Beschluss vom 16.10.2012 -
BVerwG 7 C 12.11ECLI:DE:BVerwG:2012:161012B7C12.11.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 16.10.2012 - 7 C 12.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:161012B7C12.11.0]
Beschluss
BVerwG 7 C 12.11
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 23.12.2010 - AZ: OVG 13 A 1211/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Dr. Decker
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Dezember 2010 (OVG 13 A 1211/10, 13 A1212/10 sowie 13 A 1215/10) und die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. April 2010 (VG 13 K 4563/06, 13 K 4670/06 sowie 13 K 4562/06) sind unwirksam geworden.
- Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsverfahren BVerwG 7 C 12.11 , 7 C 13.11 und 7 C 15.11 bezogen auf die Zeit bis zur Verbindung auf jeweils 100 000 €, für das Revisionsverfahren BVerwG 7 C 12.11 bezogen auf die Zeit nach der Verbindung auf 300 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beteiligten haben den Rechtsstreit durch Schriftsätze vom 28. Juni 2012 und vom 10. Juli 2012, vom 13. September 2012, vom 9. Oktober 2012 sowie vom 12. Oktober 2012 für erledigt erklärt. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln sind für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend).
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 1 VwGO gegeneinander aufzuheben. Es ist nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO, die Erfolgsaussichten einer vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision abschließend zu prüfen und im Einzelnen darzulegen, zu welcher Entscheidung das Revisionsgericht in einem rechtlich nicht eindeutigen Streitfall voraussichtlich gekommen wäre (Beschluss vom 12. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 10.94 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 107 S. 3 <4> m.w.N.; ähnlich Beschluss vom 2. Februar 2006 - BVerwG 1 C 4.05 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 123 S. 1). Dies gilt umso mehr, als sich diese Ausführungen auf eine im Laufe des Revisionsverfahrens außer Kraft getretene Regelung (§ 16g Abs. 2 Satz 2 PflSchG a.F.) bezögen und folglich hiermit kein Erkenntnisgewinn für die Praxis verbunden wäre.
3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG.