Verfahrensinformation

Der Kläger möchte von seiner spanischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen.


Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, hat seinen Hauptwohnsitz in Spanien und einen weiteren Wohnsitz in Deutschland. 1990 wurde ihm in Deutschland wegen einer Trunkenheitsfahrt seine deutsche Fahrerlaubnis entzogen. 1992 erwarb der Kläger in Spanien eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Im Dezember 2008 führte er in Deutschland ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille. Deshalb wurde er rechtskräftig wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt; ihm wurde das Recht aberkannt, von seiner spanischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen und eine Sperrfrist von 14 Monaten für die Neuerteilung festgelegt. Den eingezogenen spanischen Führerschein erhielt der Kläger von den spanischen Behörden zurück; ihm wurde in den Folgejahren in Spanien mehrfach nach Ablauf der Sperrfrist ein neuer Führerschein ausgestellt und dabei dessen Gültigkeitsdauer verlängert; zuletzt am 6. September 2016 bis zum 22. Oktober 2021.


Den Antrag des Klägers, seine spanische Fahrerlaubnis für das Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzuerkennen, lehnte die beklagte Stadt Karlsruhe ab. Mit Blick auf die Trunkenheitsfahrt vom Dezember 2008 müsse der Kläger zuerst durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten nachweisen, dass er seine Fahreignung wiedererlangt habe. Die hiergegen erhobene Klage ist vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe und dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim ohne Erfolg geblieben. Der in Spanien erneuerte Führerschein des Klägers müsse auch unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes in Deutschland nicht ohne jede Formalität anerkannt werden. Mit der nach der Fahrerlaubnisentziehung in Deutschland in Spanien erfolgten Erneuerung des spanischen Führerscheins habe der Kläger nur ein neues Führerscheindokument erhalten. Die Erneuerung in Spanien hänge zwar von dem Bestehen eines Gesundheitstests, nicht aber von einer Überprüfung der Voraussetzungen für das Ausstellen eines Führerscheins nach Art. 7 Abs. 1 der Dritten Führerscheinrichtlinie (RL 2006/126/EG) ab und damit auch nicht von einer Überprüfung der Fahreignung.


Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision des Klägers.


Pressemitteilung Nr. 71/2019 vom 10.10.2019

Einholen einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Frage, ob eine Verpflichtung zur Anerkennung eines ausländischen EU-Führerscheins besteht, der von einem anderen EU-Mitgliedstaat nach einer Fahrerlaubnisentziehung in Deutschland erneuert wurde

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig holt eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Reichweite der Verpflichtung ein, ausländische EU-Führerscheine der Klassen A und B anzuerkennen.


Der Kläger hat seinen Hauptwohnsitz in Spanien und einen weiteren Wohnsitz in Deutschland. 1990 wurde ihm in Deutschland wegen einer Trunkenheitsfahrt seine deutsche Fahrerlaubnis entzogen. 1992 erwarb er in Spanien eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Weil er im Dezember 2008 in Deutschland ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille geführt hatte, wurde er hier rechtskräftig wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt; zugleich wurde ihm vom Strafgericht das Recht aberkannt, von seiner spanischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, und eine Sperrfrist von 14 Monaten für die Neuerteilung festgelegt. Den eingezogenen spanischen Führerschein erhielt der Kläger von den spanischen Behörden, an die er übersandt worden war, ohne weiteres zurück. Danach wurden ihm in Spanien mehrfach neue Führerscheine der Klassen A und B unter Verlängerung der Gültigkeitsdauer ausgestellt; zuletzt am 6. September 2016 ein Führerschein mit Gültigkeit bis zum 22. Oktober 2021.


Den Antrag des Klägers, diese spanische Fahrerlaubnis für das Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzuerkennen, lehnte die beklagte Stadt Karlsruhe ab. Wegen seiner Trunkenheitsfahrt vom Dezember 2008 müsse der Kläger zuvor durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten nachweisen, dass er die Fahreignung wiedererlangt habe. Die hiergegen erhobene Klage ist vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe und dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim ohne Erfolg geblieben. Der in Spanien erneuerte Führerschein des Klägers müsse auch unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes nicht anerkannt werden. Mit der Erneuerung des spanischen Führerscheins nach der Aberkennung des Rechts, hiervon in Deutschland Gebrauch zu machen, habe der Kläger nur ein neues Führerscheindokument erhalten. Die Erneuerung eines Führerscheins in Spanien werde dort zwar vom Bestehen eines Gesundheitstests abhängig gemacht, nicht aber von einer Überprüfung der Mindestvoraussetzungen für das Ausstellen eines Führerscheins nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein und damit auch nicht von einer umfassenden Überprüfung der Fahreignung.


Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt. Gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - wird eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Frage eingeholt, ob der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein zur Anerkennung eines ausländischen EU-Führerscheins der Klassen A und B verpflichtet, der dem Betroffenen nach der Aberkennung des Rechts, hiervon in Deutschland Gebrauch zu machen, in dem anderen EU-Mitgliedstaat im Wege der Erneuerung (=Verlängerung der Gültigkeitsdauer) nach Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG ausgestellt wurde. Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen A und B von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge abhängig machen; sie sind hierzu jedoch nicht verpflichtet.


Fußnote:

Die dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage lautet wie folgt:


„Verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG einem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet dem Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins der Klassen A und B wegen einer Trunkenheitsfahrt das Recht aberkannt wurde, mit diesem Führerschein Kraftfahrzeuge im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats zu führen, die Anerkennung eines Führerscheins für diese Klassen abzulehnen, der dem Betroffenen nach der Aberkennung im zweitgenannten Mitgliedstaat im Wege der Erneuerung nach Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG ausgestellt wurde?"


BVerwG 3 C 20.17 - Beschluss vom 10. Oktober 2019

Vorinstanzen:

VGH Mannheim, 10 S 1716/15 - Urteil vom 27. Juni 2017 -

VG Karlsruhe, 3 K 2337/14 - Urteil vom 16. Juli 2015 -


Beschluss vom 10.10.2019 -
BVerwG 3 C 20.17ECLI:DE:BVerwG:2019:101019B3C20.17.0

Pflicht zur Anerkennung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Aberkennung der Inlandsfahrberechtigung erneuerten Führerscheins.

Leitsätze:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 S. 18) zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG einem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet dem Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten EU-Führerscheins der Klassen A und B wegen einer Trunkenheitsfahrt das Recht aberkannt wurde, mit diesem Führerschein Kraftfahrzeuge im erstgenannten Mitgliedstaat zu führen, die Anerkennung eines Führerscheins für diese Klassen abzulehnen, der dem Betroffenen im zweitgenannten Mitgliedstaat nach der Aberkennung im Wege der Erneuerung nach Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG ausgestellt wurde.

  • Rechtsquellen
    FeV § 11 Abs. 8, § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und d, § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3, Abs. 4
    StVG § 3 Abs. 6
    RL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und 3, Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2

  • VG Karlsruhe - 16.07.2015 - AZ: VG 3 K 2337/14
    VGH Mannheim - 27.06.2017 - AZ: VGH 10 S 1716/15

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.10.2019 - 3 C 20.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:101019B3C20.17.0]

Beschluss

BVerwG 3 C 20.17

  • VG Karlsruhe - 16.07.2015 - AZ: VG 3 K 2337/14
  • VGH Mannheim - 27.06.2017 - AZ: VGH 10 S 1716/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2019
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Prof. Dr. habil. Wysk,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner
am 10. Oktober 2019 beschlossen:

  1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
  2. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 S. 18), zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/933 der Kommission vom 29. Juni 2018 zur Berichtigung der deutschen Fassung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 165 S. 35) zur Vorabentscheidung vorgelegt:
  3. Verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG einem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet dem Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten EU-Führerscheins der Klassen A und B wegen einer Trunkenheitsfahrt das Recht aberkannt wurde, mit diesem Führerschein Kraftfahrzeuge im erstgenannten Mitgliedstaat zu führen, die Anerkennung eines Führerscheins für diese Klassen abzulehnen, der dem Betroffenen im zweitgenannten Mitgliedstaat nach der Aberkennung im Wege der Erneuerung nach Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG ausgestellt wurde.

Gründe

I

1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er berechtigt ist, mit seinem spanischen Führerschein der Klassen A und B in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen.

2 Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat seit 1992 einen Wohnsitz in Spanien und einen weiteren Wohnsitz in K., der aber nicht sein ordentlicher Wohnsitz im Sinne von § 7 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 S. 18) - im Folgenden: Richtlinie 2006/126/EG - ist. In Deutschland wurde er 1987, 1990, 1995 und 2000 wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt; 1990 wurde ihm deshalb ein weiteres Mal seine deutsche Fahrerlaubnis entzogen. Am 21. Oktober 1992 wurde dem Kläger in Spanien ein Führerschein ausgestellt, der unter anderem die Klassen A und B umfasste. Die Gültigkeitsdauer wurde dort seitdem mehrfach verlängert.

3 Am 12. Dezember 2008 führte der Kläger in Deutschland ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille. Deshalb wurde er mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 20. Januar 2009 wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt, und ihm wurde wegen fehlender Fahreignung das Recht aberkannt, mit dieser Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis wurde eine Sperrfrist von 14 Monaten bestimmt; sie endete mit Ablauf des 19. März 2010. Sein am 22. Oktober 2007 in Spanien ausgestellter Führerschein der Klassen A, A1 und B wurde eingezogen und den zuständigen spanischen Stellen übersandt. Sie ließen das Dokument dem Kläger alsbald und ohne Weiteres wiederzukommen.

4 Dem Kläger wurde in Spanien am 23. November 2009 - und damit noch während der Laufzeit der in Deutschland angeordneten Sperrfrist - ein neuer Führerschein der Klassen A1, A2, A und B ausgestellt, der wie sein vorheriger Führerschein bis zum 22. Oktober 2012 gültig war. Am 15. Oktober 2012 erhielt er in Spanien einen Führerschein der Klassen A1, A2, A und B mit Gültigkeit bis zum 22. Oktober 2014, am 18. September 2014 einen Führerschein der Klassen AM, A1, A2, A und B mit Gültigkeit bis zum 22. Oktober 2016 und am 6. September 2016 seinen derzeitigen Führerschein der Klassen AM, A1, A2, A und B mit Gültigkeit bis zum 22. Oktober 2021. In den Führerscheinen ist bei diesen Fahrzeugklassen als Beginn der Gültigkeit jeweils der 21. Oktober 1992 eingetragen.

5 Den Antrag des Klägers vom 20. Januar 2014, "seine spanische Fahrerlaubnis ... vom 21.10.1992, gültig bis 22.10.2014" für das Bundesgebiet anzuerkennen, lehnte die beklagte Stadt K. ab. Dem Kläger sei durch den Strafbefehl vom 20. Januar 2009 seine spanische Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden. Nach dem Ablauf der Sperre habe er in Spanien keine neue anzuerkennende Fahrerlaubnis erworben, ihm seien dort nur Ersatzdokumente ausgestellt worden. Da der Kläger das zur Klärung der Zweifel an seiner Fahreignung von ihm zu Recht geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt habe, könne gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung geschlossen werden. Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium K. aus den gleichen Gründen zurück.

6 Seine Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide zu verpflichten, ihm das Recht zu erteilen, von seiner spanischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.

7 Die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das vom Kläger mit seinem Hauptantrag verfolgte Begehren festzustellen, dass er berechtigt sei, von seiner spanischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, und ebenso sein Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, ihm das Recht, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, konstitutiv zu erteilen, seien unbegründet.

8 Einer Inlandsfahrberechtigung nach § 29 FeV stehe der Ausschlussgrund aus § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 3 FeV entgegen. Wegen seiner Trunkenheitsfahrt im Dezember 2008 sei dem Kläger rechtskräftig die Fahrerlaubnis entzogen worden; das sei im Fahreignungsregister noch eingetragen und nicht getilgt. Der Ausschluss gelte auch für den bis zum 22. Oktober 2021 verlängerten derzeitigen spanischen Führerschein des Klägers. Nach § 29 Abs. 4 FeV i.V.m. § 3 Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sei eine antragsabhängige Zuerkennungsentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde erforderlich, um hiervon in Deutschland wieder Gebrauch machen zu dürfen. Auch Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG vermittle dem Kläger derzeit nicht das Recht, mit seinem spanischen Führerschein Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Die Rückgabe des in Deutschland eingezogenen Führerscheindokuments und auch dessen Ersetzung durch die spanischen Behörden am 23. November 2009 seien keine Maßnahmen, die unionsrechtlich eine Anerkennungspflicht begründeten. Sie seien während der im Strafbefehl vom 20. Januar 2009 festgelegten Sperrfrist erfolgt. Außerdem sei nicht erkennbar, dass eine Eignungsprüfung vorangegangen sei. Dem Kläger seien keine neuen Fahrerlaubnisse erteilt worden; die spanische Behörde habe nur gemäß Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2006/126/EG den Führerschein nach Ablauf der Gültigkeitsdauer erneuert. Als harmonisierte Mindestvoraussetzung für die Erneuerung eines Führerscheins der Klassen A und B gebe Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/126/EG nur die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses vor. Damit sei die Erneuerung eines Führerscheins wesensgleich mit einer Ersetzung im Sinne von Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG; beides erschöpfe sich in der Erstellung eines neuen Nachweispapiers über eine bestehende Fahrerlaubnis. Ein Mitgliedstaat, der sich - wie Spanien - dafür entschieden habe, die turnusmäßige Erneuerung eines Führerscheins von einem Gesundheitstest abhängig zu machen, sei nicht dazu verpflichtet, bei jedem Fahrerlaubnisinhaber ohne besonderen Anhalt zu untersuchen, ob alle gesundheitlichen Mindestanforderungen nach Anhang III der Richtlinie 2006/126/EG noch erfüllt seien. Ein altersabhängiger Gesundheitstest dürfte sich regelmäßig auf eine Prüfung des Seh-, Hör- und Reaktionsvermögens sowie von offen zutage tretenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen beschränken. Es liefe dem Gemeinwohlziel, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, zuwider, müsste die Gültigkeit eines Führerscheins in einer solchen Situation bedingungslos anerkannt werden.

9 Der Hilfsantrag des Klägers, die Fahrerlaubnisbehörde zum Erlass einer konstitutiven Zuerkennungsentscheidung nach § 29 Abs. 4 FeV zu verpflichten, sei ebenfalls unbegründet. Voraussetzung dafür wäre, dass die Gründe für die Fahrerlaubnisentziehung nicht mehr bestünden. Der Kläger habe das wegen seiner Trunkenheitsfahrt erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten jedoch nicht beigebracht. Mit Blick auf die bei ihm festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille, die einen exzessiven Alkoholkonsum belege, und die Gefahren für die Verkehrssicherheit durch Alkoholkonsum stehe der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht entgegen.

