Beschluss vom 14.11.2003 -
BVerwG 7 B 93.03ECLI:DE:BVerwG:2003:141103B7B93.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.11.2003 - 7 B 93.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:141103B7B93.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 93.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 02.10.2003 - AZ: OVG 21 E 1060/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2003 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 3 GKG.