Verfahrensinformation

Verbot der Vereinigung "Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensmäßiger Lebensgestaltung e. V."


Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat mit vereinsrechtlicher Verbotsverfügung vom 4. August 2023 die Vereinigung "Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensmäßiger Lebensgestaltung e. V." und alle Teilorganisationen, genannt "Gefährtschaften", "Gilden" und "Freundeskreise" sowie die Teilorganisation "Familienwerk e. V. " verboten und aufgelöst. Die Vereinigung richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung. Mit dem Verbot wurde das Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt.


Mit ihrer Klage, für die das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig ist, macht die betroffene Vereinigung vor allem geltend, sie sei eine Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft. Die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot lägen nicht vor. Das Verbot erweise sich zumindest als unverhältnismäßig.


Pressemitteilung Nr. 08/2026 vom 09.02.2026

Erneute mündliche Verhandlung im Klageverfahren zum Verbot der Artgemeinschaft

Die mündliche Verhandlung über die Klage gegen das mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 4. August 2023 ausgesprochene Verbot der Vereinigung "Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V." und ihrer Teilorganisationen wird wiedereröffnet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Am 28. Januar 2026 hatte das Bundesverwaltungsgericht über die Klage der Vereinigung gegen das ihr gegenüber verfügte Verbot des BMI mündlich verhandelt. Für den 10. Februar 2026 hatte es einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 5. Februar 2026 einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gestellt. Sie hat ihn mit einem neuen Sachverhalt begründet, der ihr erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung bekanntgeworden sei. Dieser betrifft Erkenntnisse aus einem laufenden Ermittlungsverfahren gegen eine Person im Umfeld des verbotenen Vereins wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Sprengstoff- und das Waffengesetz.


Das Gericht hat von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinne einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Gebrauch gemacht. Denn das Vorbringen der Beklagten gibt Anlass zu weiteren Erwägungen bzw. ergänzenden Sachverhaltsermittlungen, zu denen sich die Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung äußern können müssen. Zwar beurteilt sich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Verbots. Jedoch wird sich das Gericht damit zu befassen haben, ob die von der Beklagten aus dem mitgeteilten Sachverhalt für den Verbotszeitpunkt gezogenen Schlussfolgerungen zutreffen.


Der morgige Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist aufgehoben worden. Ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung wird von Amts wegen bestimmt.


BVerwG 6 A 18.23 - Beschluss vom 09. Februar 2026


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