10 Zur Begründung seiner Revision trägt der Kläger vor: § 29 Abs. 3 und 4 FeV verletze mit der dort vorgesehenen Zuerkennungsentscheidung Unionsrecht. Es werde willkürlich und ohne Rechtsgrundlage unterstellt, dass es sich bei den drei spanischen Verwaltungsakten vom 15. Oktober 2012, 18. September 2014 und 6. September 2016 nicht um die Ausstellung eines Führerscheins im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG, sondern um eine Verlängerung der ursprünglichen Fahrerlaubnis vom 21. Oktober 1992 handele. Für die Annahme, bei der Erneuerung eines Führerscheins gehe eine bestehende Unregelmäßigkeit auf den aktuellen Führerschein über, fehle ebenfalls eine Rechtsgrundlage. Es gebe auch keine dahingehende Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die Kompetenz, darüber zu befinden, ob er die Fahreignung wieder besitze, liege allein bei der spanischen Behörde. Deren Entscheidung dürften die deutschen Behörden nicht überprüfen.

11 Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das Berufungsurteil.

II

12 Das Verfahren ist auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der im Beschlusstenor aufgeführten Frage einzuholen. Von der Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG hängt es aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts ab, ob die Klage Erfolg hat und der Kläger berechtigt ist, mit seinem in Spanien erneuerten Führerschein Kraftfahrzeuge der Klassen A und B in Deutschland zu führen. In der Revision hat er sein Klagebegehren auf die Fahrzeugklassen A und B beschränkt.

13 1. Nationaler Rechtsrahmen
§ 29 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der hier maßgeblichen, zuletzt durch Art. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 4. Juli 2019 (BGBl. I S. 1056) geänderten Fassung, bestimmt:
"Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben."

14 Diese Regelung ist im vorliegenden Fall anwendbar, da der Kläger nach den von der Beklagten nicht angegriffenen und damit bindenden Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) des Berufungsgerichts seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 FeV und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG nicht in Deutschland hat.

15 § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV sieht als Ausnahme von der Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis vor:
"Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben."

16 Dem Kläger ist seine spanische Fahrerlaubnis in Deutschland wegen seiner Trunkenheitsfahrt vom 12. Dezember 2008 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille rechtskräftig durch Strafbefehl mit der Wirkung entzogen worden, dass ihm das Recht aberkannt wurde, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 69b Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches - StGB). Nach § 69b Abs. 1 Satz 2 StGB erlischt mit der Rechtskraft der Entscheidung das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

17 Die Eintragung der Fahrerlaubnisentziehung in das Fahreignungsregister (§§ 28 ff. des Straßenverkehrsgesetzes - StVG) ist dort noch nicht getilgt, was den in § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV vorgesehenen Ausschluss der Inlandsfahrberechtigung hätte entfallen lassen. § 29 Abs. 3 Satz 3 FeV bestimmt:
"Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind."

18 Für die Wiedererteilung des Rechts, von der Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, sieht § 29 Abs. 4 FeV i.V.m. § 3 Abs. 6 StVG vor:
"Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen."

19 § 3 Abs. 6 StVG bestimmt:
"Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend."

20 Danach müsste der Kläger wegen seiner Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ein - positives - medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen. Diese Vorschrift lautet wie folgt:
"Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
...
2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
...
c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,"
...

21 Ein solches medizinisch-psychologisches Gutachten hat der Kläger nicht vorgelegt.

22 2. Unionsrecht - Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG)
Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts wäre der Kläger nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG auch ohne die Erfüllung dieser nach dem deutschen Fahrerlaubnisrecht zu beachtenden Voraussetzungen berechtigt, mit seinem zuletzt am 6. September 2016 erneuerten und bis zum 22. Oktober 2021 gültigen spanischen Führerschein Kraftfahrzeuge der Klassen A und B in Deutschland zu führen, wenn eine solche Anerkennungspflicht auch bei der Erneuerung eines Führerscheins der genannten Klassen nach Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG bestünde.

23 Es geht danach im Kern um die Frage, inwieweit der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG auch im Falle der Erneuerung eines Führerscheins nach Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG greift, die der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorgenommen hat, nachdem der Aufenthaltsmitgliedstaat dem Betroffenen wegen einer Trunkenheitsfahrt und dem sich daraus ergebenden Fehlen der Fahreignung das Recht aberkannt hatte, auf seinem Hoheitsgebiet von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.

24 a) Aufgrund der im derzeit gültigen und in den vorherigen Führerscheinen des Klägers eingetragenen Angaben zur Gültigkeit steht außer Zweifel, dass sein in Spanien am 6. September 2016 ausgestellter und bis zum 22. Oktober 2021 gültiger Führerschein auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126/EG ausgestellt wurde, es sich also um die Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer im Sinne dieser Vorschrift handelte (FR: "renouvellement du permis de conduire au moment où sa validité administrative vient à échéance"; EN: "renewal of driving licences when their administrative validity expires"). Hiervon sind auch die Beklagte und die beiden Vorinstanzen übereinstimmend ausgegangen.

25 b) Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE von einer Prüfung der Mindestvoraussetzungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III abhängig machen können (FR: "Les États membres peuvent imposer, lors du renouvellement des permis de conduire des catégories AM, A1, A2, A2, B, B1 et BE, un contrôle des normes minimales concernant l'aptitude physique et mentale à la conduite telles qu'exposées à l'annexe III."; EN: "Member states may, when renewing driving licenses in categories AM, A1, A2, A2, B, B1 and BE, require an examination applying the minimum standards of physical and mental fitness for driving set out in Annex III."). Hieraus ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten bei der Erneuerung von Führerscheinen der genannten Klassen durch das Unionsrecht berechtigt ("können"; "peuvent imposer", "may require"), aber nicht verpflichtet sind, eine solche Eignungsüberprüfung vorzusehen.

26 Daran, dass den Mitgliedstaaten in Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG für die Erneuerung eines Führerscheins der genannten Fahrzeugklassen unionsrechtlich nur die Möglichkeit einer Überprüfung eingeräumt, nicht aber eine Überprüfungspflicht auferlegt wird, dürfte sich nach Auffassung des Senats durch Nr. 14 (Alkohol) des Anhangs III der Richtlinie 2006/126/EG (Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs) nichts ändern. Nach Nr. 14.1. des Anhangs III, der die Regelung in Bezug auf Führer von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, AM, B, B1 und BE) enthält, darf Bewerbern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden. Zwar wird in Nr. 14.1. des Anhangs III damit neben der Erteilung auch die Erneuerung einer Fahrerlaubnis ausdrücklich genannt. Doch würde die vom Richtliniengeber in Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG in Bezug auf die dort genannten Fahrzeugklassen getroffene "Kann-Regelung" insoweit ins Leere gehen und wäre wirkungslos, wenn sich eine alle Fälle der Erneuerung eines Führerscheins einschließende Pflicht zur Eignungsüberprüfung aus Nr. 14.1. des Anhangs III der Richtlinie ergäbe. Es kann nicht unterstellt werden, dass der Richtliniengeber eine solche in sich widersprüchliche Regelung treffen wollte. Vielmehr dürfte nach der Normsystematik Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG als der spezielleren Regelung Vorrang gegenüber Nr. 14.1. des Anhangs III der Richtlinie zukommen und deshalb in den Fällen der Erneuerung eines Führerscheins der dort genannten Klassen die erneute Überprüfung der "Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs" nach dem Anhang III in das Ermessen des betreffenden Mitgliedstaates gestellt sein.

27 Wird in den Fällen der Erneuerung eines Führerscheins den Mitgliedstaaten durch Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG unionsrechtlich aber lediglich eine Überprüfungsmöglichkeit, nicht aber eine jeden Mitgliedstaat gleichermaßen treffende Überprüfungspflicht begründet, unterscheidet sich die Erneuerung eines Führerscheins dieser Klassen gemäß Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG grundlegend von der Ausstellung eines Führerscheins nach Maßgabe der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie genannten Anforderungen. Nach dieser Regelung darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie eine theoretische Prüfung bestanden haben und die gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III erfüllen.

28 c) Im Fall des Klägers dürfte eine dem Unionsrecht zu entnehmende Pflicht zur Anerkennung seines Führerscheins in Deutschland nicht deshalb entfallen, weil er seinen am 22. Oktober 2007 ausgestellten spanischen Führerschein, der Gegenstand der rechtskräftigen Aberkennung des Rechts war, davon in Deutschland Gebrauch zu machen, in Spanien noch während der laufenden Sperrfrist zurückerhalten hatte und ihm in Spanien darüber hinaus - ebenfalls noch innerhalb der Sperrfrist - ein neuer Führerschein mit unveränderter Gültigkeitsdauer bis zum 22. Oktober 2012 ausgestellt worden war. Zwar ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angewandt worden ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrzeit ausgestellten neuen Führerscheins zu versagen (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - C-321/07 [ECLI:​EU:​C:​2009:​104], Schwarz - Rn. 83 m.w.N.). Doch knüpft die mögliche Anerkennungspflicht in Deutschland, die Gegenstand der vorliegenden Klage ist, nicht an den in der Sperrfrist zurückgegebenen und ebenso wenig an den am 23. November 2009 ausgestellten alten Führerschein des Klägers an, deren Gültigkeit jeweils abgelaufen ist, sondern an seinen nun gültigen spanischen Führerschein, der dort am 6. September 2016 ausgestellt wurde. Dieser Führerschein geht indes, was die dort ausgewiesene materielle Berechtigung betrifft, auf die Erteilung der entsprechenden Fahrerlaubnisse am 21. Oktober 1992 zurück, bei der kein Verstoß gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis ersichtlich ist und die auch nicht in einer noch laufenden Sperrfrist erfolgt war.

29 Ebenso wenig dürfte - anders als das Berufungsgericht annimmt (vgl. UA S. 21) und auch die Beklagte gemeint hatte - einer möglichen Pflicht zur Anerkennung des erneuerten Führerscheins entgegengehalten werden können, dass es sich bei der Erneuerung eines Führerscheins nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126/EG um die bloße Ausstellung eines Ersatzdokuments handele. Bei einer Erneuerung im Sinne dieser Regelung geht es nicht lediglich um den Austausch des eine materielle Berechtigung verkörpernden Dokuments wie bei einer Ersetzung, etwa infolge von Verlust oder Diebstahl, gemäß Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG. Vielmehr ist mit der Erneuerung eines Führerscheins gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126/EG eine Verlängerung der materiellen Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klassen verbunden. Gerade darin liegt ihr Sinn und Zweck ("Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer").

30 d) Nach Auffassung des Senats spricht Vieles dafür, dass bei der Erneuerung eines Führerscheins der in Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG genannten Klassen, die erfolgt, nachdem dem Inhaber im Aufenthaltsmitgliedstaat wegen des dort festgestellten Fehlens der Fahreignung das Recht aberkannt wurde, in dessen Hoheitsgebiet von seinem Führerschein Gebrauch zu machen, keine Verpflichtung zu einer Anerkennung ohne jede Formalität besteht, wie sie nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei der Ausstellung eines Führerscheins unter Überprüfung der harmonisierten Mindestanforderungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG anzunehmen ist.

31 In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass ein Führerschein, der nach Ablauf der im Inland rechtskräftig festgesetzten Sperrfrist unter Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses erteilt worden ist, ohne jede Formalität anerkannt werden muss. Auch wenn ein Mitgliedstaat die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach seinen nationalen Vorschriften von strengeren Vorgaben abhängig macht, muss er die von einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf der Sperrfrist und unter Wahrung des Wohnsitzerfordernisses erteilte EU-Fahrerlaubnis daher anerkennen (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - C-329/06 u.a. [ECLI:​EU:​C:​2008:​366], Wiedemann und Funk - Rn. 54). In diesen Fällen ist der Fahreignungsmangel durch die von einem anderen Mitgliedstaat bei der späteren Ausstellung des Führerscheins durchgeführte Eignungsprüfung behoben (EuGH, Urteile vom 19. Februar 2009 - C-321/07, Schwarz - Rn. 92 f. und vom 26. April 2012 - C-419/10 [ECLI:​EU:​C:​2012:​240], Hofmann - Rn. 51). Zugleich entfällt dann die Befugnis des Mitgliedstaates, der dem Betroffenen auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG wegen fehlender Fahreignung das Recht aberkannt hatte, von seinem Führerschein auf seinem Hoheitsgebiet Gebrauch zu machen, zu prüfen, ob er seine Fahreignung wiedererlangt hat und daher dort wieder Kraftfahrzeuge führen darf (vgl. zu dieser Befugnis des die Inlandsfahrberechtigung aberkennenden Mitgliedstaates EuGH, Urteil vom 23. April 2015 - C-260/13 [ECLI:​EU:​C:​2015:​257], Aykul - Rn. 74 ff.).

32 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Rechtsprechung wiederholt den Zusammenhang von unionsrechtlich harmonisierten Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, der Überprüfung des Vorliegens dieser Voraussetzungen durch den Ausstellungsmitgliedstaat und der Pflicht zur Anerkennung des in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins hervorgehoben. Die mit der Richtlinie 2006/126/EG geschaffene Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine sei Folge der Vorgabe von zwingenden Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines EG-Führerscheins in dieser Richtlinie (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 28. Februar 2019 - C-9/18 [ECLI:​EU:​C:​2019:​148], Meyn - Rn. 28).

33 Der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dürfte nach Auffassung des Senats daher zu entnehmen sein, dass das Bestehen einer Anerkennungspflicht nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG davon abhängt, ob das Unionsrecht für die Ausstellung des Führerscheins im konkreten Fall die Überprüfung der harmonisierten Mindestvoraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG vorgibt. Das zeigt zum einen das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Februar 2009 - C-321/07, Schwarz -. Zwar werde, wie dort unter Bezugnahme auf die bereits genannte Rechtsprechung ausgeführt wird, die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat geahndete Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die von einem anderen Mitgliedstaat bei der späteren Ausstellung eines Führerscheins durchgeführte Eignungsprüfung behoben (EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 92). Doch sei der Kläger hier keiner von den Behörden eines anderen Mitgliedstaates angeordneten Überprüfung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unterzogen worden. Folglich sei nicht der Beweis erbracht, dass der Inhaber entsprechend den Anforderungen an die Eignung - im damaligen Fall denen nach der Richtlinie 91/439/EWG - zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet sei (EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 95). Im bereits genannten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Februar 2019 - C-9/18, Meyn - wird dieser Zusammenhang von zu prüfenden unionsrechtlich vorgegebenen harmonisierten Mindestvoraussetzungen und daraus resultierender Anerkennungspflicht in Bezug auf die Richtlinie 2006/126/EG bestätigt (EuGH, Urteil vom 28. Februar 2019 a.a.O. Rn. 28 ff.). Zur Verneinung einer Anerkennungspflicht wird dort darauf abgestellt, dass die Richtlinie 2006/126/EG nicht dazu bestimmt sei, die Anforderungen festzulegen, die für den Umtausch von Führerscheinen erfüllt sein müssen, die von Drittstaaten ausgegeben würden, da eine solche Befugnis allein den Mitgliedstaaten zustehe, so dass ein Mitgliedstaat nicht an die Beurteilungen gebunden sein könne, die andere Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht vorgenommen hätten (EuGH, Urteil vom 28. Februar 2019 a.a.O. Rn. 31). Folglich könne, wenn die von der Richtlinie 2006/126/EG angestrebte Straßenverkehrssicherheit nicht gefährdet werden solle, ein Mitgliedstaat schon allein deshalb nicht verpflichtet werden, einen Führerschein anzuerkennen, dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates habe und der von einem anderen Mitgliedstaat ohne Fähigkeitsprüfung im Umtausch für einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgegebenen Führerschein ausgestellt worden sei, weil der letztgenannte Führerschein seinerseits das Ergebnis eines Umtauschs für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein sei (EuGH, Urteil vom 28. Februar 2019 a.a.O. Rn. 32).

34 Bei der hier inmitten stehenden Erneuerung des spanischen Führerscheins des Klägers handelt es sich - wie gezeigt - ebenfalls nicht um die Ausstellung eines Führerscheins, bei der der ausstellende Mitgliedstaat zu einer umfassenden Eignungsüberprüfung nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG verpflichtet war.

35 In solchen Fällen der späteren Erneuerung eines Führerscheins im Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes bleibt es daher aus Sicht des Senats bei der vom Gerichtshof der Europäischen Union anerkannten Befugnis des Mitgliedstaates, der dem Betroffenen auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG wegen fehlender Fahreignung das Recht aberkannt hatte, von seinem Führerschein auf seinem Hoheitsgebiet Gebrauch zu machen, zu prüfen, ob der Betroffene seine Fahreignung wiedererlangt hat (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 23. April 2015 - C-260/13, Aykul - Rn. 74 ff.).

36 e) Etwas anderes dürfte sich aus Sicht des Senats nicht daraus ergeben, dass das spanische Fahrerlaubnisrecht - wie dem Berufungsurteil zu entnehmen ist - auch bei der Erneuerung eines Führerscheins der Klassen A und B und damit im Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG einen Gesundheitstest vorsieht. Nähere Feststellungen zu Gegenstand und Umfang dieses Gesundheitstests hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

37 Dass solche von einem einzelnen Mitgliedstaat getroffene Regelungen zu den gesundheitlichen Anforderungen an die Erneuerung eines Führerscheins nicht zur Anerkennungspflicht nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG führen, folgt aus Sicht des Senats bereits daraus, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die dort geforderte gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen ohne jede Formalität daran anknüpft, dass das Unionsrecht harmonisierte und damit alle Mitgliedstaaten bindende Mindestanforderungen an die Kraftfahreignung u.a. in gesundheitlicher Hinsicht vorgibt, die der Bewerber um einen Führerschein erfüllen muss und deren Einhaltung der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes bei der Ausstellung eines Führerscheins zu überprüfen hat. Das ist - wie gezeigt - nach Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG bei der Erneuerung von Führerscheinen der dort genannten Klassen nicht der Fall.

38 Eine Anerkennung ohne jede Formalität wäre aus Sicht des Senats auch nicht damit vereinbar, dass von den Behörden und Gerichten des Aufenthaltsmitgliedstaates in jedem Einzelfall der Frage nachgegangen werden müsste, was genau Inhalt und Reichweite der gesundheitlichen Überprüfung ist, die der einen Führerschein erneuernde Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG gegebenenfalls vorsieht. Diese Regelungen können in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ausfallen. Eine solche Einzelfallbetrachtung wäre indes erforderlich, um die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, auf die die harmonisierten Mindestanforderungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG i.V.m. dem Anhang III abzielen.

Urteil vom 15.09.2021 -
BVerwG 3 C 3.21ECLI:DE:BVerwG:2021:150921U3C3.21.0

Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat erneuerten Führerscheins der Klassen A und B

Leitsatz:

§ 3 Abs. 6 StVG i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV sind unionsrechtskonform auszulegen. Erbringt der Inhaber eines im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes erneuerten Führerscheins der Klassen A und B den Nachweis, dass seine Eignung zum Führen solcher Kraftfahrzeuge dort bei der Erneuerung seines Führerscheins überprüft wurde und dass diese Überprüfung derjenigen entspricht, die nach dem deutschen Fahrerlaubnisrecht für ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten erfolgreich durchlaufen werden muss, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung über das Recht des Betroffenen, von der Fahrerlaubnis in Deutschland wieder Gebrauch zu machen, aus der Nichtbeibringung des von ihr geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen. Das Führen eines solchen Nachweises steht der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens gleich.

  • Rechtsquellen
    FeV § 11 Abs. 8 Satz 1, § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und d, § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3, Abs. 4
    StVG § 3 Abs. 6, § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a und Abs. 5 Satz 1, § 65 Abs. 3 Nr. 2
    RL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und 3, Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2

  • VG Karlsruhe - 16.07.2015 - AZ: VG 3 K 2337/14
    VGH Mannheim - 27.06.2017 - AZ: VGH 10 S 1716/15

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 15.09.2021 - 3 C 3.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:150921U3C3.21.0]

Urteil

BVerwG 3 C 3.21

  • VG Karlsruhe - 16.07.2015 - AZ: VG 3 K 2337/14
  • VGH Mannheim - 27.06.2017 - AZ: VGH 10 S 1716/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und Dr. Sinner
ohne weitere mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er berechtigt ist, mit seinem spanischen Führerschein der Klassen A und B Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen.

2 Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat seit 1992 seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 S. 18) - im Folgenden: Richtlinie 2006/126/EG - in Spanien und einen weiteren Wohnsitz in K. In Deutschland wurde er 1987, 1990, 1995 und 2000 strafgerichtlich wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt; 1990 wurde ihm deshalb erneut seine deutsche Fahrerlaubnis entzogen. Am 21. Oktober 1992 wurde dem Kläger in Spanien ein Führerschein ausgestellt, der unter anderem die Klassen A und B umfasste. Dessen Gültigkeitsdauer wurde dort mehrfach verlängert.

3 Am 12. Dezember 2008 führte der Kläger während eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille. Deshalb wurde er mit Strafbefehl vom 20. Januar 2009, rechtskräftig seit dem 24. Januar 2009, wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm wurde wegen fehlender Fahreignung das Recht aberkannt, mit dieser Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis wurde eine Sperrfrist von 14 Monaten bestimmt; sie endete mit Ablauf des 19. März 2010. Sein am 22. Oktober 2007 in Spanien ausgestellter Führerschein der Klassen A, A1 und B wurde eingezogen und den zuständigen spanischen Stellen übersandt. Sie ließen das Dokument dem Kläger noch während der Sperrfrist wieder zukommen.

4 Dem Kläger wurde in Spanien am 23. November 2009 - und damit ebenfalls noch während der Sperrfrist - ein neuer Führerschein der Klassen A1, A2, A und B ausgestellt, der wie sein vorheriger Führerschein bis zum 22. Oktober 2012 gültig war. Am 15. Oktober 2012 erhielt er in Spanien einen Führerschein der Klassen A1, A2, A und B mit Gültigkeit bis zum 22. Oktober 2014, am 18. September 2014 einen Führerschein der Klassen AM, A1, A2, A und B mit Gültigkeit bis zum 22. Oktober 2016 und am 6. September 2016 seinen derzeitigen Führerschein der Klassen AM, A1, A2, A und B mit Gültigkeit bis zum 22. Oktober 2021. In den Führerscheinen ist bei den genannten Fahrzeugklassen als Beginn der Gültigkeit jeweils der 21. Oktober 1992 eingetragen.

5 Den Antrag des Klägers vom 20. Januar 2014, "seine spanische Fahrerlaubnis ... vom 21.10.1992, gültig bis 22.10.2014" für das Bundesgebiet anzuerkennen, lehnte die Beklagte ab. Dem Kläger sei durch den Strafbefehl vom 20. Januar 2009 seine spanische Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden. Nach dem Ablauf der Sperre habe er in Spanien keine neue in Deutschland anzuerkennende Fahrerlaubnis erworben, ihm seien nur Ersatzdokumente ausgestellt worden. Da der Kläger das zur Klärung der Zweifel an seiner Fahreignung von ihm zu Recht geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt habe, könne auf seine Nichteignung geschlossen werden. Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Karlsruhe aus den gleichen Gründen zurück.

