Verfahrensinformation

Der Kläger begehrt vom Bundespräsidialamt Einsicht in Gruß- und Glückwunschschreiben des Bundespräsidenten an die Islamische Republik Iran anlässlich des Nationalfeiertages sowie die dazugehörigen Verwaltungsvorgänge und Aktenvermerke. Das Bundespräsidialamt lehnte den Antrag ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch zurück. Ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bestehe nicht. Die Übermittlung von Glückwunschschreiben zu Nationalfeiertagen ausländischer Staaten erfolge nicht in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben, sondern in Ausübung der spezifischen verfassungsrechtlichen Kompetenzen des Bundespräsidenten.


Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.  Das Bundespräsidialamt sei bezüglich der Vorbereitung und Übermittlung von Glückwunschtelegrammen des Bundespräsidenten keine informationspflichtige Stelle im Sinne des IFG. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Das beklagte Bundespräsidialamt übe vorliegend keine Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne aus und sei daher nicht informationspflichtig.


Mit der vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, das Oberverwaltungsgericht habe den Behördenbegriff im Rahmen der Auslegung des IFG falsch angewendet. Der Bundespräsident habe hier nicht als Verfassungsorgan gehandelt, sondern habe eine informelle Tätigkeit wahrgenommen, die dem Verwaltungshandeln zuzurechnen sei. Jedenfalls sei die Hilfstätigkeit des Bundespräsidialamtes - die Zuarbeit etwa bei der Erstellung von Entwürfen, der Anfertigung von vorbereitenden Vermerken oder Aktennotizen - als Verwaltungshandeln einzuordnen.


Pressemitteilung Nr. 84/2023 vom 09.11.2023

Kein Anspruch auf Informationszugang zu Glückwunschschreiben des Bundespräsidenten zum iranischen Nationalfeiertag

Das Bundespräsidialamt muss nicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Kopien der Glückwunschtelegramme des Bundespräsidenten an den Staatspräsidenten der Islamischen Republik Iran anlässlich des Nationalfeiertages sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorgänge und Aktenvermerke zur Verfügung stellen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Die auf Informationszugang gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Anwendungsbereich des IFG ist nicht eröffnet, weil er sich allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und sonstigen Stellen des Bundes bezieht. Entscheidend für den Begriff der öffentlichen Verwaltung ist das Regelungsziel des Gesetzes, wie es sich insbesondere unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien erschließt. Nach der Gesetzesbegründung fällt die Tätigkeit des Bundespräsidialamtes in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des IFG, insbesondere nicht die Vorbereitung präsidentieller Akte des Bundespräsidenten. Die Übersendung eines Glückwunschtelegramms des Bundespräsidenten an ein ausländisches Staatsoberhaupt ist ein präsidentieller Akt, den er in seiner Funktion als Staatsoberhaupt in Ausübung seiner allgemeinen Repräsentations- und Integrationsaufgaben wahrnimmt, die ihm über die von der Verfassung ausdrücklich zugewiesenen Befugnisse hinaus zukommen. Das Bundespräsidialamt bereitet diesen präsidentiellen Akt vor.


BVerwG 10 C 4.22 - Urteil vom 09. November 2023

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, OVG 12 B 25/20 - Urteil vom 25. August 2022 -

VG Berlin, VG 2 K 181.19 - Urteil vom 15. Oktober 2020 -


Beschluss vom 12.10.2023 -
BVerwG 10 C 4.22ECLI:DE:BVerwG:2023:121023B10C4.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.10.2023 - 10 C 4.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:121023B10C4.22.0]

Beschluss

BVerwG 10 C 4.22

  • VG Berlin - 15.10.2020 - AZ: 2 K 181.19
  • OVG Berlin-Brandenburg - 25.08.2022 - AZ: 12 B 25/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Oktober 2023
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Bähr
beschlossen:

Der von Richter am Bundesverwaltungsgericht ... mit dienstlicher Erklärung vom 19. September 2023 angezeigte Sachverhalt begründet die Besorgnis der Befangenheit.

Gründe

I

1 Der Kläger begehrt Einsicht in Gruß- und Glückwunschschreiben des Bundespräsidenten.

2 Das Senatsmitglied Richter am Bundesverwaltungsgericht ... hat mit dienstlicher Erklärung vom 19. September 2023 mitgeteilt, er sei mit dem Leiter des Referats ... Herrn ..., der - wie ... kürzlich bekannt geworden sei - die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 9. November 2023 vertreten werde, seit ca. 30 Jahren eng befreundet und stehe in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu ihm. Die Freundschaft erstrecke sich auch auf die jeweiligen Familien und umfasse regelmäßige wechselseitige Besuche. Nach seiner Einschätzung könnten diese Umstände seine Ablehnung rechtfertigen.

3 Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu der dienstlichen Erklärung Stellung zu nehmen. Die Beklagte hat vorgetragen, gegen deren Inhalt sei nichts zu erinnern. Der Kläger sieht durch das angezeigte Vertrauensverhältnis Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters am Bundesverwaltungsgericht ... gerechtfertigt und lehnt ihn ab.

II

4 Der Senat entscheidet anlässlich der dienstlichen Erklärung eines Senatsmitglieds über dessen Befangenheit und dessen Ablehnung durch einen Beteiligten gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 48, 42, § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung des betreffenden Richters in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Richtern (§ 10 Abs. 3 VwGO).

5 Wegen Besorgnis der Befangenheit ist ein Richter an der Mitwirkung und Entscheidung eines Streitfalls gehindert, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO). Danach ist es nicht notwendig, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des Beteiligten hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <38 f.>; Beschlüsse vom 14. November 2012 - 2 KSt 1.11 - NVwZ 2013, 225 Rn. 4, vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 16, vom 30. September 2015 - 2 AV 2.15 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 79 Rn. 7, vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 77 Rn. 37 und vom 18. Juli 2019 - 2 C 35.18 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 87 Rn. 5).

6 Nahe persönliche Beziehungen eines Richters zu einer Partei oder ihrem Prozessvertreter können die Besorgnis der Befangenheit begründen. Ob die Besorgnis der Befangenheit mit Rücksicht auf freundschaftliche Beziehungen gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebend ist, ob nach Art und Gegenstand des Verfahrens und der sich daraus ergebenden Interessenlage vernünftigerweise befürchtet werden muss, der Richter stehe aufgrund seiner persönlichen Beziehung zu einem Beteiligten oder dessen Prozessvertreter der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Im Regelfall reicht etwa eine bloße Bekanntschaft oder auch eine lockere Freundschaft nicht aus, um aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln; dagegen können über das übliche Maß persönlicher oder kollegialer Bekanntschaft hinausgehende freundschaftliche Beziehungen oder gar eine enge Freundschaft zwischen Richter und Partei Umstände sein, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen können. An die Qualität und Intensität eines als Ablehnungsgrund in Betracht kommenden Freundschaftsverhältnisses zu dem Prozessvertreter einer Partei sind höhere Anforderungen zu stellen als an ein solches Näheverhältnis zu einer Partei selbst (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juni 2004 - 1 BvR 336/04 - BVerfGK 3, 297 <298 ff.> m. w. N.; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - RiZ (R) 1/15 - HFR 2016, 417 Rn. 3 m. w. N.; BFH, Beschluss vom 5. September 2018 - XI R 45/17 - BFH/NV 2019, 37 Rn. 12 m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Mai 2012 - I-1 W 20/12 - NJW-RR 2012, 1209 <1209> m. w. N.; OLG München, Beschluss vom 29. November 2018 - 28 W 1782/18 - juris Rn. 15; Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 42 Rn. 13).

7 Die in der dienstlichen Erklärung im vorliegenden Fall mitgeteilten Umstände einer seit mehreren Jahrzehnten bestehenden engen Freundschaft und des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem anzeigenden Mitglied des Senats mit dem Prozessvertreter der Beklagten unter Einschluss der beiderseitigen Familien begründen nach diesen Grundsätzen die Besorgnis der Befangenheit.

Urteil vom 09.11.2023 -
BVerwG 10 C 4.22ECLI:DE:BVerwG:2023:091123U10C4.22.0

keine Anwendung des IFG auf Glückwunschschreiben des Bundespräsidenten an ausländische Staaten

Leitsätze:

1. Präsidentielle Akte des Bundespräsidenten und ihre Vorbereitung sind nicht vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes umfasst.

2. Die Übermittlung eines Glückwunschschreibens an ein ausländisches Staatsoberhaupt ist ein präsidentieller Akt, den der Bundespräsident in seiner Funktion als Staatsoberhaupt in Ausübung seiner allgemeinen Repräsentations- und Integrationsaufgaben wahrnimmt, die ihm über die von der Verfassung ausdrücklich zugewiesenen Befugnisse hinaus zukommen.

