Urteil vom 15.11.2011 -
BVerwG 1 C 15.10ECLI:DE:BVerwG:2011:151111U1C15.10.0
Leitsatz:
Die materiellen Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des Visakodex für ein Schengen-Visum zu Besuchszwecken, nach denen u.a. zu prüfen ist, ob begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft des Antragstellers bestehen, werden durch das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine geschlossene Visaerleichterungsabkommen weder verdrängt noch modifiziert.
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Rechtsquellen
GG Art. 6 AufenthG § 6 BGB § 133 EMRK Art. 8 GR-Charta Art. 7 VO (EG) Nr. 810/2009 Art. 1, 2, 18, 19, 21, 23, 24, 25, 32, 58 VO (EG) Nr. 562/2006 Art. 5 Abs. 1 -
Instanzenzug
VG Berlin - 27.04.2009 - AZ: VG 24 K 44.09 V
OVG Berlin-Brandenburg - 24.06.2010 - AZ: OVG 2 B 16.09
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 15.11.2011 - 1 C 15.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:151111U1C15.10.0]
Urteil
BVerwG 1 C 15.10
- VG Berlin - 27.04.2009 - AZ: VG 24 K 44.09 V
- OVG Berlin-Brandenburg - 24.06.2010 - AZ: OVG 2 B 16.09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2011 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter und Prof. Dr. Kraft sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke für Recht erkannt:
- Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Juni 2010 werden zurückgewiesen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.
Gründe
I
1 Die Kläger, eine ukrainische Staatsangehörige und ihr 2001 geborener Sohn, begehren die Erteilung von Schengen-Visa zum Besuch ihres in Deutschland lebenden Ehemannes bzw. Vaters.
2 Der Ehemann der Klägerin, ebenfalls ein ukrainischer Staatsangehöriger, war 2004 als jüdischer Zuwanderer aus der Ukraine in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatte die Klägerin später in der Ukraine geheiratet. Er ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis und bezieht Leistungen nach dem SGB II.
3 Die Kläger beantragten am 5. August 2008 bei der deutschen Botschaft in Kiew Besuchsvisa für die Zeit vom 6. bis 26. August 2008 und legten eine schriftliche Einladung des Ehemannes der Klägerin vor. Die Klägerin gab an, dass eine Familienzusammenführung vorgesehen sei, sie sich aber zuerst ein Bild von den Lebensbedingungen in Deutschland machen wolle. Ihre Anträge wurden mangels ausreichender Gewähr für die Rückkehrbereitschaft abgelehnt.
4 Die Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat zur Begründung seines Urteils vom 24. Juni 2010 ausgeführt, dass die zulässigen Verpflichtungsklagen unbegründet seien. Trotz Ablaufs des vorgesehenen Besuchszeitraums hätten die Kläger zwar ein Interesse an einem Verpflichtungsurteil. Die Erteilungsvoraussetzungen für die beantragten Visa lägen jedoch nicht vor. Die gebundene Entscheidung richte sich nach dem Visakodex (VK) und unterliege vollumfänglich gerichtlicher Kontrolle. Zwar hätten die Kläger den Zweck des beabsichtigten Aufenthalts durch Vorlage einer schriftlichen Einladung des Ehemannes der Klägerin entsprechend den Anforderungen des 2007 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine abgeschlossenen Visaerleichterungsabkommens (VEA) belegt. Die begehrten Besuchsvisa seien aber zu versagen, da bei der nach Art. 21 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 VK gebotenen Risikobewertung begründete Zweifel an ihrer Rückkehrbereitschaft bestünden. Diese Vorschriften des Visakodex würden durch das Visaerleichterungsabkommen nicht verdrängt. Vorliegend spreche vieles dafür, dass die Kläger die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihrem hier lebenden Ehemann bzw. Vater auf Dauer herstellen wollten. Die beabsichtigte Reise würde die Kernfamilie in Deutschland zusammenführen. Zudem hätten die Kläger derzeit mangels Sicherung des Lebensunterhalts und fehlender Deutschkenntnisse keine Aussicht auf einen legalen Familiennachzug. Positiv für ihre Rückkehrbereitschaft sprechende Gesichtspunkte von gleichem Gewicht seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Einkommen der bei ihren Eltern lebenden und von ihrer Mutter unterstützten Klägerin gehe nicht wesentlich über das für den Lebensunterhalt Notwendige hinaus. In Deutschland kämen die Kläger jedoch in den Genuss von Sozialleistungen. Auch der Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta) gebiete keine andere Risikobewertung. Es sei den Klägern zuzumuten, die Kontakte zu ihrem Ehemann bzw. Vater im gemeinsamen Heimatland zu pflegen.
5 Mit ihren Revisionen verfolgen die Kläger die Verpflichtungsbegehren weiter. Sie rügen, Art. 4 VEA enthalte nicht nur verfahrensrechtliche Erleichterungen. Vielmehr dürfe die Rückkehrbereitschaft nach dem Visaerleichterungsabkommen überhaupt nicht geprüft werden. Selbst wenn man dem nicht folge, bestünden bei angemessener Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie keine begründeten Zweifel an der Rückkehrbereitschaft der Kläger.
6 Die Beklagte tritt dem entgegen.
II
7 Die Revisionen der Kläger haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Kläger keine Schengen-Visa zum Besuch ihres im Bundesgebiet lebenden Ehemanns bzw. Vaters beanspruchen können. Zutreffend hat es die zulässigen Verpflichtungsbegehren (1.) an den materiellen Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründen des Visakodex gemessen (2.), die durch das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine geschlossene Visaerleichterungsabkommen nicht verdrängt werden (2.1). Ansprüche der Kläger auf einheitliche Visa für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hat es ohne durchgreifenden Verstoß gegen revisibles Recht verneint (2.2). Die Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit hat es nicht geprüft; diese Verletzung revisiblen Rechts verhilft den Revisionen jedoch nicht zum Erfolg, denn insoweit stellt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO; 2.3).
8 Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Klagen auf Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (hier: 24. Juni 2010). Zu diesem Zeitpunkt war die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl EU vom 15. September 2009 Nr. L 243 S. 1) - Visakodex (VK) - bereits in Kraft getreten. Diese Verordnung regelt seit dem 5. April 2010 (Art. 58 Abs. 2 VK) u.a. das Verfahren und die Voraussetzungen zur Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum (Art. 1 Abs. 1 VK). Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (vgl. den entsprechenden Hinweis am Ende der Verordnung). Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts verdrängt sie die bisherige nationale Regelung in § 6 Abs. 1 bis 3 AufenthG i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162) auch in den Fällen, in denen die Behörde bereits vor Inkrafttreten des Visakodex über den Visumantrag entschieden hat (Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 1.10 - NVwZ 2011, 1201 Rn. 11 f.).
9 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich das Verpflichtungsbegehren der Kläger nicht durch Zeitablauf erledigt hat. Ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass der Antragsteller auch nach Ablauf des geplanten Aufenthaltszeitraums an seinem Besuchswunsch festhält (Urteil vom 11. Januar 2011 a.a.O. Rn. 14 ff.). Davon ausgehend hat das Berufungsgericht die Anträge der Kläger so verstanden, dass ihr Besuchsbegehren, das der Vorbereitung eines angestrebten Familiennachzugs dienen soll, nicht zeitgebunden ist. Diese Annahme steht in Einklang mit den bundesrechtlichen Auslegungsregeln (§ 133 BGB).
10 2. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nach den materiellen Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründen des Visakodex (Art. 21 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 VK), die durch das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine geschlossene Abkommen über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa weder verdrängt noch modifiziert werden, keinen Anspruch auf Erteilung von Schengen-Visa. Dabei kann auch in diesem Fall dahinstehen, ob der Auslandsvertretung nach dem Visakodex - wie bislang nach § 6 Abs. 1 AufenthG - auf der Rechtsfolgeseite ein Ermessen verbleibt oder ob bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung eines Visums besteht (so das Berufungsurteil S. 8 f.). Denn die Kläger erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen weder hinsichtlich eines für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültigen einheitlichen Visums (Art. 2 Nr. 3 VK) noch für ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit nur für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (Art. 2 Nr. 4 VK).
11 2.1 Die materiellrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe sowohl für das einheitliche Visum (Art. 21 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 VK) als auch für das räumlich beschränkte Visum (Art. 25 Abs. 1 VK) werden durch das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine geschlossene Visaerleichterungsabkommen (VEA - ABl EU Nr. L 332 vom 18. Dezember 2007 S. 68; in Kraft getreten am 1. Januar 2008 - ABl EU Nr. L 24 vom 29. Januar 2008 S. 53) weder verdrängt noch modifiziert.
