Verfahrensinformation

Unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für vulnerable Asylantragsteller - Familien mit Kleinkindern - in Italien?


Die Eltern des im August 2019 geborenen Klägers - beide unbekannter Staatsangehörigkeit - verließen im April 2019 Italien und reisten in das Bundesgebiet ein. In Italien hatten sie zuvor um internationalen Schutz nachgesucht. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die hier gestellten weiteren Asylanträge als unzulässig ab und drohte den Eltern des Klägers die Abschiebung nach Italien an. Ebenso verfuhr das Bundesamt mit dem anschließend für den Kläger gestellten Asylantrag. Auf die dagegen gerichtete Klage hob das Verwaltungsgericht den Bescheid auf. Im von der Beklagten angestrengten Berufungsverfahren hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen, da dem Kläger und seiner Familie unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung geforderten hohen Schwelle der Erheblichkeit bei einer Rückkehr nach Italien für Schutzsuchende, die dort ihr Asylverfahren durchzuführen hätten, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art. 4 GRC) drohe.


In den fünf Parallelverfahren - 1 C 21.24, 1 C 22.24, 1 C 23.24, 1 C 25.24 und 1 C 26.24 - geht es um ebensolche Entscheidungen betreffend die Rückkehr von schutzsuchenden Familien mit Kleinkindern nach Italien, um dort die Asylverfahren durchzuführen.


Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat die Revisionen zugelassen, weil es in der Beurteilung der allgemeinen überstellungsrelevanten Lage in Italien für Familien mit minderjährigen Kindern von der Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz abweicht (§ 78 Abs. 8 AsylG).


Pressemitteilung Nr. 59/2025 vom 28.08.2025

Tatsachenrevisionen zu Italien im Hinblick auf EuGH-Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt

Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat heute in Leipzig sechs parallele Verfahren nach § 78 Abs. 8 AsylG (Tatsachenrevision) zu "Dublin"-Überstellungen nach Italien bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in dem Verfahren C-458/24 ("Daraa") ausgesetzt.


Die Kläger, jeweils drittstaatsangehörige Mitglieder von Familien mit Kleinkindern, beantragten zunächst in Italien internationalen Schutz. Ihre im Bundesgebiet gestellten neuerlichen Schutzanträge hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wegen der Zuständigkeit Italiens als unzulässig abgelehnt. Die Klagen hatten vor dem Verwaltungsgericht zunächst Erfolg. Auf die Berufung der beklagten Bundesrepublik Deutschland hat das Oberverwaltungsgericht die Klagen abgewiesen und die Revisionen zugelassen, weil es in einzelnen Aspekten der Beurteilung der allgemeinen überstellungsrelevanten Lage schutzsuchender Familien mit minderjährigen Kindern in Italien von der Beurteilung der Lage schutzberechtigter Familien durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz abweicht (§ 78 Abs. 8 AsylG).


Die Rechtssache C-458/24 (Daraa) hat die Rechtsfolgen der fehlenden Aufnahmebereitschaft eines Mitgliedstaats - hier: Italien - im Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) zum Gegenstand. Diese Frage ist auch in den anhängigen Revisionsverfahren entscheidungserheblich und bedarf daher zunächst der Klärung durch den Gerichtshof.


BVerwG 1 C 24.24 - Beschluss vom 28. August 2025

Vorinstanzen:

VG Schleswig, VG 10 A 565/19 - Gerichtsbescheid vom 04. November 2019 -

OVG Schleswig, OVG 4 LB 17/23 - Gerichtsbescheid vom 04. Oktober 2024 -

BVerwG 1 C 21.24 - Beschluss vom 28. August 2025

Vorinstanzen:

VG Schleswig, VG 10 A 372/19 - Gerichtsbescheid vom 27. September 2019 -

OVG Schleswig, OVG 4 LB 14/23 - Gerichtsbescheid vom 26. September 2024 -

BVerwG 1 C 22.24 - Beschluss vom 28. August 2025

Vorinstanzen:

VG Schleswig, VG 10 A 588/19 - Gerichtsbescheid vom 29. November 2019 -

OVG Schleswig, OVG 4 LB 12/23 - Gerichtsbescheid vom 26. September 2024 -

BVerwG 1 C 23.24 - Beschluss vom 28. August 2025

Vorinstanzen:

VG Schleswig, VG 10 A 373/19 - Gerichtsbescheid vom 10. Oktober 2019 -

OVG Schleswig, OVG 4 LB 15/23 - Gerichtsbescheid vom 04. Oktober 2024 -

BVerwG 1 C 25.24 - Beschluss vom 28. August 2025

Vorinstanzen:

VG Schleswig, VG 10 A 578/19 - Gerichtsbescheid vom 04. November 2019 -

OVG Schleswig, OVG 4 LB 18/23 - Gerichtsbescheid vom 04. Oktober 2024 -

BVerwG 1 C 26.24 - Beschluss vom 28. August 2025

Vorinstanzen:

VG Schleswig, VG 10 A 580/19 - Gerichtsbescheid vom 27. November 2019 -

OVG Schleswig, OVG 4 LB 13/23 - Gerichtsbescheid vom 26. September 2024 -