Beschluss vom 05.11.2019 -
BVerwG 2 WNB 3.19ECLI:DE:BVerwG:2019:051119B2WNB3.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.11.2019 - 2 WNB 3.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:051119B2WNB3.19.0]

Beschluss

BVerwG 2 WNB 3.19

  • TDG Süd 1. Kammer - 13.11.2018 - AZ: TDG S 1 BLc 2/18 und TDG S1 RL 1/18

In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke
am 5. November 2019 beschlossen:

  1. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 13. November 2018 - TDG S 1 BLc 2/18 - wird aufgehoben.
  2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, über die der Senat gemäß § 22b Abs. 4 Satz 1 WBO in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter entscheidet, ist gemäß § 22a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 WBO zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der grundsätzlichen Frage geben, ob und unter welchen Voraussetzungen sich ein nach Dienstschluss abwesender Disziplinarvorgesetzter die Abgabe einer Beschwerde beim Offizier vom Wachdienst der Kaserne im Rahmen des § 6 Abs. 1 WBO als fristwahrende Einlegung zurechnen lassen muss.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 WRB 1.19 als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Rechtsbeschwerde bedarf es nicht.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in der vorgeschriebenen elektronischen Form (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 55a VwGO i.V.m. der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach) einzureichen.
Der Beschwerdeführer muss sich im Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt (§ 22a Abs. 5 Satz 2 WBO).