Verfahrensinformation

Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat bei Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat der EU?


Gegenstand der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision ist die Frage, ob die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - hier: Griechenland - der asylrechtlichen Androhung der Abschiebung der Kläger in deren Herkunftsstaat - hier: Irak - entgegensteht, wenn die Kläger in dem anderen Mitgliedstaat einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wären, aufgrund der Lebensumstände, die sie dort erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta zu erfahren.


Im Parallelverfahren BVerwG 1 C 16.25 stellt sich dieselbe Rechtsfrage für den Fall der Zuerkennung von subsidiärem Schutz durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.


Pressemitteilung Nr. 09/2026 vom 19.02.2026

Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland trotz internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat

Ausländern, denen in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt wurde, die dorthin wegen einer drohenden unmenschlichen Behandlung aber nicht abgeschoben werden dürfen, darf nach Ablehnung ihres im Bundesgebiet gestellten Asylantrags die Abschiebung in ihr Herkunftsland angedroht werden. Dies hat heute das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.


Den Klägern war in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bzw. subsidiärer Schutz gewährt worden. Ihre nach Einreise in das Bundesgebiet gestellten neuerlichen Asylanträge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ab. Es drohte ihnen die Abschiebung in ihr Herkunftsland (Republik Irak) an. Während das Verwaltungsgericht Stuttgart der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die Hellenische Republik eine in Bezug auf die Abschiebungsandrohung begrenzte Bindungswirkung beigemessen und diese daher aufgehoben hat, hat das Verwaltungsgericht Köln die Klage auch insoweit abgewiesen. Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat der Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart stattgegeben und die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zurückgewiesen.


Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG gründet auf der Prämisse, dass der andere Mitgliedstaat dem Flüchtling Schutz gewährt. Kann hiervon ausnahmsweise nicht ausgegangen werden und muss der nunmehr befasste Mitgliedstaat über einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache entscheiden, so stellte es einen Wertungswiderspruch dar, den zur Prüfung dieses neuerlichen Asylantrags verpflichteten Mitgliedstaat durch die Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG mittelbar an die positive Entscheidung des anderen Mitgliedstaats zu binden, der seiner mit der Schutzgewährung einhergehenden Verantwortung nicht gerecht wird. § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG ist daher in einer Situation wie der vorliegenden in der Weise teleologisch zu reduzieren, dass das Refoulement-Verbot der Androhung einer Abschiebung des Ausländers in das Herkunftsland nicht entgegensteht.


Dieses Normverständnis steht im Einklang mit Unionsrecht. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass in Fällen, in denen ein anderer Mitgliedstaat einem Ausländer internationalen Schutz gewährt hat und die Bundesrepublik Deutschland einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig ablehnen darf, weil die Lebensverhältnisse den Ausländer in dem anderen Mitgliedstaat im Fall seiner Rückkehr in diesen der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, das in Art. 21 Abs. 1, ggf. i.V.m. Art. 20 Abs. 2 RL 2011/95/EU sekundärrechtlich verankerte Verbot der Zurückweisung einer Androhung der Abschiebung des Ausländers in dessen Herkunftsland nicht entgegensteht, sofern die Bundesrepublik Deutschland den Antrag auf internationalen Schutz auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung sowie unter umfassender Berücksichtigung der Schutz gewährenden Entscheidung des anderen Mitgliedstaats und der Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, abgelehnt hat (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 -).


BVerwG 1 C 24.25 - Urteil vom 19. Februar 2026

Vorinstanz:

VG Stuttgart, VG A 14 K 1866/23 - Urteil vom 24. Januar 2025 -

BVerwG 1 C 16.25 - Urteil vom 19. Februar 2026

Vorinstanz:

VG Köln, VG 27 K 6361/20.A - Urteil vom 20. Januar 2025 -


Urteil vom 19.02.2026 -
BVerwG 1 C 16.25ECLI:DE:BVerwG:2026:190226U1C16.25.0

Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland trotz subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat

Leitsätze:

1. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG findet auf Ausländer, denen durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union subsidiärer Schutz gewährt worden ist, keine Anwendung.

2. Ist dem Mitgliedstaat die Ablehnung des neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU als unzulässig ausnahmsweise verwehrt, weil die Lebensverhältnisse den Drittstaatsangehörigen im Falle einer Rückkehr in den anderen Mitgliedstaat der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, so steht Unionsrecht einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland nicht entgegen, sofern der Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung dieses Antrags und unter umfassender Berücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen internationalen Schutz zu gewähren, und der Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, abgelehnt hat (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - Rn. 49 ff. und 80).

  • Rechtsquellen
    AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 5 und 7 Satz 1
    AsylG § 34 Abs. 1 Satz 1
    EMRK Art. 3
    GRC Art. 4, 18 und 19 Abs. 2
    GFK Art. 33
    RL 2013/32/EU Art. 33 Abs. 2 Buchst. a
    RL 2011/95/EU Art. 20 Abs. 2, Art. 21

  • VG Köln - 20.01.2025 - AZ: 27 K 6361/20.A

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 19.02.2026 - 1 C 16.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:190226U1C16.25.0]

Urteil

BVerwG 1 C 16.25

  • VG Köln - 20.01.2025 - AZ: 27 K 6361/20.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß, Dollinger und Böhmann und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fenzl für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG und wendet sich gegen die ihm gegenüber verfügte Abschiebungsandrohung und den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots.

2 Auf seinen im Oktober 2017 gestellten Antrag erkannte ihm die Hellenische Republik im Januar 2019 den subsidiären Schutzstatus zu. Im August 2020 reiste er in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2020 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) seine Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG ab, drohte ihm die Abschiebung in den Irak an und ordnete gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, das es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete.

3 Im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die zuständige griechische Asylbehörde dem Bundesamt Informationen zu der seinerzeitigen Gewährung des subsidiären Schutzstatus übermittelt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 20. Oktober 2020 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks vorliegt, und die Klage im Übrigen zurückgenommen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Irak. Die Androhung der Abschiebung in sein Herkunftsland finde ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Ihr stehe die Zuerkennung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat weder aus Gründen des nationalen Rechts noch im Hinblick auf das Unionsrecht entgegen. Auf das Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vermöge sich der Kläger nicht zu berufen, weil ihm Griechenland nicht die Flüchtlingseigenschaft, sondern den subsidiären Schutzstatus zuerkannt habe. Eine Abschiebung nach Griechenland habe dem Kläger nicht angedroht werden dürfen, weil er dort im Falle einer Rückführung der ernsthaften Gefahr einer Verletzung in seinen Rechten aus Art. 4 GRC ausgesetzt würde. Das Unionsrecht sehe eine Bindung der Beklagten an die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch Griechenland nicht vor.

4 Zur Begründung seiner durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision macht der Kläger geltend, die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat hindere die Androhung der Abschiebung in das Herkunftsland. Der mangelnden Bezugnahme auf § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG liege eine planwidrige Regelungslücke zugrunde. Art. 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 RL 2011/95/EU gebiete insoweit eine analoge Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Das Refoulement-Verbot stehe der Regelung oder Verwaltungspraxis eines Mitgliedstaats entgegen, der zufolge ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Schutzberechtigter den Schutz vor Zurückweisung in sein Herkunftsland verliere, wenn nationale Behörden oder Gerichte entschieden, dass eine Rückführung in den Schutz gewährenden Mitgliedstaat gegen Art. 4 GRC verstoße. Zur Vermeidung einer bei isolierter Aufhebung der Abschiebungsandrohung zu besorgenden "Kettenduldung" sei ein nationales Abschiebungsverbot festzustellen.

5 Die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das Urteil des Verwaltungsgerichts.

II

6 Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das angegriffene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht. Es steht namentlich im Einklang mit § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (1.), § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG (2.) und § 11 Abs. 1 AufenthG (3.).

7 1. Das Verwaltungsgericht hatte keine Veranlassung, in Bezug auf den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Seinen das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen zufolge drohte dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland, die Republik Irak weder aus individuellen Gründen noch wegen der allgemeinen Sicherheitslage noch wegen der Versorgungslage eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Gründe für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat der Kläger nicht vorgetragen. Die von ihm geäußerte Sorge, künftig dauerhaft lediglich sogenannte "Kettenduldungen" zu erhalten, rechtfertigt die Erteilung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 VwGO nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 [ECLI:​​DE:​​BVerwG:​​2025:​​220525U1C4.24.0] - NVwZ 2025, 1600 LS und Rn. 8 ff.).

8 2. Im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat das Verwaltungsgericht entschieden, die gegen den Kläger verfügte Androhung seiner Abschiebung in die Republik Irak sei rechtmäßig.

9 Das Bundesamt erlässt unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG geregelten Voraussetzungen eine schriftliche Abschiebungsandrohung. Die Gewährung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat, hier die Hellenische Republik, steht in einer Situation wie der vorliegenden der Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland durch den zur Entscheidung über den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz berufenen Mitgliedstaat weder aus Gründen des nationalen Rechts (a.) noch im Hinblick auf das Unionsrecht (b.) entgegen.

10 a. Im Einklang mit § 60 AufenthG ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ordne für subsidiär Schutzberechtigte eine entsprechende Geltung nur von § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG, nicht hingegen auch von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG an, für eine planwidrige Regelungslücke - und damit für eine analoge Anwendung der zuletzt genannten Norm - bestehe keinerlei Anhalt.

11 Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG gilt dies unter anderem auch für Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG beruft, stellt das Bundesamt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG außer in den Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG entsprechend.

12 aa. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG begründet ein Abschiebungsverbot unter anderem für Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 [ECLI:​​DE:​​BVerwG:​​2025:​​240325U1C7.24.0] - BVerwGE 185, 207 Rn. 11). Sein Anwendungsbereich erstreckt sich hingegen nicht auch auf solche Ausländer, denen durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union subsidiärer Schutz gewährt worden ist (VGH Mannheim, Urteil vom 29. März 2022 - 11 S 1142/21 [ECLI:​​DE:​​VGHBW:​​2022:​​0329.11S1142.21.00] - InfAuslR 2022, 301 <303>; a. A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. August 2023 - 13 ME 143/23 [ECLI:​​DE:​​OVGNI:​​2023:​​0830.13ME143.23.00] - InfAuslR 2024, 156 <157 f.>).

13 Hierfür spricht der Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, der allein Asylberechtigte und Ausländer in Bezug nimmt, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Subsidiär Schutzberechtigte finden keine Erwähnung, obwohl eine entsprechende Ergänzung der Norm unschwer möglich gewesen wäre.

14 Dieser grammatische Befund wird durch die Binnensystematik des § 60 AufenthG unterstrichen. Auch die übrigen Bestimmungen des § 60 Abs. 1 AufenthG verhalten sich allein zu dem Abschiebungsverbot für Flüchtlinge. Demgegenüber normiert § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ein eigenständiges zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot für subsidiär Schutzberechtigte. Dass § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG allein § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG insoweit für entsprechend anwendbar erklärt, muss in Anbetracht des Umstands, dass beide Absätze Teil derselben Norm sind und dass auf - nur - zwei Sätze des vorausgehenden Absatzes ausdrücklich verwiesen wird, als beabsichtigte Beschränkung der Bezugnahme und nicht etwa als Redaktionsversehen angesehen werden.

15 Die historisch-genetische Auslegung steht dem vorstehenden Normverständnis nicht entgegen. Ausweislich der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 15. April 2013 stellt § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG klar, dass es sich bei Anträgen auf Schutz vor den in § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG genannten Gefahren um Asylanträge handle, da internationaler subsidiärer Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Asyl[Vf]G begehrt werde und über jene das Bundesamt nach Maßgabe des Asylverfahrensgesetzes entscheide (BT-Drs. 17/13063 S. 22 und 25). Die Tatsache, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 28. August 2013 zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (BGBl. I S. 3474) sowohl § 60 Abs. 2 AufenthG neugefasst (Art. 2 Nr. 7 Buchst. b) als auch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG geändert (Art. 2 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. bb) und damit beide Normen im Blick gehabt hat, indiziert, dass eine Inbezugnahme von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bewusst unterlassen worden ist (vgl. auch bereits VGH Mannheim, Urteil vom 29. März 2022 - 11 S 1142/21 - InfAuslR 2022, 301 <304>). Die damit klar vorgegebene Regelungsintention ist schließlich auch mit der zwischen den verschiedenen unionsrechtlichen Schutzformen differenzierenden Zwecksetzung des § 60 Abs. 2 AufenthG vereinbar, nach der die Norm die Schaffung eines eigenständigen Status in Bezug auf die europarechtlichen subsidiären Schutztatbestände und eine präzisere Nachzeichnung der Systematik der Richtlinie 2011/95/EU vorsieht (vgl. BT-Drs. 17/13063 S. 16).

16 bb. Selbst wenn man entgegen diesem Normverständnis im Lichte des Umstands, dass die Situation, dass ein Antrag auf internationalen Schutz in Anwendung von Unionsrecht infolge der Lebensverhältnisse in dem anderen Mitgliedstaat, die den Ausländer der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, nicht als unzulässig abgelehnt werden darf und deshalb ein erneutes Asylverfahren durchzuführen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 [ECLI:​​EU:​​C:​​2019:​​219] - Rn. 92, vom 22. Februar 2022 - C-483/20 [ECLI:​​EU:​​C:​​2021:​​780] - Rn. 32 und 34 und vom 18. Juni 2024 - C-753/22 [ECLI:​​EU:​​C:​​2024:​​524] - Rn. 52 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 [ECLI:​​EU:​​C:​​2019:​​964] - Rn. 35), im deutschen Recht bislang keinen hinreichenden Niederschlag erfahren hat, das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke annähme, könnte dies in einer Situation wie der vorliegenden keine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Denn § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG gründet auf der Prämisse, dass der andere Mitgliedstaat für den Flüchtling verantwortlich ist und diesem in Ausübung seiner Verantwortung Schutz gewährt. Kann hiervon jedoch ausnahmsweise nicht ausgegangen werden und muss der Mitgliedstaat über einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache entscheiden, so stellte es einen Wertungswiderspruch dar, die Beklagte als nunmehr zuständigen Mitgliedstaat durch die Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG mittelbar an die positive Entscheidung des anderen Mitgliedstaats zu binden, der seiner mit der Schutzgewährung einhergehenden Verantwortung nicht gerecht wird. Zur Vermeidung eines solchen Wertungswiderspruchs ist § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG in einer Situation wie der vorliegenden teleologisch zu reduzieren (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2026 - 1 C 24.25 - Rn. 13 ff.).

17 Einer solchen teleologischen Reduktion widerstreitet auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der zufolge die §§ 29 und 35 AsylG kein Wahlrecht in Bezug auf die Unzulässigkeitsentscheidung gewährten, das Bundesamt, sofern die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorlägen, den Asylantrag des Ausländers als unzulässig abzulehnen und diesem die Abschiebung in den Staat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, anzudrohen habe und eine Abschiebung in den Herkunftsstaat im Fall einer bereits erfolgten Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat untersagt sei (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. September 2020 - 2 BvR 2082/18 [ECLI:​​DE:​​BVerfG:​​2020:​​rk20200913.2bvr208218] - juris Rn. 28). Diesen Rechtssätzen lag eine Situation zugrunde, in der das Bundesamt im Einklang mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG den Asylantrag wegen der Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abgelehnt und daher - anders als hier - keine Sachentscheidung getroffen hat.

18 b. Das Verwaltungsgericht ist des Weiteren ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) davon ausgegangen, die Beklagte sei nach der Ablehnung des neuerlichen Antrags des Klägers auf internationalen Schutz auch unionsrechtlich nicht gehindert gewesen, diesem die Rückkehr in sein Herkunftsland anzudrohen.

19 aa. Lehnt ein Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, der von einem bereits in einem anderen Mitgliedstaat als schutzberechtigten Ausländer gestellt wird, im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU als unzulässig ab, so steht Unionsrecht einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland entgegen; in der auf der Grundlage von § 35 AsylG zu erlassenden Abschiebungsandrohung ist dem Drittstaatsangehörigen die Abschiebung in den anderen Mitgliedstaat anzudrohen. Ist dem Mitgliedstaat die Ablehnung des neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU als unzulässig hingegen - wie hier mit für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindender Wirkung seitens des Verwaltungsgerichts festgestellt (vgl. indes BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 [ECLI:​​DE:​​BVerwG:​​2025:​​231025U1C11.25.0] - juris LS) – ausnahmsweise verwehrt, weil die Lebensverhältnisse den Drittstaatsangehörigen im Falle einer Rückkehr in den anderen Mitgliedstaat der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, so steht Unionsrecht einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland nicht entgegen, sofern der Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung dieses Antrags und unter umfassender Berücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen internationalen Schutz zu gewähren, und der Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, abgelehnt hat (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - Rn. 49 ff., 72 ff. und 80).

20 Der in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV verankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und das Ziel, die Kohärenz der von den zuständigen Behörden zweier Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen darüber, ob ein und derselbe Drittstaatsangehörige oder Staatenlose internationalen Schutz benötigt, so weit wie möglich sicherzustellen, verpflichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die über den neuen Antrag zu entscheiden hat, unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats einzuleiten, die dem Antragsteller zuvor internationalen Schutz gewährt hat. Hierbei muss sie diese über den neuen Antrag informieren, dieser ihre Stellungnahme zu dem neuen Antrag zuleiten und diese ersuchen, ihr innerhalb einer angemessenen Frist die dieser vorliegenden Informationen, die zur Zuerkennung des internationalen Schutzes geführt haben, zu übermitteln (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - Rn. 78 f.; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 14 ff.).

21 Der nationalen Asylbehörde des Mitgliedstaats obliegt es in der Folge, auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung, in Anwendung der vorbezeichneten Richtlinien und unter umfassender Berücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen internationalen Schutz zu gewähren, und der ihr zugrunde liegenden Anhaltspunkte darüber zu befinden, ob in dessen Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes vorliegen oder nicht beziehungsweise nicht mehr vorliegen und im Falle einer Zurückweisung ein ernsthaftes Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung in dem Drittstaat besteht (EuGH, Urteile vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - Rn. 68 ff. und - C-352/22 [ECLI:​​EU:​​C:​​2024:​​521] - Rn. 71). Gegen eine ablehnende Entscheidung steht dem Ausländer gemäß Art. 46 RL 2013/32/EU das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu.

22 Dieses durch die Richtlinien 2011/95/EU und 2013/32/EU maßgeblich vorgegebene Verfahren stellt sicher, dass das grundrechtlich durch Art. 18 und 19 Abs. 2 GRC i. V. m. Art. 33 GFK gewährleistete und sekundärrechtlich in Art. 21 Abs. 1 (i. V. m. Art. 20 Abs. 2) RL 2011/95/EU und in Art. 5 Halbs. 2 RL 2008/115/EG verankerte Refoulement-Verbot (vgl. zu dessen Erstreckung auf subsidiär Schutzberechtigte etwa Battjes, in: Thym/​Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Aufl. 2022, Art. 21 RL 2011/95/EU Rn. 7) in jedem Stadium des Verfahrens uneingeschränkt Beachtung erfährt und von dem Drittstaatsangehörigen materiell- und verfahrensrechtlich jederzeit tatsächlich in Anspruch genommen werden kann (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352/22 - Rn. 52 und 57).

23 Gerade weil der Mitgliedstaat bei der Bescheidung des neuerlichen Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes an eben diese spezifischen schutzrechtlichen Gewährleistungen gebunden ist, ist im Rahmen der ihm hierbei zugleich obliegenden Entscheidung über eine Zurückweisung gewährleistet, dass die Schutzgewährung des anderen Mitgliedstaats nicht unter Verletzung des Refoulement-Verbots faktisch beendet und dem Drittstaatsangehörigen nicht die Möglichkeit einer tatsächlichen Inanspruchnahme der mit ihm verknüpften Rechte und Leistungen sowie der weiteren in den einschlägigen Richtlinien verbürgten Garantien genommen wird (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352/22 - Rn. 67 ff). Unter diesen Voraussetzungen und angesichts der umfassenden verfahrens- und materiell-rechtlichen Garantien für den Ausländer kann eine Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat wie hier auch dann ergehen, wenn der andere Mitgliedstaat den gewährten Schutzstatus nicht aberkannt hat (vgl. zum Auslieferungsrecht EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352/22 - Rn. 72). Insoweit ist es auch rechtlich nicht erforderlich, den Drittstaatsangehörigen zuvor aufzufordern, sich in das Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats zu begeben (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG und § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die ihm dort drohende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung steht nicht nur der Rückkehr selbst, sondern auch einer darauf bezogenen Aufforderung entgegen.

24 bb. Angesichts dieses klaren Befundes besteht für den Senat keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und die von der Revision aufgeworfenen Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen. Eine Vorlagepflicht eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts besteht nur, wenn sich in dem Verfahren entscheidungserheblich eine Frage des Unionsrechts stellt, die sich nicht bereits aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs beantwortet oder deren Beantwortung nicht so offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 [ECLI:​​EU:​​C:​​1982:​​335] - Rn. 13 ff. und 21 und vom 6. Oktober 2021 - C-561/19 [ECLI:​​EU:​​C:​​2021:​​799] - Rn. 39 ff. und 51).

25 Die unter Gliederungspunkt II.1. der Revisionsbegründung aufgeworfene Frage und die eingangs des Schriftsatzes vom 13. Februar 2026 formulierte zweite Frage, jeweils zur Auslegung von Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 RL 2011/95/EU im Kontext von Art. 4 GRC, sind im Sinne der vorstehenden Ausführungen durch die Urteile des Gerichtshofs vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - und - C-352/22 - beantwortet ( acte éclairé ).

26 Die eingangs des Schriftsatzes vom 13. Februar 2026 aufgeworfene dritte Frage zur Reichweite der Geltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung im Falle der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus beantwortet sich im Sinne eines acte clair unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 RL 2011/95/EU, dem zufolge das Kapitel VII der Richtlinie, dem auch Art. 21 Abs. 1 RL 2011/95/EU angehört, sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz gilt (vgl. auch EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 [ECLI:​​EU:​​C:​​2015:​​413] - Rn. 68).

27 Die eingangs des Schriftsatzes vom 13. Februar 2026 aufgeworfene erste Frage zur Unvereinbarkeit einer Entscheidung, mit der dem Ausländer im Kontext durch Art. 4 GRC geprägten Situation in einem anderen Mitgliedstaat eine Verpflichtung zur Rückkehr in sein Herkunftsland auferlegt wird, mit Art. 3 Nr. 3 und den Art. 5 und 6 RL 2008/115/EG ist auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen und in der Konsequenz des Umstandes, dass das Refoulement-Verbot zugleich Inhalt (vgl. die Einordnung des Art. 21 RL 2011/95/EU in das Kapitel "Inhalt des internationalen Schutzes") und Rechtsfolge des - hier durch den nunmehr befassten Mitgliedstaat versagten - Schutzstatus ist, im Sinne eines acte clair zu verneinen. Stehen der Androhung einer Rückführung des Ausländers in das Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats Umstände entgegen, die den Drittstaatsangehörigen in diesem einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC aussetzten, so kann der Mitgliedstaat nach unter Beachtung sämtlicher verfahrensrechtlicher Vorgaben erfolgter Ablehnung des neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz ohne vorherige Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG und unbeschadet des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 RL 2008/115/EG eine Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG in das Herkunftsland des Ausländers erlassen, sofern eine solche im Einklang auch mit den weiteren in Art. 5 RL 2008/115/EG genannten Kriterien ergeht.

28 cc. Das angefochtene Urteil steht mit den unter aa. dargestellten unionsrechtlichen Vorgaben, die auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gelten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 14 ff.) im Einklang. Abgesehen davon, dass der Kläger seine Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus durch Rücknahme der hierauf gerichteten Klageanträge nicht mehr weiterverfolgt hat, ist eine Berücksichtigung der in Griechenland getroffenen Zuerkennungsentscheidung erfolgt. Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und dem Vorbringen der Beteiligten lässt sich nicht entnehmen, dass sich daraus zusätzliche entscheidungserhebliche Umstände zugunsten des Klägers ergäben.

29 3. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate, beginnend mit dem Tag der Abschiebung, sei nicht zu beanstanden, steht im Einklang mit § 11 Abs. 1 AufenthG.

30 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Urteil vom 19.02.2026 -
BVerwG 1 C 24.25ECLI:DE:BVerwG:2026:190226U1C24.25.0

Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland trotz Flüchtlingsschutzes in einem anderen Mitgliedstaat

Leitsatz:

Ist einem Drittstaatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, kann er aber dorthin wegen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC nicht zurückkehren und hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge deswegen eine vollständige Prüfung des weiteren Asylantrags in der Sache vorgenommen, steht § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsstaat nicht entgegen.

  • Rechtsquellen
    AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3
    AsylG § 34 Abs. 1 Satz 1
    GRC Art. 4, 18 und 19 Abs. 2
    GFK Art. 33
    RL 2013/32/EU Art. 33 Abs. 2 Buchst. a
    RL 2011/95/EU Art. 21

  • VG Stuttgart - 24.01.2025 - AZ: A 14 K 1866/23

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 19.02.2026 - 1 C 24.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:190226U1C24.25.0]

Urteil

BVerwG 1 C 24.25

  • VG Stuttgart - 24.01.2025 - AZ: A 14 K 1866/23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß, Dollinger und Böhmann und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fenzl für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2025 wird geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des gesamten Verfahrens.

Gründe

I

1 Die Kläger, irakische Staatsangehörige, wenden sich gegen die ihnen gegenüber verfügte Abschiebungsandrohung und den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots.

2 Auf ihren Antrag erkannte die Hellenische Republik den Klägern zu 1 und 2 im Jahr 2019 die Flüchtlingseigenschaft zu. Im Januar 2021 reisten die Kläger zu 1 und 2 mit ihren beiden minderjährigen Kindern, den Klägern zu 3 und 4, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom 13. Februar 2023 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ihre Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG ab, drohte ihnen die Abschiebung in den Irak an und ordnete gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, das es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete.

3 Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Bundesamt habe das Vorbringen der Kläger zu ihrem individuellen Verfolgungsschicksal mit überzeugenden und nachvollziehbaren Gründen, denen sich das Gericht anschließe, als unglaubhaft gewertet. Die Androhung der Abschiebung der Kläger in ihr Herkunftsland und das Einreise- und Aufenthaltsverbot seien rechtswidrig. Diese könnten sich auf das Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG berufen, weil ihnen Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Eine Abschiebung nach Griechenland habe den Klägern nicht angedroht werden dürfen, weil sie dort im Falle einer Rückführung der ernsthaften Gefahr einer Verletzung in ihren Rechten aus Art. 4 GRC ausgesetzt würden. Das Unionsrecht sehe eine begrenzte Bindung der Beklagten an die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz durch Griechenland vor, solange nicht die zuständige Behörde des Staats, der dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe, beschließe, ihm diese nach Art. 14 RL 2011/95/EU abzuerkennen.

4 Zur Begründung ihrer durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision macht die Beklagte geltend, § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sei teleologisch einschränkend auszulegen, wenn eine vollumfängliche Prüfung des Asylantrags ergebe, dass eine Gefahr im Herkunftsstaat nicht drohe. Andernfalls gelangte man zu einer mittelbaren Bindungswirkung der Schutzentscheidung des anderen Staats, die unionsrechtlich gerade nicht bestehe. Eine Verletzung des Refoulement-Verbots sei in diesen Fällen nicht zu besorgen.

5 Die Kläger verteidigen das Urteil des Verwaltungsgerichts.

6 Der Vertreter des Bundesinteresses führt aus, das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) vom 18. Juni 2024 - C-753/22 [ECLI:​​EU:​​C:​​2024:​​524] - stehe der Annahme einer Bindungswirkung anderer mitgliedstaatlicher Entscheidungen über die Zuerkennung internationalen Schutz entgegen. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, der aus § 51 Abs. 2 AuslG 1990 hervorgegangen sei, ergebe, habe der nationale Gesetzgeber nicht beabsichtigt, eine Bindung an einen durch einen anderen Mitgliedstaat gewährten Schutzstatus für die Rückkehrentscheidung auch in Fällen zu schaffen, in welchen durch den Mitgliedstaat eine vollumfängliche Prüfung des Asylbegehrens in der Sache durchgeführt werde.

II

7 Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das angegriffene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es steht nicht im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (1.) und § 11 Abs. 1 AufenthG (2.). Der Senat kann den Rechtsstreit auf der Grundlage der vorhandenen tatsächlichen Feststellungen selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und die Klage auch insoweit abweisen, als das Verwaltungsgericht ihr stattgeben hat (3.).

8 1. Unter Verletzung von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hat das Verwaltungsgericht entschieden, die gegen die Kläger verfügte Androhung ihrer Abschiebung in die Republik Irak sei rechtswidrig.

9 Das Bundesamt erlässt unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG geregelten Voraussetzungen eine schriftliche Abschiebungsandrohung. Die Gewährung von Flüchtlingsschutz durch einen anderen Mitgliedstaat, hier die Hellenische Republik, steht in einer Situation wie der vorliegenden der Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland durch den zur Entscheidung über den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz berufenen Mitgliedstaat weder aus Gründen des nationalen Rechts (a.) noch im Hinblick auf das Unionsrecht (b.) entgegen.

10 a. Das Verwaltungsgericht hat revisibles Recht verletzt, indem es angenommen hat, die Gewährung von Flüchtlingsschutz durch einen anderen Mitgliedstaat, hier die Hellenische Republik, stehe in einer Situation wie der vorliegenden der Androhung der Abschiebung der Drittstaatsangehörigen in deren Herkunftsland nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG entgegen.

11 Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG gilt dies unter anderem auch für Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn sich der Ausländer auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG beruft, stellt das Bundesamt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG außer in den Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.

12 Die von einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft außerhalb des Bundesgebiets in einem anderen Signatarstaat nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgehenden Rechtswirkungen sind nationalrechtlich in § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abschließend geregelt (BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 11). Danach schließt die für einen bestimmten Staat ausgesprochene ausländische Anerkennung als Flüchtling die Abschiebung in diesen Staat auch für Deutschland aus. Durch diese nationale Regelung hat der deutsche Gesetzgeber eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung angeordnet.

13 Den Klägern steht indessen kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG zu. § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG gründet auf der Prämisse, dass der andere Mitgliedstaat für den Flüchtling verantwortlich ist und diesem in Ausübung seiner Verantwortung Schutz gewährt. Kann hiervon jedoch ausnahmsweise nicht ausgegangen werden und muss der Mitgliedstaat über einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache entscheiden, so stellte es einen Wertungswiderspruch dar, die Beklagte als nunmehr zuständigen Mitgliedstaat durch die Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG mittelbar an die positive Entscheidung des anderen Mitgliedstaats zu binden, der seiner mit der Schutzgewährung einhergehenden Verantwortung nicht gerecht wird. Zur Vermeidung eines solchen Wertungswiderspruchs ist § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG in einer Situation wie der vorliegenden teleologisch zu reduzieren.

14 Allerdings lässt sich dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Var. 3 AufenthG bei isolierter Betrachtung ein Abschiebungsverbot auch für den Fall entnehmen, dass der weitere, in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag trotz der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz durch einen anderen Mitgliedstaat wegen eines dort drohenden Verstoßes gegen Art. 4 GRC (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 [ECLI:​​EU:​​C:​​2019:​​219] - Rn. 92) nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden darf und das Bundesamt deswegen eine vollständige Prüfung des Antrags in der Sache vornimmt, auf deren Grundlage eine Schutzgewährung abgelehnt wird.

15 Einem derartigen Verständnis der Norm stehen aber systematische Gesichtspunkte entgegen. Danach ist die Vorschrift dann nicht anzuwenden, wenn das Bundesamt eine Sachentscheidung über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft trifft. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist zwar allein das Bundesamt zu der Feststellung berufen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Hiervon sind indessen die Fälle des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausdrücklich ausgenommen. § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG greift damit nur dann ein, wenn im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling in einem anderen Staat eine Entscheidung des Bundesamtes nicht erfolgt, und soll sich gerade nicht auf die hier gegebene Situation erstrecken, in der das Bundesamt aus unionsrechtlichen Gründen ausnahmsweise eine solche Feststellung zu treffen hat.

16 Der sich aus der Entstehungsgeschichte ergebende Sinn und Zweck des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG weist in dieselbe Richtung. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG knüpft an § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG 1990 (BGBl. I S. 1354) an (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 91). Beide Normen verfolgen seit jeher das Ziel, zum einen die Ausländerbehörden von der Feststellung politischer Verfolgung und der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entlasten. Zum anderen soll die Frage der politischen Verfolgung und des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft ausschließlich durch das Bundesamt im Asylverfahren entschieden werden. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG formalisiert den Abschiebungsschutz mit der Folge, dass die Ausländerbehörde bei der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG allein die formelle Frage nach dem Status des Ausländers zu klären hat (BT-Drs. 11/6321 S. 74; 16/5065 S. 184). In Fällen wie dem vorliegenden greift dieser Normzweck indessen nicht ein, weil das Bundesamt - anders als in den vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Sachverhaltsgestaltungen - eine eigene aktuelle Prüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft vornimmt, sodass es des Rückgriffs auf die Statusentscheidung des anderen Mitgliedstaats nicht mehr bedarf. Vielmehr begründete die Annahme eines Abschiebungsverbots allein wegen dieser Entscheidung des anderen Mitgliedstaats mittelbar deren Bindungswirkung für deutsche Gerichte und Behörden, obwohl das Unionsrecht die Mitgliedstaaten im Bereich des internationalen Schutzes gerade nicht verpflichtet, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft automatisch anzuerkennen (BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 13).

17 Die zur Vermeidung dieses Wertungswiderspruchs gebotene Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hat im Text der Norm keinen Niederschlag gefunden. Ihr ist daher im Wege der teleologischen Reduktion der Norm zur Geltung zu verhelfen.

18 Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu. Sie ist unter anderem dann gegeben, wenn die Beschränkung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Regelungsziels geboten ist, die gesetzliche Regelung also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der sogenannten teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke als Voraussetzung einer teleologischen Reduktion vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt. Des Weiteren muss dem Plan des Gesetzgebers mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, in welcher Weise die gesetzliche Regelung einzuschränken ist, um den Gesetzeszweck zu erreichen (stRspr, BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 2024 - 5 C 1.23 - BVerwGE 184, 108 Rn. 22 und vom 27. Februar 2025 - 1 C 13.23 - BVerwGE 185, 79 Rn. 33).

19 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG erfasst nach seinem Wortlaut auch Sachverhalte wie den vorliegenden, in denen ein Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt ist, gleichwohl aber wegen der ihm dort drohenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ein erneutes Asylverfahren in Deutschland seitens des Bundesamtes durchgeführt werden muss. In diesen Fällen ist der Rückgriff auf den aus der Zuerkennungsentscheidung des anderen Mitgliedstaats folgenden formellen Status nicht mit den Intentionen des Gesetzgebers vereinbar; der sich hieraus ergebende Wertungswiderspruch erfordert, auch mit Blick auf das Unionsrecht, eine Reduktion des Anwendungsbereichs der Norm.

20 Einer solchen teleologischen Reduktion widerstreitet auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der zufolge die §§ 29 und 35 AsylG kein Wahlrecht in Bezug auf die Unzulässigkeitsentscheidung gewährten, das Bundesamt, sofern die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorlägen, den Asylantrag des Ausländers als unzulässig abzulehnen und diesem die Abschiebung in den Staat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, anzudrohen habe und eine Abschiebung in den Herkunftsstaat im Fall einer bereits erfolgten Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat untersagt sei (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. September 2020 - 2 BvR 2082/18 - juris Rn. 28). Diesen Rechtssätzen lag eine Situation zugrunde, in der das Bundesamt im Einklang mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG den Asylantrag wegen der Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abgelehnt und daher - anders als hier - keine Sachentscheidung getroffen hat.

21 b. Das Verwaltungsgericht ist des Weiteren unter Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) davon ausgegangen, die Beklagte sei nach der Ablehnung des neuerlichen Antrags der Kläger auf internationalen Schutz auch unionsrechtlich gehindert gewesen, diesen die Rückkehr in ihr Herkunftsland anzudrohen.

22 aa. Lehnt ein Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, der von einem bereits in einem anderen Mitgliedstaat als schutzberechtigten Ausländer gestellt wird, im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU als unzulässig ab, so steht Unionsrecht einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland entgegen; in der auf der Grundlage von § 35 AsylG zu erlassenden Abschiebungsandrohung ist dem Drittstaatsangehörigen die Abschiebung in den anderen Mitgliedstaat anzudrohen. Ist dem Mitgliedstaat die Ablehnung des neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU als unzulässig hingegen - wie hier mit für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindender Wirkung seitens des Verwaltungsgerichts festgestellt (vgl. indes BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris LS) – ausnahmsweise verwehrt, weil die Lebensverhältnisse den Drittstaatsangehörigen im Falle einer Rückkehr in den anderen Mitgliedstaat der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, so steht Unionsrecht einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland nicht entgegen, sofern der nunmehr befasste Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung dieses Antrags und unter umfassender Berücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen internationalen Schutz zu gewähren, und der Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, abgelehnt hat (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - Rn. 49 ff., 72 ff. und 80).

23 Der in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV verankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und das Ziel, die Kohärenz der von den zuständigen Behörden zweier Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen darüber, ob ein und derselbe Drittstaatsangehörige oder Staatenlose internationalen Schutz benötigt, so weit wie möglich sicherzustellen, verpflichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die über den neuen Antrag zu entscheiden hat, unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats einzuleiten, die den Antragsteller zuvor internationalen Schutz gewährt hat. Hierbei muss sie diese über den neuen Antrag informieren, dieser ihre Stellungnahme zu dem neuen Antrag zuleiten und diese ersuchen, ihr innerhalb einer angemessenen Frist die dieser vorliegenden Informationen, die zur Zuerkennung des internationalen Schutzes geführt haben, zu übermitteln (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - Rn. 78 f.; BVerwG, Urteil vom 24. September 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 14 ff.).

24 Der nationalen Asylbehörde des Mitgliedstaats obliegt es in der Folge, auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung, in Anwendung der vorbezeichneten Richtlinien und unter umfassender Berücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen internationalen Schutz zu gewähren, und der ihr zugrunde liegenden Anhaltspunkte darüber zu befinden, ob in dessen Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes vorliegen oder nicht beziehungsweise nicht mehr vorliegen und im Falle einer Zurückweisung ein ernsthaftes Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung in dem Drittstaat besteht (EuGH, Urteile vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - Rn. 68 ff. und - C-352/22 [ECLI:​​EU:​​C:​​2024:​​521] - Rn. 71). Gegen eine ablehnende Entscheidung steht dem Ausländer gemäß Art. 46 RL 2013/32/EU das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu.

25 Dieses durch die Richtlinien 2011/95/EU und 2013/32/EU maßgeblich vorgegebene Verfahren stellt sicher, dass das grundrechtlich durch Art. 18 und 19 Abs. 2 GRC i. V. m. Art. 33 GFK gewährleistete und sekundärrechtlich in Art. 21 Abs. 1 (i. V. m. Art. 20 Abs. 2) RL 2011/95/EU und in Art. 5 Halbs. 2 RL 2008/115/EG verankerte Refoulement-Verbot in jedem Stadium des Verfahrens uneingeschränkt Beachtung erfährt und von dem Drittstaatsangehörigen materiell- und verfahrensrechtlich jederzeit tatsächlich in Anspruch genommen werden kann (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352/22 - Rn. 52 und 57).

26 Gerade weil der Mitgliedstaat bei der Bescheidung des neuerlichen Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes an eben diese spezifischen schutzrechtlichen Gewährleistungen gebunden ist, ist im Rahmen der ihm hierbei zugleich obliegenden Entscheidung über eine Zurückweisung gewährleistet, dass die Schutzgewährung des anderen Mitgliedstaats nicht unter Verletzung des Refoulement-Verbots faktisch beendet und dem Drittstaatsangehörigen nicht die Möglichkeit einer tatsächlichen Inanspruchnahme der mit ihm verknüpften Rechte und Leistungen sowie der weiteren in den einschlägigen Richtlinien verbürgten Garantien genommen wird (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352/22 - Rn. 67 ff). Unter diesen Voraussetzungen und angesichts der umfassenden verfahrens- und materiell-rechtlichen Garantien für den Ausländer kann eine Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat wie hier auch dann ergehen, wenn der andere Mitgliedstaat den gewährten Schutzstatus nicht aberkannt hat (vgl. zum Auslieferungsrecht EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352/22 - Rn. 72). Insoweit ist es auch rechtlich nicht erforderlich, den Drittstaatsangehörigen zuvor aufzufordern, sich in das Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats zu begeben (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG und § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die ihm dort drohende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung steht nicht nur der Rückkehr selbst, sondern auch einer darauf bezogenen Aufforderung entgegen.

27 bb. Angesichts dieses klaren Befundes besteht für den Senat keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV einzuleiten. Eine Vorlagepflicht eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts besteht nur, wenn sich in dem Verfahren entscheidungserheblich eine Frage des Unionsrechts stellt, die sich nicht bereits aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs beantwortet oder deren Beantwortung nicht so offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2026 - 1 C 16.25 - Rn. 24 ff.).

28 2. Die Aufhebung der Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate, beginnend mit dem Tag der Abschiebung, durch das Verwaltungsgericht verstößt gegen § 11 Abs. 1 AufenthG. Diese Regelungen in dem angefochtenen Bescheid sind, anders als es das Verwaltungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - angenommen hat, nicht deswegen rechtswidrig, weil die gegenüber den Klägern verfügte Abschiebungsandrohung aufzuheben wäre (vgl. dazu oben unter 1.).

29 3. Der Senat kann den Rechtsstreit auf der Grundlage der vorhandenen tatsächlichen Feststellungen abschließend selbst zugunsten der Beklagten entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Die Abschiebungsandrohung (a.) sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (b.) sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

30 a. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Beklagte war an ihrem Erlass, wie unter 1.a. dargelegt, nicht durch § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG gehindert; auch im Übrigen sind die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfüllt. Die Abschiebungsandrohung steht ferner mit den unter 1.b. dargestellten unionsrechtlichen Vorgaben, die auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gelten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 14 ff.) im Einklang. Das ist im vorliegenden Fall zu bejahen, auch wenn der unionsrechtlich gebotene, auf die in Griechenland getroffene Zuerkennungsentscheidung bezogene Informationsaustausch zwischen dem Bundesamt und den für das Asylverfahren zuständigen griechischen Behörden nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es sei offensichtlich ausgeschlossen, dass ein derartiger Informationsaustausch zu einer anderen Entscheidung des Bundesamtes geführt hätte. In Anbetracht des Verfahrensverlaufs in beiden Instanzen besteht hier ausnahmsweise keine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Hinblick auf die griechische Zuerkennungsentscheidung weiter aufzuklären.

31 Abgesehen davon, dass das angefochtene Urteil erlassen wurde, bevor der Senat (BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 14 ff.) klargestellt hat, in welchem Umfang die Zuerkennungsentscheidung des anderen Mitgliedstaats im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist, haben die Kläger es unterlassen, auf entsprechende Aufklärungsmaßnahmen des Verwaltungsgerichts hinzuwirken. Sie sind zudem persönlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht erschienen, obwohl das Bundesamt ihr Vorbringen - nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit überzeugenden und nachvollziehbaren Gründen - als unglaubhaft gewertet hat, und haben sich damit selbst der Möglichkeit begeben, die Annahme fehlender Glaubhaftigkeit zu entkräften und Umstände vorzutragen, die ihr Begehren stützen könnten. Hierzu gehören auch die Anhaltspunkte, auf denen die Zuerkennungsentscheidung Griechenlands beruht.

32 Ferner haben die Kläger ihre Begehren, die Beklagte zu verpflichten, ihnen internationalen Schutz zuzuerkennen oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, nach Abweisung der hierauf gerichteten Klage nicht durch Einlegung eines Rechtsmittels weiterverfolgt, sodass das Urteil insoweit rechtskräftig geworden ist. Die Kläger haben damit sowohl im tatsachengerichtlichen Verfahren als auch im Revisionsverfahren zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, der in Griechenland getroffenen Zuerkennungsentscheidung ließen sich zusätzliche entscheidungserhebliche Umstände zu ihren Gunsten entnehmen. Hierfür sind auch sonst keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.

33 b. Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate, beginnend mit dem Tag der Abschiebung, steht mit § 11 Abs. 1 und 3 AufenthG im Einklang.

34 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.