Zuletzt bereitgestellte Urteile und Beschlüsse


Urteil vom 26.03.2025 - BVerwG 11 A 12.24 (bereitgestellt am 22.07.2025)

Sachgebiet: Planfeststellung von Energieleitungen (BBPlG-Vorhaben)

Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses durch private Grundstückseigentümer (Abwägung kleinräumiger Trassenalternativen bei tatsächlich geringen Unterschieden; Denkmalschutz)

Leitsatz

§ 73 Abs. 8 VwVfG ist gemäß § 19 Abs. 1 WHG auf die Änderung der Planung in Bezug auf erlaubnispflichtige Wasserhaltungsmaßnahmen anwendbar.

Urteil vom 30.04.2025 - BVerwG 11 A 8.24 (bereitgestellt am 22.07.2025)

Sachgebiet: Planfeststellung von Energieleitungen (BBPlG-Vorhaben)

Fehlende Rügebefugnis

Leitsatz

Einer Gemeinde ist es verwehrt, im Anfechtungsprozess gegen einen Planfeststellungsbeschluss das Unterbleiben eines vorhergehenden Raumordnungsverfahrens zu rügen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 29).

Beschluss vom 22.05.2025 - BVerwG 1 WB 19.24 (bereitgestellt am 21.07.2025)

Sachgebiet: Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten

Feststellung der Rechtswidrigkeit des Hinausschiebens der Einplanung für eine Offizieranwärtercrew

Leitsatz

Die Einplanung in eine Offizieranwärtercrew ist eine dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO.

Urteil vom 28.05.2025 - BVerwG 2 WA 4.23 (bereitgestellt am 21.07.2025)

Sachgebiet: Entschädigungsrecht bei überlangen Gerichtsverfahren

Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer

Leitsatz

Das Bundesverwaltungsgericht ist als Entschädigungsgericht nach § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auch hinsichtlich der Dauer eines unangemessen langen Disziplinarverfahrens an die Feststellungen des Wehrdienstgerichts im Ausgangsverfahren gebunden.

Beschluss vom 28.02.2025 - BVerwG 5 P 5.23 (bereitgestellt am 16.07.2025)

Sachgebiet: Personalvertretungsrecht und Richtervertretungsrecht

Keine Mitbestimmung bei ressortübergreifender Übertragung von beamtenrechtlichen Besoldungsregelungen auf die Tarifbeschäftigten des Bundes

Leitsätze

1. Die Mitbestimmung nach § 69 Abs. 1 BPersVG a. F. setzt voraus, dass der Dienststellenleiter in dieser Funktion, das heißt "als" Dienststellenleiter handelt. Daran fehlt es, wenn sich sein Handeln nicht (nur) auf den Geschäftsbereich der eigenen Dienststelle oder im Fall mehrstufiger Verwaltungen auf den ihm nachgeordneten Geschäftsbereich bezieht, sondern sich ressortübergreifend auf die Geschäftsbereiche anderer Behörden bzw. Verwaltungen erstreckt.

2. Die Zuständigkeit und Beteiligung der Stufenvertretung nach § 82 Abs. 1 BPersVG a. F. ist auf den Geschäftsbereich der Behörde einer mehrstufigen Verwaltung begrenzt, bei der sie gebildet ist. Das Bundespersonalvertretungsgesetz ist – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung – von dem Grundsatz geprägt, dass die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung (jedenfalls) an den Grenzen des Geschäftsbereichs der jeweiligen obersten Dienstbehörde endet.

Beschluss vom 25.06.2025 - BVerwG 7 B 29.24 (bereitgestellt am 16.07.2025)

Sachgebiet: Immissionsschutzrecht

Windenergie

Leitsatz

Wann ein Nachbar sichere Kenntnis von dem erlangt oder hätte erlangen können, was auf dem Nachbargrundstück tatsächlich genehmigt worden ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und setzt nicht stets voraus, dass er die Genehmigung "in den Händen" hält (Bestätigung von BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 1989 - 4 B 28.89 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 87 und vom 11. September 2018 - 4 B 34.18 - NJW 2019, 383).

Urteil vom 19.02.2025 - BVerwG 9 A 9.23 (bereitgestellt am 15.07.2025)

Sachgebiet: VerkPBG - Straßen- und Wegerecht

Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den 2. Bauabschnitt der Ortsumfahrung Flöha

Leitsätze

1. Die Entscheidung über die habitatschutzrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BNatSchG bedarf im Planfeststellungsverfahren nach §§ 17 ff. FStrG nicht des Einvernehmens mit der Naturschutzbehörde nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG. Die Planfeststellungsbehörde kann von fachlichen Stellungnahmen der Naturschutzbehörden abweichen. Wegen deren besonderer Fachkompetenz bedarf dies jedoch eines erhöhten Argumentationsaufwands.

2. Vertritt ein Sachbearbeiter im Verwaltungsverfahren eine bestimmte Rechtsauffassung, rechtfertigt dies die Besorgnis seiner Befangenheit (§ 21 VwVfG) nur dann, wenn er von vornherein jeglichen Gegeneinwänden per se die Berechtigung abspricht oder er sich begründeten Gegeneinwänden hartnäckig widersetzt.

3. Das Vorliegen des Lebensraumtyps 91E0* nach Anhang I FFH-RL in seiner Ausprägung als Weichholzauenwald setzt eine im Wechsel der Jahreszeiten mit dem jährlichen Anstieg des Fluss- oder Bachpegels erfolgende Überflutung voraus.

4. Ist eine erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis im Planfeststellungsbeschluss entgegen § 19 Abs. 1 WHG nicht enthalten oder rechtswidrig erteilt worden, führt dies nur dann zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, wenn die Gewässerbenutzung an einer unüberwindlichen rechtlichen Hürde scheitert, das Vorhaben sich ohne sie nicht verwirklichen lässt und es sich deshalb im Sinne des Planungsrechts nicht als erforderlich erweist.

5. Verstößt die Planfeststellungsbehörde gegen ihre Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 1 WRRL, die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Verschlechterungsverbot und dem Verbesserungsgebot nach der Wasserrahmenrichtlinie vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu prüfen, steht dies nicht nur der Rechtmäßigkeit der Erlaubnisse für die mit dem Vorhaben verbundene Gewässerbenutzungen entgegen, sondern hat auch die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge (im Anschluss an BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - juris Rn. 47).

6. Eine nur rechnerische Erhöhung der Schadstoffkonzentration im Gewässerkörper begründet keine Verschlechterung dessen Zustands; diese muss vielmehr auch messtechnisch nachweisbar sein (im Anschluss an stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 109 f.; Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - juris Rn. 49).

7. § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG gebietet das Einstellen der ermittelten klimarelevanten Auswirkungen in die Abwägung ohne gesetzlich vorgegebene Gewichtung oder Bindungswirkung. Ein etwaiges Verfehlen der Klimaziele für den Verkehrssektor ohne schlüssiges Minderungskonzept führt nicht dazu, dass Vorhaben im Verkehrsbereich nicht mehr ohne Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG zugelassen werden können.

Beschluss vom 13.02.2025 - BVerwG 5 P 4.23 (bereitgestellt am 14.07.2025)

Sachgebiet: Personalvertretungsrecht und Richtervertretungsrecht

Keine Anrufung der Einigungsstelle durch den Personalrat einer Teildienststelle bei vorgeschaltetem Stufenverfahren

Leitsätze

1. Mit der Regelung des § 52 Satz 2 LPVG NW, wonach unter anderem die Gesamtpersonalräte der Landschaftsverbände die Aufgaben des Hauptpersonalrats wahrnehmen, ist für die Landschaftsverbände das Stufenverfahren eingeführt worden.

2. Ein Teildienststellenpersonalrat des Landschaftsverbandes ist deshalb nicht berechtigt, die bei der Gesamtdienststelle eingerichtete Einigungsstelle anzurufen, wenn er sich bei Inanspruchnahme seines Initiativrechts aus § 66 Abs. 4 Satz 1, § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 LPVG NW mit dem Leiter der Teildienststelle nicht einigen kann.

3. Dem Teildienststellenpersonalrat steht im vorgenannten Fall aber entsprechend § 66 Abs. 5 Satz 3 LPVG NW das Recht zu, die Angelegenheit dem Gesamtpersonalrat in dessen Funktion als Stufenvertretung vorzulegen, der zur Anrufung der Einigungsstelle berechtigt sein kann, wenn er mit dem Leiter der Gesamtdienststelle keine Einigung erzielt.

Urteil vom 25.02.2025 - BVerwG 5 C 4.23 (bereitgestellt am 14.07.2025)

Sachgebiet: Jugendhilfe- und Jugendschutzrecht

Kostenerstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers bei Identität von Pflegestellenort und Einrichtungsort

Leitsätze

1. Führt die Anwendung von § 89a Abs. 3 SGB VIII zu einer Vereinigung der Erstattungsberechtigung des örtlich zuständigen Pflegestellenorts und der Schuldnerstellung des Erstattungsanspruchs in einem Rechtssubjekt (Träger), ist eine Kostenerstattung für den Zeitraum der Vereinigung wegen Konfusion ausgeschlossen.

2. Der Begriff der "Zuständigkeit" im Sinne von § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfasst nicht die fiktive örtliche Zuständigkeit im Sinne des § 89a Abs. 3 SGB VIII.

3. Ein Erstattungsanspruch nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII analog steht einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der nach dem Aufenthaltsort der Pflegeperson tatsächlich örtlich zuständig geworden ist (§ 86 Abs. 6 SGB VIII), auch dann zu, wenn dieser Pflegestellenort später infolge von § 89a Abs. 3 SGB VIII den Erstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 SGB VIII wegen Konfusion verliert, aber zugleich im Sinne des § 89a Abs. 3 SGB VIII fiktiv wegen des gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als Einrichtungsort örtlich zuständig wäre (Fall der Identität von Pflegestellenort und Einrichtungsort).

Urteil vom 16.04.2025 - BVerwG 1 C 18.24 (bereitgestellt am 14.07.2025)

Sachgebiet: Asylrecht

Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage für männliche nichtvulnerable Schutzberechtigte in Griechenland

Leitsatz

Nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, drohen aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen.

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