6 Seine Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide zu verpflichten, ihm das Recht zu erteilen, von seiner spanischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe abgewiesen.

7 Die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das vom Kläger mit seinem Hauptantrag verfolgte Begehren festzustellen, dass er berechtigt sei, von seiner spanischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, und ebenso sein Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, ihm das Recht, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, konstitutiv zu erteilen, seien unbegründet. Einer Inlandsfahrberechtigung nach § 29 FeV stehe der Ausschlussgrund aus § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 3 FeV entgegen. Wegen seiner Trunkenheitsfahrt im Dezember 2008 sei dem Kläger rechtskräftig die Fahrerlaubnis entzogen worden; das sei im Fahreignungsregister noch eingetragen und nicht getilgt. Der Ausschluss gelte auch für den bis zum 22. Oktober 2021 verlängerten derzeitigen spanischen Führerschein des Klägers. Nach § 29 Abs. 4 FeV i.V.m. § 3 Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sei eine antragsabhängige Zuerkennungsentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde erforderlich, um hiervon in Deutschland wieder Gebrauch machen zu dürfen. Auch Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG vermittle dem Kläger derzeit nicht das Recht, mit seinem spanischen Führerschein Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Die Rückgabe des in Deutschland eingezogenen Führerscheindokuments und auch dessen Ersetzung durch die spanischen Behörden am 23. November 2009 seien keine Maßnahmen, die unionsrechtlich eine Anerkennungspflicht begründeten. Sie seien während der im Strafbefehl vom 20. Januar 2009 festgelegten Sperrfrist erfolgt. Außerdem sei nicht erkennbar, dass eine Eignungsprüfung vorangegangen sei. Dem Kläger seien keine neuen Fahrerlaubnisse erteilt worden; die spanische Behörde habe nur gemäß Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2006/126/EG den Führerschein nach Ablauf der Gültigkeitsdauer erneuert. Als harmonisierte Mindestvoraussetzung für die Erneuerung eines Führerscheins der Klassen A und B gebe Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/126/EG nur die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses vor. Damit sei die Erneuerung eines Führerscheins wesensgleich mit einer Ersetzung im Sinne von Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG; beides erschöpfe sich in der Erstellung eines neuen Nachweispapiers über eine bestehende Fahrerlaubnis. Ein Mitgliedstaat, der sich - wie Spanien - dafür entschieden habe, die turnusmäßige Erneuerung eines Führerscheins von einem Gesundheitstest abhängig zu machen, sei nicht dazu verpflichtet, bei jedem Fahrerlaubnisinhaber ohne besonderen Anhalt zu untersuchen, ob alle gesundheitlichen Mindestanforderungen nach Anhang III der Richtlinie 2006/126/EG noch erfüllt seien. Ein altersabhängiger Gesundheitstest dürfte sich regelmäßig auf eine Prüfung des Seh-, Hör- und Reaktionsvermögens sowie von offen zutage tretenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen beschränken. Es liefe dem Gemeinwohlziel, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, zuwider, müsste die Gültigkeit eines Führerscheins in einer solchen Situation bedingungslos anerkannt werden. Der Hilfsantrag des Klägers, die Fahrerlaubnisbehörde zum Erlass einer konstitutiven Zuerkennungsentscheidung nach § 29 Abs. 4 FeV zu verpflichten, sei ebenfalls unbegründet. Voraussetzung dafür wäre, dass die Gründe für die Fahrerlaubnisentziehung nicht mehr bestünden. Der Kläger habe das wegen seiner Trunkenheitsfahrt erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten jedoch nicht beigebracht. Mit Blick auf die bei ihm festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille, die einen exzessiven Alkoholkonsum belege, und die Gefahren für die Verkehrssicherheit durch Alkoholkonsum stehe der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht entgegen.

8 Zur Begründung seiner Revision, mit der vom Kläger nur noch sein Feststellungsbegehren weiterverfolgt wird, trägt er vor: § 29 Abs. 3 und 4 FeV verletze mit der dort vorgesehenen Zuerkennungsentscheidung Unionsrecht. Willkürlich und ohne Rechtsgrundlage werde unterstellt, dass es sich bei den drei spanischen Verwaltungsakten vom 15. Oktober 2012, 18. September 2014 und 6. September 2016 nicht um die Ausstellung eines Führerscheins im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG, sondern um eine Verlängerung der ursprünglichen Fahrerlaubnis vom 21. Oktober 1992 gehandelt habe. Für die Annahme, bei der Erneuerung eines Führerscheins gehe eine bestehende Unregelmäßigkeit auf den aktuellen Führerschein über, fehle ebenfalls eine Rechtsgrundlage. Die Kompetenz, darüber zu befinden, ob er die Fahreignung wieder besitze, liege allein bei der spanischen Behörde; deren Entscheidung dürften die deutschen Behörden nicht überprüfen.

9 Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das Berufungsurteil.

10 Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 3 C 20.17 - (Blutalkohol 56, 401) ausgesetzt und gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) eingeholt (EuGH, Urteil vom 29. April 2021 - C-47/20 [ECLI:​EU:​C:​2021:​332] -.

II

11 Die Revision des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Parteien ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist unbegründet. Das Urteil des Berufungsgerichts beruht nicht auf einer Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er berechtigt ist, mit seinem spanischen Führerschein der Klassen A und B Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Einer solchen Berechtigung steht nach dem deutschen Fahrerlaubnisrecht der Umstand entgegen, dass ihm wegen der Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille rechtskräftig das Recht aberkannt wurde, von seiner spanischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen (§ 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV). Die entsprechende Eintragung ist weder im Fahreignungsregister getilgt (§ 29 Abs. 3 Satz 3 FeV) noch hat der Kläger der Fahrererlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 6 StVG i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt (1.). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz und dem Umstand, dass der Führerschein des Klägers in Spanien nach Ablauf der Sperrfrist mehrfach gemäß Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG erneuert wurde. Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG verwehren es, wie der Gerichtshof mit Urteil vom 29. April 2021 - C-47/20 [ECLI:​EU:​C:​2021:​332] - entschieden hat, den Behörden eines Mitgliedstaates nicht, in einer solchen Situation die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins der Klassen A und B abzulehnen, der in einem anderen Mitgliedstaat erneuert wurde (2.). Die in § 3 Abs. 6 StVG i.V.m § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV vorgesehenen Bedingungen, die ein Führerscheininhaber, dem wegen einer während eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland begangenen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr das Recht aberkannt wurde, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, zur Wiedererlangung dieses Rechts erfüllen muss, überschreiten bei unionsrechtskonformer Auslegung nicht die Grenzen dessen, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126/EG verfolgten Ziels - der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr - erforderlich ist (3.).

12 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Feststellungsbegehrens sind die rechtlichen Regelungen zum Zeitpunkt der revisionsgerichtlichen Entscheidung. Danach kommen das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, ber. S. 919) in der zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. S. 850) geänderten Fassung, die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der zuletzt durch Art. 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geänderten Fassung sowie die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 S. 18) in der zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2020/612 der Kommission vom 4. Mai 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 141 S. 9) geänderten Fassung zur Anwendung.

