Beschluss vom 10.11.2016 -
BVerwG 4 B 27.16ECLI:DE:BVerwG:2016:101116B4B27.16.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 10.11.2016 - 4 B 27.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:101116B4B27.16.0]
Beschluss
BVerwG 4 B 27.16
- VG Leipzig - 16.04.2014 - AZ: VG 4 K 70/11
- OVG Bautzen - 17.04.2016 - AZ: OVG 1 A 265/14
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. April 2016 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Die Klägerin, eine von der Bundesrepublik Deutschland zu 100 % gehaltene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist für die Sanierung stillgelegter mitteldeutscher Braunkohletagebaue auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zuständig. Laut Beschwerdebegründung gehört es auch zu ihren Aufgaben, die in ihrem Besitz befindlichen Flächen nach der Sanierung an Investoren zu veräußern.
2 Die Klägerin nimmt den beklagten Landkreis auf Erteilung einer Genehmigung zur Beseitigung eines denkmalgeschützten Wasserturms von einem ihrer Grundstücke in Anspruch, das ursprünglich zu einer im Jahr 1992 stillgelegten Braunkohlenbrikettfabrik gehörte. Ihre Klage wurde im Berufungsrechtszug abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass dem Anspruch auf Erteilung der Abbruchgenehmigung die Erhaltenspflicht der Klägerin entgegenstehe. Die Frage, ob der Klägerin die Erhaltung des Turms nach § 8 Abs. 1 SächsDSchG zumutbar sei oder nicht, orientiere sich dabei vorliegend nicht an dem Maßstab, der grundsätzlich für private Eigentümer gelte. Zwar sei die Klägerin als GmbH eine juristische Person des Zivilrechts. Jedoch sei sie als öffentliches Unternehmen zu qualifizieren, das sich nicht in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage befinde, weil sie vom Bund zu 100 % getragen werde. Ein Fall, in dem auch einem öffentlichen Unternehmen die Erhaltung eines Kulturdenkmals unzumutbar sei, sei vorliegend nicht gegeben. Die Prognose, dass die Klägerin bei Annahme einer Verpflichtung zur Erhaltung des Turms ihre Aufgaben als Bergbausaniererin nicht mehr weiter wahrnehmen könnte, sei angesichts der Finanzmittel, über die sie verfügen könne, fernliegend.
3 Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt, die sie auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stützt.
II
4 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.
5 1. Die Klägerin möchte in einem Revisionsverfahren grundsätzlich klären lassen, ob ein nach marktwirtschaftlichen Prinzipien vorgehendes und organisiertes Unternehmen bei einer einzelnen Investitionsentscheidung, die ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück betrifft, den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beanspruchen kann. Die Fragestellung ist fallbezogen um den Zusatz zu ergänzen, dass es sich um ein Unternehmen handelt, das vollständig von der öffentlichen Hand getragen wird. Sie ist um den weiteren Zusatz zu ergänzen, dass sie sich auf Unternehmen bezieht, die "rein privatrechtliche Funktionen" wahrnehmen (Beschwerdebegründung S. 15). Denn andernfalls - bei Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben - wäre die Frage bereits hinreichend geklärt. Die Klägerin könnte sich über Art. 19 Abs. 3 GG nicht auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen (BVerfG, Beschlüsse vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 1731/05 - NVwZ 2009, 1282 Rn. 16 m.w.N. und vom 3. November 2015 - 1 BvR 1766/15 u.a. - NVwZ-RR 2016, 242 Rn. 6 m.w.N.).
6 Der Senat hat allerdings gewisse Zweifel, ob die Klägerin ausschließlich einer privatwirtschaftlichen Betätigung nachgeht, der eine entsprechende Aufgabenstellung zugrunde liegt. Denn der von ihr in der Beschwerdebegründung mitgeteilte Umstand, dass der Bund und die Länder Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die von der Klägerin betriebene Braunkohlesanierung aus Steuermitteln finanzieren, könnte dafür sprechen, dass die Sanierung als öffentliche Aufgabe konzipiert ist. Möglicherweise nimmt die Klägerin auch mit der Verwertung und Vermarktung der sanierten Liegenschaften eine öffentliche Aufgabe wahr.
7 Das kann jedoch dahinstehen, weil sich die zugunsten der Klägerin modifizierte Frage beantworten lässt, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
8 Grundrechtsträger sind nach Art. 19 Abs. 3 GG auch inländische juristische Personen, soweit Grundrechte betroffen sind, die ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Auf eigene Grundrechte kann sich aber regelmäßig nicht berufen, wer seinerseits durch die Grundrechte verpflichtet wird; denn im Grundsatz kann niemand gleichzeitig Träger und Adressat von Grundrechten sein (BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 1963 - 1 BvR 316/60 - BVerfGE 15, 256 <262> und vom 2. Mai 1967 - 1 BvR 578/63 - BVerfGE 21, 362 <369 f.>). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass in privatrechtlichen Organisationsformen geführte Unternehmen, die vollständig im Eigentum des Staates stehen (öffentliche Unternehmen), unmittelbar an die Grundrechte gebunden (und daher nicht grundrechtsfähig) sind, und zwar unabhängig davon, ob die für den Staat oder andere Träger öffentlicher Gewalt handelnde Einheit "spezifische" Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, ob sie erwerbswirtschaftlich oder zur reinen Bedarfsdeckung tätig wird ("fiskalisches" Handeln) und welchen sonstigen Zweck sie verfolgt (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2016 - 2 BvR 470/08 - NJW 2016, 3157 Rn. 30). Der Vorstellung, die Grundrechtsbindung sei von der Natur des verfolgten Zwecks abhängig und erfasse grundsätzlich nicht die in privatrechtlichen Handlungsformen jenseits des sogenannten Verwaltungsprivatrechts "fiskalisch" tätig werdende öffentliche Hand (so BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 397/02 - NJW 2004, 1031), hat das Bundesverfassungsgericht eine Absage erteilt, weil sie mit der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für eine umfassende Grundrechtsbindung aller staatlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 3 GG) nicht vereinbar ist. Diese Bindung steht nicht unter einem Nützlichkeits- oder Funktionsvorbehalt (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - BVerfGE 128, 226 <245>).
9 Das von der Klägerin bemühte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2001 - 6 C 6.00 - (BVerwGE 114, 160) widerspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nicht festgelegt, sondern ist davon ausgegangen, dass Unternehmen, die durch eine ausschließlich privatwirtschaftliche Tätigkeit und Aufgabenstellung gekennzeichnet sind, grundrechtsfähig sind (a.a.O. S. 189). Da es im Weiteren einen Grundrechtsverstoß verneint hat, hat es die Grundrechtsfähigkeit der Sache nach unterstellt und damit letztlich offengelassen.
10 2. Die weitere Frage nach einer Grundrechtsberechtigung aus Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Fragen zum bundesdeutschen Haushaltsrecht führen nicht zur Zulassung der Revision, weil sie für das Oberverwaltungsgericht nicht maßgeblich waren. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Bundesverwaltungsgerichts, Rechtsfragen zu klären, die sich die Vor-instanz nicht gestellt und deshalb auch nicht beantwortet hat (BVerwG, Beschluss vom 25. April 2016 - 4 B 10.16 - juris Rn. 5).
11
3. Die Fragen,
- ob ein Gericht gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) verstößt, wenn es den klaren Wortlaut eines einfachen Gesetzes unter Ausführung vermeintlich grundrechtlich gebotener Ausführung übergeht,
- ob eine vermeintlich verfassungskonforme Auslegung ohne Auseinandersetzung mit dem Wortlaut erfolgen kann,
- ob die Nichtbeachtung der einfachgesetzlichen Norm überhaupt mit der vermeintlich fehlenden Grundrechtsberechtigung des Normadressaten begründet werden kann und
- ob eine grundrechtskonforme Auslegung einfachen Rechts in Fällen wie diesem zugunsten der Eingriffsverwaltung erfolgen kann,
rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil die Klägerin selbst davon ausgeht, dass sich die Fragen anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 20 Abs. 3 GG beantworten lassen. Ihr dienen die Fragen als Einfallstor für eine Kritik an der Auslegung und Anwendung der nicht revisiblen Vorschrift des § 8 Abs. 1 SächsDSchG durch das Oberverwaltungsgericht. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Sache nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die Beantwortung ihrer Fragen in ihrem Sinne geeignet sein soll, zu einer verfassungskonformen Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Zumutbarkeit in § 8 Abs. 1 SächsDSchG beizutragen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde, mit der gerügt wird, die Auslegung und Anwendung von Landesrecht sei mit Bundesrecht nicht vereinbar, kann nur Erfolg haben, wenn der Beschwerdeführer aufzeigt, dass und inwiefern die gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführte bundesrechtliche Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1994 - 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601 = juris Rn. 6 und vom 30. Juni 2003 - 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 = juris Rn. 4). Noch offene Fragen zu Art. 20 Abs. 3 GG formuliert die Beschwerde aber nicht.
12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
FAQhäufig gestellte Fragen
-
Seit wann gibt es das Bundesverwaltungsgericht?
Das Bundesverwaltungsgericht wurde 1953 errichtet. Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland verabschiedete der Bundesgesetzgeber hierfür das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952. In der DDR gab es kein vergleichbares Gericht.
-
Welche Aufgaben hat das Bundesverwaltungsgericht?
Das Bundesverwaltungsgericht ist das oberste Verwaltungsgericht der Bundesrepublik Deutschland. Es entscheidet über Streitigkeiten im Bereich des Verwaltungsrechts, soweit sie nicht einem anderen Gericht zugewiesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist vor allem Revisionsinstanz, d.h. es prüft, ob die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte mit Bundesrecht vereinbar sind. In bestimmten Streitigkeiten (zum Beispiel über die Planung besonders wichtiger Verkehrswege oder über Vereinsverbote) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht abschließend in erster und zugleich letzter Instanz.
Weiterführende Informationen:
-
Wie steht das Bundesverwaltungsgericht zu anderen Gerichten (z.B. Bundesverfassungsgericht)?
Neben der Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt es in Deutschland vier weitere Gerichtsbarkeiten: die ordentliche Gerichtsbarkeit mit der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit. Für verfassungsrechtliche Streitigkeiten ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet. In diesen Fällen ist das Bundesverfassungsgericht zuständig.
-
Wie ist das Bundesverwaltungsgericht organisiert?
Beschreibungen der Organisation und Arbeitsweise des Bundesverwaltungsgerichts finden Sie unter Organisation und den zugehörigen Unterseiten. Im Bereich Rechtsprechung erhalten Sie weiterführende Informationen.
-
Wie läuft eine Gerichtsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ab?
Die mündliche Verhandlung stellt einen Teil des Verfahrens dar. Sie ist auf der Seite Ablauf des Verfahrens beschrieben.
-
Wie lange dauert im Durchschnitt ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht?
Die Verfahren unterscheiden sich in Umfang und Komplexität und damit auch in ihrer Dauer.
-
Benötige ich vor dem Bundesverwaltungsgericht immer einen Rechtsanwalt?
Ja. Das Bundesverwaltungsgericht befasst sich mit komplexen rechtlichen Fragestellungen. Hierfür ist ein tiefgehendes Verständnis der Rechtsprechung und Gesetze erforderlich. Der schriftliche und mündliche Austausch erfolgt auf hohem fachlichem Niveau. Daher ist eine Prozessvertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zwingend erforderlich. Behörden können sich auch durch eigene Juristinnen oder Juristen vertreten lassen.
-
Wie wird man Bundesrichter?
Die Richterinnen und Richter werden vom Bundesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss berufen und vom Bundespräsidenten ernannt. Dem Richterwahlausschuss gehören an: Die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Minister der Länder und eine gleiche Anzahl von Mitgliedern, die durch den Bundestag gewählt werden.
-
Welche Urteile oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts finde ich auf der Website?
Auf dieser Website finden Sie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab Januar 2002. Ausgenommen sind in der Regel
- Einstellungsbeschlüsse,
- Ruhensbeschlüsse,
- Entscheidungen über Prozesskostenhilfe,
- Beiordnungsbeschlüsse,
- Streitwertbeschlüsse,
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
- Beiladungen,
- Anhörungsrügen,
- Vergleiche,
- Verwerfungen von Beschwerden zum Bundesverwaltungsgericht nach § 152 VwGO,
- Entscheidungen, die dem Geheimschutz unterliegen oder die durch die gesetzlich vorgeschriebene Anonymisierung unverständlich oder verfälscht werden.
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Jahr 2002 ergangen sind, werden nach und nach auf der Website ergänzt.
-
Wann ist der Entscheidungstext zu einem Urteil verfügbar?
Die Veröffentlichung erfolgt üblicherweise einige Wochen, in manchen Fällen auch einige Monate, nach Verkündung des Urteils.
Dies hat folgenden Hintergrund: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts werden im Allgemeinen nach einer mündlichen Verhandlung und Beratung verkündet. Zu diesem Zeitpunkt liegt zwar die Entscheidung, der sogenannte Tenor, nicht jedoch der Text der Entscheidungsgründe vor. Die schriftlichen Gründe werden erst nach der Verkündung verfasst, im Senat abgestimmt und unterschrieben. Anschließend wird das Urteil den Verfahrensbeteiligten zugestellt, anonymisiert und veröffentlicht.
Falls Sie kostenfrei informiert werden wollen, wenn die Entscheidung vorliegt, wenden Sie sich bitte an den Entscheidungsversand unter Nennung des Aktenzeichens.
-
Wo finde ich aktuelle Urteile und Beschlüsse bzw. wie kann ich gezielt danach suchen?
Die aktuellen Entscheidungen finden Sie auf der Seite Urteile und Beschlüsse. Die Suchfunktion ermöglicht es Ihnen, nach Datum, Aktenzeichen oder Stichworten zu suchen.
-
Wie kann ich ein Urteil oder einen Beschluss anfordern?
Sie können grundsätzlich alle Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über den Entscheidungsversand bestellen. Für die Versendung von Entscheidungen muss das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich Kosten erheben.
Für die Bestellung verwenden Sie bitte das oben verlinkte Bestellformular. Um eine zügige Bearbeitung Ihrer Bestellung zu ermöglichen, geben Sie bei den entscheidungsidentifizierenden Merkmalen möglichst das betreffende Aktenzeichen an. Selbstverständlich können Sie auch mehrere Entscheidungen in einer Bestellung zusammenfassen.
Bitte beachten Sie, dass die in der Entscheidungsdatenbank veröffentlichten Entscheidungen vollständig identisch zu den versendeten Entscheidungen sind
-
Was ist der ECLI und wozu dient er?
ECLI ist die Abkürzung für den European Case Law Identifier. Er dient der Identifizierung von Gerichtsentscheidungen und ermöglicht die grenzüberschreitende Suche in einer europäischen Urteilsdatenbank. Durch den ECLI können mehrere Fundstellen und Bearbeitungen wie Zusammenfassungen, Übersetzungen und Anmerkungen eines Urteils oder Beschlusses verknüpft werden. Hinter dem ECLI verbirgt sich also oft nicht lediglich das einzelne Urteil, sondern viele weitere Dokumente zu diesem Urteil.
-
Wie kann ich europaweit mithilfe des ECLI recherchieren?
Mit dem ECLI kann man in allen teilnehmenden nationalen und europäischen Datenbanken recherchieren. Hierzu gehören:
- die Entscheidungsdatenbank des Bundesverwaltungsgerichts
- die Datenbank Rechtsprechung im Internet
- die europäische JuriFast-Datenbank
- das Europäische Justizportal
- kostenpflichtige Angebote wie juris und beck-online
-
Kann ich ein Praktikum oder die Wahlstation des Referendariats im Bundesverwaltungsgericht absolvieren?
Das Bundesverwaltungsgericht bietet ausschließlich für Studierende der Bibliotheks- und Informationswissenschaften sowie für Schülerinnen und Schüler wenige Praktikumsplätze an.
Für Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaften stehen keine Praktikumsplätze zur Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht von Rechtsreferendarinnen und -referendaren als Wahlstation im Vorbereitungsdienst gewählt werden.
-
Auf welche Stellen und wie kann ich mich bewerben?
Auf der Seite Karriere finden Sie einen Überblick über die Berufsgruppen und Ausbildungsgänge im Bundesverwaltungsgericht. Stellenausschreibungen werden auf dieser Seite veröffentlicht. Bewerbungen reichen Sie bitte entsprechend den Angaben in der jeweiligen Ausschreibung ein. Initiativbewerbungen können nicht berücksichtigt werden.
-
Wann kann ich mich an das Bundesverwaltungsgericht wenden?
Das Bundesverwaltungsgericht können Sie kontaktieren, wenn Sie
- als Prozessvertreterin oder Prozessvertreter Verfahrensanträge und Schriftsätze übersenden möchten
- Auskunft über den Termin zur mündlichen Verhandlung in einem Verfahren benötigen
- an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen möchten
- den Entscheidungsversand nutzen möchten
- als Medienvertreter/-in die Pressestelle kontaktieren möchten
- Auskünfte der Bibliothek benötigen oder Zugang zum Buchbestand wünschen
- das Gebäude besichtigen möchten
- eine sonstige Verwaltungsangelegenheit vorbringen möchten.
Die jeweiligen Kontaktdaten oder Onlineformulare finden Sie auf der Seite Kontakt.
-
Ich habe ein Anliegen postalisch oder per E-Mail an die allgemeine Adresse übersandt, aber noch keine Antwort erhalten. Was kann ich tun?
Alle Einsendungen werden gesichtet und an die zuständigen Abteilungen weitergeleitet. Bei hoher Auslastung oder komplexen Sachverhalten kann die Bearbeitungszeit länger ausfallen. Bitte senden Sie Ihr Anliegen nicht erneut. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht für Ihr Anliegen zuständig sein, werden Sie darüber informiert.
-
Kann ich mich mit Fragen zu einer Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde direkt an das Bundesverwaltungsgericht wenden?
Nein. Das Bundesverwaltungsgericht darf keine Rechtsberatung leisten. Es darf auch nicht in Verfahren der Gerichte und Behörden der Bundesländer eingreifen. Wenn Sie gegen eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung vorgehen wollen, lesen Sie bitte die Rechtsbehelfsbelehrung, die Sie mit dieser Entscheidung erhalten haben. Bitte beachten Sie: In einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jede/r Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten lassen. Für Behörden können auch deren eigene Juristinnen und Juristen auftreten.
-
Ich habe eine Frage zu einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. An wen kann ich mich wenden?
Wenn Sie selbst nicht Beteiligte oder Beteiligter in dem Verfahren sind, können wir Ihnen leider keine inhaltliche Auskunft erteilen. Sie können aber recherchieren, ob bereits eine Entscheidung ergangen ist oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde. Sie können dies auch bei der zuständigen Arbeitsgruppe der Geschäftsstelle telefonisch erfragen.
Sind Sie Beteiligte oder Beteiligter in einem Verfahren, das vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin oder sonstige Prozessvertretung.
-
Ich möchte wissen, ob in einem Verfahren bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde. Wie finde ich den passenden Ansprechpartner?
Sie können den Termin selbständig recherchieren oder sich an die zuständige Arbeitsgruppe der Geschäftsstelle wenden. Bitte halten Sie das Aktenzeichen bereit. Eine inhaltliche Auskunft zum Verfahren ist nicht möglich.
-
Kann ich an Verhandlungen teilnehmen bzw. sind sie öffentlich?
Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind in der Regel öffentlich. Nur in bestimmten Verfahrensarten, beispielsweise in Wehrdisziplinarverfahren, ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Sie können recherchieren, welche Termine zur mündlichen Verhandlung bereits anberaumt sind.
Bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen.
-
Kann ich das Bundesverwaltungsgericht besichtigen?
Der öffentliche Bereich des Bundesverwaltungsgerichts ist innerhalb der Öffnungszeiten zugänglich. Sie können Teile des Gebäudes selbständig und kostenfrei besichtigen. Ein virtueller Rundgang unterstützt Sie mit Informationen. Nach vorheriger Anmeldung vermittelt der Besucherdienst des Gerichts kostenpflichtige Führungen durch das Gerichtsgebäude.
-
Welche Öffnungszeiten hat das Bundesverwaltungsgericht?
Der Zugang zu mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist jederzeit möglich.
Im Übrigen, insbesondere für Besichtigungen des Gebäudes, gelten die aktuellen Öffnungszeiten, die online veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden. Bitte beachten Sie, dass es zu kurzfristigen Änderungen kommen kann und prüfen Sie deshalb am Tag des geplanten Besuchs zu Ihrer Sicherheit die aktuellen Öffnungszeiten.
-
Ist der Zugang zum Gebäude barrierefrei?
Ja, der Zugang zum Gebäude und zu allen Sitzungssälen ist barrierefrei. Das Gebäude verfügt außerdem über einen Aufzug.
-
Wann weht die Bundesflagge auf dem Bundesverwaltungsgericht?
Das Bundesverwaltungsgericht ist eine Institution des Bundes. Auf seinem Dienstgebäude weht die Bundesflagge deshalb nur an ausgewählten Tagen, um die besondere Bedeutung eines Ereignisses zum Ausdruck zu bringen. Welche Tage das sind, regelt die Bundesregierung durch Erlass. Nähere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesregierung zur Beflaggung .
-
Warum sind die Urteile und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Leichter Sprache verfügbar?
Die Urteile und Beschlüsse des Gerichts lassen sich nicht in Leichte Sprache übertragen. Es handelt sich um Veröffentlichungen der Rechtsprechung, die von Fachsprache Gebrauch machen müssen. Jede Veränderung birgt die Gefahr, den Inhalt zu verzerren und sogar den Inhalt der Entscheidung rechtlich falsch wiederzugeben.
-
Was passiert mit meinen Daten, wenn ich ein Formular absende und ist der Versand sicher?
Ihre Daten werden verschlüsselt an den Server übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht speichert Ihre Daten nur, wenn und solange dies für die Bearbeitung Ihres Anliegens erforderlich ist. Details zum Umgang mit Ihren Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung.
-
Ich habe einen Fehler gefunden. Wem kann ich diesen melden?
Vielen Dank, dass Sie das Bundesverwaltungsgericht dabei unterstützen möchten, die Qualität der Website zu erhalten. Um Fehler einzureichen, nutzen Sie bitte das dafür vorgesehene Formular. Je detaillierter Ihre Fehlerbeschreibung ist, desto schneller kann ein Fehler behoben werden. Wenn es sich um technische Fehler handelt, geben Sie bitte an, mit welchem Betriebssystem (z.B. Windows 10, Android, iOS, etc.) und mit welchem Browser (z.B. Mozilla Firefox) Sie arbeiten.
-
Welche Unternehmen waren an dieser Website beteiligt?
Diese Website hat das Bundesverwaltungsgericht in Zusammenarbeit mit verschiedenen Dienstleistern erstellt. Gestaltung und technische Umsetzung der Gestaltung: Agentur eulenblick Kommunikation und Werbung aus Münster Videos und Luftbilder:3motion GmbH aus Leipzig* Gebärdensprachfilme: Gebärdenwerk – Raule & Weinmeister GbR aus Hamburg Leichte Sprache: capito Bodensee aus Sigmaringen Hosting und Systempflege: Cosimo Vertriebs- und Beratungs GmbH aus Frohburg Angaben zu den Urheberinnen und Urhebern, der auf der Website veröffentlichten Fotos, finden Sie bei dem jeweiligen Foto.