Beschluss vom 13.01.2005 -
BVerwG 4 B 4.05ECLI:DE:BVerwG:2005:130105B4B4.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 13.01.2005 - 4 B 4.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:130105B4B4.05.0]
Beschluss
BVerwG 4 B 4.05
- Hessischer VGH - 23.11.2004 - AZ: VGH 4 TG 2925/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. und 23. November 2004 wird verworfen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.