Beschluss vom 27.07.2021 -
BVerwG 3 B 12.20ECLI:DE:BVerwG:2021:270721B3B12.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.07.2021 - 3 B 12.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:270721B3B12.20.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 12.20

  • VG Gießen - 19.12.2012 - AZ: VG 4 K 2236/11.GI
  • VGH Kassel - 27.03.2020 - AZ: VGH 5 A 2514/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juli 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. habil. Wysk und Rothfuß
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. März 2020 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet.
  2. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. März 2020 wird aufgehoben.
  3. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
  4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten über ein Tierhaltungsverbot. Mit Bescheid vom 8. September 2003 erließ der Beklagte eine für sofort vollziehbar erklärte tierschutzrechtliche Anordnung, mit der dem Kläger unter anderem das Halten und Betreuen landwirtschaftlicher Nutztiere untersagt wurde. Das Beschwerdeverfahren gegen die unter Auflagen erfolgte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs durch das Verwaltungsgericht erklärten die Beteiligten für erledigt. Der Verwaltungsgerichtshof stellte das Verfahren ein und erklärte den Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos. Der Widerspruch gegen das Verbot blieb unbeschieden. Im Februar 2007 begehrte der Kläger die Aufhebung des Tierhaltungsverbots. Im Oktober 2010 beantragte er, das Verfahren wieder aufzugreifen und das Tierhaltungsverbot aufzuheben. Der Beklagte teilte dem Kläger mit, dass er seinen Antrag als Antrag auf Wiedergestattung der Haltung und Betreuung von Tieren verstehe und lehnte den Antrag nachfolgend mit Bescheid vom 27. Januar 2011 ab. Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG sei das Halten und Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen sei. Dies habe der Kläger nicht nachgewiesen. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Bescheid vom 3. August 2011 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat der hierauf erhobenen Klage - ohne mündliche Verhandlung - mit Urteil vom 19. Dezember 2012 stattgegeben und das Tierhaltungsverbot des Bescheids vom 8. September 2003 sowie den Bescheid vom 27. Januar 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 3. August 2011 aufgehoben. Da das 2003 verfügte Tierhaltungsverbot aufgrund des unbeschiedenen Widerspruchs nicht bestandskräftig geworden sei, sei die Klage als Untätigkeitsklage zu verstehen. Tatsachen, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Annahme weiterer tierschutzrechtlicher Zuwiderhandlungen rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung des Beklagten im Verfahren nach § 130a VwGO durch Beschluss vom 27. März 2020 stattgegeben und die Klage abgewiesen. Entgegen dem Urteil des Verwaltungsgerichts sei die Klage gegen das Tierhaltungsverbot des Bescheids vom 8. September 2003 unzulässig. Das Klagerecht sei verwirkt. Für das Begehren, den Bescheid vom 27. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2011 aufzuheben, fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Richtige Klageart sei die Verpflichtungsklage. In dem Zulassungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs sei ausgeführt worden, dass nicht erkennbar sei, inwiefern die Aufhebung dieser Bescheide einen Vorteil mit sich brächte. Prozessuale Konsequenzen habe der Kläger daraus nicht gezogen, weshalb er an der in erster Instanz verfolgten Anfechtungsklage festzuhalten sei.

II

2 1. Dem Kläger ist für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und er seine Bedürftigkeit glaubhaft gemacht hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Antragsgemäß ist ihm daher sein Prozessbevollmächtigter beizuordnen (§ 121 Abs. 1 ZPO).

3 2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof (§ 133 Abs. 6 VwGO). Der geltend gemachte Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen § 88 VwGO liegt vor; der Beschluss kann auf diesem Verfahrensmangel beruhen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

4 Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Ein Verfahrensmangel kann darin liegen, dass das Gericht unter Verstoß gegen § 88 VwGO über einen bei ihm anhängig gewordenen Gegenstand nicht entscheidet (BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2006 - 1 B 152.06 - juris Rn. 2). Für die Ermittlung des Rechtsschutzbegehrens gelten die Grundsätze für die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB). Maßgeblich ist das Rechtsschutzziel, wie es in dem Klageantrag, der Klagebegründung und dem weiteren Vorbringen sowie in den sonstigen für das Gericht und die übrigen Beteiligten erkennbaren Umständen zum Ausdruck kommt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 - juris Rn. 7 und Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 - juris Rn. 14 jeweils m.w.N.).

5 Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Kläger habe sich auf eine Anfechtung der Ablehnung der Wiedergestattung des Haltens und Betreuens von Nutztieren (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG) beschränkt, wird diesen Grundsätzen nicht gerecht. Entsprechend dem klaren Ziel, das Tierhaltungsverbot zu beseitigen, nach dem Verfahrensgang und den vor dem Verwaltungsgericht schriftlich formulierten Anträgen erfasst sein Klagebegehren ersichtlich auch das Verpflichtungsbegehren, das Halten und Betreuen von Nutztieren wieder zu gestatten.

6 Richtig ist allerdings, dass das Verwaltungsgericht das Klagebegehren sinngemäß dahin ausgelegt hat, der Kläger fechte im Wege einer Untätigkeitsklage das Tierhaltungsverbot aus dem Bescheid vom 8. September 2003 und darüber hinaus den Bescheid vom 27. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2011 an. Auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung, das Tierhaltungsverbot sei nicht unanfechtbar geworden, trug diese Auslegung dem Rechtsschutzziel sachdienlich Rechnung. Der Verwaltungsgerichtshof durfte an dieser Auslegung aber nicht festhalten, nachdem er festgestellt hat, das Klagerecht gegen das Tierhaltungsverbot sei verwirkt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verwirkung des Klagerechts damit begründet, der Kläger habe dem Verständnis des Beklagten nicht widersprochen, seinen Antrag als Antrag auf Wiedergestattung zu verstehen. In seiner Klageschrift vom 5. August 2011 ist der Kläger dieser Verfahrensweise auch nicht entgegengetreten. Bereits das legt nahe, das Begehren im Sinne einer Verpflichtung zur Wiedergestattung zu verstehen. Mit seinem ersten Klageantrag (2.) hat der Kläger zwar die Feststellung beantragt, dass das Tierhaltungsverbot rechtlich wirkungslos geworden sei. Mit dem zweiten, hilfsweisen Antrag (3.) hat er jedoch zuletzt begehrt, "unter Änderung des Bescheides des Beklagten vom 27.1.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.8.2011 den Beklagten zu verpflichten, das Tierhalteverbot vom 8.9.2003 auf den Antrag des Klägers vom 29.7.2010 aufzuheben", und damit einen auf die Bescheide zur Wiedergestattung bezogenen Verpflichtungsantrag gestellt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger zudem erklärt, es sei letztlich gleichgültig, ob das Tierhaltungsverbot aus dem Bescheid vom 8. September 2003 aufgehoben oder der Beklagte verpflichtet werde, das Verfahren neu aufzugreifen und das Verbot ex nunc aufzuheben. Das damit klar zum Ausdruck gebrachte Verpflichtungsbegehren umfasst - ausgehend von dem ebenfalls klaren Klageziel, zukünftig wieder Nutztiere halten zu dürfen - bei sachdienlicher Auslegung auch die Wiedergestattung des Haltens und Betreuens von Nutztieren. Dieses Begehren hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verletzung von § 88 VwGO übergangen. Auch der Verweis auf den Zulassungsbeschluss hilft darüber nicht hinweg. Dieser stützt sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts und führt unter anderem an, es sei nicht erkennbar, dass die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 27. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2011 dem Kläger einen Vorteil brächte. Ob dies zutrifft, mag dahinstehen. Jedenfalls ist damit nur eine Aussage zur Richtigkeit des Urteils getroffen, hingegen kein Hinweis darauf gegeben, der Kläger müsse prozessual reagieren.

7 Das Berufungsurteil kann auf diesem Verfahrensmangel beruhen. Der Verwaltungsgerichtshof hätte die Klage nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses einer Anfechtungsklage als unzulässig abweisen dürfen, sondern über die Klage als Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Wiedergestattung der Nutztierhaltung in der Sache entscheiden müssen. Deren Erfolg ist offen. Im weiteren Verfahren wird zu beachten sein, dass die Tilgungsfrist der Verurteilung durch das Amtsgericht Gießen abgelaufen ist (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BZRG), weshalb insoweit ein Verwertungsverbot der abgeurteilten Tat in Betracht kommt (§ 51 f. BZRG).

8 Ungeachtet der Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensfehlers (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) bedarf danach keiner Vertiefung, dass der Verwaltungsgerichtshof im Lichte seiner Auslegung spätestens mit der Anhörungsmitteilung nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO auch zu einem diesbezüglichen Hinweis verpflichtet gewesen wäre. Soweit der Kläger im Übrigen rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe verfahrensfehlerhaft die Klage gegen das Tierhaltungsverbot aus dem Bescheid vom 8. September 2003 als verwirkt angesehen, ist ein Verfahrensfehler nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.