12 Dieses auf Art. 62 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. Art. 300 Abs. 2 und 3 EGV gestützte und gemäß Art. 300 Abs. 7 EGV (nunmehr: Art. 216 Abs. 2 AEUV) für die Organe der Gemeinschaft und für die Mitgliedstaaten verbindliche Abkommen bildet einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung (vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 1987 - Rs. C-12/86, Demirel - Slg. 1987, S. 3719 Rn. 7) und gehört damit zum revisiblen Recht. Jede Vorschrift eines Abkommens ist, um ihre jeweiligen Rechtswirkungen bestimmen zu können, in ihrem Kontext auszulegen: Eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens ist als unmittelbar anwendbar anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (EuGH, Urteile vom 30. September 1987 a.a.O. Rn. 14 und vom 26. Mai 2011 - Rs. C-485/07, Akdas - Rn. 67). Demzufolge enthält Art. 4 VEA unmittelbar anwendbares Recht.
13 Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. j VEA genügt für enge Verwandte - u.a. Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder) und Eltern (auch Vormunde) ukrainischer Staatsangehörigkeit -, die Staatsangehörige der Ukraine besuchen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise die Vorlage einer schriftlichen Einladung des Gastgebers. Gemäß Art. 4 Abs. 3 VEA werden für die in Absatz 1 aufgeführten Personengruppen Visa sämtlicher Arten nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, bei dem weder die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen weiteren Angaben zum Reisegrund, noch eine weitere Einladung oder Bestätigung des Reisezwecks vorgeschrieben werden dürfen. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass Art. 4 VEA und die anderen Vorschriften des Abkommens das materiellrechtliche Prüfprogramm und die inhaltlichen Maßstäbe bei der Entscheidung über einen Visumantrag unberührt lassen. Denn als verfahrensrechtliche Vorschrift regelt Art. 4 VEA nur den Nachweis des Reisezwecks im Antragsverfahren. Das ergibt sich neben dem eindeutigen Wortlaut der Norm auch aus Art. 2 Abs. 2 VEA. Danach finden die innerstaatlichen Vorschriften der Ukraine oder der Mitgliedstaaten sowie das Gemeinschaftsrecht in den Fällen Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie die Ablehnung eines Visumantrags, die Anerkennung von Reisedokumenten, der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie die Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen. Damit haben die Vertragspartner - entgegen der Auffassung der Revision - deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit den Bestimmungen des Visaerleichterungsabkommens keine abschließende Regelung der Visumerteilung im Verhältnis zwischen Europäischer Union und der Ukraine getroffen haben. Andernfalls könnte nie ein Versagungsgrund greifen. Ein solches Ergebnis liefe auch dem 6. Absatz der Präambel des Abkommens zuwider, demzufolge Visaerleichterungen nicht zur illegalen Migration führen sollten und die Vertragsparteien die Sicherheits- und Rückübernahmeaspekte besonders berücksichtigen. Angesichts dieses eindeutigen Auslegungsbefunds stellt sich insoweit keine unionsrechtliche Zweifelsfrage (acte clair), die eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gebieten würde.
14 Der nach dem Inkrafttreten des Visaerleichterungsabkommens für alle Mitgliedstaaten verbindlich gewordene Visakodex wirkt grundsätzlich abschließend. Nach seinem 26. Erwägungsgrund ist es jedoch möglich, abweichende Bestimmungen in bilateralen Abkommen zwischen der Union und Drittländern zur Erleichterung der Bearbeitung von Visumanträgen festzulegen. Diese Öffnungsklausel erfasst nach Sinn und Zweck auch vor Inkrafttreten des Visakodex geschlossene Verträge wie das hier vorliegende Visaerleichterungsabkommen mit der Ukraine. Umgekehrt hat die Europäische Kommission bei Abschluss des Abkommens eine Protokollerklärung gegenüber der Ukraine über die Gründe der Verweigerung eines Visums abgegeben (ABl EU Nr. L 332 vom 18. Dezember 2007 S. 76). Darin hat sie auf einen Vorschlag zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion hingewiesen, der die Gründe für die Verweigerung eines Visums und Rechtsmittel regelt; dieser Vorschlag bildet den Kern des Visakodex [KOM(2006) 403 endgültig]. Damit sind beide Regelwerke von vornherein aufeinander abgestimmt.
15 Die hier maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften des Visakodex und des Visaerleichterungsabkommens greifen unproblematisch ineinander: Art. 14 Abs. 1 Buchst. a VK verpflichtet den Antragsteller, Belege zum Zweck der Reise vorzulegen. Das Konsulat kann gemäß Absatz 3 der Vorschrift weitere Belege u.a. zum Nachweis des Reisezwecks verlangen. Demgegenüber ist im Anwendungsbereich des Visaerleichterungsabkommens eine solche Nachforderung über die in Art. 4 Abs. 2 VEA für den jeweiligen Reisezweck aufgeführten Belege hinaus nach Absatz 1 und 3 der Vorschrift ausgeschlossen. Die für die Praxis erhebliche Erleichterung liegt darin, dass der Reisezweck nach Vorlage der in Art. 4 Abs. 2 VEA genannten Unterlagen vom Konsulat nicht mehr in Frage gestellt werden darf. Daraus kann jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht der Schluss gezogen werden, die Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtzeitig zu verlassen, dürfe nicht mehr geprüft werden.
16 2.2 Nach Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 und 32 VK setzt die Erteilung eines einheitlichen Visums - neben der Zuständigkeit der Auslandsvertretung (Art. 18 VK) und der Zulässigkeit des Antrags (Art. 19 VK) - voraus, dass der Antragsteller die materiellen Einreisevoraussetzungen erfüllt und kein Versagungsgrund vorliegt (Art. 21, 32 VK).
17 Nach Art. 21 Abs. 1 VK ist bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines einheitlichen Visums festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (ABl EU Nr. L 105 S. 1) - Schengener Grenzkodex (SGK) - erfüllt. Danach muss ein Drittstaatsangehöriger u.a. den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c SGK) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. e SGK). Die Auslandsvertretung hat daher bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines einheitlichen Visums insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet zu verlassen (Art. 21 Abs. 1 Halbs. 2 VK). Sie hat das Visum nach den spiegelbildlichen Versagungsgründen in Art. 32 Abs. 1 VK u.a. zu verweigern, wenn der Antragsteller als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung eingestuft wird (Buchst. a Nr. vi) oder begründete Zweifel an der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des beantragten Visums zu verlassen (Buchst. b).
18 Diese Versagungsgründe sind bei den Klägern erfüllt. Auf der Grundlage der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil (UA S. 13 ff.), an die der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, bestehen konkrete Anhaltspunkte, die gegen die von den Klägern behauptete Rückkehrbereitschaft sprechen. Das Berufungsgericht hat seine tatrichterliche Würdigung darauf gestützt, die Klägerin habe im Visumverfahren zu erkennen gegeben, dass sie und ihr minderjähriger Sohn einen dauerhaften Familiennachzug zu ihrem Ehemann bzw. Vater anstrebten. Der Familiennachzug ist den Klägern aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts derzeit mangels Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichender Deutschkenntnisse der Klägerin verwehrt. Das Berufungsgericht hat keine vergleichbar gewichtigen Bindungen der Kläger an die Ukraine feststellen können. Denn dort lebt die Klägerin mit ihrem Sohn bei ihren Eltern in eher schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen und ist auf deren Unterstützung angewiesen. Dem aus diesen Indizien abgeleiteten Risiko einer rechtswidrigen Einwanderung in die Bundesrepublik Deutschland hat das Berufungsgericht ein hohes Gewicht beigemessen. Denn der Ehemann bzw. Vater der Kläger bezieht hier bereits Leistungen nach dem SGB II und die Kläger kämen bei einem Daueraufenthalt ebenfalls in den Genuss von Sozialleistungen. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist die Annahme begründeter Zweifel an der Rückkehrbereitschaft revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Die dagegen vorgebrachten Angriffe der Revision ziehen lediglich andere Schlussfolgerungen aus den vorliegenden Indizien, lassen aber nicht erkennen, dass das Berufungsgericht den Maßstab der begründeten Zweifel in Art. 32 Abs. 1 Buchst. b VK verkannt oder dieses Tatbestandsmerkmal nicht auf ausreichender Tatsachengrundlage bejaht hätte.
