Sachgebiet: Ausländerrecht
Generalpräventive Ausweisung bei bestehendem Abschiebungsverbot, nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot, isolierte Titelerteilungssperre, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bei bestehendem Ausweisungsinteresse
Leitsätze
1. Ein Ausländer, der wegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots auf absehbare Zeit nicht abgeschoben werden kann, kann auch aus rein generalpräventiven Gründen ausgewiesen werden.
2. In die Interessenabwägung bei einer Ausweisung sind Bleibeinteressen auch dann mit unvermindertem Gewicht einzustellen, wenn die Abschiebung des Ausländers wegen eines Abschiebungsverbots auf absehbare Zeit nicht vollzogen werden kann.
3. Unter Geltung der Richtlinie 2008/115/EG gibt es keinen Raum für ein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot ohne Rückkehrentscheidung.
4. Einreise- und Aufenthaltsverbote, die vor Inkrafttreten des mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54) ausgeübten Opt-outs ergangen sind, unterfallen der Richtlinie 2008/115/EG.
5. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG bietet für eine Titelerteilungssperre ohne Einreise- und Aufenthaltsverbot keine Rechtsgrundlage.
6. Das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG schließt einen Ermessensanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht aus.