Pressemitteilung Nr. 09/2026 vom 19.02.2026
Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland trotz internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat
Ausländern, denen in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt wurde, die dorthin wegen einer drohenden unmenschlichen Behandlung aber nicht abgeschoben werden dürfen, darf nach Ablehnung ihres im Bundesgebiet gestellten Asylantrags die Abschiebung in ihr Herkunftsland angedroht werden. Dies hat heute das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Den Klägern war in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bzw. subsidiärer Schutz gewährt worden. Ihre nach Einreise in das Bundesgebiet gestellten neuerlichen Asylanträge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ab. Es drohte ihnen die Abschiebung in ihr Herkunftsland (Republik Irak) an. Während das Verwaltungsgericht Stuttgart der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die Hellenische Republik eine in Bezug auf die Abschiebungsandrohung begrenzte Bindungswirkung beigemessen und diese daher aufgehoben hat, hat das Verwaltungsgericht Köln die Klage auch insoweit abgewiesen. Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat der Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart stattgegeben und die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zurückgewiesen.
Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG gründet auf der Prämisse, dass der andere Mitgliedstaat dem Flüchtling Schutz gewährt. Kann hiervon ausnahmsweise nicht ausgegangen werden und muss der nunmehr befasste Mitgliedstaat über einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache entscheiden, so stellte es einen Wertungswiderspruch dar, den zur Prüfung dieses neuerlichen Asylantrags verpflichteten Mitgliedstaat durch die Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG mittelbar an die positive Entscheidung des anderen Mitgliedstaats zu binden, der seiner mit der Schutzgewährung einhergehenden Verantwortung nicht gerecht wird. § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG ist daher in einer Situation wie der vorliegenden in der Weise teleologisch zu reduzieren, dass das Refoulement-Verbot der Androhung einer Abschiebung des Ausländers in das Herkunftsland nicht entgegensteht.
Dieses Normverständnis steht im Einklang mit Unionsrecht. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass in Fällen, in denen ein anderer Mitgliedstaat einem Ausländer internationalen Schutz gewährt hat und die Bundesrepublik Deutschland einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig ablehnen darf, weil die Lebensverhältnisse den Ausländer in dem anderen Mitgliedstaat im Fall seiner Rückkehr in diesen der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, das in Art. 21 Abs. 1, ggf. i.V.m. Art. 20 Abs. 2 RL 2011/95/EU sekundärrechtlich verankerte Verbot der Zurückweisung einer Androhung der Abschiebung des Ausländers in dessen Herkunftsland nicht entgegensteht, sofern die Bundesrepublik Deutschland den Antrag auf internationalen Schutz auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung sowie unter umfassender Berücksichtigung der Schutz gewährenden Entscheidung des anderen Mitgliedstaats und der Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, abgelehnt hat (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 -).
BVerwG 1 C 24.25 - Urteil vom 19. Februar 2026
Vorinstanz:
VG Stuttgart, VG A 14 K 1866/23 - Urteil vom 24. Januar 2025 -
BVerwG 1 C 16.25 - Urteil vom 19. Februar 2026
Vorinstanz:
VG Köln, VG 27 K 6361/20.A - Urteil vom 20. Januar 2025 -