19 Allerdings hat das Berufungsgericht seine Subsumtion unter Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Nr. vi und Buchst. b VK um eine Kontrolle des Ergebnisses an Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta angereichert (UA S. 15). Das steht nicht in Einklang mit revisiblem Recht, denn für diese Abwägung ist bei der Entscheidung über die Erteilung eines einheitlichen Visums kein Raum. Vielmehr ist der Schutz von Ehe und Familie bei der Erteilung eines räumlich beschränkten Visums gemäß Art. 25 VK zu berücksichtigen.
20 2.3 Das Berufungsgericht hat die Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit nur für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht geprüft. Diese Verletzung revisiblen Rechts verhilft den Revisionen jedoch nicht zum Erfolg, denn insoweit stellt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 25 Abs. 1 Buchst. a VK liegen nämlich nicht vor.
21 Dieses Begehren ist im Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums mit enthalten, da es gegenüber dem einheitlichen, für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültigen Visum in räumlicher Hinsicht ein Minus darstellt. Liegen die Voraussetzungen für ein einheitliches Visum nicht vor, ist daher zu prüfen, ob (wenigstens) die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit in Betracht kommt. Denn Art. 32 Abs. 1 VK steht nach seinem Wortlaut der Erteilung eines räumlich nur für das Bundesgebiet gültigen Visums nicht entgegen (Urteil vom 11. Januar 2011 a.a.O. Rn. 27 f.).
22 Nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. a Nr. i VK wird ausnahmsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt, wenn der betreffende Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen. Wie dargelegt, ist nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. e SGK Voraussetzung für eine Einreise (u.a.), dass von dem Drittstaatsangehörigen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne der Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des Visums wieder zu verlassen. Denn es besteht ein erhebliches Interesse der Mitgliedstaaten der Europäischen Union an der Verhinderung illegaler Einwanderungen.
23 Auch bei Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung verbleibt den Mitgliedstaaten allerdings die Möglichkeit, ausnahmsweise aus den in Art. 25 Abs. 1 Buchst. a VK genannten Gründen ein auf das eigene Hoheitsgebiet beschränktes Visum zu erteilen. Hierbei können familiäre Bindungen des Antragstellers an berechtigterweise im Bundesgebiet lebende Familienangehörige sowohl aus humanitären Gründen als auch aufgrund internationaler Verpflichtungen berücksichtigt werden. Angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung ungesteuerter Einwanderung setzt die Erteilung eines beschränkten Visums auf der Tatbestandsseite aber voraus, dass auch mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Beziehungen nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta die Erteilung eines Besuchsvisums ausnahmsweise trotz der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung erforderlich ist (Urteil vom 11. Januar 2011 a.a.O. Rn. 30).
24 Bei der Konkretisierung des Maßstabs der Erforderlichkeit, die in Art. 25 Abs. 1 VK den Mitgliedstaaten zugewiesen wird, ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte weder der Schutz der Familie nach Art. 6 GG noch das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK einen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt gewähren. Dies gilt über Art. 52 Abs. 3 GR-Charta auch für das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 7 GR-Charta. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, derzufolge der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, auch die Konsulate, bei der Entscheidung über ein Besuchsvisum familiäre Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen; damit korrespondiert ein Anspruch des Grundrechtsträgers auf angemessene Berücksichtigung seiner familiären Bindungen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1 <47 ff.>). Auch Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta verpflichten im Ergebnis zu einer solchen Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen (Urteil vom 11. Januar 2011 a.a.O. Rn. 31 m.w.N.).
