Pressemitteilung Nr. 77/2023 vom 01.11.2023

Prof. Dr. Christoph Külpmann neuer Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mit Wirkung vom heutigen Tag wurde der Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Christoph Külpmann zum Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht ernannt.


Prof. Dr. Külpmann wurde 1972 in Bonn geboren. Nach Abschluss des Studiums promovierte ihn die Universität zu Köln im November 1999 zum Doktor der Rechte. Nach der zweiten juristischen Staatsprüfung arbeitete Prof. Dr. Külpmann zwei Jahre lang als Rechtsanwalt in Bonn. Im Mai 2003 begann er seine richterliche Tätigkeit am Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, wo er im Oktober 2004 zum Richter am Verwaltungsgericht ernannt wurde. Von Januar 2006 bis Dezember 2007 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverwaltungsgericht abgeordnet. Im April 2009 wurde er an die Behörde des Senators für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen abgeordnet, im Februar 2011 dorthin versetzt und zum Senatsrat ernannt.


Prof. Dr. Külpmann wurde im Juni 2013 zum Richter am Bundesverwaltungsgericht ernannt. Nach einer kurzen Tätigkeit im 7. Revisionssenat gehörte er von Juli 2013 bis Oktober 2023 dem 4. Revisionssenat an, der in diesem Zeitraum u.a. für das Bau- und Bodenrecht, das Recht der Raumordnung, das Recht der Anlegung und des Betriebes von Flugplätzen, das Denkmalschutzrecht, das Natur- und Landschaftsschutzrecht sowie für das Recht des Ausbaus von Energieleitungen zuständig war.


Neben seiner richterlichen Tätigkeit ist Prof. Dr. Külpmann seit mehreren Jahren juris-Beauftragter des Gerichts. Im Jahr 2023 war er Jury-Vorsitzender des 2. Horst-Sendler-Preises des Bundesverwaltungsgerichts. Seit 2017 ist er Honorarprofessor an der Universität Bremen.


Das Präsidium des Bundesverwaltungsgerichts hat Prof. Dr. Külpmann den Vorsitz des neu eingerichteten 11. Revisionssenats übertragen. Dieser ist für das Recht des Ausbaus von Energieleitungen sowie für Streitigkeiten zuständig, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, mit Ausnahme von Streitigkeiten nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz.