Beschluss vom 22.06.2005 -
BVerwG 2 B 107.04ECLI:DE:BVerwG:2005:220605B2B107.04.0

Beschluss

BVerwG 2 B 107.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 13.09.2004 - AZ: OVG 6 A 4500/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
Auf die revisionsgerichtliche Klärung der Fragen,
"ob ein nicht handschriftlich unterzeichnetes und nicht mit dem Hinweis auf ein unterschriftsloses Computerfax versehenes Widerspruchsfaxschreiben bei aus den Umständen und aus dem Schreiben selbst festzustellender Erkennbarkeit des Absenders des Schreibens einen Verstoß gegen § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO darstellt und den Widerspruch deshalb formunwirksam und unzulässig macht",
ferner,
"ob ein nicht handschriftlich unterzeichnetes und nicht mit dem Hinweis auf ein unterschriftsloses Computerfax versehenes Widerspruchsfaxschreiben bei aus den Umständen und aus dem Schreiben selbst festzustellender Erkennbarkeit des Absenders des Schreibens die Auslegung rechtfertigt, dass dieses Schreiben ohne den Willen des Absenders in den Rechtsverkehr gebracht ist sowie keine hinreichende Gewähr für den Ausschluss eines bloßen Entwurfsschreibens gegeben ist und der Widerspruch deshalb wegen Verstoßes gegen § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO form-unwirksam und unzulässig ist",
kommt es nicht an. Denn das Berufungsurteil beruht nicht nur auf der rechtlichen Feststellung, dass die Klage unzulässig ist, sondern zusätzlich auf der Feststellung, dass kein Dienstunfall gegeben ist. Ist aber ein Urteil nebeneinander auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 20. August 1993 - BVerwG 9 B 512.93 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 320). Vorliegend führen die weiteren, als vermeintlich rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen, die berufungsgerichtliche Würdigung des Unfalls des Klägers vom 12. November 1998 betreffenden Fragen,
"ab welchem sachlichen Grad der Dienstbezogenheit einer Veranstaltung ein Beamter ohne formellen Dienstauftrag außerhalb des Dienstortes mit Einverständnis des direkten Dienstvorgesetzten innerhalb der Dienstzeit in Ausübung des Dienstes gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG handelt und der Dienstunfallfürsorge des Dienstherrn unterfällt",
ferner,
"ob die Teilnahme eines Beamten an einer im Zusammenhang mit seiner Diensttätigkeit stehenden, die Tätigkeit und die Arbeitsergebnisse beeinflussenden, direkt fördernden und mit Einverständnis des direkten Dienstvorgesetzten innerhalb der Dienstzeit durchgeführten Zusammenkunft (z.B. Arbeitskreis) als Dienstausübung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 bis 3 BeamtVG anzusehen ist und der Dienstunfallfürsorge des Dienstherrn unterfällt",
nicht zur Zulassung der Revision. Denn die rechtlichen Voraussetzungen eines Dienstunfalls sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Danach umfasst der Dienst grundsätzlich alle Tätigkeiten, die der Beamte im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben des Dienstpostens ausübt. Die Dienstgeschäfte können dem Beamten durch Gesetz, durch Verordnung oder durch generelle und spezielle dienstliche Weisungen übertragen werden (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 17. Oktober 1991 - BVerwG 2 C 8.91 - BVerwGE 89, 117). Zum Dienst gehören grundsätzlich auch Dienstreisen, Dienstgänge, dienstliche Veranstaltungen und bestimmte Nebentätigkeiten. Außerhalb des durch Dienstzeit und Dienstort geprägten Geschehensablaufes ist hingegen von dem privaten Lebensbereich des Beamten als vorgegeben auszugehen. Hier müssen neben der subjektiven Vorstellung des Beamten, in Ausübung oder im Interesse des Dienstes zu handeln, besondere objektive Umstände festgestellt werden, die den Schluss rechtfertigen, dass die fragliche Verrichtung des Beamten nicht der vorgegebenen Privatsphäre, sondern dem dienstlichen Bereich zuzurechnen ist. Diese Umstände müssen die wesentliche (objektive) Ursache der Verrichtung sein, bei der der Beamte den Unfall erleidet (stRspr, vgl. bereits das vom Kläger zitierte Urteil vom 3. November 1976 - BVerwG 6 C 203.73 - BVerwGE 51, 220 <222> m.w.N.).
Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen besitzen keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Eine solche ist nur gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung in dem künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (stRspr, vgl. bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Beide Fragen des Klägers betreffen die Abgrenzung der Privatsphäre von den Dienstaufgaben im Einzelfall, mithin dessen Subsumtion unter die abstrakten Rechtssätze der zitierten Rechtsprechung. Ihre Beantwortung führt daher nicht zur Fortbildung des Rechts, der die Grundsatzbeschwerde gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dient.
Unbegründet ist schließlich auch die Divergenzbeschwerde, mit der der Kläger die Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 1976 - BVerwG 6 C 203.73 - (a.a.O.) rügt. Er macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe in dieser Entscheidung festgestellt, dass für die Qualifizierung als Dienstausübung das ausdrückliche oder stillschweigende Einverständnis des Dienstvorgesetzten nicht voraussetzend notwendig sei. Von diesem Rechtssatz weiche die angefochtene Entscheidung mit dem Rechtssatz ab, dass es für die Randbereiche dienstlicher Tätigkeitsübung zur vorbeugenden Disposition über das Haftungsrisiko jedenfalls der Erteilung einer Dienstreisegenehmigung oder allgemeinen Regelung der Einstufung bedürfe.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Teilnahme an der Betriebsbesichtigung wegen der damit verbundenen Kontaktpflege zwischen dem Veranstalter, dem Arbeitskreis Schule/Wirtschaft, und dem Berufskolleg durchaus im dienstlichen Interesse gelegen haben möge. Allein hierdurch werde jedoch der dienstliche Bezug, der für die Annahme eines Dienstunfalls erforderlich sei, noch nicht hergestellt. Dem Dienstherrn stehe es frei, auch solche Betätigungen, die nicht unmittelbar zur Dienstausübung gehören, aber im dienstlichen Interesse liegen, durch Erteilung einer Dienstreisegenehmigung oder durch allgemeine Regelungen in den Dienst und damit in den Dienstunfallschutz einzubeziehen. Um einer unkontrollierten Verlagerung des Haftungsrisikos auf den Dienstherrn vorzubeugen, müsse diese Entscheidung aber beim Dienstherrn verbleiben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht, das sich hinsichtlich seiner die Definition des Dienstunfalls betreffenden Rechtssätze auf die oben zitierten Rechtssätze der Bezugsentscheidung berufen hat, diese Rechtssätze unzutreffend subsumiert hat oder nicht. Denn darauf kommt es bei der Divergenzbeschwerde nicht an. Jedenfalls hat das Berufungsgericht keinen Rechtssatz aufgestellt, der von den Rechtssätzen der Bezugsentscheidung abweicht. Es hat auch nicht festgestellt, dass eine Dienstreisegenehmigung zur Anerkennung eines Dienstunfalls Voraussetzung sei. Das Berufungsgericht hat eine solche Genehmigung lediglich im Sinn eines objektiven Kriteriums neben anderen objektiven Merkmalen aufgeführt. Auch in der Bezugsentscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis des Dienstvorgesetzten könne dabei erhebliches Gewicht zukommen (a.a.O. S. 223); ferner hat es aufgezeigt, es genüge nicht, wenn das Verhalten des Lehrers in irgendeiner Weise pädagogischen Zielen seines Lehrauftrages nützlich und förderlich sei. Es gehe darum, dass die Verrichtung maßgebend durch die Erfordernisse des Dienstes - der Dienstaufgaben - geprägt sei (a.a.O. S. 224).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG.