Beschluss vom 14.03.2011 -
BVerwG 5 B 8.11ECLI:DE:BVerwG:2011:140311B5B8.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 14.03.2011 - 5 B 8.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:140311B5B8.11.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 8.11
- Thüringer OVG - 02.12.2010 - AZ: OVG 3 ZO 857/09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, Dr. Störmer
und Dr. Häußler
beschlossen:
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2010 wird verworfen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die Beschwerde, die der Antragsteller neben der von dem Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Januar 2011 beschiedenen Anhörungsrüge und Gegenvorstellung erhoben hat, ist zu verwerfen, weil die angegriffene Entscheidung nicht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt (§ 152 Abs. 1 VwGO). Hierauf ist der Antragsteller mit Verfügungen vom 2. Februar 2011 und 25. Februar 2011, auf die ergänzend Bezug genommen wird, hingewiesen worden; für die mit am 22. Februar 2011 eingegangenem Telefax beantragte Fristverlängerung besteht keine Veranlassung.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen; nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu diesem Gesetz wird in sonstigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Festgebühr in Höhe von 50 € erhoben, sofern die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wurde.