13 1. Der Kläger, der nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 FeV und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG nicht in Deutschland, sondern in Spanien hat, kann sein Feststellungsbegehren nicht auf § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV stützen; nach dieser Bestimmung dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 FeV haben. Der vom Kläger beanspruchten Berechtigung steht § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV entgegen, der bestimmt, dass die Berechtigung nach Absatz 1 u.a. nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse gilt, denen die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. Das ist beim Kläger der Fall; ihm wurde wegen seiner Trunkenheitsfahrt vom 12. Dezember 2008 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille und dem daraus vom Strafgericht geschlossenen Fehlen der Fahreignung seine spanische Fahrerlaubnis rechtskräftig durch Strafbefehl mit der Wirkung entzogen, dass ihm das Recht aberkannt wurde, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 69b Abs. 1 Satz 1 StGB); mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt gemäß § 69b Abs. 1 Satz 2 StGB das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

14 Die entsprechende Eintragung im Fahreignungsregister ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der revisionsgerichtlichen Entscheidung noch nicht getilgt. Gemäß § 29 Abs. 3 Satz 3 FeV ist Satz 1 Nummer 3 und 4 auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Tilgungsreif wird die hier maßgebliche Eintragung gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG zum 24. Januar 2024; nach dieser Regelung beginnt die hier zehnjährige Tilgungsfrist (§ 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 StVG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a StVG) bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung. Rechtskräftig geworden ist der gegen den Kläger ergangene Strafbefehl am 24. Januar 2009.

15 Dem Kläger wurde das Recht, mit seinem spanischen Führerschein Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen, auch nicht wiedererteilt; ein Anspruch auf Wiedereinräumung dieses Rechts steht ihm ebenfalls nicht zu. Gemäß § 29 Abs. 4 FeV wird das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. Dazu bestimmt § 3 Abs. 6 StVG, dass für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland die Vorschriften über die Neuerteilung entsprechend gelten. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV muss der Kläger nach der Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille ein - positives - medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen; nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Kläger hat der Beklagten entgegen der an ihn ergangenen Aufforderung ein medizinisch-psychologisches Gutachten bislang nicht vorgelegt.

16 2. Der Kläger kann eine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B in Deutschland auch nicht daraus herleiten, dass sein spanischer Führerschein (auch) nach Ablauf der Sperrfrist (vgl. zur Befugnis zur Nichtanerkennung eines noch während des Laufes der Sperrfrist von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten neuen Führerscheins: EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - C-321/07 [ECLI:​EU:​C:​2009:​104], Schwarz - Rn. 83 m.w.N., dort zur Richtlinie 91/439/EWG, die durch die Richtlinie 2006/126/EG ersetzt wurde) in Spanien mehrfach gemäß Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG erneuert wurde, zuletzt am 6. September 2016 bis zum 22. Oktober 2021. Die vom Kläger beanspruchte Berechtigung ergibt sich insoweit nicht aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts und dem nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG zu entnehmenden Grundsatz, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig ohne jede Formalität anzuerkennen sind (vgl. u.a. EuGH, Urteile vom 23. April 2015 - C-260/13 [ECLI:​EU:​C:​2015:​257], Aykul - Rn. 45 und vom 28. Oktober 2020 - C-112/19 [ECLI:​EU:​C:​2020:​864], Kreis Heinsberg - Rn. 25, jeweils m.w.N.).

17 Der Gerichtshof hat dazu in der im vorliegenden Verfahren eingeholten Vorabentscheidung (EuGH, Urteil vom 29. April 2021 - C-47/20 - ausgeführt:
"...
(42) Da die Mitgliedstaaten nach Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 nicht verpflichtet sind, bei der Erneuerung eines Führerscheins der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 und BE die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Fahrtauglichkeit nach Maßgabe von Anhang III dieser Richtlinie zu prüfen, kann der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Inhaber eines lediglich erneuerten Führerscheins dieser Klassen fahren möchte, nachdem ihm infolge eines in diesem Hoheitsgebiet begangenen Verkehrsordnungsdelikts das Recht aberkannt wurde, in diesem Gebiet zu fahren, im Rahmen der in Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 vorgesehenen Ausnahme und damit abweichend von dem in Rn. 29 des vorliegenden Urteils genannten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung es ablehnen, die Gültigkeit dieses Führerscheins anzuerkennen, wenn nach dem Ablauf einer etwaigen Sperrfrist die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Wiedererlangung des Rechts, in diesem Gebiet zu fahren, nicht erfüllt sind.
(43) Unter solchen Umständen kann nämlich die von der Richtlinie 2006/126 vorgesehene Pflicht der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung der Gültigkeit von von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 und BE nicht von Amts wegen auch für die Erneuerung dieser Führerscheine gelten, da die Voraussetzungen für die Erneuerung zwischen den Mitgliedstaaten variieren können.
(44) Zwar kann eine solche Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung nicht davon abhängen, dass der Mitgliedstaat, in dem sich der Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten und erneuerten Führerscheins vorübergehend aufhält, die Voraussetzungen prüft, unter denen dieser Führerschein erneuert wurde. Es muss dem Inhaber des Führerscheins, der nach Ablauf einer etwaigen Sperrfrist erneut über das Recht verfügen möchte, im erstgenannten Mitgliedstaat zu fahren, jedoch freistehen, den Behörden dieses Mitgliedstaats den Nachweis zu erbringen, dass seine Fahrtauglichkeit gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/126 bei der Erneuerung seines Führerscheins im zweitgenannten Mitgliedstaat geprüft wurde und dass somit gemäß der in Rn. 35 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die vom ersten Mitgliedstaat festgestellte Fahruntauglichkeit durch die Wirkung dieser Erneuerung aufgehoben wurde. Das gilt allerdings unter dem Vorbehalt, dass diese Prüfung derjenigen entspricht, die von den Vorschriften dieses ersten Mitgliedstaats angeordnet wird.
(45) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 den Behörden eines Mitgliedstaats grundsätzlich nicht verwehren, in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins der Klassen A und B, der gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126 in einem anderen Mitgliedstaat einfach erneuert wurde, abzulehnen; dieser erstgenannte Mitgliedstaat ist somit dafür zuständig, die Bedingungen festzulegen, die der Inhaber des Führerscheins erfüllen muss, um das Recht wiederzuerlangen, in dessen Hoheitsgebiet zu fahren.
(46) In einer solchen Situation den Behörden eines Mitgliedstaats zu erlauben, wegen eines in dessen Hoheitsgebiet begangenen Verkehrsdelikts die Anerkennung der Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten und erneuerten Führerscheins von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen, ist geeignet, das Risiko von Verkehrsunfällen zu senken, und entspricht somit dem Ziel der Verbesserung der Verkehrssicherheit, das die Richtlinie 2006/126 verfolgt, wie es in ihrem zweiten Erwägungsgrund heißt.
(47) Das vorlegende Gericht muss allerdings prüfen, ob gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die von den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats vorgesehenen Regeln, mit denen die Bedingungen festgelegt werden, die der Inhaber eines Führerscheins, dem wegen einer Zuwiderhandlung das Recht aberkannt wurde, in dessen Hoheitsgebiet, in dem er sich vorübergehend aufhielt, zu fahren, erfüllen muss, um das Recht wiederzuerlangen, in diesem Gebiet zu fahren, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126 verfolgten Ziels, das in der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr besteht, angemessen und erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 78). Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn sie es diesem Inhaber verwehrten, den Nachweis erbringen zu können, dass seine Fahrtauglichkeit nach dem Ablauf einer etwaigen Sperrfrist nach Maßgabe von Anhang III der Richtlinie 2006/126 bei der Erneuerung seines Führerscheins im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes geprüft wurde und diese Prüfung derjenigen entspricht, die von den Vorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats angeordnet wird.
..."

18 3. Die danach gebotene Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Wiedererlangung des Rechts, nach einer Zuwiderhandlung in Deutschland von einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein wieder Gebrauch zu machen, ergibt, dass diese Bestimmungen bei der mit Blick auf das Urteil vom 29. April 2021 gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126/EG verfolgten Ziels - der Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs - angemessen und erforderlich ist.

