I
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verspätet begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat am 20. Juli 2004 an Eides statt versichert, er habe am 2. Juli 2004 einen Insektenstich erlitten. Dies habe zu einer allergischen Reaktion und einer fiebrigen Entzündung geführt, die wiederum dazu geführt habe, dass er in der Folgezeit nicht in der Lage gewesen sei, seinen Beruf als Rechtsanwalt auszuüben. Erst mit dem 19. Juli habe sich die Situation soweit gebessert, dass er seine Tätigkeit wieder habe aufnehmen können.
Daraufhin teilte der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1 bis 4 mit, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe am 14. Juli 2004 einen Gerichtstermin und einen Ortstermin wahrgenommen.
Um Stellungnahme gebeten, räumte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein, den Gerichtstermin und den Ortstermin am 14. Juli 2004 wahrgenommen zu haben. Beide Termine hätten sich nicht mehr verlegen lassen. Er habe bei den beiden Terminen unter erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen gelitten und diese entgegen dem Rat seines Arztes wahrgenommen.
II
Die Beschwerde ist zwar rechtzeitig eingelegt, aber nicht fristgemäß begründet worden (vgl. § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 VwGO). Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 7. Mai 2004 zugestellt worden. Die mit dem 7. Juli 2004 endende Beschwerdebegründungsfrist hat die Klägerin nicht gewahrt. Ihre Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist erst am 20. Juli 2004 beim Verwaltungsgericht eingegangen.
Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist kann der Klägerin nach § 60 Abs. 1 VwGO nicht gewährt werden, weil sie nicht ohne Verschulden verhindert war, diese Frist einzuhalten. Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist ein Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (vgl. etwa BVerfGE 86, 280 <285 f.>; Urteil vom 8. März 1983 - BVerwG 1 C 34.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129 S. 19 <22>). Die Klägerin muss sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO). Die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO, wonach das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichsteht, ist auch im Verwaltungsstreitverfahren anzuwenden (vgl. BVerfGE 60, 253 <266 ff.>; Beschluss vom 24. August 1995 - BVerwG 3 B 37.95 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 202 S. 23 <24>).
Der die Klägerin vertretende Rechtsanwalt war nicht ohne Verschulden verhindert, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten. Er hat zwar an Eides statt versichert vom 2. bis zum 19. Juli 2004 wegen einer Erkrankung nicht in der Lage gewesen zu sein, seinen Beruf als Rechtsanwalt auszuüben. Diese Tatsache ist aber nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 60 Abs. 2 VwGO). Zwar genügt in der Regel die eidesstattliche Versicherung eines Rechtsanwalts, er sei wegen einer Erkrankung nicht in der Lage gewesen, seinen Beruf als Rechtsanwalt auszuüben, um diese Tatsache glaubhaft zu machen (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 294 ZPO). Hier hat aber der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nachträglich eingeräumt, am 14. Juli 2004 einen Gerichtstermin und einen Ortstermin wahrgenommen zu haben und damit seinen Beruf als Rechtsanwalt ausgeübt zu haben.
Außerdem hätte er einen Vertreter beauftragen können, die Beschwerde zu begründen. Der pauschale Hinweis, angesichts der Komplexität des Sachverhalts sei dies nicht möglich gewesen, genügt nicht, um glaubhaft zu machen, dass dies nicht möglich war.