Beschluss vom 05.12.2002 -
BVerwG 9 A 66.02ECLI:DE:BVerwG:2002:051202B9A66.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 05.12.2002 - 9 A 66.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:051202B9A66.02.0]
Beschluss
BVerwG 9 A 66.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. R u b e l als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 26. November 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.