  • Rechtsquellen
    IFG § 1 Abs. 1

  • VG Berlin - 15.10.2020 - AZ: 2 K 181.19
    OVG Berlin-Brandenburg - 25.08.2022 - AZ: 12 B 25/20

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 09.11.2023 - 10 C 4.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:091123U10C4.22.0]

Urteil

BVerwG 10 C 4.22

  • VG Berlin - 15.10.2020 - AZ: 2 K 181.19
  • OVG Berlin-Brandenburg - 25.08.2022 - AZ: 12 B 25/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2023
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer, Dr. Löffelbein und
Dr. Wöckel und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Bähr
für Recht erkannt:

  1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. August 2022 wirkungslos.
  2. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

I

1 Der Kläger, ein Journalist, begehrt nach dem Informationsfreiheitsgesetz Zugang zu Glückwunschtelegrammen des Bundespräsidenten an den Staatspräsidenten der Islamischen Republik Iran anlässlich des iranischen Nationalfeiertages sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorgängen und Aktenvermerken. Seinen Antrag lehnte das Bundespräsidialamt ab.

2 Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Die Heranziehung der Begründung des Gesetzentwurfs zur Bestimmung des Anwendungsbereichs des Informationsfreiheitsgesetzes sei eine nachrangige und wenig hilfreiche Auslegungsmethode. Bei der Übermittlung von Glückwunschschreiben an ausländische Staatsoberhäupter handele der Bundespräsident nicht als Verfassungsorgan, sondern nehme eine informelle Tätigkeit wahr, die dem Verwaltungshandeln zuzurechnen sei. Im Rahmen des Anspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz sei die Wertung des Art. 10 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen.

3 Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Änderung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. August 2022 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Oktober 2020 den Bescheid des Bundespräsidialamtes vom 19. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Einsicht in sämtliche Gruß- und Glückwunschschreiben anlässlich des "Tages der Revolution" seit Gründung der Islamischen Republik Iran ab dem Jahr 1994 bis zum letzten Glückwunschschreiben im Jahr 2019 sowie die dazu gehörigen Verwaltungsvorgänge und Aktenvermerke - durch Farbkopie - zu gewähren, ausgenommen die Jahre 2007 bis 2013.

4 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

5 Sie verteidigt das angegriffene Berufungsurteil.

II

6 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Revisionsinstanz - hinsichtlich des Glückwunschschreibens aus dem Jahr 1993 - übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist insoweit wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).

7 Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes zutreffend als nicht eröffnet angesehen. Bei der Übermittlung eines Glückwunschschreibens des Bundespräsidenten an ein ausländisches Staatsoberhaupt handelt es sich um einen präsidentiellen Akt und nicht um die Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgabe. Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch gegenüber dem Bundespräsidialamt auf Zugang zu den begehrten Informationen.

8 1. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und Bundeseinrichtungen gilt das Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 IFG).

9 Beim Bundespräsidialamt handelt es sich zwar um eine Behörde im organisationsrechtlichen Sinne. Der Behördenbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ist jedoch funktioneller Natur. Eine Behörde ist jede Stelle im Sinne einer eigenständigen Organisationseinheit, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - NVwZ 2013, 431 Rn. 22). Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes bezieht sich daher allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und sonstigen Stellen des Bundes (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 - BVerwGE 152, 241 Rn. 15). Diese bestimmt sich nach materiellen Kriterien in negativer Abgrenzung zu den anderen Staatsfunktionen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122 Rn. 13).

10 Das Berufungsgericht hat für seine Annahme, dass es sich bei der streitgegenständlichen Tätigkeit des Bundespräsidialamtes nicht um eine Verwaltungsaufgabe handelt, zu Recht die Begründung des Entwurfs zum Informationsfreiheitsgesetz herangezogen. Der Gesetzgeber legt in § 1 Abs. 1 IFG die grundsätzliche Zugänglichkeit von staatlichen Vorgängen und damit zugleich deren Öffnung als Informationsquelle fest, so dass in diesem Umfang der Schutzbereich der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG eröffnet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 - BVerfGE 145, 365 Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 29. März 2023 - 10 C 2.22 - K&R 2023, 623 Rn. 33). Entscheidend für die Auslegung des Begriffs der öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben ist deshalb das Regelungsziel des Informationsfreiheitsgesetzes, wie es sich insbesondere unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien erschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122 Rn. 19).

11 Nach der Begründung des Gesetzentwurfs fällt die Tätigkeit des Bundespräsidialamtes in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes, insbesondere nicht die Vorbereitung präsidentieller Akte des Bundespräsidenten (BT-Drs. 15/4493 S. 8). Diese Begründung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht widersprüchlich, sondern eindeutig. Sie schließt unmittelbar an die Begründung des Gesetzentwurfs zu den in § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG genannten Staatsfunktionen an, worin, soweit es um die diesen zuzuordnenden spezifischen Aufgaben geht, im Wesentlichen die Tätigkeitsbereiche umschrieben werden, auf die das Informationsfreiheitsgesetz sich nicht erstreckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 - BVerwGE 152, 241 Rn. 15).

