Beschluss vom 26.09.2007 -
BVerwG 5 B 73.07ECLI:DE:BVerwG:2007:260907B5B73.07.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 26.09.2007 - 5 B 73.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:260907B5B73.07.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 73.07
- Niedersächsisches OVG - 13.12.2006 - AZ: OVG 4 LC 308/06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1 Die Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe namentlich der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
2 Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten in dem Beschluss vom 25. September 2007 - BVerwG 5 B 17.07 - näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.