Beschluss vom 27.10.2015 -
BVerwG 1 BN 1.15ECLI:DE:BVerwG:2015:271015B1BN1.15.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 27.10.2015 - 1 BN 1.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:271015B1BN1.15.0]
Beschluss
BVerwG 1 BN 1.15
- OVG Greifswald - 25.03.2015 - AZ: OVG 2 K 22/14
In der Normenkontrollsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph beschlossen:
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25. März 2015 wird zurückgewiesen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
3 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlautes mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3). Die als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen müssen entscheidungserheblich sein, ansonsten fehlt ihnen die Klärungsfähigkeit. Entscheidungserheblichkeit liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage nicht Teil der tragenden Begründung ist (vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 132 Rn. 65). Klärungsbedürftig sind daher nur Rechts- oder Tatsachenfragen, die die Vorinstanz entschieden hat, nicht jedoch solche, die sich erst stellen würden, wenn die Vorinstanz anders entschieden hätte (Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O. § 124 Rn. 152; BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1992 - 3 B 102.91 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 17 = juris Rn. 8).
4
a) Soweit die Beschwerde folgende Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig aufwirft:
"Setzen die Antragsbefugnis und das Rechtsschutzinteresse einer Behörde im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO voraus, dass die angegriffene Norm unmittelbar für die Tätigkeit der antragstellenden Behörde gilt oder reicht eine indirekte Vorwirkung der Norm dergestalt aus, dass die antragstellende Behörde eine nur mittelbar für sie geltende Norm gleichwohl im Rahmen ihrer Tätigkeit beachten muss, so dass ihr daher ein Interesse an der Klärung der objektiven Rechtslage zukommt?"
rechtfertigt diese nicht die Zulassung der Revision. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist für die Entscheidung in der Sache nicht erheblich und kann daher der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleihen. Das Oberverwaltungsgericht ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers (S. 6 der Beschwerdebegründung) - gerade nicht davon ausgegangen, dass die Verordnung über die amtsgerichtlichen Zweigstellen und weitere Vorschriften zur Umsetzung des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes vom 15. Januar 2014 (Zweigstellenverordnung - ZweigStVO M-V - GVOBl. M-V S. 29) Vorgaben für den Antragsteller enthalten, die bei der Planung der Geschäftsverteilung für das Jahr 2015 eine inhaltliche Vorwirkung entfalten. Vielmehr ergibt sich aus den Entscheidungsgründen (S. 11 UA), dass das Oberverwaltungsgericht eine Vorwirkung der Zweigstellenverordnung verneint und eine solche lediglich für die Regelungen des Gesetzes zur Änderung des Gerichtsstrukturgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 11. November 2013 (Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz - GVOBl. M-V S. 609) angenommen hat. Gegen diese Feststellung hat die Beschwerde keine durchgreifenden Rügen erhoben.
5
b) Des Weiteren wirft die Beschwerde folgende Frage als klärungsbedürftig auf:
"Entfaltet die ZweigStVO wegen der bundesrechtlichen Bindung des Präsidiums aus § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG eine vom Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz unabhängige zeitliche Vorwirkung, die das Präsidium des Amtsgerichts Bergen auch vor dem Inkrafttreten der ZweigStVO beachten muss?"
6 Insoweit bezeichnet sie jedoch keine klärungsfähige Frage des revisiblen Rechts. Das Oberverwaltungsgericht ist in Anwendung und Auslegung von Landesrecht davon ausgegangen, dass die Zweigstellenverordnung keine inhaltlichen Vorwirkungen entfaltet, die der Antragsteller zu beachten hätte, sondern Vorgaben bei der Planung der Geschäftsverteilung für das Jahr 2015, die der Antragsteller zu beachten hat, auf den Regelungen des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes beruhen. Die landesrechtlichen Vorschriften der Zweigstellenverordnung und des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes gehören nicht zum revisiblen Recht. Auch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist nach den insoweit maßgeblichen landesrechtlichen Regelungen zu beantworten.
7 Den notwendigen Bezug zum revisiblen Bundesrecht stellt die Beschwerde auch nicht insoweit her, als sie sinngemäß meint, aus § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG ergebe sich, dass Normen wie die Zweigstellenverordnung vorwirkend zu beachten seien. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 9 B 15.13 - juris Rn. 5 m.w.N.). Dazu ist der Beschwerde nichts zu entnehmen.
8 2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.
9 Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Antragstellers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt werden und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 und vom 8. Dezember 2005 - 1 B 37.05 ).
10 Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht keine Divergenz zu den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1989 (4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307 <310>) und vom 11. August 1989 (4 NB 23.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 41 = juris Rn. 7). In ersterem Beschluss wird ausgeführt: "Für die Antragsbefugnis der Gemeinde als Behörde ist insoweit ausreichend, dass die angegriffene Norm im Gemeindegebiet gilt und von ihr bei der Wahrnehmung der eigenen oder übertragenen Angelegenheiten zu beachten ist. ... Auch eine Behörde ist freilich nicht schlechthin, sondern nur dann antragsbefugt, wenn ihr ein Rechtsschutzinteresse zur Seite steht. Das ist immer dann gegeben, wenn sie nur mit der Ausführung der von ihr beanstandeten Norm befasst ist, ...".
11 In dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 1989 (4 NB 23.89 ) heißt es: "Der beschließende Senat hat bereits entschieden, dass eine Gemeinde die Prüfung der Gültigkeit einer von ihr zwar nicht erlassenen, aber in ihrem Gebiet geltenden Rechtsvorschrift gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO stets beantragen kann, wenn sie die Vorschrift als Behörde zu beachten hat."
12 Von diesen Rechtssätzen ist das Oberverwaltungsgericht nicht abgewichen. Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen (vgl. S. 10 UA), dass eine Behörde zu einem Normenkontrollantrag im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur dann befugt ist, wenn sie mit der Ausführung der angegriffenen Norm befasst ist oder sie bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben zu beachten hat.
13 Es besteht auch keine Divergenz zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 1986 (2 B 76.86 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 16) und dem Urteil vom 22. Januar 1985 (9 C 902.82 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 13 = juris Rn. 8) sowie dem Urteil vom 28. November 1975 (7 C 47.73 - BVerwGE 50, 11 <20>). Hierin wird ausgeführt, dass die Verteilung der richterlichen Aufgaben durch das Präsidium nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgt. Dass das Oberverwaltungsgericht einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat, legt die Beschwerde nicht dar. Vielmehr rügt sie (S. 19 der Beschwerdebegründung) lediglich eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsvorschrift, die eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.
14 3. Das angefochtene Urteil beruht schließlich auch nicht auf dem behaupteten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
15 Das Oberverwaltungsgericht hat nicht gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat es entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers nicht übergangen. Es hat insbesondere das Vorbringen des Antragstellers berücksichtigt, dass die Zweigstellenverordnung im Rahmen der Geschäftsverteilung gemäß § 21e GVG durch das antragstellende Präsidium zu beachten ist. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils (vgl. S. 5 UA) wird der entsprechende Vortrag des Antragstellers wiedergegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat sich auch mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt. Es hat ausgeführt, dass die Zweigstellenverordnung ihre Wirkung erst mit der Aufhebung des Amtsgerichts B. zum 23. November 2015 entfalte. Die Aufgaben und Befugnisse des Antragstellers, insbesondere die richterliche Geschäftsverteilung gemäß § 21e GVG, seien beschränkt auf das Amtsgericht B. und endeten mit der Aufhebung dieses Gerichts. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hätten die Vorgaben aus § 2 Abs. 6 ZweigStVO M-V auch keine inhaltlichen Vorwirkungen für die Geschäftsverteilung für das Jahr 2015.
16 Das Oberverwaltungsgericht hat sich folglich mit dem Vortrag des Antragstellers auseinandergesetzt und ist lediglich der rechtlichen Wertung seitens des Antragstellers nicht gefolgt.
17 4. Bei dieser Sachlage kommt es auf die vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2015 gelten gemachten weiteren Einwendungen nicht an.
18 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
FAQhäufig gestellte Fragen
-
Seit wann gibt es das Bundesverwaltungsgericht?
test
Das Bundesverwaltungsgericht wurde 1953 errichtet. Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland verabschiedete der Bundesgesetzgeber hierfür das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952. In der DDR gab es kein vergleichbares Gericht.
-
Welche Aufgaben hat das Bundesverwaltungsgericht?
Das Bundesverwaltungsgericht ist das oberste Verwaltungsgericht der Bundesrepublik Deutschland. Es entscheidet über Streitigkeiten im Bereich des Verwaltungsrechts, soweit sie nicht einem anderen Gericht zugewiesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist vor allem Revisionsinstanz, d.h. es prüft, ob die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte mit Bundesrecht vereinbar sind. In bestimmten Streitigkeiten (zum Beispiel über die Planung besonders wichtiger Verkehrswege oder über Vereinsverbote) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht abschließend in erster und zugleich letzter Instanz.
Weiterführende Informationen:
-
Wie steht das Bundesverwaltungsgericht zu anderen Gerichten (z.B. Bundesverfassungsgericht)?
Neben der Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt es in Deutschland vier weitere Gerichtsbarkeiten: die ordentliche Gerichtsbarkeit mit der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit. Für verfassungsrechtliche Streitigkeiten ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet. In diesen Fällen ist das Bundesverfassungsgericht zuständig.
-
Wie ist das Bundesverwaltungsgericht organisiert?
Beschreibungen der Organisation und Arbeitsweise des Bundesverwaltungsgerichts finden Sie unter Organisation und den zugehörigen Unterseiten. Im Bereich Rechtsprechung erhalten Sie weiterführende Informationen.
-
Wie läuft eine Gerichtsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ab?
Die mündliche Verhandlung stellt einen Teil des Verfahrens dar. Sie ist auf der Seite Ablauf des Verfahrens beschrieben.
-
Wie lange dauert im Durchschnitt ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht?
Die Verfahren unterscheiden sich in Umfang und Komplexität und damit auch in ihrer Dauer.
-
Benötige ich vor dem Bundesverwaltungsgericht immer einen Rechtsanwalt?
Ja. Das Bundesverwaltungsgericht befasst sich mit komplexen rechtlichen Fragestellungen. Hierfür ist ein tiefgehendes Verständnis der Rechtsprechung und Gesetze erforderlich. Der schriftliche und mündliche Austausch erfolgt auf hohem fachlichem Niveau. Daher ist eine Prozessvertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zwingend erforderlich. Behörden können sich auch durch eigene Juristinnen oder Juristen vertreten lassen.
-
Wie wird man Bundesrichter?
Die Richterinnen und Richter werden vom Bundesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss berufen und vom Bundespräsidenten ernannt. Dem Richterwahlausschuss gehören an: Die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Minister der Länder und eine gleiche Anzahl von Mitgliedern, die durch den Bundestag gewählt werden.
-
Welche Urteile oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts finde ich auf der Website?
Auf dieser Website finden Sie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab Januar 2002. Ausgenommen sind in der Regel
- Einstellungsbeschlüsse,
- Ruhensbeschlüsse,
- Entscheidungen über Prozesskostenhilfe,
- Beiordnungsbeschlüsse,
- Streitwertbeschlüsse,
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
- Beiladungen,
- Anhörungsrügen,
- Vergleiche,
- Verwerfungen von Beschwerden zum Bundesverwaltungsgericht nach § 152 VwGO,
- Entscheidungen, die dem Geheimschutz unterliegen oder die durch die gesetzlich vorgeschriebene Anonymisierung unverständlich oder verfälscht werden.
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Jahr 2002 ergangen sind, werden nach und nach auf der Website ergänzt.
-
Wann ist der Entscheidungstext zu einem Urteil verfügbar?
Die Veröffentlichung erfolgt üblicherweise einige Wochen, in manchen Fällen auch einige Monate, nach Verkündung des Urteils.
Dies hat folgenden Hintergrund: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts werden im Allgemeinen nach einer mündlichen Verhandlung und Beratung verkündet. Zu diesem Zeitpunkt liegt zwar die Entscheidung, der sogenannte Tenor, nicht jedoch der Text der Entscheidungsgründe vor. Die schriftlichen Gründe werden erst nach der Verkündung verfasst, im Senat abgestimmt und unterschrieben. Anschließend wird das Urteil den Verfahrensbeteiligten zugestellt, anonymisiert und veröffentlicht.
Falls Sie kostenfrei informiert werden wollen, wenn die Entscheidung vorliegt, wenden Sie sich bitte an den Entscheidungsversand unter Nennung des Aktenzeichens.
-
Wo finde ich aktuelle Urteile und Beschlüsse bzw. wie kann ich gezielt danach suchen?
Die aktuellen Entscheidungen finden Sie auf der Seite Urteile und Beschlüsse. Die Suchfunktion ermöglicht es Ihnen, nach Datum, Aktenzeichen oder Stichworten zu suchen.
-
Wie kann ich ein Urteil oder einen Beschluss anfordern?
Sie können grundsätzlich alle Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über den Entscheidungsversand bestellen. Für die Versendung von Entscheidungen muss das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich Kosten erheben.
Für die Bestellung verwenden Sie bitte das oben verlinkte Bestellformular. Um eine zügige Bearbeitung Ihrer Bestellung zu ermöglichen, geben Sie bei den entscheidungsidentifizierenden Merkmalen möglichst das betreffende Aktenzeichen an. Selbstverständlich können Sie auch mehrere Entscheidungen in einer Bestellung zusammenfassen.
Bitte beachten Sie, dass die in der Entscheidungsdatenbank veröffentlichten Entscheidungen vollständig identisch zu den versendeten Entscheidungen sind
-
Was ist der ECLI und wozu dient er?
