Beschluss vom 12.03.2009 -
BVerwG 6 C 39.08ECLI:DE:BVerwG:2009:120309B6C39.08.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 12.03.2009 - 6 C 39.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:120309B6C39.08.0]
Beschluss
BVerwG 6 C 39.08
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 25.09.2008 - AZ: OVG 19 A 158/08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Dr. Graulich
beschlossen:
- Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf bis zu 300 € festgesetzt.
Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2008 mit Schriftsatz vom 4. März 2009 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.