt (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
2 Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
3 Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, "ob eine Differenzierung hinsichtlich des Prognosemaßstabes bei § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) danach, ob der Betroffene vorverfolgt oder nicht vorverfolgt ausgereist ist, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt". Der erkennende Senat hat bereits durch Beschluss vom 5. Dezember 2000 - BVerwG 1 B 169.00 - zu einer entsprechenden Rüge der Prozessbevollmächtigten des Klägers (unter Bezugnahme auf Entscheidungen des früher für das Asylrecht zuständigen 9. Senats vom 27. Februar 1997 - BVerwG 9 B 121.97 - <juris>, vom 10. Februar 2000 - BVerwG 9 B 41.00 - und vom 18. Februar 2000 - BVerwG 9 B 64.00 -) darauf hingewiesen, dass die unterschiedlichen Prognosemaßstäbe für Vorverfolgte und Nichtvorverfolgte in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 16 a GG, § 51 Abs. 1 AuslG entwickelt worden sind und nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern hierzu ein neuer oder weiterer Klärungsbedarf bestehen soll. Insbesondere befasst sie sich nicht näher damit, weshalb § 60 Abs. 1 AufenthG Anlass geben sollte/könnte, den Prognosemaßstab zugunsten des nicht vorverfolgten Klägers abweichend neu zu bestimmen. Auch dem pauschalen Hinweis auf Art. 33 GFK lässt sich hierzu nichts entnehmen.
4 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.