ECLI ist die Abkürzung für den European Case Law Identifier. Er dient der Identifizierung von Gerichtsentscheidungen und ermöglicht die grenzüberschreitende Suche in einer europäischen Urteilsdatenbank. Durch den ECLI können mehrere Fundstellen und Bearbeitungen wie Zusammenfassungen, Übersetzungen und Anmerkungen eines Urteils oder Beschlusses verknüpft werden. Hinter dem ECLI verbirgt sich also oft nicht lediglich das einzelne Urteil, sondern viele weitere Dokumente zu diesem Urteil.
-
Wie kann ich europaweit mithilfe des ECLI recherchieren?
Mit dem ECLI kann man in allen teilnehmenden nationalen und europäischen Datenbanken recherchieren. Hierzu gehören:
- die Entscheidungsdatenbank des Bundesverwaltungsgerichts
- die Datenbank Rechtsprechung im Internet
- die europäische JuriFast-Datenbank
- das Europäische Justizportal
- kostenpflichtige Angebote wie juris und beck-online
-
Kann ich ein Praktikum oder eine Station des Referendariats im Bundesverwaltungsgericht absolvieren?
Das Bundesverwaltungsgericht bietet ausschließlich für Studierende der Bibliotheks- und Informationswissenschaften sowie für Schülerinnen und Schüler wenige Praktikumsplätze an.
Für Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaften stehen keine Praktikumsplätze zur Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht von Rechtsreferendarinnen und -referendaren in der Verwaltungsstation als Wahlstation im Vorbereitungsdienst gewählt werden.
-
Auf welche Stellen und wie kann ich mich bewerben?
Auf der Seite Karriere finden Sie einen Überblick über die Berufsgruppen und Ausbildungsgänge im Bundesverwaltungsgericht. Stellenausschreibungen werden auf dieser Seite veröffentlicht. Bewerbungen reichen Sie bitte entsprechend den Angaben in der jeweiligen Ausschreibung ein. Initiativbewerbungen können nicht berücksichtigt werden.
-
Wann kann ich mich an das Bundesverwaltungsgericht wenden?
Das Bundesverwaltungsgericht können Sie kontaktieren, wenn Sie
- als Prozessvertreterin oder Prozessvertreter Verfahrensanträge und Schriftsätze übersenden möchten
- Auskunft über den Termin zur mündlichen Verhandlung in einem Verfahren benötigen
- an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen möchten
- den Entscheidungsversand nutzen möchten
- als Medienvertreter/-in die Pressestelle kontaktieren möchten
- Auskünfte der Bibliothek benötigen oder Zugang zum Buchbestand wünschen
- das Gebäude besichtigen möchten
- eine sonstige Verwaltungsangelegenheit vorbringen möchten.
Die jeweiligen Kontaktdaten oder Onlineformulare finden Sie auf der Seite Kontakt.
-
Ich habe ein Anliegen postalisch oder per E-Mail an die allgemeine Adresse übersandt, aber noch keine Antwort erhalten. Was kann ich tun?
Alle Einsendungen werden gesichtet und an die zuständigen Abteilungen weitergeleitet. Bei hoher Auslastung oder komplexen Sachverhalten kann die Bearbeitungszeit länger ausfallen. Bitte senden Sie Ihr Anliegen nicht erneut. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht für Ihr Anliegen zuständig sein, werden Sie darüber informiert.
-
Kann ich mich mit Fragen zu einer Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde direkt an das Bundesverwaltungsgericht wenden?
Nein. Das Bundesverwaltungsgericht darf keine Rechtsberatung leisten. Es darf auch nicht in Verfahren der Gerichte und Behörden der Bundesländer eingreifen. Wenn Sie gegen eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung vorgehen wollen, lesen Sie bitte die Rechtsbehelfsbelehrung, die Sie mit dieser Entscheidung erhalten haben. Bitte beachten Sie: In einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jede/r Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten lassen. Für Behörden können auch deren eigene Juristinnen und Juristen auftreten.
-
Ich habe eine Frage zu einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. An wen kann ich mich wenden?
Wenn Sie selbst nicht Beteiligte oder Beteiligter in dem Verfahren sind, können wir Ihnen leider keine inhaltliche Auskunft erteilen. Sie können aber recherchieren, ob bereits eine Entscheidung ergangen ist oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde. Sie können dies auch bei der zuständigen Arbeitsgruppe der Geschäftsstelle telefonisch erfragen.
Sind Sie Beteiligte oder Beteiligter in einem Verfahren, das vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin oder sonstige Prozessvertretung.
