Beschluss vom 22.07.2013 -
BVerwG 6 BN 2.13ECLI:DE:BVerwG:2013:220713B6BN2.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.07.2013 - 6 BN 2.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:220713B6BN2.13.0]

Beschluss

BVerwG 6 BN 2.13

  • Thüringer OVG - 25.09.2012 - AZ: OVG 1 N 260/12

In der Normenkontrollsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Antragstellerin, die das Studium der Psychologie mit dem Diplom abgeschlossen hat, bewarb sich als Zweitstudienbewerberin bisher sowohl im zentralen Vergabeverfahren als auch außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen bei der beigeladenen Universität erfolglos um einen Studienplatz für das erste Fachsemester im Studiengang Medizin. Sie wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen § 24a der Thüringer Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen an den staatlichen Hochschulen (Thüringer Vergabeverordnung - VergabeVO Th -) vom 18. Juni 2009 (GVBl S. 485) in der Fassung der zweiten Änderungsverordnung vom 12. Mai 2011 (GVBl S. 89). Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
§ 24a
Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen
(1) Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen geltend gemacht wird, müssen für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen).
(2) Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ist ferner ein fristgerechter Antrag auf Zulassung nach § 3 im zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang für den betreffenden Studienort. Sind Zulassungen außerhalb der festgesetzten Kapazität auszusprechen, hat sich die Vergabe an den Vergabekriterien des Auswahlverfahrens der Hochschule für diesen Studiengang zu orientieren.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag abgelehnt und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die Antragstellerin erstrebt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision.

II

3 Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen im Hinblick auf die drei als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen erfüllt sind.

5 1. Die Antragstellerin misst mit Blick auf § 24a Abs. 2 VergabeVO Th Grundsatzbedeutung zunächst der folgenden Frage zu:
„Ist es mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn durch eine landesrechtliche Studienplatzvergabeverordnung Zweitstudienbewerber von der gerichtlich angeordneten Vergabe von Studienplätzen komplett ausgeschlossen werden?“

6 Diese Frage zeigt - ausgehend von dem Landesrecht in seiner den Senat gemäß § 137 Abs. 1 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO bindenden Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht - keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, weil sie der Sache nach bereits durch das Urteil des Senats vom 23. März 2011 - BVerwG 6 CN 3.10 - (BVerwGE 139, 210 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 175) bejaht worden ist.

7 Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt (UA S. 11, 13, 15), die angegriffene landesrechtliche Bestimmung des § 24a Abs. 2 Satz 2 VergabeVO Th verstehe die Verteilung nachträglich aufgedeckter Studienplätze als Sonderform des Nachrückverfahrens für im innerkapazitären Vergabeverfahren nicht in Anspruch genommene Studienplätze und binde sie folgerichtig an die Kriterien des innerkapazitären Auswahlverfahrens der Hochschulen. Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 16 f.) hat dem irrevisiblen Landesrecht (vgl. dazu § 6 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 2 Nr. 1, §§ 16 und 17 VergabeVO Th) weiter entnommen, dass bestimmte Bewerber - unter anderem solche für ein Zweitstudium -, die im innerkapazitären Vergabeverfahren den von den festgesetzten Zulassungszahlen je Studienort vorab abzuziehenden Quoten unterfallen, nicht an dem innerkapazitären Auswahlverfahren der Hochschulen teilnehmen und deshalb auch von der an dieses Verfahren anknüpfenden Regelung der außerkapazitären Vergabe ausgeschlossen sind.

8 Der Senat hat in seinem benannten Urteil (a.a.O. Rn. 30 ff.) eine § 24a Abs. 2 VergabeVO Th entsprechende, nicht sämtliche Maßgaben des innerkapazitären Vergabeverfahrens übernehmende, sondern nur an die Kriterien des Auswahlverfahrens der Hochschulen anknüpfende landesrechtliche Vorschrift über die Verteilung nachträglich aufgedeckter Studienplätze für vereinbar mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG - in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip - ableitbaren Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen erachtet. Der Senat hat dies durch die Erwägung gerechtfertigt, eine derartige Regelung trage der Forderung nach Chancengleichheit der Studienplatzbewerber, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für die Verteilung nachträglich aufgedeckter Studienplätze dem - im Zweifel vorrangigen - Gebot zur erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten an die Seite zu stellen sei, in einem praktisch möglichst großen Umfang Rechnung. Denn nach den Kriterien des Auswahlverfahrens der Hochschulen werde gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HRG und den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen (vgl. für Thüringen: Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 - Staatsvertrag 2008 -, veröffentlicht als Anlage des Zustimmungsgesetzes vom 16. Dezember 2008, GVBl S. 20 sowie § 6 Abs. 3 bis 5 VergabeVO Th) innerkapazitär der größte Teil der Studienplätze vergeben. Der Senat hat in diesem Zusammenhang auf die Schwierigkeiten eines vollständigen Gleichlaufs des außerkapazitären mit dem innerkapazitären Vergabeverfahren verwiesen. Den in der Konsequenz dieser Entscheidung liegenden Ausschluss von Zweitstudienbewerbern von der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen hat der Senat mit bedacht. Soweit diese Bewerber auch nach Abschluss des Erststudiums zur Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen berechtigt sind (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 900/78 u.a. - BVerfGE 62, 117 <146 ff., 154 ff.>), trägt das Landesrecht dem durch die Einräumung einer Sonderquote im zentralen Vergabeverfahren (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Staatsvertrag 2008, § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VergabeVO Th) abschließend (Art. 9 Abs. 2 Satz 4, Art. 10 Abs. 4 Staatsvertrag 2008, § 6 Abs. 6 Satz 1 und § 9 VergabeVO Th) Rechnung. Diese Regelungen greift die Antragstellerin nicht an.

9 2. Die Antragstellerin hält vor dem Hintergrund von § 24a Abs. 1 VergabeVO Th weiter folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:
„Ist es mit dem Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte gemäß Art. 12 Abs. 1 GG sowie mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar, wenn für außerkapazitäre Hochschulanträge gesonderte Fristen eingeführt werden?“
„Ist es mit dem Charakter des gerichtlich angeordneten Vergabeverfahrens von freien Studienplätzen als besonderes Nachrückverfahren vereinbar, wenn für außerkapazitäre Bewerbungen Fristen eingeführt werden, die bereits vor Bekanntgabe des Auswahlergebnisses im zentralenVergabeverfahren ablaufen?“

10 Auch diese Fragen bedürfen vor dem Hintergrund des durch das Oberverwaltungsgericht verbindlich ausgelegten Landesrechts keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie nach den in dem Urteil des Senats vom 23. März 2011 enthaltenen Maßstäben ohne Weiteres - wiederum bejahend - beantwortet werden können.

11 Nach der den Senat bindenden Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht (UA S. 18) besteht der Zweck der in § 24a Abs. 1 VergabeVO Th vorgesehenen Fristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen darin sicherzustellen, dass bereits zu Beginn des maßgeblichen Semesters und vor Beginn der Vorlesungen die Zahl der Studienbewerber vollständig erfasst werden kann, um so die gesamte Bewerbersituation in dem Semester überschauen und die Auswahl- und Vergabeverfahren unter allen Bewerbern zeitgerecht bis zum Beginn der Vorlesungen in dem Semester abschließen zu können.

12 Der Zweck der landesrechtlichen Regelung zur Verteilung nachträglich aufgedeckter Studienplätze, die der Senat in seinem bezeichneten Urteil zu beurteilen hatte, war - wenn auch nicht explizit in Bezug auf die seinerzeit nicht streitgegenständliche Anpassung der Fristen an diejenigen des zentralen Vergabeverfahrens, so doch für die Notwendigkeit einer nach Studiengang und Studienort identischen Bewerbung in diesem Verfahren überhaupt - in vergleichbarer Weise verbindlich dahingehend festgestellt worden, anderweitig könne die Bindung der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität an die Maßstäbe des innerkapazitären Auswahlverfahrens der Hochschulen nicht ins Werk gesetzt werden. Der Senat (a.a.O. Rn. 29) hat dies unter Verweis auf den über die Klammer des Auswahlverfahrens der Hochschulen in einem praktisch möglichst großen Umfang herbeigeführten Gleichlauf zwischen inner- und außerkapazitärer Studienplatzvergabe als verfassungsrechtlich unbedenklich bewertet. Diese Erwägung rechtfertigt auch die in § 24a Abs. 1 VergabeVO Th vorgesehenen Fristen mit ihrer von dem Oberverwaltungsgericht festgestellten Zielrichtung. So wie Bewerber - nach § 24a Abs. 2 Satz 1 VergabeVO Th - überhaupt außerkapazitär nur in dem Studiengang und dem Studienort zugelassen werden können, für die sie sich auch innerkapazitär beworben haben, müssen sie - nach § 24a Abs. 1 VergabeVO Th - beide Zulassungsanträge innerhalb identischer Fristen stellen.

13 Der von der Antragstellerin in Bezug genommenen unterschiedlichen Beurteilung allgemeiner Fristen für außerkapazitäre Bewerbungen in der Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe kommt für den hier in Rede stehenden Zusammenhang, der durch die Verknüpfung der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen mit dem Auswahlverfahren der Hochschulen gekennzeichnet ist, keine Aussagekraft zu.

14 3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.