Beschluss vom 15.03.2018 -
BVerwG 10 B 18.17ECLI:DE:BVerwG:2018:150318B10B18.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.03.2018 - 10 B 18.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:150318B10B18.17.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 18.17

  • VG Köln - 28.08.2014 - AZ: VG 1 K 6329/14
  • OVG Münster - 14.06.2017 - AZ: OVG 4 A 1958/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2018 durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahrens auf 16 400 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger erstrebt die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung von bestimmten elektrischen Anlagen und Einrichtungen nach der nordrhein-westfälischen Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung - PrüfVO) vom 24. November 2009. Die von dem Beklagten für erforderlich gehaltene Fachprüfung seiner Sachkenntnisse hat er bislang nicht abgelegt.

2 Der Beklagte hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich dazu verpflichtet, die vom Kläger zum Beleg seiner Sachkunde vorgelegten Unterlagen von der Brandenburgischen Ingenieurkammer überprüfen zu lassen. Deren in der Folgezeit erstelltes Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die vorgelegten Unterlagen nicht zum Nachweis der erforderlichen Sachkenntnisse genügten. Daraufhin lehnte der Beklagte den Anerkennungsantrag ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

3 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr der Kläger beimisst.

5 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit sie die Ablehnung des Anerkennungsantrags betrifft, darauf gestützt, dass der Kläger die Voraussetzungen der begehrten Anerkennung nach dem zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung geltenden Recht nicht erfülle. Die Anerkennung komme auch nicht deswegen in Betracht, weil der Kläger bei ordnungsgemäßer Handhabung der zuvor geltenden Vorschriften durch den Beklagten hätte anerkannt werden müssen.

6 a) Die vom Kläger hierzu aufgeworfenen, umfangreichen Fragen 1 bis 5 haben - zusammengefasst - zum Gegenstand,
ob Art. 2 der Verordnung zur Änderung der Prüfverordnung vom 30. September 2014 (GVBl. S. 615) wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot nichtig ist,
ob der Verzicht auf eine Übergangsregelung in einer Änderungsverordnung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nicht mehr vereinbar ist, wenn ein betroffener Antragsteller bestimmte Voraussetzungen erfüllt und die Rechtsverordnung während eines laufenden Rechtsstreits geändert wird,
ob die Regelungen in § 5 Abs. 1 Satz 2, § 5a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und § 8 PrüfVO im Einklang mit Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art 20 Abs. 3 GG stehen,
ob die Regelungen in § 4 Abs. 2, § 5 Satz 1 PrüfVO a.F. im Einklang mit Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG stehen,
ob § 4 Abs. 2 der Technischen Prüfverordnung - TPrüfVO - vom 5. Dezember 1995 im Einklang mit Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG steht.

7 Sie rechtfertigen nicht die Zulassung der Grundsatzrevision, da sie Vorschriften des irrevisiblen untergesetzlichen Landesrechts betreffen, die nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein können (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

8 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger eine Verletzung von Grundrechten - namentlich der Berufsfreiheit und des allgemeinen Gleichheitssatzes - sowie Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip durch die von ihm bezeichneten landesrechtlichen Vorschriften geltend macht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung und Anwendung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2008 - 6 B 7.08 - Buchholz 451.20 § 12 GewO Nr. 1 Rn. 9, vom 8. Mai 2008 - 6 B 64.07 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 5 und vom 30. Mai 2017 - 10 BN 4.16 - juris Rn. 8). Das leistet die Beschwerdebegründung nicht. Sie zeigt auch nicht auf, dass die Auslegung der einschlägigen Grundsätze des Bundes(verfassungs-)rechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um einen Maßstab für das Landesrecht abzugeben (vgl. dazu u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 21. September 2001 - 9 B 51.01 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 44, vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 4 und vom 29. Juni 2015 - 10 B 66.14 - juris Rn. 15).

9 Die von der Beschwerde formulierten Fragen betreffen schon ihrem Wortlaut nach allein die Vereinbarkeit des dort bezeichneten landesrechtlichen Verordnungsrechts mit dem Grundgesetz. Die Beschwerde legt nicht mit Substanz dar, dass die von ihr als verfassungsrechtlicher Maßstab herangezogenen Grundrechte und sonstigen Verfassungsprinzipien der weiteren Klärung und Ausdifferenzierung bedürften. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, in Ausführungen, die ersichtlich auf den vorliegenden Einzelfall zugeschnitten sind, darzulegen, dass das Berufungsgericht zu Unrecht von der Verfassungsmäßigkeit der von ihm herangezogenen landesrechtlichen Normen ausgegangen sei.

10 Die aufgeworfenen Fragen führen auch nicht deswegen zur Zulassung der Revision, weil - wie der Kläger meint - die Vereinbarkeit der landesrechtlichen Normen mit dem Grundgesetz nach Art. 100 Abs. 1 GG vom Bundesverfassungsgericht zu klären wäre. Eine derartige Vorlage kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. bereits BVerfG, Urteil vom 20. März 1952 - 1 BvL 12/51 u.a. - BVerfGE 1, 184 <201>) nur bei formellen Gesetzen in Betracht, während die - hier in Rede stehende - Verfassungsmäßigkeit von Rechtsverordnungen von den Verwaltungsgerichten selbst zu klären ist.

11 Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind schließlich nicht deswegen erfüllt, weil es weitere landesrechtliche Regelungen gibt, die mit den genannten nordrhein-westfälischen Normen vergleichbar sind. Selbst die Wortlautgleichheit von Normen mehrerer Länder begründet nicht deren Revisibilität, die auch nicht aus dem vom Kläger ins Feld geführten Gesichtspunkt folgt, dass die landesrechtlichen Vorschriften im Wesentlichen auf einem Musterentwurf beruhen (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1995 - 4 B 216.95 - BVerwGE 99, 351 <353 f.>).

12 b) Die weitere Frage
"Ist es mit der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar, wenn ein Antragsteller vor der maßgebenden Entscheidung von bei der Anerkennungsbehörde Beschäftigten durch Angaben in den Verwaltungsvorgängen stigmatisiert wird?"
führt nicht zur Zulassung der Revision, da der Kläger auch mit ihr keine klärungsfähige Frage des revisiblen Rechts bezeichnet. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt und erläutert werden, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung der aufgeworfenen, bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage(n) des Bundesrechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) oder einer der in § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO genannten Vorschriften führen kann (stRspr; vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>, vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 und vom 30. Mai 2017 - 10 BN 4.16 - juris Rn. 4). An derartigen Darlegungen fehlt es hier. Die Beschwerde beschränkt sich darauf, die aus ihrer Sicht unzureichende Berücksichtigung der genannten Grundrechte und des Rechtsstaatsprinzips durch das Berufungsgericht zu kritisieren, ohne dass eine fallübergreifend bedeutsame Rechtsfrage erkennbar würde.

13 2. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.

14 a) Das Berufungsgericht hat nicht deswegen gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, weil es bei seiner Sachverhaltswürdigung die allgemeinen Denkgesetze verletzt hätte. Der Kläger sieht solche Verstöße darin, dass das Berufungsgericht seiner Eintragung bei der Ingenieurkammer Bau NRW und seiner Anerkennung in Luxemburg nicht das Vorliegen der für die begehrte Anerkennung erforderlichen Sachkenntnisse entnimmt. Mit diesem Vorbringen wird jedoch nur eine aus Sicht der Beschwerde fehlerhafte Würdigung des dem Berufungsgericht vorliegenden Tatsachenmaterials beanstandet, nicht jedoch ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezeichnet.

15 Mit der Rüge einer fehlerhaften Verwertung des dem Gericht vorliegenden Tatsachenmaterials wird zunächst nur ein - angeblicher - Fehler in der Sachverhaltswürdigung angesprochen. Ein solcher Fehler ist revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und kann deshalb einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen. Ausnahmefälle kommen bei einer Aktenwidrigkeit der getroffenen Feststellungen oder bei einer gegen die Denk- oder Naturgesetze verstoßenden oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f. und vom 8. Januar 2015 - 7 B 25.13 - juris Rn. 16).

16 Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht gegen Denkgesetze verstoßen oder den Umfang der Beweiskraft der vorgelegten Urkunden aufgrund willkürlicher Rechtsanwendung verkannt, sondern der Eintragung des Klägers in die Liste der beratenden Ingenieure und den in den vorgelegten Urkunden getroffenen Aussagen - deren Echtheit und Richtigkeit das Berufungsurteil nicht in Zweifel zieht - eine andere rechtliche Bedeutung beigemessen als es der Kläger für richtig hält.

17 b) Dem Berufungsgericht ist nicht deswegen eine von Willkür geprägte Sachverhaltswürdigung unterlaufen, weil es vom Kläger rechtlich oder tatsächlich Unmögliches verlangt hätte. Soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung darauf gestützt hat, dass der Kläger keine Unterlagen vorgelegt habe, die ihm auf der Grundlage der Prüfverordnung in der bis zum 11. Oktober 2014 geltenden Fassung einen Anspruch auf Anerkennung vermittelt hätten, knüpft diese Erwägung des Berufungsgerichts daran an, dass aus seiner Sicht der Kläger die von ihm behaupteten Sachkenntnisse nicht nachgewiesen hat. Die unmittelbar daran anschließenden Ausführungen des Berufungsurteils enthalten den vom Kläger vermissten Hinweis darauf, welche Unterlagen den erforderlichen Nachweis erbracht hätten. Das Berufungsgericht legt hier dar, dass sich die Eignung des Klägers weder aus einem - aufgrund einer Prüfung oder aufgrund der beigebrachten Bescheinigungen erstellten - Gutachten noch aus sonstigen Umständen (die das Berufungsgericht im Einzelnen erörtert) ergebe. Diese Erwägungen lassen eine verfahrensfehlerhafte Sachverhaltswürdigung nicht erkennen. Anderes folgt auch nicht aus den vom Kläger mit der Beschwerde vorgelegten weiteren Unterlagen, deren Würdigung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht kommt.

18 c) Das Berufungsgericht hat nicht gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, weil es nicht auf das Vorbringen des Klägers zur Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und zur allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) eingegangen ist.

19 Der Überzeugungsgrundsatz erfordert es grundsätzlich nicht, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten des Vorbringens eines Beteiligten auseinandersetzt. Wenn das Gericht in seiner Entscheidung jedoch gewichtige Tatsachen oder Tatsachenkomplexe, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt, unerwähnt lässt, spricht dies dafür, dass der Überzeugungsbildung des Gerichts nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugrunde liegt (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Januar 2006 - 6 B 73.05 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 13 Rn. 5 und vom 16. Januar 2017 - 7 B 1.16 - Buchholz 406.25 § 16 BImSchG Nr. 3 Rn. 12). Gemessen daran ist ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht in eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Die Beschwerde ist der Auffassung, die Äußerungen verschiedener Bediensteter des Beklagten verstießen gegen die genannten Grundrechte des Klägers, zeigt aber nicht auf, wie sich diese Äußerungen auf die angefochtene Verfügung ausgewirkt haben könnten und warum ihre Berücksichtigung - wie der Kläger meint - zu einer ihm im Ergebnis günstigeren Sachentscheidung hätten führen müssen. Der vom Kläger erhobene Vorwurf, die Anerkennungsbehörde sei wegen der Äußerungen einzelner Bediensteter insgesamt nicht zu einer objektiven Entscheidung im Falle des Klägers in der Lage gewesen, entbehrt der Substanz, so dass sich die ausdrückliche Würdigung dieses Vorbringens in den Entscheidungsgründen dem Berufungsgericht jedenfalls nicht aufdrängen musste.

20 d) Das Berufungsgericht hat schließlich das Vorbringen des Klägers zur Verfassungsmäßigkeit der Änderungsverordnung vom 30. September 2014 nicht unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO behandelt, sondern im Einzelnen dargelegt, weshalb keine Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Rechtsverordnung mit dem Grundgesetz bestehen.

21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.