-
Ich möchte wissen, ob in einem Verfahren bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde. Wie finde ich den passenden Ansprechpartner?
Sie können den Termin selbständig recherchieren oder sich an die zuständige Arbeitsgruppe der Geschäftsstelle wenden. Bitte halten Sie das Aktenzeichen bereit. Eine inhaltliche Auskunft zum Verfahren ist nicht möglich.
-
Kann ich an Verhandlungen teilnehmen bzw. sind sie öffentlich?
Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind in der Regel öffentlich. Nur in bestimmten Verfahrensarten, beispielsweise in Wehrdisziplinarverfahren, ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Sie können recherchieren, welche Termine zur mündlichen Verhandlung bereits anberaumt sind.
Bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen.
-
Kann ich das Bundesverwaltungsgericht besichtigen?
Der öffentliche Bereich des Bundesverwaltungsgerichts ist innerhalb der Öffnungszeiten zugänglich. Sie können Teile des Gebäudes selbständig und kostenfrei besichtigen. Ein virtueller Rundgang unterstützt Sie mit Informationen. Nach vorheriger Anmeldung vermittelt der Besucherdienst des Gerichts kostenpflichtige Führungen durch das Gerichtsgebäude.
-
Welche Öffnungszeiten hat das Bundesverwaltungsgericht?
Der Zugang zu mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist jederzeit möglich.
Im Übrigen, insbesondere für Besichtigungen des Gebäudes, gelten die aktuellen Öffnungszeiten, die online veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden. Bitte beachten Sie, dass es zu kurzfristigen Änderungen kommen kann und prüfen Sie deshalb am Tag des geplanten Besuchs zu Ihrer Sicherheit die aktuellen Öffnungszeiten.
-
Ist der Zugang zum Gebäude barrierefrei?
Ja, der Zugang zum Gebäude und zu allen Sitzungssälen ist barrierefrei. Das Gebäude verfügt außerdem über einen Aufzug.
-
Wann weht die Bundesflagge auf dem Bundesverwaltungsgericht?
Das Bundesverwaltungsgericht ist eine Institution des Bundes. Auf seinem Dienstgebäude weht die Bundesflagge deshalb nur an ausgewählten Tagen, um die besondere Bedeutung eines Ereignisses zum Ausdruck zu bringen. Welche Tage das sind, regelt die Bundesregierung durch Erlass. Nähere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesregierung zur Beflaggung .
-
Warum sind die Urteile und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Leichter Sprache verfügbar?
Die Urteile und Beschlüsse des Gerichts lassen sich nicht in Leichte Sprache übertragen. Es handelt sich um Veröffentlichungen der Rechtsprechung, die von Fachsprache Gebrauch machen müssen. Jede Veränderung birgt die Gefahr, den Inhalt zu verzerren und sogar den Inhalt der Entscheidung rechtlich falsch wiederzugeben.
-
Was passiert mit meinen Daten, wenn ich ein Formular absende und ist der Versand sicher?
Ihre Daten werden verschlüsselt an den Server übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht speichert Ihre Daten nur, wenn und solange dies für die Bearbeitung Ihres Anliegens erforderlich ist. Details zum Umgang mit Ihren Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung.
-
Ich habe einen Fehler gefunden. Wem kann ich diesen melden?
Vielen Dank, dass Sie das Bundesverwaltungsgericht dabei unterstützen möchten, die Qualität der Website zu erhalten. Um Fehler einzureichen, nutzen Sie bitte das dafür vorgesehene Formular. Je detaillierter Ihre Fehlerbeschreibung ist, desto schneller kann ein Fehler behoben werden. Wenn es sich um technische Fehler handelt, geben Sie bitte an, mit welchem Betriebssystem (z.B. Windows 10, Android, iOS, etc.) und mit welchem Browser (z.B. Mozilla Firefox) Sie arbeiten.
-
Welche Unternehmen waren an dieser Website beteiligt?
Diese Website hat das Bundesverwaltungsgericht in Zusammenarbeit mit verschiedenen Dienstleistern erstellt. Gestaltung und technische Umsetzung der Gestaltung: Agentur eulenblick Kommunikation und Werbung aus Münster Videos und Luftbilder:3motion GmbH aus Leipzig* Gebärdensprachfilme: Gebärdenwerk – Raule & Weinmeister GbR aus Hamburg Leichte Sprache: capito Bodensee aus Sigmaringen Hosting und Systempflege: Cosimo Vertriebs- und Beratungs GmbH aus Frohburg Angaben zu den Urheberinnen und Urhebern, der auf der Website veröffentlichten Fotos, finden Sie bei dem jeweiligen Foto.