Beschluss vom 27.07.2011 -
BVerwG 1 WDS-VR 3.11ECLI:DE:BVerwG:2011:270711B1WDS-VR3.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.07.2011 - 1 WDS-VR 3.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:270711B1WDS-VR3.11.0]

Beschluss

BVerwG 1 WDS-VR 3.11

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 27. Juli 2011 beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 Der Rechtsstreit betraf die Zulassung des Antragstellers zu dem Lehrgang Generalstabsdienst/Admiralstabsdienst National 2011 (LGAN 2011), der in der Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 30. September 2013 stattfinden wird.

2 Am 2./3. November 2010 hatte der Abteilungsleiter I beim Personalamt der Bundeswehr über die Eignung und am 29. November 2010 über die Zulassung von Offizieren zur Teilnahme am Generalstabslehrgang 2011 entschieden. Dabei wurde der Antragsteller vom Abteilungsleiter I als „gut geeignet“ bewertet, jedoch nicht zur Teilnahme zugelassen. Nach erfolgloser Beschwerde beantragte der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit dem Ziel, zu dem Lehrgang zugelassen zu werden, hilfsweise den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, über die Auswahl zur Teilnahme an dem Lehrgang unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (BVerwG 1 WB 21.11).

3 Eine vom Antragsteller am 25. Januar 2011 beantragte Entscheidung nach § 3 Abs. 2 WBO lehnte der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 18. Februar 2011 ab. Ebenfalls unter dem 25. Januar 2011 beantragte der Antragsteller beim Truppendienstgericht Nord vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO mit dem Ziel, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Auswahlkonferenz zum LGAN 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut durchzuführen. Zur Begründung führte der Antragsteller vor allem aus, dass die Auswahlentscheidung des Abteilungsleiters I beim Personalamt der Bundeswehr unter Verletzung des Grundsatzes der Bestenauslese zustande gekommen und ohne Rücksicht auf die in der Auswahlrichtlinie vorgesehenen Richtwertvorgaben für einzelne Truppengattungen neu vorzunehmen sei. Das Truppendienstgericht verwies den - hier gegenständlichen - Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. Februar 2011 (N 5 BLa 1/11) an das Bundesverwaltungsgericht.

4 Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 übermittelte der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die Entscheidung des Abteilungsleiters I beim Personalamt der Bundeswehr vom selben Tage, dass der Antragsteller zum LGAN 2011 zugelassen wird.

5 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten von 25. Juli 2011 erklärte der Antragsteller daraufhin das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Hauptsache für erledigt und beantragte,
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.

6 Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat sich mit dem Schreiben vom 25. Juli 2011 bereits vorab einer Erledigungserklärung des Antragstellers angeschlossen.

7 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Auswahlunterlagen des Personalamts der Bundeswehr, die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: … -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, sowie die Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens BVerwG 1 WB 21.11 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

8 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 - m.w.N.).

9 Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat mit der Entscheidung des Abteilungsleiters I beim Personalamt der Bundeswehr vom 25. Juli 2011, den Antragsteller zum LGAN 2011 zuzulassen, dem Begehren des Antragstellers im Hauptsacheverfahren in vollem Umfang stattgegeben und damit zugleich das vom Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung verfolgte Rechtsschutzinteresse befriedigt. In einem solchen Fall entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 6. November 2007 - BVerwG 1 WB 27.07 -, vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 - und vom 5. August 2010 - BVerwG 1 WDS-VR 3.10 -) der Billigkeit, die notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen.

10 Über den weiteren Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Verwaltungsverfahren nach § 3 Abs. 2 WBO für notwendig zu erklären, ist nicht im Rahmen dieses Beschlusses des Senats zu entscheiden (vgl. hierzu Beschlüsse vom 27. April 2010 - BVerwG 1 WB 13.09 - und vom 14. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 66.09 -). Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts ist nicht Teil der vom Gericht zu treffenden Kostengrundentscheidung, sondern gehört in das Verfahren der Kostenfestsetzung, für das der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 4 WBO und § 142 Satz 1 WDO). Eine von dieser Zuständigkeitsverteilung abweichende Regelung wie in § 162 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 VwGO kennt die Wehrbeschwerdeordnung nicht.

