Urteil vom 27.06.2012 -
BVerwG 9 C 10.11ECLI:DE:BVerwG:2012:270612U9C10.11.0
Leitsätze:
1. Jagdgenossenschaften, die ihren gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht verpachtet haben, sondern das Jagdrecht selbst ausüben, können zur Jagdsteuer herangezogen werden.
2. Der Jagdsteuerpflicht steht nicht entgegen, dass Jagdgenossenschaften wie Inhaber von Eigenjagden im Falle der Nichtverpachtung des Jagdbezirks gesetzlich verpflichtet sind, den Steuertatbestand - die Ausübung des Jagdrechts - zu erfüllen (im Anschluss an Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 C 7.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 28 Rn. 16).
-
Rechtsquellen
GG Art. 105 Abs. 2a BJagdG § 1 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 3 Satz 2, § 21 LJagdG R-P a.F. § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 LJagdG R-P n.F. § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 KAG R-P § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 -
Instanzenzug
VG Trier - 15.07.2010 - AZ: VG 2 K 169/10.TR
OVG Rheinland-Pfalz - 23.11.2010 - AZ: OVG 6 A 10951/10
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 10.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:270612U9C10.11.0]
Urteil
BVerwG 9 C 10.11
- VG Trier - 15.07.2010 - AZ: VG 2 K 169/10.TR
- OVG Rheinland-Pfalz - 23.11.2010 - AZ: OVG 6 A 10951/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher für Recht erkannt:
- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. November 2010 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I
1 Die klagende Jagdgenossenschaft wendet sich gegen die Heranziehung zur Jagdsteuer.
2 Mit Bescheid vom 4. September 2009 veranlagte der Beklagte die Klägerin für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Juli 2009 in Höhe von 566,67 € zur Jagdsteuer. Während dieser Zeit war der gemeinschaftliche Jagdbezirk nicht verpachtet. Der Vorstand der Klägerin hatte den Jagdvorsteher damit beauftragt, den gemeinschaftlichen Jagdbezirk solange zu betreuen, bis ein neuer Pächter gefunden würde. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 9. März 2010 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin mit dem angefochtenen Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Jagdsteuer erfasse mit der Besteuerung der Ausübung des Jagdrechts einen besonderen Aufwand, der über die Befriedigung allgemeiner Lebensbedürfnisse hinausgehe. Zwar sei der Steuerpflichtige meist eine natürliche Person, deren Vermögens- oder Einkommensverwendung für die Ausübung des Jagdrechts eine besondere Konsumfähigkeit zum Ausdruck bringe. Ein besonderer persönlicher Lebensbedarf, den nur natürliche Personen und nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts haben könnten, sei jedoch nicht Voraussetzung für die Erhebung der Jagdsteuer. Dies folge aus § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG R-P, wonach die Jagdsteuer bei nicht verpachteten Eigenjagdbezirken der Gebietskörperschaften zu ermäßigen sei. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, bei verpachteten Jagden den Jagdpächter und bei nicht verpachteten Jagden den Eigentümer zur Jagdsteuer heranzuziehen. Es komme nicht darauf an, aus welchen Gründen der Jagdbezirk der Klägerin kurzzeitig nicht verpachtet gewesen sei. Entscheidend sei allein, dass sie während dieser Zeit die Möglichkeit der Eigennutzung gehabt habe. Im Übrigen habe sie die Jagd auch tatsächlich ausgeübt.
3 Die Klägerin führt zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Revision u.a. aus: Jagdgenossenschaften verwendeten Einkommen und Vermögen nicht für den persönlichen Lebensbedarf, sondern zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Die Ausübung des Jagdrechts durch Jagdgenossenschaften könne daher keine „besondere Konsumfähigkeit“ indizieren, die nach Art. 105 Abs. 2a GG Voraussetzung für eine Aufwandbesteuerung sei. Im Übrigen dürfe die Jagdsteuerpflicht nicht an die bloße Innehabung des Jagdausübungsrechts geknüpft werden. Das Jagdausübungsrecht sei der Jagdgenossenschaft gesetzlich zugewiesen; sie könne über dieses Recht auch nicht verfügen. Somit könne nicht allein aus der Innehabung des Jagdausübungsrechts auf eine besondere Leistungsfähigkeit einer Jagdgenossenschaft geschlossen werden. Ausschlaggebend müsse vielmehr sein, ob darüber hinaus ein konkreter Aufwand entstanden sei. Daran fehle es hier. Die Klägerin habe nicht um der eigenen Jagdausübung willen auf eine Verpachtung ihres Jagdausübungsrechts verzichtet, sondern nur deshalb, weil sie für den hier maßgeblichen Zeitraum keinen Jagdpächter gefunden habe.
4
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. November 2010 und des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. Juli 2010 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 4. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 9. März 2010 aufzuheben.
5
Der Beklagte stellt den Antrag,
die Revision zurückzuweisen.
6 Er verteidigt das angefochtene Urteil.
II
7 Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die klagende Jagdgenossenschaft für den Zeitraum, in dem sie ihren gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht verpachtet hatte, zur Jagdsteuer herangezogen werden durfte (1.). Dem steht nicht entgegen, dass sie während dieser Zeit verpflichtet war, die Jagd auszuüben (2.).
8 1. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der angefochtene Jagdsteuerbescheid seine rechtliche Grundlage in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG R-P) findet. Danach können die Landkreise und kreisfreien Städte eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) erheben. Nach § 1 der Satzung des Beklagten über die Erhebung einer Jagdsteuer (Jagdsteuersatzung) unterliegt die Ausübung des Jagdrechts im Kreisgebiet der Besteuerung. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung bestimmt, dass Steuerschuldner jeder ist, dem das Recht zur Ausübung der Jagd zusteht.
9 Die Jagdsteuer zählt zu den örtlichen Aufwandsteuern i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG. Aufwandsteuern sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit. Sie sollen einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen und Vermögen erfassen. Ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand für Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <346 f.> und Kammerbeschluss vom 10. August 1989 - 2 BvR 1532/88 - NVwZ 1989, 1152; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 C 7.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 28 Rn. 15). Die „Ausübung des Jagdrechts“ kann danach Gegenstand der Aufwandbesteuerung sein. Sie geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert die Verwendung finanzieller Mittel unabhängig davon, ob der Jagdausübungsberechtigte eine Eigenjagd erworben oder einen Jagdbezirk gepachtet hat. Das rechtfertigt es, in der Regel jeden, dem das Recht zur Ausübung der Jagd zusteht, steuerlich zu belasten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. August 1989 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991 - BVerwG 8 C 24.89 - Buchholz 401.66 Jagdsteuer Nr. 5 S. 2 und Beschluss vom 13. Juni 1978 - BVerwG 7 B 60.77 - Buchholz 401.66 Jagdsteuer Nr. 2 S. 2).
10 Ausgehend davon verstößt die Heranziehung der Klägerin zur Jagdsteuer nicht gegen Art. 105 Abs. 2a GG. Unstreitig hatte die Klägerin ihren gemeinschaftlichen Jagdbezirk im fraglichen Zeitraum vom 1. April 2009 bis 31. Juli 2009 nicht verpachtet. Damit war sie jedoch „automatisch“ Jagdausübungsberechtigte (vgl. § 8 Abs. 5 BJagdG). Dass es sich bei der Klägerin nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz - LJG R-P (in der hier einschlägigen Fassung vom 5. Februar 1979, GVBl S. 23; nunmehr § 11 Abs. 2 Satz 1 LJG R-P vom 9. Juli 2010, GVBl S. 149) um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt, steht ihrer Jagdsteuerpflicht nicht entgegen. Anders als eine Gemeinde (vgl. Urteil vom heutigen Tage, BVerwG 9 C 2.12 ) unterliegt die Jagdgenossenschaft keiner umfassenden Gemeinwohlbindung. Jagdgenossenschaften werden gebildet, um Jagdbezirke zu schaffen, die so groß sind, dass eine den Zielen des Jagdrechts nach § 1 Abs. 2 BJagdG gerecht werdende Ausübung von Jagd und Hege möglich ist. Diese Zielsetzung rechtfertigt grundsätzlich die Zwangsmitgliedschaft der Eigentümer von Grundflächen in einer Jagdgenossenschaft sowie die Abspaltung des Jagdausübungsrechts von dem zum Grundeigentum gehörenden Jagdrecht und dessen Übertragung auf die Jagdgenossenschaft (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Dezember 2006 - 1 BvR 2084/05 - NVwZ 2007, 808 <809 f.>; BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - BVerwG 3 C 31.04 - NVwZ 2006, 92 <93>). Demgegenüber bilden zusammenhängende Grundflächen, die nach Einschätzung des Gesetzgebers groß genug sind, um die o.g. Ziele des Jagdrechts erfüllen zu können, einen Eigenjagdbezirk (§ 7 Abs. 1 BJagdG, § 9 Abs. 1 LJG R-P n.F.). Insoweit wird das Jagdausübungsrecht nicht vom Grundeigentum abgespalten, sondern bleibt dem Eigentümer selbst zugeordnet.
11 Soweit es indes nicht um die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft und die damit zusammenhängenden verfahrensrechtlichen und organisatorischen Fragen, sondern um die Ausübung des Jagdrechts selbst geht, unterliegt die Jagdgenossenschaft keinen weitergehenden öffentlich-rechtlichen Pflichten als jeder private Inhaber eines Eigenjagdbezirks. Beide müssen die Jagd an den in § 1 BJagdG genannten Zielen ausrichten und sind beispielsweise gemäß § 21 BJagdG verpflichtet, bestimmte Abschusspläne zu erfüllen (vgl. Urteil vom 14. April 2005 a.a.O.). Im Unterschied zu Gemeinden unterliegt die Jagdgenossenschaft keiner Gemeinwohlbindung, die über diese alle Jagdausübungsberechtigten gleichermaßen treffenden spezifisch jagdrechtlichen Pflichten hinausgeht. Sie ist ebenso wenig wie der private Inhaber eines Eigenjagdbezirks daran gehindert, von einer Verpachtung des Jagdbezirks allein deshalb abzusehen, um Möglichkeiten für eine eigene konsumtive Nutzung des Jagdbezirks zu eröffnen.
12 Auch der Umstand, dass es sich bei der Jagdgenossenschaft um eine juristische Person handelt, die als solche nicht jagen kann, schließt nicht aus, sie zur Jagdsteuer heranzuziehen. Die Frage der Aufwandsteuerpflicht juristischer Personen ist differenziert nach dem jeweiligen Steuergegenstand und gegebenenfalls nach der spezifischen Ausrichtung und Struktur der juristischen Person selbst zu beantworten. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2000 - BVerwG 11 C 4.00 - (Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 18), wonach juristische Personen nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden können, ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Ausschlaggebend dafür war die Erwägung, dass eine juristische Person „nicht wohnen kann“ und es daher nicht möglich ist, dass sie den Tatbestand der Zweitwohnungssteuer erfüllt, nämlich das Wohnen des Steuerschuldners in zwei Wohnungen. Für den konkreten Fall einer auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichteten GmbH kam hinzu, dass deren Aufwand generell der Einkommenserzielung dient (vgl. a.a.O. S. 11 f.). Der hier in Rede stehende Steuergegenstand - die „Ausübung des Jagdrechts“ - ist demgegenüber gerade der Jagdgenossenschaft zugeordnet. Es trifft zwar zu, dass die Jagdgenossenschaft selbst als verfasste Körperschaft keinen persönlichen Lebensbereich hat, dem die Ausübung des Jagdrechts dienen könnte. Anders liegt es jedoch bei den Jagdgenossen. Als Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengefassten Grundflächen haben sie einen engen Bezug zur Ausübung des Jagdrechts. Obwohl das Jagdausübungsrecht, wie ausgeführt, im Interesse sachgerechter Erfüllung jagdrechtlicher Pflichten formal vom Eigentumsrecht abgespalten und der Jagdgenossenschaft zugewiesen ist, obliegt die Entscheidung darüber, ob der Jagdbezirk verpachtet oder die Jagd selbst ausgeübt werden soll, regelmäßig den in der Jagdgenossenschaft verbundenen Jagdgenossen (vgl. § 7 Abs. 5 LJG R-P a.F., § 11 Abs. 7 LJG R-P n.F.; § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 25. Februar 1981, GVBl S. 27). Beschließen die Jagdgenossen, auf Pachteinnahmen zu verzichten und das Jagdrecht selbst auszuüben, wird wirtschaftlich betrachtet Einkommen der Jagdgenossen für deren persönlichen Lebensbedarf verwendet. Denn diese hätten ansonsten einen unentziehbaren Anspruch auf Auskehrung des Ertrags aus der Verpachtung des Jagdbezirks (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG; Urteil vom 5. Mai 1994 - BVerwG 3 C 13.93 - Buchholz 451.16 § 10 BJagdG Nr. 5 S. 2 f.).
13 Nach allem ist bezogen auf die Ausübung des Jagdrechts kein erheblicher Unterschied zwischen einer Jagdgenossenschaft und einer Mehrheit privater Eigentümer erkennbar, die einen Eigenjagdbezirk innehat. Dementsprechend kann das Jagdausübungsrecht als „ein Stück abgespaltenes Eigentum“ der Jagdgenossen selbst bezeichnet werden; daher kann sich eine Jagdgenossenschaft auch als öffentlich-rechtliche Körperschaft unter Berufung auf das Eigentumsgrundrecht gegen hoheitliche Eingriffe in das Jagdausübungsrecht wenden (vgl. Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG 9 B 97.10 - Buchholz 424.01 § 10 FlurbG Nr. 3 Rn. 5 m.w.N.). Dies lässt auch mit Blick auf eine steuerliche Gleichbehandlung von Eigenjagdbezirken und Jagdgenossenschaften eine Zurechnung des privaten Konsums der Jagdgenossen an die Jagdgenossenschaft geboten erscheinen.
14 2. Die Klägerin kann gegen ihre Heranziehung zur Jagdsteuer auch nicht geltend machen, dass sie das Jagdrecht nur deshalb ausgeübt habe, weil der gemeinschaftliche Jagdbezirk für wenige Monate nicht habe verpachtet werden können und sie daher während dieser Zeit selbst zur Jagd verpflichtet gewesen sei. Dieses Vorbringen ist steuerrechtlich unerheblich.
15 Zwar sind die - zwangsweise gebildeten - Jagdgenossenschaften kraft Gesetzes Jagdausübungsberechtigte (§ 8 Abs. 5 BJagdG). Auch sind sie im Regelfall verpflichtet, das Jagdausübungsrecht, sofern es nicht verpachtet ist, selbst wahrzunehmen. Eine behördliche Zustimmung zum Ruhen der Jagd kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn keine jagdbaren Tiere vorhanden sind (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 7. Dezember 2006 - W 5 K 06.353 - juris Rn. 28 m.w.N.). Indes spielt es für das Vorliegen eines steuerbaren Aufwandes keine Rolle, ob dieser „freiwillig“ oder in Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht betrieben wird (vgl. Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 C 7.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 28 Rn. 16). Etwas anderes gilt nur, soweit es darum geht zu unterscheiden, ob Einkommen im Sinne eines Konsums verwendet oder ausschließlich Einkommen erzielt werden soll. Insoweit unterfällt ein für die Einkommenserzielung zwangsläufig anfallender Aufwand nicht der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2a GG (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 <235> und vom 27. Oktober 2004 - BVerwG 10 C 2.04 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 21 S. 29 f.; Beschluss vom 2. November 2006 - BVerwG 10 B 4.06 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 11 Rn. 5; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 2627/03 - BVerfGE 114, 316 <336>). Soweit jedoch Einkommen für Konsum verwendet wird, ist die dahinter liegende Zwecksetzung ohne Bedeutung; maßgeblich ist nur der äußere Tatbestand des Konsums, für den finanzielle Mittel verwendet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <347>; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 a.a.O. Rn. 15).
16 Danach stellt sich die Ausübung des Jagdrechts durch die Klägerin in der Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. Juli 2009 als Einkommensverwendung dar, ohne dass es darauf ankommt, ob es objektiv möglich gewesen wäre, den Jagdbezirk durchgehend zu verpachten. Dabei kann offen bleiben, ob die gesetzliche Pflicht zur Ausübung des Jagdrechts überhaupt Raum lässt für die Annahme, dass die Wahrnehmung dieser Pflicht ausschließlich der Einkommenserzielung dient. Denn hier hat die Klägerin das Jagdrecht nicht selbst ausgeübt, um so die Voraussetzungen für die Erzielung von Einnahmen beispielsweise durch Steigerung der forstwirtschaftlichen Erträge zu schaffen (vgl. auch Urteil vom 19. Dezember 2008 - BVerwG 9 C 16.07 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 26 Rn. 15), sondern nur deshalb, weil sie hierzu bis zur erneuten Verpachtung des Jagdbezirks jagdrechtlich verpflichtet war. Die Ausübung des Jagdrechts kann daher nicht der Einkommenserzielung zugeordnet werden. Unabhängig davon gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass einer rechtzeitigen erneuten Verpachtung des Jagdbezirks objektiv betrachtet unüberwindliche Hindernisse entgegenstanden; nach Angaben des Beklagten musste die Verpachtung des Jagdbezirks vielmehr deshalb öffentlich ausgeschrieben werden, weil die Mehrheit der Jagdgenossen künftig einen höheren Pachtzins erzielen wollte.
17 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
FAQhäufig gestellte Fragen
-
Seit wann gibt es das Bundesverwaltungsgericht?
Das Bundesverwaltungsgericht wurde 1953 errichtet. Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland verabschiedete der Bundesgesetzgeber hierfür das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952. In der DDR gab es kein vergleichbares Gericht.
-
Welche Aufgaben hat das Bundesverwaltungsgericht?
Das Bundesverwaltungsgericht ist das oberste Verwaltungsgericht der Bundesrepublik Deutschland. Es entscheidet über Streitigkeiten im Bereich des Verwaltungsrechts, soweit sie nicht einem anderen Gericht zugewiesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist vor allem Revisionsinstanz, d.h. es prüft, ob die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte mit Bundesrecht vereinbar sind. In bestimmten Streitigkeiten (zum Beispiel über die Planung besonders wichtiger Verkehrswege oder über Vereinsverbote) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht abschließend in erster und zugleich letzter Instanz.
Weiterführende Informationen:
-
Wie steht das Bundesverwaltungsgericht zu anderen Gerichten (z.B. Bundesverfassungsgericht)?
Neben der Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt es in Deutschland vier weitere Gerichtsbarkeiten: die ordentliche Gerichtsbarkeit mit der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit. Für verfassungsrechtliche Streitigkeiten ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet. In diesen Fällen ist das Bundesverfassungsgericht zuständig.
-
Wie ist das Bundesverwaltungsgericht organisiert?
Beschreibungen der Organisation und Arbeitsweise des Bundesverwaltungsgerichts finden Sie unter Organisation und den zugehörigen Unterseiten. Im Bereich Rechtsprechung erhalten Sie weiterführende Informationen.
-
Wie läuft eine Gerichtsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ab?
Die mündliche Verhandlung stellt einen Teil des Verfahrens dar. Sie ist auf der Seite Ablauf des Verfahrens beschrieben.
-
Wie lange dauert im Durchschnitt ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht?
Die Verfahren unterscheiden sich in Umfang und Komplexität und damit auch in ihrer Dauer.
-
Benötige ich vor dem Bundesverwaltungsgericht immer einen Rechtsanwalt?
Ja. Das Bundesverwaltungsgericht befasst sich mit komplexen rechtlichen Fragestellungen. Hierfür ist ein tiefgehendes Verständnis der Rechtsprechung und Gesetze erforderlich. Der schriftliche und mündliche Austausch erfolgt auf hohem fachlichem Niveau. Daher ist eine Prozessvertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zwingend erforderlich. Behörden können sich auch durch eigene Juristinnen oder Juristen vertreten lassen.
-
Wie wird man Bundesrichter?
Die Richterinnen und Richter werden vom Bundesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss berufen und vom Bundespräsidenten ernannt. Dem Richterwahlausschuss gehören an: Die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Minister der Länder und eine gleiche Anzahl von Mitgliedern, die durch den Bundestag gewählt werden.
-
Welche Urteile oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts finde ich auf der Website?
Auf dieser Website finden Sie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab Januar 2002. Ausgenommen sind in der Regel
- Einstellungsbeschlüsse,
- Ruhensbeschlüsse,
- Entscheidungen über Prozesskostenhilfe,
- Beiordnungsbeschlüsse,
- Streitwertbeschlüsse,
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
- Beiladungen,
- Anhörungsrügen,
- Vergleiche,
- Verwerfungen von Beschwerden zum Bundesverwaltungsgericht nach § 152 VwGO,
- Entscheidungen, die dem Geheimschutz unterliegen oder die durch die gesetzlich vorgeschriebene Anonymisierung unverständlich oder verfälscht werden.
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Jahr 2002 ergangen sind, werden nach und nach auf der Website ergänzt.
-
Wann ist der Entscheidungstext zu einem Urteil verfügbar?
Die Veröffentlichung erfolgt üblicherweise einige Wochen, in manchen Fällen auch einige Monate, nach Verkündung des Urteils.
Dies hat folgenden Hintergrund: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts werden im Allgemeinen nach einer mündlichen Verhandlung und Beratung verkündet. Zu diesem Zeitpunkt liegt zwar die Entscheidung, der sogenannte Tenor, nicht jedoch der Text der Entscheidungsgründe vor. Die schriftlichen Gründe werden erst nach der Verkündung verfasst, im Senat abgestimmt und unterschrieben. Anschließend wird das Urteil den Verfahrensbeteiligten zugestellt, anonymisiert und veröffentlicht.
Falls Sie kostenfrei informiert werden wollen, wenn die Entscheidung vorliegt, wenden Sie sich bitte an den Entscheidungsversand unter Nennung des Aktenzeichens.
-
Wo finde ich aktuelle Urteile und Beschlüsse bzw. wie kann ich gezielt danach suchen?
Die aktuellen Entscheidungen finden Sie auf der Seite Urteile und Beschlüsse. Die Suchfunktion ermöglicht es Ihnen, nach Datum, Aktenzeichen oder Stichworten zu suchen.
-
Wie kann ich ein Urteil oder einen Beschluss anfordern?
Sie können grundsätzlich alle Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über den Entscheidungsversand bestellen. Für die Versendung von Entscheidungen muss das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich Kosten erheben.
Für die Bestellung verwenden Sie bitte das oben verlinkte Bestellformular. Um eine zügige Bearbeitung Ihrer Bestellung zu ermöglichen, geben Sie bei den entscheidungsidentifizierenden Merkmalen möglichst das betreffende Aktenzeichen an. Selbstverständlich können Sie auch mehrere Entscheidungen in einer Bestellung zusammenfassen.
Bitte beachten Sie, dass die in der Entscheidungsdatenbank veröffentlichten Entscheidungen vollständig identisch zu den versendeten Entscheidungen sind
-
Was ist der ECLI und wozu dient er?
ECLI ist die Abkürzung für den European Case Law Identifier. Er dient der Identifizierung von Gerichtsentscheidungen und ermöglicht die grenzüberschreitende Suche in einer europäischen Urteilsdatenbank. Durch den ECLI können mehrere Fundstellen und Bearbeitungen wie Zusammenfassungen, Übersetzungen und Anmerkungen eines Urteils oder Beschlusses verknüpft werden. Hinter dem ECLI verbirgt sich also oft nicht lediglich das einzelne Urteil, sondern viele weitere Dokumente zu diesem Urteil.
-
Wie kann ich europaweit mithilfe des ECLI recherchieren?
Mit dem ECLI kann man in allen teilnehmenden nationalen und europäischen Datenbanken recherchieren. Hierzu gehören:
- die Entscheidungsdatenbank des Bundesverwaltungsgerichts
- die Datenbank Rechtsprechung im Internet
- die europäische JuriFast-Datenbank
- das Europäische Justizportal
- kostenpflichtige Angebote wie juris und beck-online
-
Kann ich ein Praktikum oder die Wahlstation des Referendariats im Bundesverwaltungsgericht absolvieren?
Das Bundesverwaltungsgericht bietet ausschließlich für Studierende der Bibliotheks- und Informationswissenschaften sowie für Schülerinnen und Schüler wenige Praktikumsplätze an.
Für Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaften stehen keine Praktikumsplätze zur Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht von Rechtsreferendarinnen und -referendaren als Wahlstation im Vorbereitungsdienst gewählt werden.
-
Auf welche Stellen und wie kann ich mich bewerben?
Auf der Seite Karriere finden Sie einen Überblick über die Berufsgruppen und Ausbildungsgänge im Bundesverwaltungsgericht. Stellenausschreibungen werden auf dieser Seite veröffentlicht. Bewerbungen reichen Sie bitte entsprechend den Angaben in der jeweiligen Ausschreibung ein. Initiativbewerbungen können nicht berücksichtigt werden.
-
Wann kann ich mich an das Bundesverwaltungsgericht wenden?
Das Bundesverwaltungsgericht können Sie kontaktieren, wenn Sie
- als Prozessvertreterin oder Prozessvertreter Verfahrensanträge und Schriftsätze übersenden möchten
- Auskunft über den Termin zur mündlichen Verhandlung in einem Verfahren benötigen
- an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen möchten
- den Entscheidungsversand nutzen möchten
- als Medienvertreter/-in die Pressestelle kontaktieren möchten
- Auskünfte der Bibliothek benötigen oder Zugang zum Buchbestand wünschen
- das Gebäude besichtigen möchten
- eine sonstige Verwaltungsangelegenheit vorbringen möchten.
Die jeweiligen Kontaktdaten oder Onlineformulare finden Sie auf der Seite Kontakt.
-
Ich habe ein Anliegen postalisch oder per E-Mail an die allgemeine Adresse übersandt, aber noch keine Antwort erhalten. Was kann ich tun?
Alle Einsendungen werden gesichtet und an die zuständigen Abteilungen weitergeleitet. Bei hoher Auslastung oder komplexen Sachverhalten kann die Bearbeitungszeit länger ausfallen. Bitte senden Sie Ihr Anliegen nicht erneut. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht für Ihr Anliegen zuständig sein, werden Sie darüber informiert.
-
Kann ich mich mit Fragen zu einer Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde direkt an das Bundesverwaltungsgericht wenden?
Nein. Das Bundesverwaltungsgericht darf keine Rechtsberatung leisten. Es darf auch nicht in Verfahren der Gerichte und Behörden der Bundesländer eingreifen. Wenn Sie gegen eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung vorgehen wollen, lesen Sie bitte die Rechtsbehelfsbelehrung, die Sie mit dieser Entscheidung erhalten haben. Bitte beachten Sie: In einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jede/r Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten lassen. Für Behörden können auch deren eigene Juristinnen und Juristen auftreten.
-
Ich habe eine Frage zu einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. An wen kann ich mich wenden?
Wenn Sie selbst nicht Beteiligte oder Beteiligter in dem Verfahren sind, können wir Ihnen leider keine inhaltliche Auskunft erteilen. Sie können aber recherchieren, ob bereits eine Entscheidung ergangen ist oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde. Sie können dies auch bei der zuständigen Arbeitsgruppe der Geschäftsstelle telefonisch erfragen.
Sind Sie Beteiligte oder Beteiligter in einem Verfahren, das vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin oder sonstige Prozessvertretung.
-
Ich möchte wissen, ob in einem Verfahren bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde. Wie finde ich den passenden Ansprechpartner?
Sie können den Termin selbständig recherchieren oder sich an die zuständige Arbeitsgruppe der Geschäftsstelle wenden. Bitte halten Sie das Aktenzeichen bereit. Eine inhaltliche Auskunft zum Verfahren ist nicht möglich.
-
Kann ich an Verhandlungen teilnehmen bzw. sind sie öffentlich?
Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind in der Regel öffentlich. Nur in bestimmten Verfahrensarten, beispielsweise in Wehrdisziplinarverfahren, ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Sie können recherchieren, welche Termine zur mündlichen Verhandlung bereits anberaumt sind.
Bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen.
-
Kann ich das Bundesverwaltungsgericht besichtigen?
Der öffentliche Bereich des Bundesverwaltungsgerichts ist innerhalb der Öffnungszeiten zugänglich. Sie können Teile des Gebäudes selbständig und kostenfrei besichtigen. Ein virtueller Rundgang unterstützt Sie mit Informationen. Nach vorheriger Anmeldung vermittelt der Besucherdienst des Gerichts kostenpflichtige Führungen durch das Gerichtsgebäude.
-
Welche Öffnungszeiten hat das Bundesverwaltungsgericht?
Der Zugang zu mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist jederzeit möglich.
Im Übrigen, insbesondere für Besichtigungen des Gebäudes, gelten die aktuellen Öffnungszeiten, die online veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden. Bitte beachten Sie, dass es zu kurzfristigen Änderungen kommen kann und prüfen Sie deshalb am Tag des geplanten Besuchs zu Ihrer Sicherheit die aktuellen Öffnungszeiten.
-
Ist der Zugang zum Gebäude barrierefrei?
Ja, der Zugang zum Gebäude und zu allen Sitzungssälen ist barrierefrei. Das Gebäude verfügt außerdem über einen Aufzug.
-
Wann weht die Bundesflagge auf dem Bundesverwaltungsgericht?
Das Bundesverwaltungsgericht ist eine Institution des Bundes. Auf seinem Dienstgebäude weht die Bundesflagge deshalb nur an ausgewählten Tagen, um die besondere Bedeutung eines Ereignisses zum Ausdruck zu bringen. Welche Tage das sind, regelt die Bundesregierung durch Erlass. Nähere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesregierung zur Beflaggung .
-
Warum sind die Urteile und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Leichter Sprache verfügbar?
Die Urteile und Beschlüsse des Gerichts lassen sich nicht in Leichte Sprache übertragen. Es handelt sich um Veröffentlichungen der Rechtsprechung, die von Fachsprache Gebrauch machen müssen. Jede Veränderung birgt die Gefahr, den Inhalt zu verzerren und sogar den Inhalt der Entscheidung rechtlich falsch wiederzugeben.
-
Was passiert mit meinen Daten, wenn ich ein Formular absende und ist der Versand sicher?
Ihre Daten werden verschlüsselt an den Server übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht speichert Ihre Daten nur, wenn und solange dies für die Bearbeitung Ihres Anliegens erforderlich ist. Details zum Umgang mit Ihren Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung.
-
Ich habe einen Fehler gefunden. Wem kann ich diesen melden?
Vielen Dank, dass Sie das Bundesverwaltungsgericht dabei unterstützen möchten, die Qualität der Website zu erhalten. Um Fehler einzureichen, nutzen Sie bitte das dafür vorgesehene Formular. Je detaillierter Ihre Fehlerbeschreibung ist, desto schneller kann ein Fehler behoben werden. Wenn es sich um technische Fehler handelt, geben Sie bitte an, mit welchem Betriebssystem (z.B. Windows 10, Android, iOS, etc.) und mit welchem Browser (z.B. Mozilla Firefox) Sie arbeiten.
-
Welche Unternehmen waren an dieser Website beteiligt?
Diese Website hat das Bundesverwaltungsgericht in Zusammenarbeit mit verschiedenen Dienstleistern erstellt. Gestaltung und technische Umsetzung der Gestaltung: Agentur eulenblick Kommunikation und Werbung aus Münster Videos und Luftbilder:3motion GmbH aus Leipzig* Gebärdensprachfilme: Gebärdenwerk – Raule & Weinmeister GbR aus Hamburg Leichte Sprache: capito Bodensee aus Sigmaringen Hosting und Systempflege: Cosimo Vertriebs- und Beratungs GmbH aus Frohburg Angaben zu den Urheberinnen und Urhebern, der auf der Website veröffentlichten Fotos, finden Sie bei dem jeweiligen Foto.