Zuletzt bereitgestellte Urteile und Beschlüsse


Urteil vom 08.10.2025 - BVerwG 10 C 1.25 (bereitgestellt am 04.02.2026)

Sachgebiet: Düngerecht

Nationales Aktionsprogramm Nitrat

Leitsatz

§ 3a Abs. 1 DüngG verpflichtet zur Erarbeitung eines selbständigen düngebezogenen, mit der Düngeverordnung nicht (teil-)identischen nationalen Aktionsprogramms zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen.

Urteil vom 13.11.2025 - BVerwG 2 A 11.24 (bereitgestellt am 04.02.2026)

Sachgebiet: Beamtendisziplinarrecht

Zur Bedeutung der beamtenrechtlichen Verschwiegenheits- und Wahrheitspflicht bei einem Beamten des Bundesnachrichtendienstes

Leitsätze

1. Das Recht auf Beweisteilhabe im Disziplinarverfahren erfordert grundsätzlich, dass dem Beamten vor einer Zeugenvernehmung die Namen der Zeugen und die Beweisthemen genannt werden. Ausnahmsweise ist die Namensnennung entbehrlich, wenn die Identifizierbarkeit der Zeugen und die Konturierung des Gegenstands der Beweisaufnahme anderweitig gewährleistet sind.

2. Die dienstliche Wahrheitspflicht verpflichtet Beamte zu wahrheitsgemäßen Angaben bei innerdienstlichen Äußerungen und Erklärungen gegenüber dem Dienstherrn; hierzu gehören auch korrekte Angaben in Sicherheitserklärungen.

3. Das auch im Disziplinarrecht Geltung beanspruchende, aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 EMRK abzuleitende Recht auf Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare) steht nicht der dienstlichen Verpflichtung des Beamten entgegen, den Dienstherrn über gegen ihn anhängige Strafverfahren in Kenntnis zu setzen.

Urteil vom 06.11.2025 - BVerwG 3 C 17.23 (bereitgestellt am 04.02.2026)

Sachgebiet: Gesundheitsverwaltungsrecht einschl. des Rechts der Heilberufe, der Gesundheitsfachberufe und des Krankenhausfinanzierungsrechts sowie des Seuchen- und Infektionsschutzrechts

Erteilung der Approbation bei Sehbehinderung

Leitsatz

Die Annahme, es reiche für die gesundheitliche Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bundesärzteordnung nicht aus, wenn ein Approbationsbewerber, dessen gesundheitliche Eignung aufgrund einer Sehbehinderung eingeschränkt ist, in gesundheitlicher Hinsicht für die eigenverantwortliche und selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufs in einem Facharztgebiet geeignet ist, steht nicht im Einklang mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.

Urteil vom 06.11.2025 - BVerwG 5 C 5.24 (bereitgestellt am 03.02.2026)

Sachgebiet: Jugendhilfe- und Jugendschutzrecht

Keine Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB|VIII auf Fälle einer fortgesetzten bzw. fortgeführten Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege

Leitsätze

1. Der gesetzliche Erstattungsanspruch der Pflegestellenorte nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfasst auch Kosten, die ein Pflegestellenort nach dem gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII erfolgten Übergang der Zuständigkeit auf ihn für eine erstmalig oder erneut gewährte Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege aufgewendet hat.

2. Für das Fortbestehen einer nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII begründeten Zuständigkeit ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständig gewordenen örtlichen Trägers beibehält und der Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen bei der Pflegeperson nicht endet (vgl. § 86 Abs. 6 Satz 3 SGB VIII), sondern sein dortiger Verbleib (weiterhin) auf Dauer zu erwarten ist.

3. Bei der für den Wechsel des erstattungspflichtigen Trägers nach § 89a Abs. 3 SGB VIII erforderlichen Bestimmung der neuen (fiktiven) Zuständigkeit findet die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII, nach welcher der (gewöhnliche bzw. tatsächliche) Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen maßgeblich ist, keine entsprechende Anwendung.

Beschluss vom 11.12.2025 - BVerwG 1 WB 17.25 (bereitgestellt am 02.02.2026)

Sachgebiet: Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten

Verzicht auf die Neuerstellung einer planmäßigen Beurteilung und einer Laufbahnbeurteilung

Leitsatz

Auf die Neuerstellung einer planmäßigen Beurteilung darf nicht schon wegen der Befangenheit des Beurteilers verzichtet werden. Vielmehr hat der neue Beurteiler einen Beurteilungsbeitrag des befangenen Beurteilers einzuholen und diesen kritisch zu würdigen.

Urteil vom 15.10.2025 - BVerwG 8 C 7.24 (bereitgestellt am 02.02.2026)

Sachgebiet: Finanzdienstleistungsrecht

Statistische Berichtspflicht berufsständischer Altersvorsorgeeinrichtungen

Leitsätze

1. Eine inländische berufsständische Versorgungseinrichtung unterliegt als Altersvorsorgeeinrichtung im Sinne der Nr. 2.105 bis 2.110 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union - ESVG 2010 - (ABl. L 174 S. 1) der statistischen Berichtspflicht gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2018/231 der Europäischen Zentralbank vom 26. Januar 2018 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (ABl. L 45 S. 3, berichtigt ABl. L 132 S. 47), wenn sie sämtliche folgenden Merkmale erfüllt:

a) Sie bietet Leistungen bei Ruhestand, Tod und Erwerbsunfähigkeit an. b) Sie ist selbstverwaltet und verfügt über eine vollständige Rechnungsführung. c) Die überwiegende Mehrheit ihrer Mitglieder ist wegen der Ausübung eines bestimmten Berufs gesetzlich zur Mitgliedschaft verpflichtet, wobei die Versorgungseinrichtung grundsätzlich nicht berechtigt ist, ihre Dienstleistungen an andere Personen zu erbringen. d) Die Höhe der den Mitgliedern angebotenen Leistungen ist nicht staatlich garantiert und hängt von der Höhe der entrichteten Beiträge sowie vom Erfolg der Versorgungseinrichtung bei der Vermögensverwaltung ab.

(vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2014 - verb. Rs. C-758/22 und C-759/22 - Rn. 42 ff., 55)

2. Die im Zweiten Teil des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) geregelten, als Anstalten des öffentlichen Rechts errichteten berufsständischen Versorgungseinrichtungen im Freistaat Bayern sind als Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne von Nr. 2.105 bis 2.110 ESVG 2010 einzuordnen und gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2018/231 berichtspflichtig.

Urteil vom 15.10.2025 - BVerwG 8 C 5.24 (bereitgestellt am 30.01.2026)

Sachgebiet: Recht zur Regelung von Vermögensfragen, insb. nach dem VermögensG und der AnmeldeVO ferner nach dem Investitions- und -vorrangG sowie nach der Grundstücksverkehrsordnung

Bruchteilsrestitutionsberechtigung bei Anteilsverlust im Zuge einer Unternehmensschädigung

Leitsatz

Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG setzt voraus, dass Zugriffsobjekt der schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG ausschließlich eine Unternehmensbeteiligung, nicht aber ein Unternehmen war (sogenannte isolierte Anteilsschädigung). Dafür genügt es nicht, wenn sich die schädigende Maßnahme gegen das Unternehmen als solches richtete und seine Beteiligung an einem Tochterunternehmen als Teil seines Betriebsvermögens von der Schädigung des Unternehmens nur mitbetroffen war.

Beschluss vom 25.09.2025 - BVerwG 1 WB 36.24 (bereitgestellt am 29.01.2026)

Sachgebiet: Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten

Verzicht der personalbearbeitenden Stelle auf Neufassung einer aufgehobenen Regelbeurteilung

Leitsätze

1. Soldatinnen und Soldaten haben ein Recht auf Teilhabe an dem vom Dienstherrn vorgegebenen System von Regelbeurteilungen.

2. Verwaltungsvorschriften über Einzelfallausnahmen von der Regelbeurteilungspflicht bedürfen einer normativen Grundlage und sind eng auszulegen.

Urteil vom 09.10.2025 - BVerwG 3 C 4.24 (bereitgestellt am 29.01.2026)

Sachgebiet: Gesundheitsverwaltungsrecht einschl. des Rechts der Heilberufe, der Gesundheitsfachberufe und des Krankenhausfinanzierungsrechts sowie des Seuchen- und Infektionsschutzrechts

Absonderung eines Arbeitnehmers wegen Corona-Infektion - kein Verdienstausfall bei Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber

Leitsätze

1. Hat ein Arbeitnehmer für die Zeit seiner Absonderung einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, erleidet er keinen Verdienstausfall im Sinne des § 56 Abs. 1 IfSG.

2. Ein Arbeitnehmer, der eine symptomlos verlaufende Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus hat und an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert ist, weil er sich wegen der Infektion in häusliche Absonderung zu begeben hat, ist infolge Krankheit arbeitsunfähig im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (Anschluss an BAG, Urteil vom 20. März 2024 - 5 AZR 234/23 -).

Urteil vom 09.10.2025 - BVerwG 3 C 5.24 (bereitgestellt am 29.01.2026)

Sachgebiet: Gesundheitsverwaltungsrecht einschl. des Rechts der Heilberufe, der Gesundheitsfachberufe und des Krankenhausfinanzierungsrechts sowie des Seuchen- und Infektionsschutzrechts

Quarantäne wegen einer Corona-Infektion - Entschädigungsausschluss bei Vermeidbarkeit der Infektion durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung

Leitsatz

Eine erwerbstätige Person, die sich wegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in häuslicher Absonderung (Quarantäne) befunden und dadurch einen Verdienstausfall erlitten hat, erhält gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG keine Entschädigung, wenn sie eine Infektion und damit die Absonderung durch eine öffentlich empfohlene und für sie mögliche Schutzimpfung hätte vermeiden können. Ausreichend für die Vermeidbarkeit ist die Möglichkeit, dass die Impfung eine Infektion verhindert.

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