25 Bei der einzelfallbezogenen Abwägung der familiären Belange mit gegenläufigen öffentlichen Interessen ist zu berücksichtigen, dass sowohl auf Unions- als auch auf nationaler Ebene ein erhebliches öffentliches Interesse an der Unterbindung rechtswidriger Einwanderungen besteht. Strebt ein Drittstaatsangehöriger einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke der Familienzusammenführung mit einem Drittstaatsangehörigen an, müssen materiell die entsprechenden Einreisevoraussetzungen nach der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) und/oder dem nationalen Recht vorliegen. Zudem bedarf er für die Einreise und den Aufenthalt eines - von den Klägern nicht beantragten - nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt (vgl. § 6 Abs. 4 i.V.m. §§ 27 ff. AufenthG). Bei begründeten Zweifeln an der Rückkehrwilligkeit des Ausländers kommt daher auch die Erteilung eines Besuchsvisums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nur in Ausnahmefällen in Betracht (Urteil vom 11. Januar 2011 a.a.O. Rn. 32). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
26 Zwar fällt der erstrebte Besuchsaufenthalt im Hinblick auf die Beziehung sowohl der Klägerin zu ihrem Ehemann als auch des Klägers zu seinem Vater in den Schutzbereich des Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta. Geht es - wie hier - auch um den persönlichen Kontakt eines Kindes zu einem Elternteil, ist zu berücksichtigen, dass dies - auch in Fällen, in denen dem Elternteil kein Sorgerecht zusteht - Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist (dazu ausführlich Urteil vom 11. Januar 2011 a.a.O. Rn. 33 m.w.N.; vgl. auch Art. 24 Abs. 2 GR-Charta). Dennoch ist die Ablehnung der Erteilung von Besuchsvisa im vorliegenden Fall nicht unverhältnismäßig. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Ehemann der Klägerin und Vater des Klägers die räumliche Trennung von seiner späteren Ehefrau und seinem Sohn selbst dadurch herbeigeführt, dass er im Jahr 2004 in das Bundesgebiet übergesiedelt ist. Die Kläger sind zur Aufrechterhaltung der familiären Kontakte nicht zwingend auf einen Besuch des Ehemannes bzw. Vaters in Deutschland angewiesen. Denn dieser hat die Möglichkeit, sie in der Ukraine zu besuchen und zudem den Kontakt auf andere Weise (Briefe, Telefon und Internet) aufrechtzuerhalten.
27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
FAQhäufig gestellte Fragen
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Seit wann gibt es das Bundesverwaltungsgericht?
Das Bundesverwaltungsgericht wurde 1953 errichtet. Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland verabschiedete der Bundesgesetzgeber hierfür das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952. In der DDR gab es kein vergleichbares Gericht.
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Welche Aufgaben hat das Bundesverwaltungsgericht?
Das Bundesverwaltungsgericht ist das oberste Verwaltungsgericht der Bundesrepublik Deutschland. Es entscheidet über Streitigkeiten im Bereich des Verwaltungsrechts, soweit sie nicht einem anderen Gericht zugewiesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist vor allem Revisionsinstanz, d.h. es prüft, ob die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte mit Bundesrecht vereinbar sind. In bestimmten Streitigkeiten (zum Beispiel über die Planung besonders wichtiger Verkehrswege oder über Vereinsverbote) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht abschließend in erster und zugleich letzter Instanz.
Weiterführende Informationen:
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Wie steht das Bundesverwaltungsgericht zu anderen Gerichten (z.B. Bundesverfassungsgericht)?
Neben der Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt es in Deutschland vier weitere Gerichtsbarkeiten: die ordentliche Gerichtsbarkeit mit der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit. Für verfassungsrechtliche Streitigkeiten ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet. In diesen Fällen ist das Bundesverfassungsgericht zuständig.
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Wie ist das Bundesverwaltungsgericht organisiert?
Beschreibungen der Organisation und Arbeitsweise des Bundesverwaltungsgerichts finden Sie unter Organisation und den zugehörigen Unterseiten. Im Bereich Rechtsprechung erhalten Sie weiterführende Informationen.
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Wie läuft eine Gerichtsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ab?
Die mündliche Verhandlung stellt einen Teil des Verfahrens dar. Sie ist auf der Seite Ablauf des Verfahrens beschrieben.
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Wie lange dauert im Durchschnitt ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht?
Die Verfahren unterscheiden sich in Umfang und Komplexität und damit auch in ihrer Dauer.
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Wie wird man Bundesrichter?
Die Richterinnen und Richter werden vom Bundesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss berufen und vom Bundespräsidenten ernannt. Dem Richterwahlausschuss gehören an: Die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Minister der Länder und eine gleiche Anzahl von Mitgliedern, die durch den Bundestag gewählt werden.
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Welche Urteile oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts finde ich auf der Website?
Auf dieser Website finden Sie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab Januar 2002. Ausgenommen sind in der Regel
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- Streitwertbeschlüsse,
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
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- Anhörungsrügen,
- Vergleiche,
- Verwerfungen von Beschwerden zum Bundesverwaltungsgericht nach § 152 VwGO,
- Entscheidungen, die dem Geheimschutz unterliegen oder die durch die gesetzlich vorgeschriebene Anonymisierung unverständlich oder verfälscht werden.
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Jahr 2002 ergangen sind, werden nach und nach auf der Website ergänzt.
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- das Europäische Justizportal
- kostenpflichtige Angebote wie juris und beck-online
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Kann ich ein Praktikum oder die Wahlstation des Referendariats im Bundesverwaltungsgericht absolvieren?
Das Bundesverwaltungsgericht bietet ausschließlich für Studierende der Bibliotheks- und Informationswissenschaften sowie für Schülerinnen und Schüler wenige Praktikumsplätze an.
Für Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaften stehen keine Praktikumsplätze zur Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht von Rechtsreferendarinnen und -referendaren als Wahlstation im Vorbereitungsdienst gewählt werden.
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Auf welche Stellen und wie kann ich mich bewerben?
Auf der Seite Karriere finden Sie einen Überblick über die Berufsgruppen und Ausbildungsgänge im Bundesverwaltungsgericht. Stellenausschreibungen werden auf dieser Seite veröffentlicht. Bewerbungen reichen Sie bitte entsprechend den Angaben in der jeweiligen Ausschreibung ein. Initiativbewerbungen können nicht berücksichtigt werden.
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Wann kann ich mich an das Bundesverwaltungsgericht wenden?
Das Bundesverwaltungsgericht können Sie kontaktieren, wenn Sie
- als Prozessvertreterin oder Prozessvertreter Verfahrensanträge und Schriftsätze übersenden möchten
- Auskunft über den Termin zur mündlichen Verhandlung in einem Verfahren benötigen
- an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen möchten
- den Entscheidungsversand nutzen möchten
- als Medienvertreter/-in die Pressestelle kontaktieren möchten
- Auskünfte der Bibliothek benötigen oder Zugang zum Buchbestand wünschen
- das Gebäude besichtigen möchten
- eine sonstige Verwaltungsangelegenheit vorbringen möchten.
Die jeweiligen Kontaktdaten oder Onlineformulare finden Sie auf der Seite Kontakt.
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Ich habe ein Anliegen postalisch oder per E-Mail an die allgemeine Adresse übersandt, aber noch keine Antwort erhalten. Was kann ich tun?
Alle Einsendungen werden gesichtet und an die zuständigen Abteilungen weitergeleitet. Bei hoher Auslastung oder komplexen Sachverhalten kann die Bearbeitungszeit länger ausfallen. Bitte senden Sie Ihr Anliegen nicht erneut. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht für Ihr Anliegen zuständig sein, werden Sie darüber informiert.
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Kann ich mich mit Fragen zu einer Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde direkt an das Bundesverwaltungsgericht wenden?
Nein. Das Bundesverwaltungsgericht darf keine Rechtsberatung leisten. Es darf auch nicht in Verfahren der Gerichte und Behörden der Bundesländer eingreifen. Wenn Sie gegen eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung vorgehen wollen, lesen Sie bitte die Rechtsbehelfsbelehrung, die Sie mit dieser Entscheidung erhalten haben. Bitte beachten Sie: In einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jede/r Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten lassen. Für Behörden können auch deren eigene Juristinnen und Juristen auftreten.
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Ich habe eine Frage zu einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. An wen kann ich mich wenden?
Wenn Sie selbst nicht Beteiligte oder Beteiligter in dem Verfahren sind, können wir Ihnen leider keine inhaltliche Auskunft erteilen. Sie können aber recherchieren, ob bereits eine Entscheidung ergangen ist oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde. Sie können dies auch bei der zuständigen Arbeitsgruppe der Geschäftsstelle telefonisch erfragen.
Sind Sie Beteiligte oder Beteiligter in einem Verfahren, das vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin oder sonstige Prozessvertretung.
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Ich möchte wissen, ob in einem Verfahren bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde. Wie finde ich den passenden Ansprechpartner?
Sie können den Termin selbständig recherchieren oder sich an die zuständige Arbeitsgruppe der Geschäftsstelle wenden. Bitte halten Sie das Aktenzeichen bereit. Eine inhaltliche Auskunft zum Verfahren ist nicht möglich.
