Beschluss vom 13.09.2010 -
BVerwG 8 PKH 4.10ECLI:DE:BVerwG:2010:130910B8PKH4.10.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 13.09.2010 - 8 PKH 4.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:130910B8PKH4.10.0]
Beschluss
BVerwG 8 PKH 4.10
- VGH Baden-Württemberg - 30.03.2010 - AZ: VGH 6 S 2429/09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. März 2010 Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
1 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
2 Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. März 2010 ist nicht statthaft. Gemäß § 152 Abs. 1 VwGO können Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
3 Ein Fall des § 99 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben. Danach stellt das Oberverwaltungsgericht (der Verwaltungsgerichtshof) auf Antrag eines Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist (§ 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbstständig mit der Beschwerde angefochten werden (§ 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO). Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (§ 99 Abs. 2 Satz 13 VwGO). Die vom Antragsteller mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs betrifft kein Verfahren zur Aktenvorlage und Erteilung von Auskünften durch Behörden, sondern eine Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Oktober 2009, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage mit dem Ziel der „Wiederaufnahme der beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 6 S 2003/06 und 6 S 2426/06 rechtskräftig beendeten Verfahren“ abgelehnt wurde.
4 Es liegt auch kein Fall des § 133 Abs. 1 VwGO vor, der die Beschwerde bei Nichtzulassung der Revision betrifft. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof auch keine Entscheidung über den Rechtsweg getroffen, die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist.
5 Mangels Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens ist daher dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht zu entsprechen.