Verfahrensinformation

Verbot der Vereinigung "Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensmäßiger Lebensgestaltung e. V."


Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat mit vereinsrechtlicher Verbotsverfügung vom 4. August 2023 die Vereinigung "Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensmäßiger Lebensgestaltung e. V." und alle Teilorganisationen, genannt "Gefährtschaften", "Gilden" und "Freundeskreise" sowie die Teilorganisation "Familienwerk e. V. " verboten und aufgelöst. Die Vereinigung richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung. Mit dem Verbot wurde das Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt.


Mit ihrer Klage, für die das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig ist, macht die betroffene Vereinigung vor allem geltend, sie sei eine Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft. Die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot lägen nicht vor. Das Verbot erweise sich zumindest als unverhältnismäßig.


Auf die  Pressemitteilung 08/2026  zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wird verwiesen.


Pressemitteilung Nr. 08/2026 vom 09.02.2026

Erneute mündliche Verhandlung im Klageverfahren zum Verbot der Artgemeinschaft

Die mündliche Verhandlung über die Klage gegen das mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 4. August 2023 ausgesprochene Verbot der Vereinigung "Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V." und ihrer Teilorganisationen wird wiedereröffnet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Am 28. Januar 2026 hatte das Bundesverwaltungsgericht über die Klage der Vereinigung gegen das ihr gegenüber verfügte Verbot des BMI mündlich verhandelt. Für den 10. Februar 2026 hatte es einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 5. Februar 2026 einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gestellt. Sie hat ihn mit einem neuen Sachverhalt begründet, der ihr erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung bekanntgeworden sei. Dieser betrifft Erkenntnisse aus einem laufenden Ermittlungsverfahren gegen eine Person im Umfeld des verbotenen Vereins wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Sprengstoff- und das Waffengesetz.


Das Gericht hat von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinne einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Gebrauch gemacht. Denn das Vorbringen der Beklagten gibt Anlass zu weiteren Erwägungen bzw. ergänzenden Sachverhaltsermittlungen, zu denen sich die Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung äußern können müssen. Zwar beurteilt sich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Verbots. Jedoch wird sich das Gericht damit zu befassen haben, ob die von der Beklagten aus dem mitgeteilten Sachverhalt für den Verbotszeitpunkt gezogenen Schlussfolgerungen zutreffen.


Der morgige Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist aufgehoben worden. Ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung wird von Amts wegen bestimmt.


BVerwG 6 A 18.23 - Beschluss vom 09. Februar 2026


Beschluss vom 09.02.2026 -
BVerwG 6 A 18.23ECLI:DE:BVerwG:2026:090226B6A18.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.02.2026 - 6 A 18.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:090226B6A18.23.0]

Beschluss

BVerwG 6 A 18.23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Februar 2026 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn, die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Steiner und Dr. Gamp sowie den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Plog beschlossen:

  1. Die mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet.
  2. Neuer Termin zur mündlichen Verhandlung wird von Amts wegen bestimmt.

Gründe

1 Gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO kann das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließen. Die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen des Gerichts. Der Senat macht von diesem Ermessen im Sinne einer Wiedereröffnung Gebrauch.

2 Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 5. Februar 2026 einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gestellt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, am 28. Januar 2026 sei im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Sprengstoff- sowie das Waffengesetz unter Hinzuziehung eines Spezialkommandos des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt ein Wohnhaus in Sachsen-Anhalt durchsucht worden. Bei der Durchsuchung seien in erheblicher Menge Substanzen aufgefunden worden, die zur Sprengstoffherstellung geeignet seien, außerdem bereits zugesägte Metallrohre, die in Kombination mit den festgestellten Stoffen zu Rohrbomben zusammengesetzt werden könnten. Des Weiteren seien Waffen, Munition und Munitionsteile sowie zahlreiche Flaggen mit Hakenkreuzsymbolik sowie Bild- und Fotomaterial mit Bezug zur NS-Diktatur entdeckt worden. Das durchsuchte Haus sei die Wohnanschrift eines weiblichen Mitglieds der Klägerin und des volljährigen Sohnes dieser Frau. Der nicht in dem Wohnhaus wohnhafte Vater des jungen Mannes sei ein Leitungsmitglied der Klägerin. Der junge Mann sei der Beschuldigte in dem genannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Er habe in den Jahren 2022 und 2023 wiederholt an Veranstaltungen der Klägerin teilgenommen.

3 Dieses Vorbringen gibt Anlass zu weiteren Erwägungen bzw. ergänzenden Sachverhaltsermittlungen, zu denen sich die Beteiligten äußern können müssen. Zwar beurteilt sich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Verbots, worauf die Klägerin zu Recht hinweist. Jedoch wird sich der Senat damit zu befassen haben, ob vor dem Hintergrund des von der Beklagten mitgeteilten Sachverhalts die Einschätzung der Beklagten zutrifft, dass bei Veranstaltungen der Klägerin gezielt auch Kinder eingebunden und so der Ideologie des Vereins über einen längeren, für den Entwicklungsprozess eines jungen Menschen entscheidenden Zeitraum ausgesetzt gewesen seien und dass deshalb in einer Gesamtschau der vorliegenden Erkenntnisse die Annahme naheliegend sei, die Ideologie der Klägerin habe einen nicht zu vernachlässigenden Einfluss auf eine politische Radikalisierung ausgeübt.

4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).