Zuletzt bereitgestellte Urteile und Beschlüsse


Urteil vom 22.05.2025 - BVerwG 1 C 4.24 (bereitgestellt am 08.09.2025)

Sachgebiet: Asylrecht

Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen inlandsbezogener Belange im Sinne des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008/115/EG

Leitsatz

Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008/115/EG, ermöglichen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Sie sind im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein in dem von der Richtlinie 2008/115/EG geregelten Rückkehrverfahren und damit bereits im Rahmen der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen.

Beschluss vom 29.04.2025 - BVerwG 5 P 7.23 (bereitgestellt am 08.09.2025)

Sachgebiet: Personalvertretungsrecht und Richtervertretungsrecht

Zur Frage des Bestehens eines Anspruchs des Personalrats auf monatliche Übermittlung einer Liste der Gleitzeitkontensalden unter Namensnennung auch ohne Einwilligung der betroffenen Beschäftigten

Leitsätze

1. Ein berechtigtes Interesse des Personalrats an der Feststellung, durch eine konkrete, in der Vergangenheit liegende Handlung des Dienststellenleiters in seiner Arbeit behindert worden zu sein, ist in der Regel nur dann zu bejahen, wenn von dieser Handlung in die Gegenwart oder Zukunft gehende Folgewirkungen ausgehen.

2. Begehrt der Personalrat vom Dienststellenleiter die Übermittlung von Informationen und darauf bezogene Unterlagen unter Nennung des Namens der betroffenen Beschäftigten, ist gerade mit Blick auf den damit verbundenen Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte die Prüfung unverzichtbar, ob die Namensnennung zur Erfüllung der Aufgaben des Personalrats auch im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich ist (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

Beschluss vom 22.05.2025 - BVerwG 5 PA 1.24 (bereitgestellt am 08.09.2025)

Sachgebiet: Personalvertretungsrecht und Richtervertretungsrecht

Keine Zuständigkeit des Personalrats der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes für als Dienststelle geltende Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes

Leitsatz

Die Zuständigkeit des Personalrats der Zentrale beim Bundesnachrichtendienst erstreckt sich nicht auf die Wahrnehmung von Angelegenheiten der Beschäftigten solcher Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes, die nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BPersVG personalvertretungsrechtlich als verselbstständigte Dienststellen gelten, aber über keinen örtlichen Personalrat verfügen.

Beschluss vom 22.05.2025 - BVerwG 5 PA 3.24 (bereitgestellt am 08.09.2025)

Sachgebiet: Personalvertretungsrecht und Richtervertretungsrecht

Kein aktives und passives Wahlrecht zum örtlichen Personalrat der Zentrale beim Bundesnachrichtendienst von Beschäftigten dezentraler Organisationseinheiten ohne örtlichen Personalrat

Leitsatz

Beschäftigte solcher nicht zur Zentrale gehörender Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, die über keinen örtlichen Personalrat verfügen, sind personalvertretungsrechtlich nicht der Zentrale zuzuordnen und besitzen deshalb weder das aktive noch das passive Wahlrecht zum örtlichen Personalrat der Zentrale beim Bundesnachrichtendienst.

Beschluss vom 22.05.2025 - BVerwG 5 PA 4.24 (bereitgestellt am 08.09.2025)

Sachgebiet: Personalvertretungsrecht und Richtervertretungsrecht

Erfolgreiche Anfechtung der Wahl zum Gesamtpersonalrat des Bundesnachrichtendienstes

Leitsätze

1. Die Durchführung der Wahl zum Gesamtpersonalrat unterliegt in Dienststellen, in denen kein örtlicher Wahlvorstand besteht, dem Organisationsermessen des Gesamtwahlvorstandes. Dieser kann die betreffenden Dienststellenleitungen um die Bestellung örtlicher Wahlvorstände ersuchen oder die Wahl selbst durchführen.

2. Führt der Gesamtwahlvorstand die Wahl in Dienststellen ohne bestehende örtliche Wahlvorstände selbst durch, tritt er an deren Stelle und hat die insoweit geltenden Wahlvorschriften zu beachten. Dies trifft beim Bundesnachrichtendienst auch auf nicht personalratsfähige Dienststellen zu.

3. Ein örtlicher Wahlvorstand darf die Mitglieder des Gesamtwahlvorstandes für die Durchführung der Wahl zum Gesamtpersonalrat nicht zu Wahlhelfern bestellen.

4. Wahlhelfer, die als Gehilfen des Wahlvorstandes selbstständige Entscheidungen nicht treffen können, dürfen nicht mit der Durchführung einer Personalratswahl betraut werden.

Urteil vom 26.06.2025 - BVerwG 10 A 6.23 (bereitgestellt am 01.09.2025)

Sachgebiet: Abfallrecht und Bodenschutzrecht

Vereinigungsbedingte ökologische Altlasten

Leitsätze

1. Art. 104a Abs. 1 GG steht Regelungen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht entgegen, mit denen Bund und Land in Wahrnehmung jeweils eigener Aufgabenzuständigkeiten zur Erreichung eines bestimmten Ziels zusammenarbeiten (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. November 2023 - 2 BvG 1/19 u. a. - BVerfGE 167, 59 Rn. 59).

2. Bei faktisch überschneidender Aufgabenzuständigkeit darf der jeweilige Finanzierungsbeitrag nicht deutlich über das Maß der gesetzlich zugewiesenen Aufgabe hinausgehen, so dass die Vertragsauslegung unter Beachtung von Art. 104a Abs. 1 GG zu erfolgen hat (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. November 2023 - 2 BvG 1/19 u. a. - BVerfGE 167, 59 Rn. 61).

3. Treffen Hoheitsträger in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag Festlegungen über ihren Finanzierungsanteil, so steht ihnen hinsichtlich dessen konkreter Ausgestaltung ein weiter, nur durch das Willkürverbot begrenzter Gestaltungsspielraum zu.

Urteil vom 28.05.2025 - BVerwG 6 C 3.24 (bereitgestellt am 27.08.2025)

Sachgebiet: Eisenbahnrecht, soweit am Verfahren die Bundesnetz- agentur beteiligt ist oder die Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesnetzagentur vertreten wird

Regulierungsbehördliche Anordnung zur besseren Ausnutzung der Kapazität einer Serviceeinrichtung

Leitsatz

Art. 10 Abs. 5 Satz 1 DVO (EU) 2017/2177 ermächtigt die Regulierungsstelle zur Auferlegung von Verpflichtungen gegenüber dem Betreiber einer Serviceeinrichtung zur besseren Ausnutzung der Kapazität dieser Einrichtung.

Urteil vom 19.06.2025 - BVerwG 2 WD 25.24 (bereitgestellt am 26.08.2025)

Sachgebiet: Berufungen nach der WDO

Aberkennung des Ruhegehalts bei außergewöhnlichem Ausmaß einer nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeit

Leitsatz

Erreicht eine nicht genehmigte Nebentätigkeit eines Soldaten das Ausmaß eines Zweitberufs und wird sie ungeachtet einer disziplinarrechtlichen Beschuldigtenvernehmung bei laufender Krankschreibung fortgesetzt, ist die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme verwirkt.

Beschluss vom 21.07.2025 - BVerwG 10 B 19.24 (bereitgestellt am 26.08.2025)

Sachgebiet: Atomrecht

Leitsatz

Aus § 21 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 AtG folgt die Kostentragungspflicht eines Dritten im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Vornahme von in § 21 Abs. 1 Nr. 2 AtG bezeichneten Amtshandlungen wie dem Widerruf einer atomrechtlichen Genehmigung oder dem aufsichtlichen Einschreiten.

