Verfahrensinformation
Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister bei Gefährdungen aus beruflicher Tätigkeit
In zwei parallelen Verfahren begehren die Kläger jeweils die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister. Sie seien infolge ihrer beruflichen Tätigkeit in einer besonderen Abteilung einer Aufsichtsbehörde des Bundes gefährdet. Die Meldebehörde der Beklagten lehnte die Anträge ab. Das Verwaltungsgericht hat die auf Eintragung der Sperre gerichteten Klagen abgewiesen. Es handele sich lediglich um abstrakte berufsgruppentypische Gefahren, die nur in besonderen, hier nicht gegebenen Ausnahmefällen für eine Meldesperre genügten. Die Berufung der Kläger hatte jeweils Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht sah die Anforderungen für die Eintragung der Sperre im Melderegister als erfüllt an. Der Gesetzgeber habe mit den Änderungen in § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eine Modifizierung der bisherigen Rechtslage für abstrakte Gefahren aus beruflicher Tätigkeit vorgenommen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte jeweils die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Urteile. Sie macht geltend, die Gesetzesänderung habe - anders als vom Berufungsgericht angenommen - lediglich der Klarstellung gedient. Sie führe nicht zu erleichterten Anforderungen für die Eintragung einer Auskunftssperre bei den in Rede stehenden Gefahren.
Pressemitteilung Nr. 85/2025 vom 05.11.2025
Auskunftssperre im Melderegister bei Gefährdung aus beruflicher Tätigkeit
Die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister verlangt eine individuelle Gefahrenprognose, die auch die Zugehörigkeit zu einem Personenkreis in den Blick nimmt, der sich aufgrund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die beiden Kläger begehren die Eintragung einer Melderegistersperre wegen einer Gefährdung, die sie mit ihrer beruflichen Tätigkeit in einer besonderen Abteilung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) begründen. Die Abteilung ermittelt regelmäßig in Fällen organisierter Kriminalität, der Terrorismusfinanzierung und im Reichsbürgermilieu. Die Kläger machen unter Hinweis auf mehrere Vorfälle geltend, allen in dieser Abteilung Beschäftigten drohten ohne Ansehung der konkreten Person Gefahren für Leben und Gesundheit, die von Adressaten der behördlichen Maßnahmen ausgingen. Die Meldebehörde der beklagten Bundesstadt Bonn lehnte die Anträge ab. Die Klagen blieben vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Hingegen hatten die Berufungen der Kläger Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht sah die Anforderungen für die Eintragung der Sperre im Melderegister als erfüllt an.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die von der Beklagten eingelegte Revision in beiden Verfahren zurückgewiesen. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass zugunsten der Kläger eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen ist.
§ 51 Abs. 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) verlangt eine auf objektiv feststellbare Tatsachen gestützte Gefahrenprognose, die die individuellen Verhältnisse der konkreten Person in den Blick nimmt. Es muss bei vernünftiger Würdigung dieser Tatsachen die Besorgnis bestehen, dass dem Betroffenen durch die Melderegisterauskunft eine Beeinträchtigung der im Gesetz genannten Rechtsgüter droht. Zu dem insoweit relevanten Tatsachenmaterial gehört - wie die gesetzliche Neuregelung in § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG verdeutlicht - auch die Zugehörigkeit zu einem Personenkreis, der sich aufgrund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht. Hierfür bedarf es hinreichend dichter Tatsachenfeststellungen, die belegen, dass aufgrund von in Einzelfällen bestehenden bzw. schon verwirklichten konkreten Gefährdungen der Schluss auf eine konkrete Gefährdung auch des Betroffenen gerechtfertigt ist. Es ist jedoch nicht erforderlich, empirisch erhobene Nachweise oder Statistiken für die Vergleichbarkeit der Gefährdungslage vorzulegen.
Das abweichende Verständnis des Oberverwaltungsgerichts, das auf einen bloßen Gefahrenverdacht abstellt und abstrakte berufsgruppentypische Gefährdungen aus dem Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG herausnimmt, steht mit den gesetzlichen Regelungen nicht in Einklang. Im Ergebnis rechtfertigen jedoch die von dem Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen die Besorgnis, dass den Klägern wegen ihrer beruflichen Tätigkeit in der genannten Abteilung der BaFin infolge einer privaten Personen erteilten Melderegisterauskunft eine Beeinträchtigung von Leben und Gesundheit droht.
BVerwG 6 C 1.24 - Urteil vom 05. November 2025
Vorinstanzen:
VG Köln, VG 25 K 47/19 - Urteil vom 03. Dezember 2021 -
OVG Münster, OVG 19 A 40/22 - Urteil vom 29. November 2023 -
BVerwG 6 C 2.24 - Urteil vom 05. November 2025
Vorinstanzen:
VG Köln, VG 25 K 636/19 - Urteil vom 03. Dezember 2025 -
OVG Münster, OVG 19 A 41/22 - Urteil vom 29. November 2023 -
Urteil vom 05.11.2025 -
BVerwG 6 C 1.24ECLI:DE:BVerwG:2025:051125U6C1.24.0
Leitsätze:
1. Die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister verlangt eine auf objektiv feststellbare Tatsachen gestützte Gefahrenprognose, die die individuellen Verhältnisse der konkreten Person in den Blick nimmt. Es muss bei vernünftiger Würdigung dieser Tatsachen die Besorgnis bestehen, dass dem Betroffenen durch die Melderegisterauskunft eine Beeinträchtigung der im Gesetz genannten Rechtsgüter droht.
2. Zu dem relevanten Tatsachenmaterial gehört auch die Zugehörigkeit zu einem Personenkreis, der sich aufgrund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht. Das setzt voraus, dass sich die konkret ausgeübte berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit des Antragstellers und des betroffenen Personenkreises in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen gleichen. Außerdem bedarf es hinreichend dichter Tatsachenfeststellungen zu den Anfeindungen und sonstigen Angriffen. Empirisch erhobene Nachweise oder Statistiken sind dafür nicht erforderlich.
3. In der Veranlassung der Eintragung einer Auskunftssperre durch die in § 34 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 BMG genannten Behörden liegt lediglich eine Anregung gegenüber der Meldebehörde, von Amts wegen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung einer solchen Sperre zu prüfen.
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Rechtsquellen
GRC Art. 7, 8 Abs. 1 DSGVO Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 GG Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 VwGO § 42 Abs. 1 Var. 2, § 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 4, § 154 Abs. 1 BMG § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9 und 11, Abs. 5 Satz 1, § 44 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 2 Satz 1, § 51 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und 2 FinDAG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 KWG § 6 Abs. 1 Satz 1 WpHG § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 VAG § 320 Abs. 1 ZAG § 4 Abs. 1 KAGB § 5 Abs. 1, § 7a Abs. 1 Satz 1 -
Instanzenzug
VG Köln - 03.12.2021 - AZ: 25 K 47/19
OVG Münster - 29.11.2023 - AZ: 19 A 40/22
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 05.11.2025 - 6 C 1.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:051125U6C1.24.0]
Urteil
BVerwG 6 C 1.24
- VG Köln - 03.12.2021 - AZ: 25 K 47/19
- OVG Münster - 29.11.2023 - AZ: 19 A 40/22
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Steiner und Dr. Gamp für Recht erkannt:
- Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2023 wird zurückgewiesen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I
1 Der Kläger begehrt die erneute Erteilung einer Auskunftssperre im Melderegister der Beklagten.
2 Er ist als Sachbearbeiter in der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) in der Abteilung ... - ... beschäftigt. Diese Abteilung ermittelt regelmäßig in Fällen inländischer und ausländischer organisierter Kriminalität, bei Terrorismusfinanzierung sowie im sogenannten Reichsbürger-Milieu. Sie umfasst etwa 70 Beschäftigte und ist in fünf Referate gegliedert. Das Referat ... ist für Grundsatzfragen, Widerspruchs- und Gerichtsverfahren zuständig, die Referate ... bis ... verantworten jeweils für bestimmte Bundesländer die Erlaubnispflicht und Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste, E-Geld-Geschäfte und Versicherungsgeschäfte. Dem Referat ... obliegen die Prüfungen, die Durchsuchungen, die Überwachung der Erlaubnispflicht und die Verfolgung (Ausland) sowie die Freistellungen. Der Kläger ist im Referat ... tätig. Die Beschäftigten der Referate ... bis ... verfügen bei festgestellten Verstößen über besondere Befugnisse. Sie treten bei der Zeichnung von Bescheiden und bei Vor-Ort-Terminen durch Vorzeigen ihrer Dienstausweise namentlich in Erscheinung. Die von ihnen getroffenen Maßnahmen werden auf der Webseite der BaFin unter Nennung des Namens des betroffenen Unternehmens, das den Verstoß begangen hat, veröffentlicht. In Strafprozessen werden sie als Zeugen herangezogen. Gegenüber einzelnen Beschäftigten der Abteilung ... ist es in den letzten Jahren wiederholt zu bedrohlichen und einschüchternden Vorfällen gekommen. Die Beklagte hatte deshalb zugunsten des Klägers ab Juni 2003 kontinuierlich eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen.
3 Der Kläger, vertreten durch die BaFin, beantragte am 14. September 2018 unter Verweis auf einzelne Bedrohungen gegenüber anderen Beschäftigten der Abteilung die erneute Erteilung einer Melderegistersperre wegen der auch für ihn aus seiner beruflichen Tätigkeit resultierenden Gefahren. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2018 lehnte die Beklagte die erneute Bewilligung der Sperre ab, da eine individuelle Gefährdung des Klägers nicht nachgewiesen sei.
4 Mit der am 4. Januar 2019 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides verpflichtet, die Auskunftssperre im Melderegister zu verlängern. Die zulässige Verpflichtungsklage sei begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf die Verlängerung der Auskunftssperre. Anspruchsgrundlage sei die zum 3. April 2021 in Kraft getretene Neufassung des § 51 Abs. 1 BMG, der die bisherige Rechtslage modifiziert habe. Die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei deswegen teilweise überholt. Der Tatbestand des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG sei schon dann erfüllt, wenn ein Gefahrenverdacht vorliege, der sich auf eine personenbezogene konkrete Gefahr beziehe, die der betroffenen oder einer anderen Person durch die Auskunft drohe. Eine abstrakte erhöhte berufsgruppentypische Gefährdung erfülle den Tatbestand nur, wenn sie im Zusammenwirken mit weiteren Umständen den Verdacht einer personenbezogenen konkreten Gefahr rechtfertige. Der Gesetzgeber habe die in der Rechtsprechung für Ausnahmefälle entwickelte abstrakte berufsgruppenspezifische Gefahr aus dem Tatbestand des nunmehrigen § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG herausgenommen und allgemeine tätigkeitsbezogene Angriffe bei beruflichen, mandatsbezogenen und ehrenamtlichen Tätigkeiten zu einem von mehreren Risikofaktoren für die Feststellung eines konkreten personenbezogenen Gefahrenverdachts herabgestuft. Gefährdungen einer bestimmten Berufsgruppe rechtfertigten allein keinen konkreten personenbezogenen Gefahrenverdacht im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG mehr.
5 In Anwendung dieser Maßgaben lägen in Ansehung der im Berufungsverfahren abgegebenen ergänzenden Stellungnahmen der BaFin zu einzelnen Vorfällen hinreichende Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass dem Kläger aufgrund seiner konkreten beruflichen Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Abteilung ... der BaFin durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen könne. Denn alle dort beschäftigten Personen seien als austauschbare Amtswalter mit weitgehend identischen Aufgaben betraut und trügen nach außen erkennbar Verantwortung für die Verfügungen oder die Vor-Ort-Maßnahmen. Daraus folge die zwingende Verpflichtung, die Auskunftssperre zu verlängern (§ 51 Abs. 4 Satz 2 BMG). Ermessen stehe der Beklagten nicht zu. Über den Verlängerungsantrag habe die Beklagte ohne Bindung an eine Weisung der BaFin entscheiden können. Die Prüfungskompetenz für das Vorliegen der Voraussetzungen der Eintragung einer Auskunftssperre liege auch in denjenigen Fällen bei der Meldebehörde, in denen sie diese im Sinne des § 34 Abs. 5 Satz 1, § 51 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BMG "auf Veranlassung einer in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen" eintragen solle.
6 Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der tatbestandlichen Voraussetzungen des geänderten § 51 Abs. 1 BMG zugelassen. Mit der von ihr eingelegten Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Demgegenüber verteidigt der Kläger das berufungsgerichtliche Urteil. Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat erläutert, ein signifikanter Anstieg der Zahl der Auskunftssperren könne wegen der Notwendigkeit einer händischen Bearbeitung digitale Behördenabfragen und Bürgerdienste beeinträchtigen.
II
7 Die zulässige Revision ist unbegründet. Ohne Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO hat das Berufungsgericht die auf Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister gerichtete Klage als statthafte - und auch im Übrigen zulässige - Verpflichtungsklage angesehen. Die Eintragung einer solchen Sperre ist nach der Rechtsprechung des Senats ein Verwaltungsakt, mit dem die gegenüber Dritten wirkende Anordnung verbunden ist, die Anschrift des Klägers nicht bekannt zu geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 5.05 - BVerwGE 126, 140 Rn. 12). Die vom Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Erwägungen zur Begründetheit in Bezug auf § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 BMG aufgestellten Rechtssätze verstoßen zwar gegen revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (1.). Die Anwendung des zutreffenden Maßstabs führt aber zum selben Ergebnis, so dass sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist, § 144 Abs. 4 VwGO (2.).
8 1. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der Fassung des Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441), BMG, normiert die Voraussetzungen für die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister. Diese Fassung ist zum 3. April 2021 in Kraft getreten (Art. 10 Abs. 1 des genannten Gesetzes vom 30. März 2021 sowie Art. 15 Nr. 6 des weiteren Gesetzes vom 30. März 2021, BGBl. I S. 448). Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. § 51 Abs. 1 Satz 2 BMG bestimmt seither, dass insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist. Bei der Feststellung, ob Tatsachen im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht (§ 51 Abs. 1 Satz 3 BMG). Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet (§ 51 Abs. 4 Satz 1 BMG). Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden (§ 51 Abs. 4 Satz 2 BMG).
9 Vorstehende Fassung des § 51 Abs. 1 BMG ist im Streitfall zugrunde zu legen (a.). Die gesetzliche Regelung ermöglicht die wiederholte Eintragung einer Auskunftssperre für jeweils zwei Jahre (b.). Die Sperre wird auf Antrag oder von Amts wegen eingetragen (c.). In materieller Hinsicht erfordert sie, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann (d.).
10 a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich die für die gerichtliche Entscheidung maßgebende Rechtslage aus dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (BVerwG, Urteile vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 <250> und vom 16. September 2020 - 6 C 10.19 - Buchholz 403.1 Allg. DatenschutzR Nr. 21 Rn. 13). Maßgeblich ist daher, welche Rechtsvorschriften sich nach ihrem Geltungswillen im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen, unabhängig davon, ob es sich um eine Feststellungsklage, eine Leistungsklage, eine Anfechtungsklage oder eine Verpflichtungsklage handelt. Dies wird bei der hier vorliegenden Leistungskonstellation, in der von der Behörde ein Handeln verlangt wird, in der Regel die letzte mündliche Verhandlung sein, wenn sich aus dem materiellen Recht kein Anhaltspunkt für einen abweichenden Zeitpunkt ergibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2010 - 6 C 5.09 - BVerwGE 137, 113 Rn. 23, vom 4. Dezember 2014 - 4 C 33.13 - BVerwGE 151, 36 Rn. 18, vom 16. September 2020 - 6 C 10.19 - Buchholz 403.1 Allg. DatenschutzR Nr. 21 Rn. 13 f. und vom 2. März 2022 - 6 C 7.20 - BVerwGE 175, 76 Rn. 24). Zugrunde zu legen ist mithin - wovon das Berufungsurteil zutreffend ausgeht - die zum 3. April 2021 in Kraft getretene Fassung des § 51 Abs. 1 BMG.
11 b. Aus dem Zusammenspiel von § 51 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 und 2 BMG ergibt sich, dass eine Melderegistersperre mehrfach hintereinander für jeweils zwei Jahre eingetragen werden kann. Die unterschiedlichen Formulierungen in § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG ("einzutragen") sowie in § 51 Abs. 4 Satz 2 BMG ("verlängert") scheinen zwar darauf hinzudeuten, dass das Bundesmeldegesetz zwischen einer (erstmaligen) Eintragung und der Verlängerung einer bereits eingetragenen Meldesperre unterscheidet. Jedoch unterliegt auch eine Verlängerung als Eintragung den Anforderungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG. Die in der Vergangenheit gewährte Rechtsposition genießt dabei keinen Vertrauensschutz für die Zukunft (vgl. VGH München, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 5 B 15.14 23 - NVwZ-RR 2016, 543 Rn. 21). § 51 Abs. 4 Satz 2 BMG ist vielmehr i. V. m. § 51 Abs. 4 Satz 1 BMG zu sehen. Danach ist die Auskunftssperre auf zwei Jahre zu befristen. Vor diesem Hintergrund enthält § 51 Abs. 4 Satz 2 BMG allein die Klarstellung, dass eine wiederholte Erteilung zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG weiterhin gegeben sind.
12 Das so verstandene materielle Recht bestimmt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens, in dem die Eintragung einer Auskunftssperre begehrt wird. Die Verpflichtungsklage zielt auch dann auf die Eintragung einer Auskunftssperre, wenn der Zweijahreszeitraum einer bereits früher bewilligten Sperre noch nicht abgelaufen ist. Mit einem stattgebenden Urteil kann die Meldebehörde lediglich zur Eintragung einer erneuten Sperre verpflichtet werden, nicht zu einer Verlängerung der bestehenden bzw. ausgelaufenen Auskunftssperre. Demgemäß beginnt der Zweijahreszeitraum des § 51 Abs. 4 Satz 1 BMG - unabhängig vom Zeitpunkt des Ablaufs einer eingetragenen früheren Sperre - mit dem stattgebenden Urteil der letzten Tatsacheninstanz. Das Bundesverwaltungsgericht ist wegen der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (§ 137 Abs. 2 VwGO) auf die revisionsgerichtliche Überprüfung des Bestehens des Anspruchs auf Eintragung einer Auskunftssperre zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht beschränkt. Die Entscheidung des Revisionsgerichts ist deshalb nicht geeignet, einen neuen Zweijahreszeitraum im Sinne des § 51 Abs. 4 Satz 1 BMG auszulösen.
13 c. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG erfolgt die Eintragung der Auskunftssperre von Amts wegen oder auf einen entsprechenden Antrag hin. Im Streitfall hat der Kläger einen Antrag auf erneute Eintragung einer Melderegistersperre gestellt. Dabei ist er - wie bereits in den Vorjahren - von seiner Beschäftigungsbehörde vertreten worden, die den Antrag im Namen des Klägers bei der Beklagten gestellt hat (Berufungsurteil S. 3).
14 d. § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG verlangt eine auf objektiv feststellbare Tatsachen gestützte Gefahrenprognose, die die individuellen Verhältnisse der konkreten Person in den Blick nimmt. Es muss bei vernünftiger Würdigung dieser Tatsachen die Besorgnis bestehen, dass dem Betroffenen durch die Melderegisterauskunft eine Beeinträchtigung der im Gesetz genannten Rechtsgüter droht (aa.). Das hiervon abweichende Verständnis des Berufungsgerichts, es genüge ein bloßer Gefahrenverdacht, der sich auf eine personenbezogene konkrete Gefahr beziehe, die der betroffenen oder einer anderen Person durch die Auskunft drohe, steht mit § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG nicht in Einklang (bb.). Zu dem für die Prognose relevanten Tatsachenmaterial gehört - wie die gesetzliche Neuregelung in § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG verdeutlicht - auch die Zugehörigkeit zu einem Personenkreis, der sich aufgrund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht (cc.). Die Auffassung des Berufungsgerichts, abstrakte erhöhte berufsgruppentypische Gefährdungen seien aus dem Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG herausgenommen und zu einem von mehreren Risikofaktoren herabgestuft mit der Folge, dass Gefährdungen einer bestimmten Berufsgruppe allein keinen konkreten personenbezogenen Gefahrenverdacht im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG mehr rechtfertigten, widerspricht der geltenden Rechtslage (dd.). Entgegen der Auffassung der Klägerseite lassen sich weder der dienstrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch dem Unionsrecht darüberhinausgehende Maßgaben für die Eintragung einer Auskunftssperre entnehmen (ee.). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung.
15 aa. Der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG beschreibt mit der Formulierung "Tatsachen [...], die die Annahme rechtfertigen" die Notwendigkeit einer auf Tatsachen gestützten Prognoseentscheidung, ob die von der Norm geforderte "Gefahr" besteht. Sie muss dem Leben, der Gesundheit, der persönlichen Freiheit oder ähnlich schutzwürdigen Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person, die ebenfalls unter dieser Meldeanschrift zu erreichen ist (z. B. Ehegatten, Kinder), drohen. Was als ähnlich schutzwürdiges Interesse gilt, hat der Gesetzgeber in § 51 Abs. 1 Satz 2 BMG verdeutlicht. Hierunter fällt insbesondere der Schutz vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen. Die Auskunftssperre dient der Bewältigung einer bestehenden Gefahrenlage, indem der jederzeit und ohne Angabe von Gründen mögliche Zugang zu den Meldedaten (§§ 44 ff. BMG) vorbeugend unterbunden und unter den Vorbehalt einer Einzelfallprüfung in dem Anhörungsverfahren nach § 51 Abs. 2 BMG gestellt wird. Die Melderegisterauskunft als solche kann zwar keine Gefahren für die genannten Rechtsgüter begründen. Durch die Kenntnis der Meldedaten kann aber durchaus eine Gefahr "erwachsen", wenn ein Handlungsentschluss eines Dritten hinzutritt. Im Kern geht es somit um den wirksamen Schutz der Bürger vor einem Missbrauch der bei den Meldebehörden aufgrund der gesetzlichen Meldepflicht gesammelten Daten, das heißt, um bereichsspezifischen Datenschutz (vgl. bereits BT-Drs. 8/3825 S. 1 f.). § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG enthält deshalb einen spezifisch melderechtlichen Gefahrenbegriff, der sich wegen der mit einer Auskunftssperre bezweckten Gefahrenvorsorge von der klassischen polizeilichen Gefahr unterscheidet.
16 Erforderlich sind objektiv feststellbare Tatsachen, die die geforderte Prognoseentscheidung nachvollziehbar tragen können. Allgemeine Erfahrungen, bloße Vermutungen oder Befürchtungen genügen nicht. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es auf die individuellen Verhältnisse der konkreten Person an (BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 2016 - 6 B 11.16 - juris Rn. 6 und vom 14. Februar 2017 - 6 B 49.16 - NJW 2017, 1832 Rn. 6). Zu den individuellen Verhältnissen gehört unter anderem die konkrete berufliche Tätigkeit. Auch besondere familiäre Gründe (z. B. Trennung von einem gewalttätigen Partner) oder sonstige persönliche Nachstellungen (Stalkingopfer, Belastungszeugen in Strafprozessen usw.) können konkrete Risikofaktoren darstellen. Bei vernünftiger Würdigung dieser Anknüpfungstatsachen muss die Besorgnis bestehen, dass mithilfe der Meldedaten die in § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG genannten Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Eine rein subjektive Besorgnis, für die auf der Grundlage der objektiv feststellbaren Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, genügt hingegen nicht.
17 bb. Das auf einen bloßen Gefahrenverdacht abstellende Rechtsverständnis des Berufungsgerichts ist mit § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG nicht vereinbar. Die Verwendung des aus dem Bereich der polizei- und ordnungsbehördlichen Eingriffsbefugnisse bekannten Begriffs des Gefahrenverdachts (dazu etwa BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - 6 CN 8.01 - BVerwGE 116, 347 <351> m. w. N.) im vorliegenden Zusammenhang verkennt den spezifisch melderechtlichen Gefahrenbegriff des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG. Die Auskunftssperre gewährt Schutz vor einem Missbrauch der Meldedaten und dient nicht der Abwehr bzw. Aufklärung von Verdachtslagen im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts, bei denen Ungewissheiten über das Gefahrenpotential oder Kausalverläufe bestehen. Auch die allgemeine Zielsetzung des Gesetzgebers, eine Sperre schon im Vorfeld eines konkreten Auskunftsersuchens einzutragen (vgl. zu § 21 Abs. 5 MRRG: BT-Drs. 8/3825 S. 25 sowie BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 5.05 - BVerwGE 126, 140 Rn. 17), führt nicht auf die Rechtsfigur des Gefahrenverdachts. Wie der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG zum Ausdruck bringt, ist in jedem Einzelfall eine auf Anknüpfungstatsachen beruhende Gefahrenprognose anzustellen. Mit den vom Berufungsgericht genannten Vorschriften des Staatsangehörigkeits-, Pass- und Personalausweisrechts lässt sich die Heranziehung des Begriffs des Gefahrenverdachts ebenfalls nicht begründen, weil Normen stets in ihrem jeweiligen Regelungszusammenhang zu würdigen sind.
18 cc. Zu dem bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigenden Tatsachenmaterial gehört auch die Zugehörigkeit zu einem Personenkreis, der sich aufgrund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht (§ 51 Abs. 1 Satz 3 BMG). Erforderlich ist, dass sich die konkret ausgeübte berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit des Antragstellers und des betroffenen Personenkreises in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen gleichen ((1)). Außerdem bedarf es hinreichend dichter Tatsachenfeststellungen zu den Anfeindungen und sonstigen Angriffen, die belegen, dass aufgrund von in Einzelfällen bestehenden bzw. schon verwirklichten konkreten Gefährdungen nach Anzahl und Häufigkeit der Schluss auf eine konkrete Gefährdung auch des Betroffenen gerechtfertigt ist. Es ist jedoch nicht erforderlich, empirisch erhobene Nachweise oder Statistiken für die Vergleichbarkeit der Gefährdungslage vorzulegen ((2)).
19 (1) In § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG hat der Gesetzgeber vorgegeben, dass bei der Tatsachenfeststellung auch zu berücksichtigen ist, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs kam es ihm auf einen besseren Schutz vor Anfeindungen oder sonstigen Angriffen infolge des beruflichen oder ehrenamtlichen Engagements an (vgl. BT-Drs. 19/17741 S. 2, 4, 39). Hierfür hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats zu den berufsbedingten Gefahren ein Bedürfnis gesehen (zu den aus beruflicher Tätigkeit abstrakt drohenden Gefahren vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 2016 - 6 B 11.16 - juris Rn. 6 und vom 14. Februar 2017 - 6 B 49.16 - NJW 2017, 1832 Rn. 6 ff.).
20 Der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG verdeutlicht, dass es um die konkret ausgeübte berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit und nicht um die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Beruf oder gar zu einer ganzen Berufsgruppe geht. Unverändert soll das Überschreiten der Gefahrenschwelle in Bezug auf eine konkrete Person die Darlegung ihrer Verhältnisse voraussetzen, wie in der Begründung zum Gesetzentwurf klargestellt wird (BT-Drs. 19/17741 S. 39). Zu diesen Verhältnissen gehören seit jeher die konkreten beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 2016 - 6 B 11.16 - juris Rn. 6 und vom 14. Februar 2017 - 6 B 49.16 - NJW 2017, 1832 Rn. 6). Bei der Würdigung der damit verbundenen Gefahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Blick geweitet werden, indem auch einbezogen wird, welche Anfeindungen und sonstigen Angriffe anderen Personen wegen dieser konkreten beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit drohen. Der Gefahrenprognose sind mithin nicht nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, die auf eine individuell dem Betroffenen drohende Gefährdung hindeuten. In sie soll vielmehr auch einfließen, was anderen Personen widerfahren ist bzw. noch widerfährt, die sich in einer vergleichbaren Situation wie der Antragsteller befinden. Sind diese wegen ihrer konkreten Tätigkeit Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt, liegt die Annahme nahe, dass auch dem insoweit bisher verschonten Betroffenen, der um eine Melderegistersperre nachsucht, zukünftig etwas Ähnliches droht. Diese Schlussfolgerung ist allerdings nur dann berechtigt, wenn sich die konkreten beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten tatsächlich im Wesentlichen gleichen.
21 (2) Voraussetzung ist ferner, dass die Anfeindungen oder sonstigen Angriffe, denen sich der Personenkreis in verstärktem Maße ausgesetzt sieht, durch Tatsachenfeststellungen hinreichend dicht belegt sind. Sie müssen die Schlussfolgerung tragen, dass aufgrund von in Einzelfällen bestehenden bzw. schon verwirklichten konkreten Gefährdungen nach Anzahl und Häufigkeit auch eine Gefährdung des Betroffenen anzunehmen ist. Denn die materielle Gefahrenschwelle, an die § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG anknüpft, wird durch die Berücksichtigung von Gefahren, die anderen Personen wegen ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit drohen, nicht herabgesenkt. Dies liefe den Zwecken des Melderegisters, der Melderegisterauskunft sowie dem Ausnahmecharakter der Auskunftssperre gemäß § 51 BMG zuwider (zu dieser Erwägung bereits BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 6 B 49.16 - NJW 2017, 1832 Rn. 6 ff.). An dem materiell-rechtlichen Maßstab für die Gefahrenprognose hat die Anfügung der Sätze 2 und 3 in § 51 Abs. 1 BMG nichts geändert (vgl. in diesem Zusammenhang OVG Bautzen, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 3 A 968/19 - juris Rn. 27).
22 Allerdings kommt der vom Gesetzgeber angestrebten erleichterten Eintragung einer Auskunftssperre auf der Rechtsanwendungsebene Bedeutung zu (zu diesem Ziel des Gesetzgebers: BT-Drs. 19/17741 S. 4). Denn er hat in § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG gefordert, schon zu berücksichtigen, dass der Personenkreis "allgemein" in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt ist. Dies lässt sich im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel nur so verstehen, dass auf zusätzliche Erschwerungen, derartige Übergriffe nachzuweisen, verzichtet werden soll. Notwendig, aber auch ausreichend ist es daher, dass sich die Anzahl und Häufigkeit der bereits verwirklichten bzw. bestehenden konkreten Gefährdungen der anderen Personen dieses Personenkreises aus dem substantiierten und plausiblen Vortrag ergeben. Statistische Angaben oder Ergebnisse repräsentativer Umfragen sind nicht erforderlich (so noch zur früheren Rechtslage: BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 6 B 49.16 - NJW 2017, 1832 Rn. 6 und 9).
23 dd. Die Auffassung des Berufungsgerichts, abstrakte erhöhte berufsgruppentypische Gefährdungen seien aus dem Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG herausgenommen sowie zu einem von mehreren Risikofaktoren herabgestuft worden und Gefährdungen einer bestimmten Berufsgruppe rechtfertigten allein keinen konkreten personenbezogenen Gefahrenverdacht im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG mehr, widerspricht dem Gesetz. Denn es war das ausdrückliche Anliegen des Gesetzgebers, den mit einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen Gefahren größere Bedeutung beizumessen. Ihre wie auch immer geartete Herabstufung hieße folglich, den Willen des Gesetzgebers in sein Gegenteil zu verkehren. Fern liegt auch die Annahme, diese Gefahren seien nunmehr aus dem Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG herausgenommen. Aus dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG geht vielmehr klar hervor, dass solche Gefahren bei der Feststellung, ob "Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen", zu berücksichtigen sind. Die vom Gesetzgeber gewählte Regelungstechnik lässt somit erkennen, dass § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG den Grundtatbestand bildet, der die Eintragungsvoraussetzungen normiert. Er wird in Bezug auf die ähnlich schutzwürdigen Interessen durch § 51 Abs. 1 Satz 2 BMG ergänzt. Zusätzlich enthält § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG eine Regelung dazu, welche Umstände bei der Tatsachenfeststellung im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG auch einbezogen werden sollen.
24 ee. Entgegen der Auffassung der Klägerseite lassen sich weder mit der dienstrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch mit unionsrechtlichen Erwägungen Modifizierungen dieses Maßstabs begründen.
25 Die anlässlich der Prüfung der im Land Brandenburg eingeführten Pflicht zum Tragen eines Namensschildes für Polizeivollzugsbedienstete von dem für das Dienstrecht zuständigen 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts angesprochene Möglichkeit, dass diese Beamten neben einer Übermittlungssperre in den Fahrzeugregistern die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister erwirken könnten (BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 2 C 32.18 - BVerwGE 166, 333 Rn. 29), verweist lediglich auf die Rechtslage. Inhaltliche Aussagen zu den Eintragungsvoraussetzungen der jeweiligen Sperren sind hiermit nicht verbunden.
26 Auch die vom Kläger aufgeworfenen Fragen des Unionsrechts tragen in Bezug auf § 51 Abs. 1 BMG nichts aus. Selbst wenn ihm darin zu folgen wäre, dass die einfache Melderegisterauskunft - vor allem diejenige über das Internet - im Hinblick auf die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (dazu EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 22. November 2022 - C-37/20 u. a. - NJW 2023, 199) hinsichtlich der Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung unionsrechtlichen Bedenken unterläge, ließe sich dies nicht durch erleichterte und den Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG außer Acht lassende Voraussetzungen für eine Auskunftssperre kompensieren. Die klägerischen Bedenken knüpfen an die in § 44 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 2 Satz 1 BMG vorgesehene einfache Auskunft aus dem Melderegister an, die auch durch einen automatisierten Abruf über das Internet erfolgen kann. Mit ihr können die im Gesetz genannten Basisdaten einer Person in Erfahrung gebracht werden. Sie erfordert keine Darlegung eines berechtigten Interesses, sondern lediglich die eindeutige Identifizierung der gesuchten Person anhand der Angaben des Auskunftssuchenden (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BMG) bzw. – bei einem automatisierten Abruf - durch ihre Bezeichnung mit den von § 49 Abs. 4 und 5 BMG verlangten Mindestkriterien.
27 Erwiesen sich diese Regelungen im Hinblick auf das von Art. 7 GRC geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung sowie der Kommunikation und das in Art. 8 Abs. 1 GRC gewährleistete Recht einer Person auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten, das dem von Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung gleicht, als unverhältnismäßig, wären bereits die ersten Glieder der Eingriffskette - die Erhebung und Speicherung der Meldedaten - unionsrechtswidrig. Hieran änderten Erschwerungen bei dem Abruf dieser Daten nichts, die durch das Anhörungsverfahren des § 51 Abs. 2 BMG bei einer eingetragenen Auskunftssperre entstünden. Die für die Verarbeitung von Meldedaten geltende Datenschutz-Grundverordnung (BVerwG, Urteil vom 2. März 2022 - 6 C 7.20 - BVerwGE 175, 76 Rn. 26 f.) verlangt, dass jede einzelne Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 DSGVO, siehe auch Erwägungsgrund 39 Satz 1 DSGVO). Insoweit gilt - ebenso wie im nationalen Recht –, dass in einer Eingriffskette jeder einzelne Eingriff einer Rechtfertigung bedarf (vgl. im Zusammenhang mit Eingriffen in Art. 10 Abs. 1 GG: BVerfG, Urteile vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u. a. - BVerfGE 100, 313 <359, 366 f.> und vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u. a. - BVerfGE 125, 260 <309 f., 313> sowie BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 6 A 6.16 - BVerwGE 161, 76 Rn. 24). Modifikationen bei nachfolgenden Eingriffen sind zur Rechtfertigung vorheriger Eingriffe somit ungeeignet.
28 2. Auch in Anlegung des zutreffenden Maßstabs des § 51 Abs. 1 BMG ist die Verpflichtungsklage begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die angefochtene Entscheidung erweist sich daher aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Denn der Kläger hat einen Anspruch auf die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister. Zwar ist eine solche Sperre nicht schon dann ohne nähere Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen von der Meldebehörde einzutragen, wenn eine der in § 34 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 BMG genannten Behörden sie veranlasst. Diese Veranlassung beinhaltet keine Weisung gegenüber der Meldebehörde, sondern stößt lediglich die eigenständige Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen durch die für das Führen des Melderegisters zuständige Behörde an. Ohnehin wird die BaFin in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG nicht genannt und auch ihre Einbeziehung im Wege der Analogie zu § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BMG scheidet aus (a.). Jedoch liegen die Eintragungsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 3 BMG im Streitfall vor (b.), so dass die Sperre zugunsten des Klägers zwingend einzutragen ist (c.).
29 a. Das Bundesmeldegesetz hat die näheren Einzelheiten zu den Konstellationen, in denen die Meldebehörde auf Veranlassung der in § 34 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 BMG genannten Behörden von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einträgt, nicht geregelt. § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG lässt sich allerdings entnehmen, dass allein die Meldebehörde zur Eintragung einer Auskunftssperre berechtigt ist. Es entspricht dem Regelfall, dass die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage von derjenigen Behörde geprüft werden, der die Kompetenz zugewiesen ist, die Rechtsfolge auszulösen. Abweichungen von diesem Grundsatz müssen sich dem Gesetz hinreichend deutlich entnehmen lassen. Dies ist in Bezug auf das Fehlen einer Prüfungskompetenz der Meldebehörde in denjenigen Fällen, in denen die in § 34 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 BMG genannten Behörden an sie herantreten und die Eintragung einer Auskunftssperre anregen, nicht der Fall. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber einen Dispens der Meldebehörde von der Prüfung gesetzlicher Voraussetzungen ebenso deutlich zum Ausdruck gebracht hätte wie in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG (a. A. Andoor, ZRP 2021, 23 <24 f.>).
30 Hinzu kommt, dass die BaFin in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG nicht erwähnt wird. Die vom Kläger befürwortete Analogie zu § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BMG scheidet aus, weil ihre Voraussetzungen - Bestehen einer Regelungslücke sowie eine vergleichbare Interessenlage - offenkundig nicht gegeben sind. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes. Die mehrfachen gesetzlichen Änderungen im Katalog der Behörden in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG seit Errichtung der BaFin zum 1. Mai 2002 belegen das Bestreben des Gesetzgebers, den Kreis der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden stets aktuell zu halten. Dass er gleichwohl die BaFin über diesen langen Zeitraum nicht mit aufgenommen hat, ist als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers anzusehen.
31 Im Übrigen steht die BaFin auch keiner der dort genannten Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden funktional gleich, namentlich nicht der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, so dass es auch an einer vergleichbaren Interessenlage mangelt. Die BaFin ist eine im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen angesiedelte Aufsichtsbehörde (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 FinDAG), mag sie auch über spezifische Befugnisse verfügen. Ihr obliegt - worauf auch ihr Name hindeutet - allein die Aufsicht über die Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften, Wertpapierhandelsunternehmen und sonstigen Finanzinstitute, vgl. § 4 Abs. 1 FinDAG, § 6 Abs. 1 Satz 1 KWG, § 6 Abs. 1 Satz 1 WpHG, § 320 Abs. 1 VAG, § 4 Abs. 1 ZAG, § 5 Abs. 1 KAGB.
32 b. Ausgehend von den vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen steht allerdings fest, dass dem Kläger infolge seiner konkreten beruflichen Tätigkeit als Sachbearbeiter im Referat ... in der Abteilung ... der BaFin durch eine Melderegisterauskunft Gefahren für sein Leben, seine Gesundheit und seine ähnlich schutzwürdigen Interessen erwachsen können.
33 Die tatsächlichen Grundlagen für die Gefahrenprognose im Rahmen des § 51 Abs. 1 BMG sind der Tatsachenfeststellung zuzuordnen. Es ist Aufgabe der Tatsacheninstanz, das Ausmaß der berufsbedingten Risiken festzustellen und zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 2016 - 6 B 11.16 - juris Rn. 7 und vom 14. Februar 2017 - 6 B 49.16 - NJW 2017, 1832 Rn. 4). Mangels durchgreifender Verfahrensrügen ist der Senat an diese Feststellungen gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen sind hinreichend dicht und ermöglichen dem Senat eine Subsumtion (Berufungsurteil S. 2 f. und S. 19 ff.).
34 Nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen sind sämtliche Beschäftigte der Abteilung ..., Referate ... bis ..., mit denselben Aufgaben betraut. Ihnen obliegt die Prüfung der Erlaubnispflicht und die Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste, E-Geld-Geschäfte und Versicherungsgeschäfte im In- und Ausland. Lediglich die regionalen Zuständigkeiten sind auf die verschiedenen Referate aufgeteilt. Abweichungen gelten für die Mitarbeiter im Referat ..., die für die Grundsatzfragen sowie die Bearbeitung von Widersprüchen und Gerichtsverfahren verantwortlich sind.
35 Aufgrund der Tätigkeiten in dieser besonderen Abteilung der BaFin ist es in der Vergangenheit wiederholt zu konkreten Bedrohungen gegenüber Beschäftigten gekommen, die die gleichen Aufgaben wie der Kläger erledigen. Das Berufungsgericht hat dabei von sieben Vorfällen in den vergangenen 16 Jahren zwei jüngere Vorfälle im Mai 2022 und November 2023 herausgegriffen, denen es eine besondere Aussagekraft beigemessen hat. In diesen beiden Fällen sahen sich die betroffenen Beschäftigten unter Hinweis auf die Kenntnis ihrer Privatanschrift wegen ihrer konkreten beruflichen Tätigkeit Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt. Es überzeugt ohne Weiteres, dass bei einem kleinen Personenkreis wie den Beschäftigten der Referate ... bis ... in der Abteilung ... der BaFin schon eine geringe Anzahl an Bedrohungen genügt, zumal bei den Vorfällen in der Vergangenheit Bedrohungen höchstrangiger Rechtsgüter inmitten standen.
36 Das Oberverwaltungsgericht hat außerdem Besonderheiten für die Beschäftigten dieser Abteilung festgestellt, aus denen erhöhte Gefahren resultieren. So sieht der für die BaFin geltende rechtliche Rahmen vor, dass die Verfügungen auf ihrer Webseite unter Nennung des Namens des betroffenen Unternehmens, das den Verstoß begangen hat, veröffentlicht werden (vgl. etwa § 6 Abs. 9 WpHG, § 7a Abs. 1 Satz 1 KAGB). Damit ist - neben den wirtschaftlichen Folgen der Maßnahmen - eine ganz erhebliche Prangerwirkung für die natürliche oder juristische Person bzw. die Personenvereinigung verbunden, die hinter dem Unternehmen steht. Insofern ist die tatrichterliche Prognose nachvollziehbar, dass Racheaktionen gegenüber demjenigen, der die veröffentlichten Maßnahmen verantwortet, hinreichend wahrscheinlich zu befürchten sind. Dies gilt umso mehr, wenn das konkrete Milieu in den Blick genommen wird, in dem die betreffende Abteilung tätig ist. Sie bearbeitet in ganz erheblichem Umfang Fälle aus einem Umfeld, welches sich durch eine herabgesetzte Hemmschwelle nicht nur für die Androhung, sondern auch für die Ausübung von Gewaltdelikten auszeichnet. Denn die Beschäftigten dieser Abteilung bearbeiten ca. 400 Fälle pro Jahr aus dem Bereich der inländischen und ausländischen organisierten Kriminalität, der Terrorismusfinanzierung sowie mit Bezügen zum sog. Reichsbürger-Milieu. Insbesondere die inländische und ausländische organisierte Kriminalität weist, worauf das Berufungsgericht zutreffend abhebt, eine hohe kriminelle Energie sowie abstrakte Gefährlichkeit auf. Gerade in diesem Umfeld muss in erhöhtem Maße mit ernsthaften Bedrohungen zur Abschreckung und Vergeltung gerechnet werden. Für den Bereich der Terrorismusfinanzierung gilt nichts Anderes. Damit unterscheidet sich das spezifische Umfeld signifikant von anderen Behörden, die zwar ebenfalls der um sich greifenden verbalen Verrohung in der Gesellschaft ausgesetzt sind, aber in der Regel keine Umsetzung der angedrohten Taten befürchten müssen.
37 Aus diesen konkreten Anknüpfungstatsachen hat das Oberverwaltungsgericht tragfähig auf Gefahren im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG auch für den Kläger geschlossen. Die Anfeindungen gegenüber den Beschäftigten knüpfen nicht an die individuelle Person des Sachbearbeiters an, sondern an dessen Tätigkeit als austauschbarer Amtswalter, der aber erkennbar verantwortlich für die jeweilige Verfügung oder die Vor-Ort-Maßnahme ist. Es hängt von unkalkulierbaren Umständen ab, in welchem Fall - und gegenüber welchem Sachbearbeiter - es zu Reaktionen der von den Maßnahmen Betroffenen kommt.
38 c. Liegen damit die Eintragungsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG vor, ist eine Auskunftssperre zwingend einzutragen. Ein Ermessen steht der Meldebehörde nicht zu. Im Hinblick auf den dargestellten Streitgegenstand und die gesetzlich vorgesehene Befristung der Sperre gemäß § 51 Abs. 4 Satz 1 BMG ist klarzustellen, dass die Melderegistersperre im Streitfall nur noch für den verbleibenden Rest des Zweijahreszeitraums ab dem Zeitpunkt des stattgebenden Berufungsurteils einzutragen ist.
39 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Urteil vom 05.11.2025 -
BVerwG 6 C 2.24ECLI:DE:BVerwG:2025:051125U6C2.24.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 05.11.2025 - 6 C 2.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:051125U6C2.24.0]
Urteil
BVerwG 6 C 2.24
- VG Köln - 03.12.2021 - AZ: 25 K 636/19
- OVG Münster - 29.11.2023 - AZ: 19 A 41/22
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Steiner und Dr. Gamp für Recht erkannt:
- Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2023 wird zurückgewiesen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I
1 Der Kläger begehrt die erneute Erteilung einer Auskunftssperre im Melderegister der Beklagten.
2 Er leitet die Abteilung ... - ... in der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin). Diese Abteilung ermittelt regelmäßig in Fällen inländischer und ausländischer organisierter Kriminalität, bei Terrorismusfinanzierung sowie im sogenannten Reichsbürger-Milieu. Sie umfasst etwa 70 Beschäftigte und ist in fünf Referate gegliedert. Das Referat ... ist für Grundsatzfragen, Widerspruchs- und Gerichtsverfahren zuständig, die Referate ... bis ... verantworten jeweils für bestimmte Bundesländer die Erlaubnispflicht und Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste, E-Geld-Geschäfte und Versicherungsgeschäfte. Dem Referat ... obliegen die Prüfungen, die Durchsuchungen, die Überwachung der Erlaubnispflicht und die Verfolgung (Ausland) sowie die Freistellungen. Die Beschäftigten der Referate ... bis ... verfügen bei festgestellten Verstößen über besondere Befugnisse. Sie treten bei der Zeichnung von Bescheiden und bei Vor-Ort-Terminen durch Vorzeigen ihrer Dienstausweise namentlich in Erscheinung. Die von ihnen getroffenen Maßnahmen werden auf der Webseite der BaFin unter Nennung des Namens des betroffenen Unternehmens, das den Verstoß begangen hat, veröffentlicht. In Strafprozessen werden sie als Zeugen herangezogen. Gegenüber einzelnen Beschäftigten der Abteilung ... ist es in den letzten Jahren wiederholt zu bedrohlichen und einschüchternden Vorfällen gekommen. Die Beklagte hatte deshalb zugunsten des Klägers ab März 2006 kontinuierlich eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen.
3 Der Kläger, vertreten durch die BaFin, beantragte am 22. November 2018 unter Verweis auf einzelne Bedrohungen gegenüber Beschäftigten der Abteilung die erneute Erteilung einer Melderegistersperre wegen der auch für ihn aus seiner beruflichen Tätigkeit resultierenden Gefahren. Mit Bescheid vom 3. Januar 2019 lehnte die Beklagte die erneute Bewilligung der Sperre ab, da eine individuelle Gefährdung des Klägers nicht nachgewiesen sei.
4 Mit der am 4. Februar 2019 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides verpflichtet, die Auskunftssperre im Melderegister zu verlängern. Die zulässige Verpflichtungsklage sei begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf die Verlängerung der Auskunftssperre. Anspruchsgrundlage sei die zum 3. April 2021 in Kraft getretene Neufassung des § 51 Abs. 1 BMG, der die bisherige Rechtslage modifiziert habe. Die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei deswegen teilweise überholt. Der Tatbestand des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG sei schon dann erfüllt, wenn ein Gefahrenverdacht vorliege, der sich auf eine personenbezogene konkrete Gefahr beziehe, die der betroffenen oder einer anderen Person durch die Auskunft drohe. Eine abstrakte erhöhte berufsgruppentypische Gefährdung erfülle den Tatbestand nur, wenn sie im Zusammenwirken mit weiteren Umständen den Verdacht einer personenbezogenen konkreten Gefahr rechtfertige. Der Gesetzgeber habe die in der Rechtsprechung für Ausnahmefälle entwickelte abstrakte berufsgruppenspezifische Gefahr aus dem Tatbestand des nunmehrigen § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG herausgenommen und allgemeine tätigkeitsbezogene Angriffe bei beruflichen, mandatsbezogenen und ehrenamtlichen Tätigkeiten zu einem von mehreren Risikofaktoren für die Feststellung eines konkreten personenbezogenen Gefahrenverdachts herabgestuft. Gefährdungen einer bestimmten Berufsgruppe rechtfertigten allein keinen konkreten personenbezogenen Gefahrenverdacht im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG mehr.
5 In Anwendung dieser Maßgaben lägen in Ansehung der im Berufungsverfahren abgegebenen ergänzenden Stellungnahmen der BaFin zu einzelnen Vorfällen hinreichende Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass dem Kläger aufgrund seiner konkreten beruflichen Tätigkeit als Leiter der Abteilung ... der BaFin durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen könne. Denn alle dort beschäftigten Personen seien als austauschbare Amtswalter mit weitgehend identischen Aufgaben betraut und trügen nach außen erkennbar Verantwortung für die Verfügungen oder die Vor-Ort-Maßnahmen. Als Abteilungsleiter stehe der Kläger in der Gesamtverantwortung für die Aufgabenerfüllung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Er trete gegenüber Außenstehenden als für die Maßnahmen seiner Abteilung (gesamt)verantwortlich sowie namentlich eindeutig identifizierbar in Erscheinung, u. a. durch die persönliche Anwesenheit bei der Durchführung von Vor-Ort-Maßnahmen durch Mitarbeiter seiner Abteilung. Daraus folge die zwingende Verpflichtung, die Auskunftssperre zu verlängern (§ 51 Abs. 4 Satz 2 BMG). Ermessen stehe der Beklagten nicht zu. Über den Verlängerungsantrag habe die Beklagte ohne Bindung an eine Weisung der BaFin entscheiden können. Die Prüfungskompetenz für das Vorliegen der Voraussetzungen der Eintragung einer Auskunftssperre liege auch in denjenigen Fällen bei der Meldebehörde, in denen sie diese im Sinne des § 34 Abs. 5 Satz 1, § 51 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BMG "auf Veranlassung einer in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen" eintragen solle.
6 Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der tatbestandlichen Voraussetzungen des geänderten § 51 Abs. 1 BMG zugelassen. Mit der von ihr eingelegten Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Demgegenüber verteidigt der Kläger das berufungsgerichtliche Urteil. Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat erläutert, ein signifikanter Anstieg der Zahl der Auskunftssperren könne wegen der Notwendigkeit einer händischen Bearbeitung digitale Behördenabfragen und Bürgerdienste beeinträchtigen.
II
7 Die zulässige Revision ist unbegründet. Ohne Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO hat das Berufungsgericht die auf Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister gerichtete Klage als statthafte - und auch im Übrigen zulässige - Verpflichtungsklage angesehen. Die Eintragung einer solchen Sperre ist nach der Rechtsprechung des Senats ein Verwaltungsakt, mit dem die gegenüber Dritten wirkende Anordnung verbunden ist, die Anschrift des Klägers nicht bekannt zu geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 5.05 - BVerwGE 126, 140 Rn. 12). Die vom Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Erwägungen zur Begründetheit in Bezug auf § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 BMG aufgestellten Rechtssätze verstoßen zwar gegen revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (1.). Die Anwendung des zutreffenden Maßstabs führt aber zum selben Ergebnis, so dass sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist, § 144 Abs. 4 VwGO (2.).
8 1. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der Fassung des Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441), BMG, normiert die Voraussetzungen für die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister. Diese Fassung ist zum 3. April 2021 in Kraft getreten (Art. 10 Abs. 1 des genannten Gesetzes vom 30. März 2021 sowie Art. 15 Nr. 6 des weiteren Gesetzes vom 30. März 2021, BGBl. I S. 448). Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. § 51 Abs. 1 Satz 2 BMG bestimmt seither, dass insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist. Bei der Feststellung, ob Tatsachen im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht (§ 51 Abs. 1 Satz 3 BMG). Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet (§ 51 Abs. 4 Satz 1 BMG). Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden (§ 51 Abs. 4 Satz 2 BMG).
9 Vorstehende Fassung des § 51 Abs. 1 BMG ist im Streitfall zugrunde zu legen (a.). Die gesetzliche Regelung ermöglicht die wiederholte Eintragung einer Auskunftssperre für jeweils zwei Jahre (b.). Die Sperre wird auf Antrag oder von Amts wegen eingetragen (c.). In materieller Hinsicht erfordert sie, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann (d.).