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Kann ich an Verhandlungen teilnehmen bzw. sind sie öffentlich?
Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind in der Regel öffentlich. Nur in bestimmten Verfahrensarten, beispielsweise in Wehrdisziplinarverfahren, ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Sie können recherchieren, welche Termine zur mündlichen Verhandlung bereits anberaumt sind.
Bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen.
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Kann ich das Bundesverwaltungsgericht besichtigen?
Der öffentliche Bereich des Bundesverwaltungsgerichts ist innerhalb der Öffnungszeiten zugänglich. Sie können Teile des Gebäudes selbständig und kostenfrei besichtigen. Ein virtueller Rundgang unterstützt Sie mit Informationen. Nach vorheriger Anmeldung vermittelt der Besucherdienst des Gerichts kostenpflichtige Führungen durch das Gerichtsgebäude.
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Welche Öffnungszeiten hat das Bundesverwaltungsgericht?
Der Zugang zu mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist jederzeit möglich.
Im Übrigen, insbesondere für Besichtigungen des Gebäudes, gelten die aktuellen Öffnungszeiten, die online veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden. Bitte beachten Sie, dass es zu kurzfristigen Änderungen kommen kann und prüfen Sie deshalb am Tag des geplanten Besuchs zu Ihrer Sicherheit die aktuellen Öffnungszeiten.
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Ist der Zugang zum Gebäude barrierefrei?
Ja, der Zugang zum Gebäude und zu allen Sitzungssälen ist barrierefrei. Das Gebäude verfügt außerdem über einen Aufzug.
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Wann weht die Bundesflagge auf dem Bundesverwaltungsgericht?
Das Bundesverwaltungsgericht ist eine Institution des Bundes. Auf seinem Dienstgebäude weht die Bundesflagge deshalb nur an ausgewählten Tagen, um die besondere Bedeutung eines Ereignisses zum Ausdruck zu bringen. Welche Tage das sind, regelt die Bundesregierung durch Erlass. Nähere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesregierung zur Beflaggung .
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Warum sind die Urteile und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Leichter Sprache verfügbar?
Die Urteile und Beschlüsse des Gerichts lassen sich nicht in Leichte Sprache übertragen. Es handelt sich um Veröffentlichungen der Rechtsprechung, die von Fachsprache Gebrauch machen müssen. Jede Veränderung birgt die Gefahr, den Inhalt zu verzerren und sogar den Inhalt der Entscheidung rechtlich falsch wiederzugeben.
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Was passiert mit meinen Daten, wenn ich ein Formular absende und ist der Versand sicher?
Ihre Daten werden verschlüsselt an den Server übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht speichert Ihre Daten nur, wenn und solange dies für die Bearbeitung Ihres Anliegens erforderlich ist. Details zum Umgang mit Ihren Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung.
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Ich habe einen Fehler gefunden. Wem kann ich diesen melden?
Vielen Dank, dass Sie das Bundesverwaltungsgericht dabei unterstützen möchten, die Qualität der Website zu erhalten. Um Fehler einzureichen, nutzen Sie bitte das dafür vorgesehene Formular. Je detaillierter Ihre Fehlerbeschreibung ist, desto schneller kann ein Fehler behoben werden. Wenn es sich um technische Fehler handelt, geben Sie bitte an, mit welchem Betriebssystem (z.B. Windows 10, Android, iOS, etc.) und mit welchem Browser (z.B. Mozilla Firefox) Sie arbeiten.
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Welche Unternehmen waren an dieser Website beteiligt?
Diese Website hat das Bundesverwaltungsgericht in Zusammenarbeit mit verschiedenen Dienstleistern erstellt. Gestaltung und technische Umsetzung der Gestaltung: Agentur eulenblick Kommunikation und Werbung aus Münster Videos und Luftbilder:3motion GmbH aus Leipzig* Gebärdensprachfilme: Gebärdenwerk – Raule & Weinmeister GbR aus Hamburg Leichte Sprache: capito Bodensee aus Sigmaringen Hosting und Systempflege: Cosimo Vertriebs- und Beratungs GmbH aus Frohburg Angaben zu den Urheberinnen und Urhebern, der auf der Website veröffentlichten Fotos, finden Sie bei dem jeweiligen Foto.