11 Die Beigeladenen tragen die ihnen entstandenen Kosten selbst.

Beschluss vom 21.10.2011 -
BVerwG 1 WDS-VR 3.11ECLI:DE:BVerwG:2011:211011B1WDS-VR3.11.0

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    BVerwG, Beschluss vom 21.10.2011 - 1 WDS-VR 3.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:211011B1WDS-VR3.11.0]

Beschluss

BVerwG 1 WDS-VR 3.11

  • Truppendienstgericht Nord 5. Kammer - 01.02.2011 - AZ: N 5 BLa 1/11

In dem Wehrbeschwerdeverfahren BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WDS-VR 3.11
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstleutnant ...,
...
...
...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
..., -
Beigeladene:

  1. 1. Herrn Hauptmann ...,
  2. ...,
  3. 2. Herr Hauptmann ...
  4. ...
  5. werden die vom Bund an den Antragsteller gemäß dem Beschluss des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2011 zu erstattenden notwendigen Aufwendung auf
  6. 499,80 €
  7. (vierhundertneunundneunzig 80/100 €)
  8. festgesetzt.

Gründe

1 1. Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 27. Juli 2011 die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund auferlegt.

2 2. Die Bevollmächtigten des Antragstellers beantragten mit berichtigter Kostennote vom 13. Oktober 2011 die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Aufwendungen wie folgt festzusetzen:
„Verfahrensgebühr §§ 2, 14 RVG, Nr. 6403 VV 400,00 €
Post- und Telekommunikation 20,00 €
Zwischensumme 420,00 €
Umsatzsteuer 19% 79,80 €
Endsumme 499,80 €“

8 Einen Antrag auf Verzinsung gem. § 104 Abs. 1 ZPO enthält der berichtigte Kostenfestsetzungsantrag nicht mehr.

9 Dem Bundeswehrdisziplinaranwalt wurde als Vertreter des Bundesministers der Verteidigung (§ 21 Abs. 3 Satz 2 WBO) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

10 Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2011 hat er dem berichtigten Kostenfestsetzungsantrag vom 13. Oktober 2011 im Ergebnis nicht widersprochen. Er hält den Abzug von 20% von der festgesetzten Gebühr für das Hauptsacheverfahren für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als gerade noch der Billigkeit entsprechend.

11 Die von den Bevollmächtigten bestimmte Gebühr in Höhe von 400 € ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (s. dazu Kostenfestsetzungsbeschluss des Hauptsacheverfahrens BVerwG 1 WB 21.11 vom 26. September 2011) nicht unbillig hoch und deshalb verbindlich. Der Abzug von 20% von der Gebührenhöhe des Hauptsacheverfahrens trägt der Verminderung der Bedeutung in Angelegenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes und den Synergieeffekten mit dem Hauptsacheverfahren Rechnung (siehe dazu Beschlüsse vom 21. Oktober 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 11.08 und vom 6. Dezember 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 ). Die Höhe der Auslagen ist richtig berechnet.

12 Dem berichtigten Antrag war daher ohne Absetzungen zu entsprechen.

Rechtsbehelfsbelehrung


Gegen diesen Beschluss ist die Erinnerung zulässig. Sie ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, zu erheben.
Soldaten können die Erinnerung auch schriftlich oder mündlich bei ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Abs. 2 und § 11 Buchst. b WBO bei den dort bezeichneten Vorgesetzten erheben; wird sie mündlich erhoben, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Vorgesetzte unterschreiben muss und der Soldat unterschreiben soll.
Leipzig, den 21. Oktober 2011