10 a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich die für die gerichtliche Entscheidung maßgebende Rechtslage aus dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (BVerwG, Urteile vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 <250> und vom 16. September 2020 - 6 C 10.19 - Buchholz 403.1 Allg. DatenschutzR Nr. 21 Rn. 13). Maßgeblich ist daher, welche Rechtsvorschriften sich nach ihrem Geltungswillen im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen, unabhängig davon, ob es sich um eine Feststellungsklage, eine Leistungsklage, eine Anfechtungsklage oder eine Verpflichtungsklage handelt. Dies wird bei der hier vorliegenden Leistungskonstellation, in der von der Behörde ein Handeln verlangt wird, in der Regel die letzte mündliche Verhandlung sein, wenn sich aus dem materiellen Recht kein Anhaltspunkt für einen abweichenden Zeitpunkt ergibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2010 - 6 C 5.09 - BVerwGE 137, 113 Rn. 23, vom 4. Dezember 2014 - 4 C 33.13 - BVerwGE 151, 36 Rn. 18, vom 16. September 2020 - 6 C 10.19 - Buchholz 403.1 Allg. DatenschutzR Nr. 21 Rn. 13 f. und vom 2. März 2022 - 6 C 7.20 - BVerwGE 175, 76 Rn. 24). Zugrunde zu legen ist mithin - wovon das Berufungsurteil zutreffend ausgeht - die zum 3. April 2021 in Kraft getretene Fassung des § 51 Abs. 1 BMG.
11 b. Aus dem Zusammenspiel von § 51 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 und 2 BMG ergibt sich, dass eine Melderegistersperre mehrfach hintereinander für jeweils zwei Jahre eingetragen werden kann. Die unterschiedlichen Formulierungen in § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG ("einzutragen") sowie in § 51 Abs. 4 Satz 2 BMG ("verlängert") scheinen zwar darauf hinzudeuten, dass das Bundesmeldegesetz zwischen einer (erstmaligen) Eintragung und der Verlängerung einer bereits eingetragenen Meldesperre unterscheidet. Jedoch unterliegt auch eine Verlängerung als Eintragung den Anforderungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG. Die in der Vergangenheit gewährte Rechtsposition genießt dabei keinen Vertrauensschutz für die Zukunft (vgl. VGH München, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 5 B 15.14 23 - NVwZ-RR 2016, 543 Rn. 21). § 51 Abs. 4 Satz 2 BMG ist vielmehr i. V. m. § 51 Abs. 4 Satz 1 BMG zu sehen. Danach ist die Auskunftssperre auf zwei Jahre zu befristen. Vor diesem Hintergrund enthält § 51 Abs. 4 Satz 2 BMG allein die Klarstellung, dass eine wiederholte Erteilung zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG weiterhin gegeben sind.
12 Das so verstandene materielle Recht bestimmt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens, in dem die Eintragung einer Auskunftssperre begehrt wird. Die Verpflichtungsklage zielt auch dann auf die Eintragung einer Auskunftssperre, wenn der Zweijahreszeitraum einer bereits früher bewilligten Sperre noch nicht abgelaufen ist. Mit einem stattgebenden Urteil kann die Meldebehörde lediglich zur Eintragung einer erneuten Sperre verpflichtet werden, nicht zu einer Verlängerung der bestehenden bzw. ausgelaufenen Auskunftssperre. Demgemäß beginnt der Zweijahreszeitraum des § 51 Abs. 4 Satz 1 BMG - unabhängig vom Zeitpunkt des Ablaufs einer eingetragenen früheren Sperre - mit dem stattgebenden Urteil der letzten Tatsacheninstanz. Das Bundesverwaltungsgericht ist wegen der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (§ 137 Abs. 2 VwGO) auf die revisionsgerichtliche Überprüfung des Bestehens des Anspruchs auf Eintragung einer Auskunftssperre zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht beschränkt. Die Entscheidung des Revisionsgerichts ist deshalb nicht geeignet, einen neuen Zweijahreszeitraum im Sinne des § 51 Abs. 4 Satz 1 BMG auszulösen.
13 c. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG erfolgt die Eintragung der Auskunftssperre von Amts wegen oder auf einen entsprechenden Antrag hin. Im Streitfall hat der Kläger einen Antrag auf erneute Eintragung einer Melderegistersperre gestellt. Dabei ist er - wie bereits in den Vorjahren - von seiner Beschäftigungsbehörde vertreten worden, die den Antrag im Namen des Klägers bei der Beklagten gestellt hat (Berufungsurteil S. 3).
14 d. § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG verlangt eine auf objektiv feststellbare Tatsachen gestützte Gefahrenprognose, die die individuellen Verhältnisse der konkreten Person in den Blick nimmt. Es muss bei vernünftiger Würdigung dieser Tatsachen die Besorgnis bestehen, dass dem Betroffenen durch die Melderegisterauskunft eine Beeinträchtigung der im Gesetz genannten Rechtsgüter droht (aa.). Das hiervon abweichende Verständnis des Berufungsgerichts, es genüge ein bloßer Gefahrenverdacht, der sich auf eine personenbezogene konkrete Gefahr beziehe, die der betroffenen oder einer anderen Person durch die Auskunft drohe, steht mit § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG nicht in Einklang (bb.). Zu dem für die Prognose relevanten Tatsachenmaterial gehört - wie die gesetzliche Neuregelung in § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG verdeutlicht - auch die Zugehörigkeit zu einem Personenkreis, der sich aufgrund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht (cc.). Die Auffassung des Berufungsgerichts, abstrakte erhöhte berufsgruppentypische Gefährdungen seien aus dem Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG herausgenommen und zu einem von mehreren Risikofaktoren herabgestuft mit der Folge, dass Gefährdungen einer bestimmten Berufsgruppe allein keinen konkreten personenbezogenen Gefahrenverdacht im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG mehr rechtfertigten, widerspricht der geltenden Rechtslage (dd.). Entgegen der Auffassung der Klägerseite lassen sich weder der dienstrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch dem Unionsrecht darüberhinausgehende Maßgaben für die Eintragung einer Auskunftssperre entnehmen (ee.). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung.
15 aa. Der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG beschreibt mit der Formulierung "Tatsachen [...], die die Annahme rechtfertigen" die Notwendigkeit einer auf Tatsachen gestützten Prognoseentscheidung, ob die von der Norm geforderte "Gefahr" besteht. Sie muss dem Leben, der Gesundheit, der persönlichen Freiheit oder ähnlich schutzwürdigen Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person, die ebenfalls unter dieser Meldeanschrift zu erreichen ist (z. B. Ehegatten, Kinder), drohen. Was als ähnlich schutzwürdiges Interesse gilt, hat der Gesetzgeber in § 51 Abs. 1 Satz 2 BMG verdeutlicht. Hierunter fällt insbesondere der Schutz vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen. Die Auskunftssperre dient der Bewältigung einer bestehenden Gefahrenlage, indem der jederzeit und ohne Angabe von Gründen mögliche Zugang zu den Meldedaten (§§ 44 ff. BMG) vorbeugend unterbunden und unter den Vorbehalt einer Einzelfallprüfung in dem Anhörungsverfahren nach § 51 Abs. 2 BMG gestellt wird. Die Melderegisterauskunft als solche kann zwar keine Gefahren für die genannten Rechtsgüter begründen. Durch die Kenntnis der Meldedaten kann aber durchaus eine Gefahr "erwachsen", wenn ein Handlungsentschluss eines Dritten hinzutritt. Im Kern geht es somit um den wirksamen Schutz der Bürger vor einem Missbrauch der bei den Meldebehörden aufgrund der gesetzlichen Meldepflicht gesammelten Daten, das heißt, um bereichsspezifischen Datenschutz (vgl. bereits BT-Drs. 8/3825 S. 1 f.). § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG enthält deshalb einen spezifisch melderechtlichen Gefahrenbegriff, der sich wegen der mit einer Auskunftssperre bezweckten Gefahrenvorsorge von der klassischen polizeilichen Gefahr unterscheidet.
16 Erforderlich sind objektiv feststellbare Tatsachen, die die geforderte Prognoseentscheidung nachvollziehbar tragen können. Allgemeine Erfahrungen, bloße Vermutungen oder Befürchtungen genügen nicht. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es auf die individuellen Verhältnisse der konkreten Person an (BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 2016 - 6 B 11.16 - juris Rn. 6 und vom 14. Februar 2017 - 6 B 49.16 - NJW 2017, 1832 Rn. 6). Zu den individuellen Verhältnissen gehört unter anderem die konkrete berufliche Tätigkeit. Auch besondere familiäre Gründe (z. B. Trennung von einem gewalttätigen Partner) oder sonstige persönliche Nachstellungen (Stalkingopfer, Belastungszeugen in Strafprozessen usw.) können konkrete Risikofaktoren darstellen. Bei vernünftiger Würdigung dieser Anknüpfungstatsachen muss die Besorgnis bestehen, dass mithilfe der Meldedaten die in § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG genannten Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Eine rein subjektive Besorgnis, für die auf der Grundlage der objektiv feststellbaren Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, genügt hingegen nicht.
17 bb. Das auf einen bloßen Gefahrenverdacht abstellende Rechtsverständnis des Berufungsgerichts ist mit § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG nicht vereinbar. Die Verwendung des aus dem Bereich der polizei- und ordnungsbehördlichen Eingriffsbefugnisse bekannten Begriffs des Gefahrenverdachts (dazu etwa BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - 6 CN 8.01 - BVerwGE 116, 347 <351> m. w. N.) im vorliegenden Zusammenhang verkennt den spezifisch melderechtlichen Gefahrenbegriff des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG. Die Auskunftssperre gewährt Schutz vor einem Missbrauch der Meldedaten und dient nicht der Abwehr bzw. Aufklärung von Verdachtslagen im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts, bei denen Ungewissheiten über das Gefahrenpotential oder Kausalverläufe bestehen. Auch die allgemeine Zielsetzung des Gesetzgebers, eine Sperre schon im Vorfeld eines konkreten Auskunftsersuchens einzutragen (vgl. zu § 21 Abs. 5 MRRG: BT-Drs. 8/3825 S. 25 sowie BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 5.05 - BVerwGE 126, 140 Rn. 17), führt nicht auf die Rechtsfigur des Gefahrenverdachts. Wie der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG zum Ausdruck bringt, ist in jedem Einzelfall eine auf Anknüpfungstatsachen beruhende Gefahrenprognose anzustellen. Mit den vom Berufungsgericht genannten Vorschriften des Staatsangehörigkeits-, Pass- und Personalausweisrechts lässt sich die Heranziehung des Begriffs des Gefahrenverdachts ebenfalls nicht begründen, weil Normen stets in ihrem jeweiligen Regelungszusammenhang zu würdigen sind.
18 cc. Zu dem bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigenden Tatsachenmaterial gehört auch die Zugehörigkeit zu einem Personenkreis, der sich aufgrund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht (§ 51 Abs. 1 Satz 3 BMG). Erforderlich ist, dass sich die konkret ausgeübte berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit des Antragstellers und des betroffenen Personenkreises in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen gleichen ((1)). Außerdem bedarf es hinreichend dichter Tatsachenfeststellungen zu den Anfeindungen und sonstigen Angriffen, die belegen, dass aufgrund von in Einzelfällen bestehenden bzw. schon verwirklichten konkreten Gefährdungen nach Anzahl und Häufigkeit der Schluss auf eine konkrete Gefährdung auch des Betroffenen gerechtfertigt ist. Es ist jedoch nicht erforderlich, empirisch erhobene Nachweise oder Statistiken für die Vergleichbarkeit der Gefährdungslage vorzulegen ((2)).
19 (1) In § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG hat der Gesetzgeber vorgegeben, dass bei der Tatsachenfeststellung auch zu berücksichtigen ist, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs kam es ihm auf einen besseren Schutz vor Anfeindungen oder sonstigen Angriffen infolge des beruflichen oder ehrenamtlichen Engagements an (vgl. BT-Drs. 19/17741 S. 2, 4, 39). Hierfür hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats zu den berufsbedingten Gefahren ein Bedürfnis gesehen (zu den aus beruflicher Tätigkeit abstrakt drohenden Gefahren vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 2016 - 6 B 11.16 - juris Rn. 6 und vom 14. Februar 2017 - 6 B 49.16 - NJW 2017, 1832 Rn. 6 ff.).
20 Der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG verdeutlicht, dass es um die konkret ausgeübte berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit und nicht um die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Beruf oder gar zu einer ganzen Berufsgruppe geht. Unverändert soll das Überschreiten der Gefahrenschwelle in Bezug auf eine konkrete Person die Darlegung ihrer Verhältnisse voraussetzen, wie in der Begründung zum Gesetzentwurf klargestellt wird (BT-Drs. 19/17741 S. 39). Zu diesen Verhältnissen gehören seit jeher die konkreten beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 2016 - 6 B 11.16 - juris Rn. 6 und vom 14. Februar 2017 - 6 B 49.16 - NJW 2017, 1832 Rn. 6). Bei der Würdigung der damit verbundenen Gefahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Blick geweitet werden, indem auch einbezogen wird, welche Anfeindungen und sonstigen Angriffe anderen Personen wegen dieser konkreten beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit drohen. Der Gefahrenprognose sind mithin nicht nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, die auf eine individuell dem Betroffenen drohende Gefährdung hindeuten. In sie soll vielmehr auch einfließen, was anderen Personen widerfahren ist bzw. noch widerfährt, die sich in einer vergleichbaren Situation wie der Antragsteller befinden. Sind diese wegen ihrer konkreten Tätigkeit Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt, liegt die Annahme nahe, dass auch dem insoweit bisher verschonten Betroffenen, der um eine Melderegistersperre nachsucht, zukünftig etwas Ähnliches droht. Diese Schlussfolgerung ist allerdings nur dann berechtigt, wenn sich die konkreten beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten tatsächlich im Wesentlichen gleichen.
21 (2) Voraussetzung ist ferner, dass die Anfeindungen oder sonstigen Angriffe, denen sich der Personenkreis in verstärktem Maße ausgesetzt sieht, durch Tatsachenfeststellungen hinreichend dicht belegt sind. Sie müssen die Schlussfolgerung tragen, dass aufgrund von in Einzelfällen bestehenden bzw. schon verwirklichten konkreten Gefährdungen nach Anzahl und Häufigkeit auch eine Gefährdung des Betroffenen anzunehmen ist. Denn die materielle Gefahrenschwelle, an die § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG anknüpft, wird durch die Berücksichtigung von Gefahren, die anderen Personen wegen ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit drohen, nicht herabgesenkt. Dies liefe den Zwecken des Melderegisters, der Melderegisterauskunft sowie dem Ausnahmecharakter der Auskunftssperre gemäß § 51 BMG zuwider (zu dieser Erwägung bereits BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 6 B 49.16 - NJW 2017, 1832 Rn. 6 ff.). An dem materiell-rechtlichen Maßstab für die Gefahrenprognose hat die Anfügung der Sätze 2 und 3 in § 51 Abs. 1 BMG nichts geändert (vgl. in diesem Zusammenhang OVG Bautzen, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 3 A 968/19 - juris Rn. 27).
22 Allerdings kommt der vom Gesetzgeber angestrebten erleichterten Eintragung einer Auskunftssperre auf der Rechtsanwendungsebene Bedeutung zu (zu diesem Ziel des Gesetzgebers: BT-Drs. 19/17741 S. 4). Denn er hat in § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG gefordert, schon zu berücksichtigen, dass der Personenkreis "allgemein" in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt ist. Dies lässt sich im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel nur so verstehen, dass auf zusätzliche Erschwerungen, derartige Übergriffe nachzuweisen, verzichtet werden soll. Notwendig, aber auch ausreichend ist es daher, dass sich die Anzahl und Häufigkeit der bereits verwirklichten bzw. bestehenden konkreten Gefährdungen der anderen Personen dieses Personenkreises aus dem substantiierten und plausiblen Vortrag ergeben. Statistische Angaben oder Ergebnisse repräsentativer Umfragen sind nicht erforderlich (so noch zur früheren Rechtslage: BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 6 B 49.16 - NJW 2017, 1832 Rn. 6 und 9).
23 dd. Die Auffassung des Berufungsgerichts, abstrakte erhöhte berufsgruppentypische Gefährdungen seien aus dem Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG herausgenommen sowie zu einem von mehreren Risikofaktoren herabgestuft worden und Gefährdungen einer bestimmten Berufsgruppe rechtfertigten allein keinen konkreten personenbezogenen Gefahrenverdacht im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG mehr, widerspricht dem Gesetz. Denn es war das ausdrückliche Anliegen des Gesetzgebers, den mit einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen Gefahren größere Bedeutung beizumessen. Ihre wie auch immer geartete Herabstufung hieße folglich, den Willen des Gesetzgebers in sein Gegenteil zu verkehren. Fern liegt auch die Annahme, diese Gefahren seien nunmehr aus dem Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG herausgenommen. Aus dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG geht vielmehr klar hervor, dass solche Gefahren bei der Feststellung, ob "Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen", zu berücksichtigen sind. Die vom Gesetzgeber gewählte Regelungstechnik lässt somit erkennen, dass § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG den Grundtatbestand bildet, der die Eintragungsvoraussetzungen normiert. Er wird in Bezug auf die ähnlich schutzwürdigen Interessen durch § 51 Abs. 1 Satz 2 BMG ergänzt. Zusätzlich enthält § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG eine Regelung dazu, welche Umstände bei der Tatsachenfeststellung im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG auch einbezogen werden sollen.
24 ee. Entgegen der Auffassung der Klägerseite lassen sich weder mit der dienstrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch mit unionsrechtlichen Erwägungen Modifizierungen dieses Maßstabs begründen.
25 Die anlässlich der Prüfung der im Land Brandenburg eingeführten Pflicht zum Tragen eines Namensschildes für Polizeivollzugsbedienstete von dem für das Dienstrecht zuständigen 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts angesprochene Möglichkeit, dass diese Beamten neben einer Übermittlungssperre in den Fahrzeugregistern die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister erwirken könnten (BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 2 C 32.18 - BVerwGE 166, 333 Rn. 29), verweist lediglich auf die Rechtslage. Inhaltliche Aussagen zu den Eintragungsvoraussetzungen der jeweiligen Sperren sind hiermit nicht verbunden.
26 Auch die vom Kläger aufgeworfenen Fragen des Unionsrechts tragen in Bezug auf § 51 Abs. 1 BMG nichts aus. Selbst wenn ihm darin zu folgen wäre, dass die einfache Melderegisterauskunft - vor allem diejenige über das Internet - im Hinblick auf die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (dazu EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 22. November 2022 - C-37/20 u. a. - NJW 2023, 199) hinsichtlich der Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung unionsrechtlichen Bedenken unterläge, ließe sich dies nicht durch erleichterte und den Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG außer Acht lassende Voraussetzungen für eine Auskunftssperre kompensieren. Die klägerischen Bedenken knüpfen an die in § 44 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 2 Satz 1 BMG vorgesehene einfache Auskunft aus dem Melderegister an, die auch durch einen automatisierten Abruf über das Internet erfolgen kann. Mit ihr können die im Gesetz genannten Basisdaten einer Person in Erfahrung gebracht werden. Sie erfordert keine Darlegung eines berechtigten Interesses, sondern lediglich die eindeutige Identifizierung der gesuchten Person anhand der Angaben des Auskunftssuchenden (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BMG) bzw. – bei einem automatisierten Abruf - durch ihre Bezeichnung mit den von § 49 Abs. 4 und 5 BMG verlangten Mindestkriterien.
27 Erwiesen sich diese Regelungen im Hinblick auf das von Art. 7 GRC geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung sowie der Kommunikation und das in Art. 8 Abs. 1 GRC gewährleistete Recht einer Person auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten, das dem von Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung gleicht, als unverhältnismäßig, wären bereits die ersten Glieder der Eingriffskette - die Erhebung und Speicherung der Meldedaten - unionsrechtswidrig. Hieran änderten Erschwerungen bei dem Abruf dieser Daten nichts, die durch das Anhörungsverfahren des § 51 Abs. 2 BMG bei einer eingetragenen Auskunftssperre entstünden. Die für die Verarbeitung von Meldedaten geltende Datenschutz-Grundverordnung (BVerwG, Urteil vom 2. März 2022 - 6 C 7.20 - BVerwGE 175, 76 Rn. 26 f.) verlangt, dass jede einzelne Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 DSGVO, siehe auch Erwägungsgrund 39 Satz 1 DSGVO). Insoweit gilt - ebenso wie im nationalen Recht –, dass in einer Eingriffskette jeder einzelne Eingriff einer Rechtfertigung bedarf (vgl. im Zusammenhang mit Eingriffen in Art. 10 Abs. 1 GG: BVerfG, Urteile vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u. a. - BVerfGE 100, 313 <359, 366 f.> und vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u. a. - BVerfGE 125, 260 <309 f., 313> sowie BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 6 A 6.16 - BVerwGE 161, 76 Rn. 24). Modifikationen bei nachfolgenden Eingriffen sind zur Rechtfertigung vorheriger Eingriffe somit ungeeignet.
28 2. Auch in Anlegung des zutreffenden Maßstabs des § 51 Abs. 1 BMG ist die Verpflichtungsklage begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die angefochtene Entscheidung erweist sich daher aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Denn der Kläger hat einen Anspruch auf die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister. Zwar ist eine solche Sperre nicht schon dann ohne nähere Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen von der Meldebehörde einzutragen, wenn eine der in § 34 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 BMG genannten Behörden sie veranlasst. Diese Veranlassung beinhaltet keine Weisung gegenüber der Meldebehörde, sondern stößt lediglich die eigenständige Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen durch die für das Führen des Melderegisters zuständige Behörde an. Ohnehin wird die BaFin in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG nicht genannt und auch ihre Einbeziehung im Wege der Analogie zu § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BMG scheidet aus (a.). Jedoch liegen die Eintragungsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 3 BMG im Streitfall vor (b.), so dass die Sperre zugunsten des Klägers zwingend einzutragen ist (c.).
29 a. Das Bundesmeldegesetz hat die näheren Einzelheiten zu den Konstellationen, in denen die Meldebehörde auf Veranlassung der in § 34 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 BMG genannten Behörden von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einträgt, nicht geregelt. § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG lässt sich allerdings entnehmen, dass allein die Meldebehörde zur Eintragung einer Auskunftssperre berechtigt ist. Es entspricht dem Regelfall, dass die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage von derjenigen Behörde geprüft werden, der die Kompetenz zugewiesen ist, die Rechtsfolge auszulösen. Abweichungen von diesem Grundsatz müssen sich dem Gesetz hinreichend deutlich entnehmen lassen. Dies ist in Bezug auf das Fehlen einer Prüfungskompetenz der Meldebehörde in denjenigen Fällen, in denen die in § 34 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 BMG genannten Behörden an sie herantreten und die Eintragung einer Auskunftssperre anregen, nicht der Fall. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber einen Dispens der Meldebehörde von der Prüfung gesetzlicher Voraussetzungen ebenso deutlich zum Ausdruck gebracht hätte wie in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG (a. A. Andoor, ZRP 2021, 23 <24 f.>).
30 Hinzu kommt, dass die BaFin in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG nicht erwähnt wird. Die vom Kläger befürwortete Analogie zu § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BMG scheidet aus, weil ihre Voraussetzungen - Bestehen einer Regelungslücke sowie eine vergleichbare Interessenlage - offenkundig nicht gegeben sind. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes. Die mehrfachen gesetzlichen Änderungen im Katalog der Behörden in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG seit Errichtung der BaFin zum 1. Mai 2002 belegen das Bestreben des Gesetzgebers, den Kreis der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden stets aktuell zu halten. Dass er gleichwohl die BaFin über diesen langen Zeitraum nicht mit aufgenommen hat, ist als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers anzusehen.
31 Im Übrigen steht die BaFin auch keiner der dort genannten Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden funktional gleich, namentlich nicht der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, so dass es auch an einer vergleichbaren Interessenlage mangelt. Die BaFin ist eine im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen angesiedelte Aufsichtsbehörde (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 FinDAG), mag sie auch über spezifische Befugnisse verfügen. Ihr obliegt - worauf auch ihr Name hindeutet - allein die Aufsicht über die Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften, Wertpapierhandelsunternehmen und sonstigen Finanzinstitute, vgl. § 4 Abs. 1 FinDAG, § 6 Abs. 1 Satz 1 KWG, § 6 Abs. 1 Satz 1 WpHG, § 320 Abs. 1 VAG, § 4 Abs. 1 ZAG, § 5 Abs. 1 KAGB.
32 b. Ausgehend von den vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen steht allerdings fest, dass dem Kläger infolge seiner konkreten beruflichen Tätigkeit als Leiter der Abteilung ... der BaFin durch eine Melderegisterauskunft Gefahren für sein Leben, seine Gesundheit und seine ähnlich schutzwürdigen Interessen erwachsen können.
33 Die tatsächlichen Grundlagen für die Gefahrenprognose im Rahmen des § 51 Abs. 1 BMG sind der Tatsachenfeststellung zuzuordnen. Es ist Aufgabe der Tatsacheninstanz, das Ausmaß der berufsbedingten Risiken festzustellen und zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 2016 - 6 B 11.16 - juris Rn. 7 und vom 14. Februar 2017 - 6 B 49.16 - NJW 2017, 1832 Rn. 4). Mangels durchgreifender Verfahrensrügen ist der Senat an diese Feststellungen gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen sind hinreichend dicht und ermöglichen dem Senat eine Subsumtion (Berufungsurteil S. 2 f. und S. 19 ff.).
34 Nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen sind sämtliche Beschäftigte der Abteilung ..., Referate ... bis ..., mit denselben Aufgaben betraut. Ihnen obliegt die Prüfung der Erlaubnispflicht und die Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste, E-Geld-Geschäfte und Versicherungsgeschäfte im In- und Ausland. Lediglich die regionalen Zuständigkeiten sind auf die verschiedenen Referate aufgeteilt. Abweichungen gelten für die Mitarbeiter im Referat ..., die für die Grundsatzfragen sowie die Bearbeitung von Widersprüchen und Gerichtsverfahren verantwortlich sind. Als Abteilungsleiter steht der Kläger in der Gesamtverantwortung für die Aufgabenerfüllung durch seine Mitarbeiter.
35 Aufgrund der Tätigkeiten in dieser besonderen Abteilung der BaFin ist es in der Vergangenheit wiederholt zu konkreten Bedrohungen gegenüber einzelnen Beschäftigten der Referate ... bis ... gekommen. Das Berufungsgericht hat dabei von sieben Vorfällen in den vergangenen 16 Jahren zwei jüngere Vorfälle im Mai 2022 und November 2023 herausgegriffen, denen es eine besondere Aussagekraft beigemessen hat. In diesen beiden Fällen sahen sich die betroffenen Beschäftigten unter Hinweis auf die Kenntnis ihrer Privatanschrift wegen ihrer konkreten beruflichen Tätigkeit Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt. Es überzeugt ohne Weiteres, dass bei einem kleinen Personenkreis wie den Beschäftigten der Referate ... bis ... in der Abteilung ... der BaFin schon eine geringe Anzahl an Bedrohungen genügt, zumal bei den Vorfällen in der Vergangenheit Bedrohungen höchstrangiger Rechtsgüter inmitten standen.
36 Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts steht der Kläger für Außenstehende erkennbar für die konkrete berufliche Tätigkeit der Beschäftigten in der Abteilung ... ein. Denn der Kläger tritt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nach außen als für die Maßnahmen dieser Abteilung gesamtverantwortlich und auch namentlich eindeutig identifizierbar auf. Dies schließt die Erledigung der Dienstgeschäfte durch die Sachbearbeiter der Referate ... bis ... mit ein. Seine berufliche Tätigkeit erschöpft sich nicht in der internen Anleitung dieser Sachbearbeiter und Überwachung ihrer Aufgabenerfüllung. Insbesondere ist der Kläger auch bei der Durchführung der Vor-Ort-Maßnahmen durch die Mitarbeiter jener Referate persönlich anwesend. Insofern ist seine Tätigkeit im Wesentlichen vergleichbar mit derjenigen der Sachbearbeiter in den Referaten ... bis ...
37 Das Oberverwaltungsgericht hat außerdem Besonderheiten für die Beschäftigten dieser Abteilung festgestellt, aus denen erhöhte Gefahren resultieren. So sieht der für die BaFin geltende rechtliche Rahmen vor, dass die Verfügungen auf ihrer Webseite unter Nennung des Namens des betroffenen Unternehmens, das den Verstoß begangen hat, veröffentlicht werden (vgl. etwa § 6 Abs. 9 WpHG, § 7a Abs. 1 Satz 1 KAGB). Damit ist - neben den wirtschaftlichen Folgen der Maßnahmen - eine ganz erhebliche Prangerwirkung für die natürliche oder juristische Person bzw. die Personenvereinigung verbunden, die hinter dem Unternehmen steht. Insofern ist die tatrichterliche Prognose nachvollziehbar, dass Racheaktionen gegenüber demjenigen, der die veröffentlichten Maßnahmen verantwortet, hinreichend wahrscheinlich zu befürchten sind. Dies gilt umso mehr, wenn das konkrete Milieu in den Blick genommen wird, in dem die betreffende Abteilung tätig ist. Sie bearbeitet in ganz erheblichem Umfang Fälle aus einem Umfeld, welches sich durch eine herabgesetzte Hemmschwelle nicht nur für die Androhung, sondern auch für die Ausübung von Gewaltdelikten auszeichnet. Denn die Beschäftigten dieser Abteilung bearbeiten ca. 400 Fälle pro Jahr aus dem Bereich der inländischen und ausländischen organisierten Kriminalität, der Terrorismusfinanzierung sowie mit Bezügen zum sog. Reichsbürger-Milieu. Insbesondere die inländische und ausländische organisierte Kriminalität weist, worauf das Berufungsgericht zutreffend abhebt, eine hohe kriminelle Energie sowie abstrakte Gefährlichkeit auf. Gerade in diesem Umfeld muss in erhöhtem Maße mit ernsthaften Bedrohungen zur Abschreckung und Vergeltung gerechnet werden. Für den Bereich der Terrorismusfinanzierung gilt nichts Anderes. Damit unterscheidet sich das spezifische Umfeld signifikant von anderen Behörden, die zwar ebenfalls der um sich greifenden verbalen Verrohung in der Gesellschaft ausgesetzt sind, aber in der Regel keine Umsetzung der angedrohten Taten befürchten müssen.
38 Aus diesen konkreten Anknüpfungstatsachen hat das Oberverwaltungsgericht tragfähig auf Gefahren im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG auch für den Kläger geschlossen. Die Anfeindungen gegenüber den Beschäftigten knüpfen nicht an die individuelle Person des Sachbearbeiters an, sondern an dessen Tätigkeit als austauschbarer Amtswalter, der aber erkennbar verantwortlich für die jeweilige Verfügung oder die Vor-Ort-Maßnahme ist. Es hängt von unkalkulierbaren Umständen ab, in welchem Fall - und gegenüber welchem Sachbearbeiter - es zu Reaktionen der von den Maßnahmen Betroffenen kommt. Dies gilt in gleichem Maße für den Leiter der Abteilung, der die Verantwortung für die beruflichen Tätigkeiten der Sachbearbeiter übernimmt.
39 c. Liegen damit die Eintragungsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG vor, ist eine Auskunftssperre zwingend einzutragen. Ein Ermessen steht der Meldebehörde nicht zu. Im Hinblick auf den dargestellten Streitgegenstand und die gesetzlich vorgesehene Befristung der Sperre gemäß § 51 Abs. 4 Satz 1 BMG ist klarzustellen, dass die Melderegistersperre im Streitfall nur noch für den verbleibenden Rest des Zweijahreszeitraums ab dem Zeitpunkt des stattgebenden Berufungsurteils einzutragen ist.
40 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.