19 a) Nach den Regelungen in § 3 Abs. 6 StVG sowie § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 FeV, die - wie eingangs gezeigt - nach der aufgrund der Trunkenheitsfahrt des Klägers mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille erfolgten rechtskräftigen Aberkennung seiner Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland zur Anwendung kommen, entfällt der Ausschluss der Fahrberechtigung in Deutschland zum einen dann, wenn die entsprechende Eintragung im Fahrerlaubnisregister getilgt ist. Tilgungsreif wird die Eintragung hier - wie gezeigt - 15 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls.

20 Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Tilgungsfrist für sich genommen angemessen und erforderlich wäre (bejahend EuGH, Urteil vom 23. April 2015 - C-260/13, Aykul - Rn. 81 für die im damaligen Verfahren maßgebliche Tilgungsfrist von fünf Jahren). Dieser Zeitraum ist in einer Zusammenschau mit den weiteren rechtlichen Möglichkeiten zu bewerten, die dem Betroffenen eröffnet sind, um die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland mit seinem in Spanien ausgestellten Führerschein wiederzuerlangen. Auch der Gerichtshof hat im Urteil vom 23. April 2015 für die dem Mitgliedstaat übertragene Prüfung der Angemessenheit und Erforderlichkeit mit in den Blick genommen, dass der Betroffene über die Möglichkeit verfüge, die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland mit der im anderen Mitgliedstaat - damals Österreich - erteilten Fahrerlaubnis neu zu beantragen (EuGH, Urteil vom 23. April 2015 a.a.O. Rn. 80).

21 Gemäß § 29 Abs. 4 FeV hat der Betroffene - unabhängig von und bereits vor der Tilgung der Eintragung über die Aberkennung des Rechts zum Gebrauchmachen von der Fahrerlaubnis in Deutschland - die Möglichkeit einen Antrag auf die (Wieder-)Erteilung des Rechts zu stellen, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 FeV genannten Entscheidungen im Inland wieder Gebrauch zu machen. Die Fahrberechtigung wird nach dieser Bestimmung (wieder-)erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung - hier Alkoholmissbrauch im Sinne der fehlenden Trennung eines die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholkonsums vom Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr (vgl. dazu Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) - nicht mehr bestehen.

22 Nach der Aberkennung des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr setzen § 3 Abs. 6 StVG i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV voraus, dass der Betroffene, der von einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein in Deutschland wieder Gebrauch machen will, der Fahrerlaubnisbehörde ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (vgl. § 11 Abs. 3 FeV) beibringt.

23 Von Eignung kann gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nach Beendigung des (Alkohol-)Missbrauchs ausgegangen werden; sie kann nach dieser Bestimmung angenommen werden, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Damit ist Gegenstand einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach den Vorgaben des hierfür maßgeblichen deutschen Fahrerlaubnisrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2021 - C-47/20 - Rn. 32 und 45) auch und gerade die sachverständige Überprüfung, ob beim Betroffenen eine hinreichend gefestigte Änderung seines Trinkverhaltens vorliegt.

24 Zur Abwehr der Gefahren, die sich für die Sicherheit des Straßenverkehrs daraus ergeben, dass wegen Alkoholkonsums nicht fahrtüchtige Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnehmen, ist es nach Auffassung des erkennenden Senats gemessen am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu beanstanden, dass eine entsprechende Überprüfung des Betroffenen erfolgt, bevor er wieder das Recht erhält, Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Gerade der Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit ein Kraftfahrzeug mit einer den in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV genannten Blutalkoholwert von 1,6 Promille deutlich überschreitenden Blutalkoholkonzentration geführt hat, belegt, dass er - jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt - zur (Risiko-)Gruppe überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Kraftfahrer gehörte, was zugleich die erhöhte Gefahr einer erneuten Zuwiderhandlung und damit im Interesse der Verkehrssicherheit einen entsprechenden Klärungs- und Prüfungsbedarf begründet (vgl. zum Zusammenhang eines hohen Blutalkoholwertes bei einer Trunkenheitsfahrt und dem Bestehen von Wiederholungsgefahr BVerwG, Urteil vom 17. März 2021 - 3 C 3.20 - Blutalkohol 58, 276 Rn. 18 ff.). Nicht zuletzt bestimmt auch Nr. 14.1 des Anhangs III der Richtlinie 2006/126/EG (Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs), der die Anforderungen für das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM, B, B1 und BE in Bezug auf Alkohol enthält, dass Bewerbern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch ihre Fahrerlaubnis erneuert wird.

25 b) Das deutsche Fahrerlaubnisrecht verwehrt bei unionsrechtskonformer Auslegung dem Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat erneuerten Führerscheins nicht, den Nachweis zu erbringen, dass seine Fahrtauglichkeit nach dem Ablauf einer etwaigen Sperrfrist nach Maßgabe von Anhang III der Richtlinie 2006/126/EG bei der Erneuerung seines Führerscheins im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes geprüft wurde und diese Prüfung derjenigen entspricht, die von den deutschen Vorschriften angeordnet wird (vgl. zu diesem Kriterium EuGH, Urteil vom 29. April 2021 - C-47/20 - Rn. 47).

26 aa) Mit Blick auf diese Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 29. April 2021 sind § 3 Abs. 6 StVG i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV allerdings unionsrechtskonform auszulegen. Erbringt der Inhaber des erneuerten Führerscheins der Klassen A und B den Nachweis, dass seine Eignung zum Führen von solchen Kraftfahrzeugen bei der Erneuerung seines Führerscheins im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes überprüft wurde und dass diese Überprüfung derjenigen entspricht, die nach dem deutschen Fahrerlaubnisrecht für ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten erfolgreich durchlaufen werden muss, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung über das Recht des Betroffenen, von der Fahrerlaubnis in Deutschland wieder Gebrauch zu machen, aus der Nichtbeibringung des von ihr geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen. Das Führen eines solchen Nachweises steht der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens gleich. Hat sich der Betroffene bei der Erneuerung seines Führerscheins im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes einer entsprechenden sachverständigen Überprüfung seiner Fahreignung unterzogen, drängt sich für ihn auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis in der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde auf, dass er dies gegenüber der Fahrererlaubnisbehörde geltend machen und nachweisen muss. Die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens muss einen solchen Hinweis nicht enthalten.

27 bb) Auch eine solche unionsrechtskonforme Auslegung der maßgeblichen Vorschriften kann dem Feststellungsbegehren des Klägers jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Er hat nicht einmal vorgetragen, dass die Gesundheitsprüfung, die er im Königreich Spanien vor Erneuerung des Führerscheins absolviert hat, wie in einer medizinisch-psychologischen Begutachtung auch die Frage umfasste, ob eine gefestigte Änderung seines Trinkverhaltens vorliegt und wieder davon ausgegangen werden kann, dass er das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher trennen kann. Das gilt nicht nur für seinen Vortrag in den Tatsacheninstanzen, sondern auch für seine Stellungnahme zum Urteil des Gerichtshofs im Revisionsverfahren. Vielmehr geht auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers von einem unterschiedlichen Überprüfungsgegenstand und -maßstab der in Spanien vorgesehenen Gesundheitsprüfung aus; in seinem Schriftsatz vom 23. August 2019 räumt er ein, "dass es ein Auswahlverfahren in Gestalt der 'MPU' in Spanien ohnehin nicht gibt". Im Übrigen hat bereits der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass der Kläger einen wie auch immer gearteten medizinisch-psychologischen Nachweis, der geeignet wäre, die Wiedererlangung der Fahreignung in sonstiger Weise, also anders als durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle, nachvollziehbar zu dokumentieren, nicht vorgelegt hat (UA S. 31).

28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.