Zuletzt bereitgestellte Urteile und Beschlüsse


Beschluss vom 16.07.2025 - BVerwG 2 B 31.24 (bereitgestellt am 19.08.2025)

Sachgebiet: Allgemeines Beamtenrecht

Gewichtung der Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung

Leitsatz

Ein generelles "Arithmetisierungsverbot" für die Ermittlung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung besteht nicht. Der dem Dienstherrn zugesprochene Beurteilungsspielraum findet aber eine Grenze, wenn die Gewichtung den Bedeutungsgehalt der Begriffe Eignung, Befähigung und fachliche Leistung verkennt und die dienstliche Beurteilung keine taugliche Grundlage für eine am Grundsatz der Bestenauswahl orientierte Auswahlentscheidung mehr darstellen kann.

Beschluss vom 07.07.2025 - BVerwG 2 WDB 12.24 (bereitgestellt am 19.08.2025)

Sachgebiet: Vorlagen/Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten

Erfolglose Beschwerde gegen Einstellung eines durch eine unzuständige Behörde eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahrens

Leitsätze

1. Die Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens durch die unzuständige Einleitungsbehörde begründet ein Verfahrenshindernis.

2. Die erneute Entlassung einer bereits rechtswirksam ausgeschiedenen Soldatin geht ins Leere und kann die Zuständigkeit der Einleitungsbehörde nicht verändern.

Beschluss vom 23.07.2025 - BVerwG 2 B 52.24 (bereitgestellt am 19.08.2025)

Sachgebiet: Versorgungsrecht

Keine Anwendung des Art. 99a BayBeamtVG auf Altfälle

Leitsatz

Art. 99a BayBeamtVG ist nicht auf Fälle anwendbar, in denen der Wechsel aus dem deutschen Beamtenverhältnis in eine vergleichbare Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung stattgefunden hat. Auch eine analoge Anwendung oder eine "modifizierende" analoge Anwendung scheiden aus.

Beschluss vom 25.06.2025 - BVerwG 2 WDB 1.25 (bereitgestellt am 18.08.2025)

Sachgebiet: Vorlagen/Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten

Erfolgreiche weitere Beschwerde gegen die Feststellung eines Dienstvergehens

Leitsatz

Ein Soldat, der als Jagdpächter gelegentlich einzelne Portionen Wildbret an Kameraden entgeltlich abgibt, übt damit keine erlaubnispflichtige Nebentätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 SG aus.

Beschluss vom 26.06.2025 - BVerwG 1 WB 1.25 (bereitgestellt am 18.08.2025)

Sachgebiet: Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten

Rechtswidrigkeit einer Personalentwicklungsbewertung als Folge der Rechtswidrigkeit einer planmäßigen Beurteilung

Leitsatz

Betrifft die Rechtswidrigkeit einer planmäßigen Beurteilung Aspekte, die Grundlage der in einer Personalentwicklungsbewertung getroffenen Prognosen gewesen sein können, ist auch die Personalentwicklungsbewertung rechtswidrig.

Beschluss vom 18.06.2025 - BVerwG 8 B 29.24 (bereitgestellt am 14.08.2025)

Sachgebiet: Recht der Förderungsmaßnahmen zugunsten der gewerblichen Wirtschaft sowie sonstiger Fördermaßnahmen

Insolvenzanfechtung der Anordnung der sofortigen Vollziehung

Leitsatz

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 129 Abs. 1 InsO sein.

Beschluss vom 03.07.2025 - BVerwG 10 B 18.24 (bereitgestellt am 14.08.2025)

Sachgebiet: Informationsfreiheitsrecht, Umweltinformationsrecht und Recht der Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen

Leitsätze

1. § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG erfassen auch Sitzungsbeschlüsse.

2. Gemeinsame Beschlüsse des Bundesministeriums der Finanzen und der obersten Landesfinanzbehörden über die Veröffentlichung einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Bundessteuerblatt Teil II stellen "Regelungen zur Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern" im Sinne des § 21a Abs. 1 Satz 1 FVG dar.

3. § 73 Abs. 2 GO-BT ist keine Rechtsvorschrift im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG.

Urteil vom 27.03.2025 - BVerwG 5 C 8.23 (bereitgestellt am 14.08.2025)

Sachgebiet: Ausbildungs-, Graduierten- und Berufsbildungsförderung

Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Förderungsamts bei der Ersatzpflicht der Angehörigen nach § 47a BAföG

Leitsätze

1. Die durch § 46 Abs. 3 BAföG begründete Verpflichtung, die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen auf den vorgesehenen Formblättern anzugeben (Formblattzwang), bewirkt, dass das Förderungsamt hinsichtlich der in einem Formblatt ausdrücklich und insbesondere beziffert eingeforderten Angaben grundsätzlich keine weitergehende Sichtung von eingereichten Belegen vornehmen muss.

2. Die Mitverschuldensregelung des § 254 Abs. 1 BGB ist auf den Ersatzanspruch nach § 47a BAföG grundsätzlich entsprechend anwendbar.

3. Kommt einem beizufügenden Steuerbescheid aufgrund der Gestaltung eines Formblatts nicht nur eine Nachweis-, sondern auch eine eigenständige Erklärungsfunktion zu, ist das Förderungsamt nach Maßgabe seiner Amtsaufklärungspflicht (§ 20 SGB X) zu dessen umfassender und vollständiger Auswertung verpflichtet.

4. Verletzt das Förderungsamt die ihm danach obliegende Amtsaufklärungspflicht, wird sein entsprechend § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigender Beitrag zur Schadensentstehung auch dann nicht vollständig verdrängt, wenn dem nach § 47a BAföG Ersatzpflichtigen möglicherweise im konkreten Einzelfall durch den Schaden ein Vermögensvorteil infolge ersparter Unterhaltsaufwendungen zugeflossen ist.

Beschluss vom 23.07.2025 - BVerwG 6 B 2.25 (bereitgestellt am 13.08.2025)

Sachgebiet: Rundfunkrecht einschl. Recht der Rundfunkanstalten, Filmrecht einschl. Filmförderungsrecht, Recht der neuen Medien

Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde zur Auslegung des MDR-Staatsvertrags als irrevisibles Recht

Leitsatz

Als divergenzbegründend im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO angeführte allgemeine Grundsätze zur Auslegung von Gesetzen könnten dem revisiblen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nur zugeordnet werden, wenn sie der Ergänzung von Bundesrecht dienen; werden sie auf die Auslegung von Landesrecht bezogen, erweist sich die Frage ihrer Wirkkraft als eine solche des irrevisiblen Rechts (stRspr).

Urteil vom 25.03.2025 - BVerwG 4 C 1.24 (bereitgestellt am 13.08.2025)

Sachgebiet: Bau- und Bodenrecht

Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags

Leitsätze

1. Ob ein bestimmtes Gebiet sanierungsbedürftig ist und ob seine Sanierung aus der maßgeblichen Sicht der Gemeinde erforderlich ist, lässt sich abschließend nur unter Berücksichtigung des - seinerseits auf einer Abwägung beruhenden - Sanierungskonzepts und aller übrigen öffentlichen und privaten Belange (§ 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB), also im Wege einer Abwägung, entscheiden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 4. März 1999 - 4 C 8.98 - Buchholz 406.11 § 142 BauGB Nr. 5 <juris Rn. 19> und Beschluss vom 24. März 2010 - 4 BN 60.09 - Buchholz 406.11 § 136 BauGB Nr. 7 <juris Rn. 3>).

2. Bei der Beurteilung, ob die Sanierung durchgeführt ist, steht der Gemeinde ein Einschätzungsspielraum zu, der aus ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit für das Sanierungskonzept folgt. Ob die Sanierung durchgeführt ist, beurteilt sich daher nach der jeweiligen städtebaulichen Situation, den von der Gemeinde formulierten Sanierungszielen, dem darauf aufbauenden Sanierungskonzept und dem Grad seiner Verwirklichung. Dabei ist auf das Sanierungskonzept der Gemeinde im Zeitpunkt der Aufhebung der Sanierungsverordnung abzustellen.

3. Bei der Prüfung, ob eine Bodenwerterhöhung sanierungsbedingt ist, bedarf es keiner Betrachtung der fiktiven Eigenentwicklung ohne den Erlass der Sanierungsverordnung.

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FAQhäufig gestellte Fragen

  • Welche Urteile oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts finde ich auf der Website?

    Auf dieser Website finden Sie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab Januar 2002. Ausgenommen sind in der Regel

    • Einstellungsbeschlüsse,
    • Ruhensbeschlüsse,
    • Entscheidungen über Prozesskostenhilfe,
    • Beiordnungsbeschlüsse,
    • Streitwertbeschlüsse,
    • Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
    • Beiladungen,
    • Anhörungsrügen,
    • Vergleiche,
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    • Entscheidungen, die dem Geheimschutz unterliegen oder die durch die gesetzlich vorgeschriebene Anonymisierung unverständlich oder verfälscht werden.

    Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Jahr 2002 ergangen sind, werden nach und nach auf der Website ergänzt.

  • Wann ist der Entscheidungstext zu einem Urteil verfügbar?

    Die Veröffentlichung erfolgt üblicherweise einige Wochen, in manchen Fällen auch einige Monate, nach Verkündung des Urteils.

    Dies hat folgenden Hintergrund: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts werden im Allgemeinen nach einer mündlichen Verhandlung und Beratung verkündet. Zu diesem Zeitpunkt liegt zwar die Entscheidung, der sogenannte Tenor, nicht jedoch der Text der Entscheidungsgründe vor. Die schriftlichen Gründe werden erst nach der Verkündung verfasst, im Senat abgestimmt und unterschrieben. Anschließend wird das Urteil den Verfahrensbeteiligten zugestellt, anonymisiert und veröffentlicht.

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    ECLI ist die Abkürzung für den European Case Law Identifier. Er dient der Identifizierung von Gerichtsentscheidungen und ermöglicht die grenzüberschreitende Suche in einer europäischen Urteilsdatenbank. Durch den ECLI können mehrere Fundstellen und Bearbeitungen wie Zusammenfassungen, Übersetzungen und Anmerkungen eines Urteils oder Beschlusses verknüpft werden. Hinter dem ECLI verbirgt sich also oft nicht lediglich das einzelne Urteil, sondern viele weitere Dokumente zu diesem Urteil.

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    Mit dem ECLI kann man in allen teilnehmenden nationalen und europäischen Datenbanken recherchieren. Hierzu gehören: