Beschluss vom 09.03.2010 -
BVerwG 3 B 15.10ECLI:DE:BVerwG:2010:090310B3B15.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.03.2010 - 3 B 15.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:090310B3B15.10.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 15.10

  • OVG des Saarlandes - 02.12.2009 - AZ: OVG 1 A 472/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren und das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Dezember 2009 mit Schriftsatz vom 19. Februar 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Kläger mit Schriftsatz vom 4. März 2010 zurückgenommen. Das Prozesskostenhilfeverfahren wird ebenfalls eingestellt.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.