12 a) Die Übersendung eines Glückwunschtelegramms des Bundespräsidenten an ein ausländisches Staatsoberhaupt ist ein präsidentieller Akt, den er in seiner Funktion als Staatsoberhaupt in Ausübung seiner allgemeinen Repräsentations- und Integrationsaufgaben wahrnimmt, die ihm über die von der Verfassung ausdrücklich zugewiesenen Befugnisse hinaus zukommen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 u. a. - BVerfGE 136, 277 Rn. 94). Der Bundespräsident repräsentiert hierbei Staat und Volk der Bundesrepublik nach außen. Er verkörpert die Einheit des Staates. Wie der Bundespräsident seine ungeschriebenen Verfassungsaufgaben der Repräsentation und Integration mit Leben erfüllt, entscheidet der Amtsinhaber grundsätzlich selbst (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 4/13 - BVerfGE 136, 323 Rn. 25). Für den Einwand des Klägers, bei der Ausübung ungeschriebener Staatsaufgaben repräsentativen Charakters durch den Bundespräsidenten könne es sich nicht um einen präsidentiellen Akt handeln, fehlt jeder Anhaltspunkt. Gegen ihn spricht auch die Begründung des Entwurfs zum Informationsfreiheitsgesetz, die mit der Ausübung des Ordensrechts in ihrer nicht abschließenden Aufzählung der präsidentiellen Akte eine dem Bundespräsidenten nicht vom Grundgesetz ausdrücklich zugewiesene Materie benennt (BT-Drs. 15/4493 S. 8). Umgekehrt wird dem Bundespräsidenten in Art. 60 Abs. 1 GG die Ernennung und Entlassung u. a. der Bundesrichter und Bundesbeamten ausdrücklich zugewiesen, während diese Aufgaben in der Begründung des Gesetzentwurfs nicht als Beispiele für präsidentielle Akte genannt werden. Ein präsidentieller Akt des Bundespräsidenten erfordert nach allem auch keine Rechtsverbindlichkeit.

13 Am Vorliegen eines präsidentiellen Aktes ändert es schließlich nichts, dass auch Mitglieder der Bundesregierung Glückwunschschreiben an ausländische Staatsoberhäupter versenden. Dies geschieht gegebenenfalls in Ausübung ihrer Befugnis zur Staatsleitung (vgl. Hermes, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 62 Rn. 30 ff.). Hierdurch wird die Wahrnehmung der Repräsentationsfunktion durch den Bundespräsidenten bei der Übermittlung entsprechender eigener Glückwunschschreiben nicht in Frage gestellt.

14 b) Das Bundespräsidialamt bereitet die Glückwunschschreiben des Bundespräsidenten an ausländische Staatsoberhäupter durch Entwürfe und die dazugehörigen Aktenvermerke, die den Verwaltungsvorgängen zu entnehmen sind, vor. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs fällt bereits die Vorbereitung präsidentieller Akte nicht in den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes (BT-Drs. 15/4493 S. 8). Wegen der strikten Akzessorietät der Aufgaben des Amtes zu denjenigen des Bundespräsidenten ist das Bundespräsidialamt nur insoweit informationspflichtig, als dies auch für den Bundespräsidenten anzunehmen ist (vgl. auch Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 138, 191). Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Aufgabenverteilung mit derjenigen im Verhältnis der Abgeordneten des Deutschen Bundestages zu dessen Wissenschaftlichen Diensten nicht vergleichbar. Die Informationsaufbereitung und Wissensgenerierung durch die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, die als solche Verwaltungsaufgabe ist, liegt der mandatsbezogenen Aufgabenerfüllung der Abgeordneten voraus. Deshalb ist der Informationszugang zu den Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes als solchen nicht geeignet, die parlamentarische Tätigkeit eines Abgeordneten nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 - BVerwGE 152, 241 Rn. 18 f.). An einer solchen Unterscheidung fehlt es jedoch bei der Vorbereitung präsidentischer Akte durch das Bundespräsidialamt.

15 2. Als Journalist kann sich der Kläger zwar auf das Jedermannsrecht des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - NVwZ 2013, 431 Rn. 46). Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Funktion von Journalisten als "public watchdog" (vgl. EGMR, Urteil vom 19. Oktober 2021 - 6106/16 - NVwZ 2022, 533 Rn. 35, 38) zwingt jedoch umgekehrt nicht dazu, den Behördenbegriff des Informationsfreiheitsgesetzes im Lichte von Art. 10 Abs. 1 EMRK erweiternd auszulegen.

16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.