Urteil vom 11.12.2008 -
BVerwG 7 C 3.08ECLI:DE:BVerwG:2008:111208U7C3.08.0
Urteil
BVerwG 7 C 3.08
- VG Wiesbaden - 18.01.2008 - AZ: VG 6 E 1559/06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß, Neumann, Guttenberger und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper für Recht erkannt:
- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I
1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Handelsstatistik.
2 Mit Bescheid vom Juli 2004 wurde sie - ab Januar 2004 - zu monatlichen und jährlichen statistischen Meldungen herangezogen. In dem Bescheid wird im Einzelnen angegeben, was monatlich und was jährlich zu melden ist, und geregelt, wie die Meldungen zu erfolgen haben. Für die Abgabe der Meldungen wird eine Frist gesetzt. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
3 Die Klägerin gab in der Folgezeit keine Meldungen ab. Mit Schreiben der Beklagten vom März 2005 wurde sie aufgefordert, die Meldungen vorzulegen. Daraufhin bestritt sie, zur Erteilung von Auskünften verpflichtet zu sein, und bat um Mitteilung der Rechtsgrundlagen. Dieser Bitte kam die Beklagte nach. Es folgten zwei weitere Nachfragen der Klägerin und zwei weitere Antwortschreiben der Beklagten.
4 Schließlich erließ die Beklagte am 31. März 2006 einen - mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - weiteren Bescheid. Darin wird darauf hingewiesen, dass der Bescheid aus dem Jahre 2004 rechtskräftig ist, und ausgeführt, falls die Klägerin weiterhin keine statistischen Meldungen abgeben sollte, werde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Um dies zu vermeiden, werde um Erledigung gebeten „bis zum 28. April 2006“.
5 Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 3. November 2006 zurückgewiesen. Im Tenor wird der Widerspruch gegen die „Wiederholung der Heranziehung zur Auskunftserteilung“ zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Klägerin sei in dem Bescheid vom 31. März 2006 unter Hinweis auf den bestandskräftigen Heranziehungsbescheid vom Juli 2004 auf die längst bestehende Auskunftspflicht hingewiesen worden. Ferner heißt es wörtlich: „Die Heranziehung ... zur Handelsstatistik mit Wirkung vom Monat Januar 2004 an war und ist rechtmäßig“. Eine Entlassung aus dieser Auskunftspflicht sei grundsätzlich nicht möglich.
6 Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Januar 2008 abgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt:
7 Es könne dahinstehen, ob die Klage zulässig sei. Zweifel an der Zulässigkeit bestünden, weil der Bescheid vom Juli 2004 bestandskräftig geworden sei und insoweit möglicherweise der Klägerin das notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehle. Hierauf komme es jedoch nicht an, denn die Beklagte habe sich mit dem Bescheid vom März 2006 und dem Widerspruchsbescheid mit den Einwendungen der Klägerin auseinander gesetzt und eine Regelung getroffen.
8 Der Bescheid vom Juli 2004, der Bescheid vom März 2006 und der Widerspruchsbescheid vom November 2006 seien nicht zu beanstanden. Die Klägerin sei nach dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) i.V.m. dem Handelsstatistikgesetz (HdlStG) rechtsfehlerfrei zur statistischen Erhebung herangezogen worden.
9 Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten die von dem Einzelrichter zugelassene Sprungrevision eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, ihre Heranziehung zur Handelsstatistik sei materiell rechtswidrig. Nachdem sie vom Gericht darauf hingewiesen worden war, dass der Bescheid vom 31. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids kein Zweitbescheid ist, hat sie vorgetragen, der Bescheid vom Juli 2004 sei ihr nicht zugegangen.
10 Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II
11 Die (Sprung)Revision ist zulässig (§ 134 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO). Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts gebunden.
12 Die Revision ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung stellt sich im Ergebnis als richtig dar.
13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Gegenstand der Klage ist der Bescheid vom 31. März 2006 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage, was Inhalt dieses Bescheids ist, nicht ausdrücklich auseinander gesetzt. Das angegriffene Urteil begnügt sich vielmehr mit der Aussage, in dem angefochtenen Bescheid werde „eine Regelung“ getroffen. Sollte das Verwaltungsgericht der Auffassung sein, in dem angefochtenen Bescheid werde eine erneute Entscheidung in der Sache getroffen, der Bescheid sei also ein Zweitbescheid, werden die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§133 und 157 BGB analog) verletzt. Das Revisionsgericht kann in diesem Fall den Bescheid selbst auslegen, soweit hierzu keine ergänzenden tatsächlichen Feststellungen notwendig sind (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 18. Oktober 2000 - BVerwG 8 C 13.99 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 24 S. 24 <29>).
14 In dem Bescheid vom März 2006 wird lediglich eine (erneute) Frist zur Abgabe der statistischen Meldungen gesetzt und für den Fall der Nichtbeachtung die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens angedroht. Im Widerspruchsbescheid wird der Widerspruch gegen den Bescheid vom März 2006 zurückgewiesen und darüber hinaus zumindest konkludent ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) abgelehnt. Der Widerspruchsentscheid enthält damit lediglich eine wiederholende Verfügung als negative Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens und keinen Zweitbescheid, der neben der positiven Entscheidung über das Wiederaufgreifen zugleich eine erneute Sachentscheidung enthält und - bei Bestätigung des Erstbescheids - die gerichtliche Prüfung über das Begehren in der Sache eröffnet (vgl. Beschluss vom 10. August 1995 - BVerwG 7 B 296.95 - VIZ 1995, 656; Beschluss vom 10. Dezember 2001 - BVerwG 9 B 86.01 - NVwZ 2002, 482).
15 Hierfür spricht schon der Tenor des Widerspruchsbescheids, mit dem die „Wiederholung der Heranziehung zur Auskunftserteilung zur Handelsstatistik mit Wirkung vom Monat Januar 2004 an“ zurückgewiesen wird. Zweifelsfrei ergibt sich dies aus dessen Begründung. Diese beginnt mit dem Satz, die Heranziehung der Klägerin zur Auskunftserteilung „war und ist rechtmäßig“. Daran schließt sich eine Aufzählung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen an, auf die die Klägerin in dem Heranziehungsbescheid hingewiesen worden sei. Das ist keine erneute Prüfung in der Sache, sondern nur der Hinweis auf die bestehende Verpflichtung und ihre Grundlage. Der folgende längere Abschnitt bestätigt diese Deutung. Er wird eingeleitet mit der Bemerkung, eine Entlassung aus dieser Auskunftspflicht sei grundsätzlich nicht möglich. Inhaltlich wird dargelegt, warum es methodisch unzulässig ist, einen einmal ausgewählten und herangezogenen Betrieb während des laufenden Erhebungszeitraums aus der Verpflichtung zu entlassen. Diese Ausführungen setzen eine bestehende Heranziehung voraus, sollen aber die Heranziehung nicht rechtfertigen. Auf die grundsätzlich unzulässige Entlassung aus der bestehenden Heranziehungspflicht beziehen sich auch die gesamten folgenden Erwägungen, die unter dem Obersatz stehen, die Einwände der Klägerin führten nicht dazu, von der vorliegenden Auskunftspflicht ausnahmsweise abzusehen.
16 Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig.
17 Der Bescheid vom Juli 2004 ist bestandskräftig. Soweit die Klägerin im Revisionsverfahren erstmals behauptet, dieser Bescheid sei ihr nicht zugegangen, steht dies im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Dieses hat festgestellt, dass der Bescheid vom Juli 2004 bestandskräftig ist. Dies ist eine Sachverhaltswürdigung, die die tatsächliche Feststellung einschließt, dass der Heranziehungsbescheid zugegangen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist an diese tatsächliche Feststellung gebunden, da in Bezug auf diese zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht sind (§ 137 Abs. 2 VwGO) und bei der hier vorliegenden Sprungrevision auch nicht hätten vorgebracht werden können (§ 134 Abs. 4 VwGO).
18 Im Übrigen hatte das Verwaltungsgericht keinerlei Grund, am Zugang des Bescheids vom Juli 2004 zu zweifeln. Die Beklagte hatte immer wieder auf diesen Bescheid verwiesen. So wird in dem Bescheid vom März 2006 ausgeführt, der Bescheid vom Juli 2004 sei rechtskräftig. Ebenso wird im Widerspruchsbescheid der bestandskräftige Heranziehungsbescheid vom Juli 2004 erwähnt. Weder im Verwaltungsverfahren vor Erlass des Bescheids vom März 2006, noch im Widerspruchsverfahren noch im Klageverfahren hat die anwaltlich vertretene Klägerin jedoch geltend gemacht, der Bescheid vom Juli 2004 sei ihr nicht zugegangen.
19 Die Fristsetzung in dem Bescheid vom März 2006 ist nicht zu beanstanden.
20 Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens wird in dem Widerspruchsbescheid rechtsfehlerfrei abgelehnt. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG werden von der Klägerin nicht geltend gemacht und liegen nicht vor. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens stand damit im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Im Widerspruchsbescheid wird dargelegt, warum die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens keinen Anlass sieht, das Verfahren wieder aufzugreifen. Diese Erwägungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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