Beschluss vom 13.10.2003 -
BVerwG 4 BN 66.03ECLI:DE:BVerwG:2003:131003B4BN66.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.10.2003 - 4 BN 66.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:131003B4BN66.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 66.03

  • Niedersächsisches OVG - 27.05.2003 - AZ: OVG 1 KN 2375/01

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2003 wird verworfen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der in dieser Vorschrift genannten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gegeben ist. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss in der Beschwerdebegründung im Einzelnen dargelegt werden, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde macht weder ausdrücklich noch auch nur sinngemäß einen Zulassungsgrund geltend, sondern trägt lediglich vor, dass die Normenkontrollentscheidung fehlerhaft sei, weil der streitige Bebauungsplan aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen rechtswidrig sei. Darauf kommt es im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht an; die (behauptete) Fehlerhaftigkeit einer Gerichtsentscheidung stellt keinen Zulassungsgrund dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.