Urteil vom 20.05.2025 - BVerwG 4 C 2.24 (bereitgestellt am 25.08.2025)

Sachgebiet: Bau- und Bodenrecht

Zulässigkeit einer Spielhalle im unbeplanten Innenbereich - zulässiger Wohnanteil im faktischen Kerngebiet

Leitsatz

Ein faktisches Kerngebiet ist bei einer mehr als unerheblichen, d. h. über Ausnahmen hinausgehenden sonstigen Wohnnutzung ausgeschlossen.

Möglicherweise ist die gesuchte Entscheidung noch nicht veröffentlicht.

FAQhäufig gestellte Fragen

  • Welche Urteile oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts finde ich auf der Website?

    Auf dieser Website finden Sie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab Januar 2002. Ausgenommen sind in der Regel

    • Einstellungsbeschlüsse,
    • Ruhensbeschlüsse,
    • Entscheidungen über Prozesskostenhilfe,
    • Beiordnungsbeschlüsse,
    • Streitwertbeschlüsse,
    • Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
    • Beiladungen,
    • Anhörungsrügen,
    • Vergleiche,
    • Verwerfungen von Beschwerden zum Bundesverwaltungsgericht nach § 152 VwGO,
    • Entscheidungen, die dem Geheimschutz unterliegen oder die durch die gesetzlich vorgeschriebene Anonymisierung unverständlich oder verfälscht werden.

    Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Jahr 2002 ergangen sind, werden nach und nach auf der Website ergänzt.

  • Wann ist der Entscheidungstext zu einem Urteil verfügbar?

    Die Veröffentlichung erfolgt üblicherweise einige Wochen, in manchen Fällen auch einige Monate, nach Verkündung des Urteils.

    Dies hat folgenden Hintergrund: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts werden im Allgemeinen nach einer mündlichen Verhandlung und Beratung verkündet. Zu diesem Zeitpunkt liegt zwar die Entscheidung, der sogenannte Tenor, nicht jedoch der Text der Entscheidungsgründe vor. Die schriftlichen Gründe werden erst nach der Verkündung verfasst, im Senat abgestimmt und unterschrieben. Anschließend wird das Urteil den Verfahrensbeteiligten zugestellt, anonymisiert und veröffentlicht.

    Falls Sie kostenfrei informiert werden wollen, wenn die Entscheidung vorliegt, wenden Sie sich bitte an den Entscheidungsversand unter Nennung des Aktenzeichens.

  • Wie kann ich ein Urteil oder einen Beschluss anfordern?

    Sie können grundsätzlich alle Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über den Entscheidungsversand bestellen. Für die Versendung von Entscheidungen muss das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich Kosten erheben.

    Für die Bestellung verwenden Sie bitte das oben verlinkte Bestellformular. Um eine zügige Bearbeitung Ihrer Bestellung zu ermöglichen, geben Sie bei den entscheidungsidentifizierenden Merkmalen möglichst das betreffende Aktenzeichen an. Selbstverständlich können Sie auch mehrere Entscheidungen in einer Bestellung zusammenfassen.

    Bitte beachten Sie, dass die in der Entscheidungsdatenbank veröffentlichten Entscheidungen vollständig identisch zu den versendeten Entscheidungen sind

  • Was ist der ECLI und wozu dient er?

    ECLI ist die Abkürzung für den European Case Law Identifier. Er dient der Identifizierung von Gerichtsentscheidungen und ermöglicht die grenzüberschreitende Suche in einer europäischen Urteilsdatenbank. Durch den ECLI können mehrere Fundstellen und Bearbeitungen wie Zusammenfassungen, Übersetzungen und Anmerkungen eines Urteils oder Beschlusses verknüpft werden. Hinter dem ECLI verbirgt sich also oft nicht lediglich das einzelne Urteil, sondern viele weitere Dokumente zu diesem Urteil.

  • Wie kann ich europaweit mithilfe des ECLI recherchieren?

    Mit dem ECLI kann man in allen teilnehmenden nationalen und europäischen Datenbanken recherchieren. Hierzu gehören: