Verfahrensinformation

Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der beklagten Gemeinde Freiburg i. Br. für den Ausbau des Gewässers Dietenbach.


Die Beklagte plant die Errichtung eines neuen Stadtteils "Dietenbach". Zu diesem Zweck hatte sie die Satzung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs Dietenbach erlassen. Der Normenkontrollantrag gegen die Satzung blieb ohne Erfolg. Im Juli 2021 erließ die Beklagte den Planfeststellungsbeschluss für den Gewässerausbau des Dietenbachs und ordnete dessen sofortige Vollziehung an. Es soll ein 100-jährlicher Hochwasserschutz für den Bereich erreicht und damit eine Siedlungsentwicklung ermöglicht werden. Mit seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger die Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen und des Auwalds geltend gemacht. Der mit den Vorhaben erstrebte Hochwasserschutz vor 100-jährigem Hochwasser (HQ100) sei ein Mindeststandard, der in den nächsten Jahrzehnten für ein sicheres Wohnen nicht ausreiche. Für Extremwetterereignisse fehle ein ausreichendes Retentionsvolumen.


Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen durch das Vorhaben sei nicht zu besorgen. Soweit eine Verminderung der bisher vorhandenen natürlichen Hochwasserrückhaltefläche mit dem Vorhaben einhergehe, werde dieser teilweise Funktionsverlust der Rückhaltefläche im Bereich des geplanten Neubaugebiets rechtmäßig an anderer Stelle ausgeglichen.


Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.


Pressemitteilung Nr. 13/2026 vom 26.02.2026

Klage gegen Gewässerausbau des Dietenbachs in Freiburg i. Br. ohne Erfolg

Die Stadt Freiburg i. Br. darf das Gewässer Dietenbach ausbauen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.


Die beklagte Stadt Freiburg i. Br. plant die Errichtung eines neuen Stadtteils „Dietenbach“ im Westen des Stadtgebiets. Den Entwicklungsbereich durchfließt der Dietenbach von Südost nach Nordwest. Die zur Bebauung vorgesehenen Flächen liegen in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Ein Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs „Dietenbach“ blieb 2021 ohne Erfolg. Im Juli 2021 erließ die Beklagte den Planfeststellungsbeschluss für den Gewässerausbau des Dietenbachs. Gegenstand des Vorhabens ist insbesondere die Errichtung von Hochwasserdämmen beidseitig des Dietenbachs. Zur Unterstützung der Hochwasserretention sind Quer- bzw. Riegelbauwerke vorgesehen. Fehlendes Retentionsvolumen soll durch wasserbauliche Maßnahmen bereitgestellt und der Dietenbach ökologisch aufgewertet werden.


Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage eines Umweltverbandes gegen den Planfeststellungsbeschluss abgewiesen. Seinem Erlass habe nicht eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen entgegengestanden. Eine Zerstörung liege nur dann vor, wenn - anders als hier - die Rückhaltefläche nahezu vollständig, wenn nicht sogar restlos beseitigt werde. Soweit mit dem Vorhaben eine teilweise Verminderung der bisher vorhandenen natürlichen Hochwasserrückhaltefläche einhergehe, werde dieser Funktionsverlust an anderer Stelle ausgeglichen. Zwar seien in festgesetzten Überschwemmungsgebieten bauliche Anlagen untersagt, dies gelte jedoch nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus und des Baus von Deichen und Dämmen nach § 78 Abs. 4 Satz 2 WHG. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße auch nicht gegen das Gebot des § 77 Abs. 1 WHG, Überschwemmungsgebiete zu erhalten. Bei festgesetzten Überschwemmungsgebieten sei die Befugnis zum Gewässerausbau eine spezielle Regelung zu dem Erhaltungsgebot.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen kann zwar bereits bei kleinräumigen Zerstörungen das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen. Eine Zerstörung kann aber ausgeglichen werden. Neben dem Rückhaltevolumen ist dabei auch die besondere Funktion natürlicher Rückhalteflächen für den Hochwasserschutz zu berücksichtigen. Dies ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs vorliegend erfolgt. Zu prüfen war auch, ob der Wohnraumbedarf das Interesse am Erhalt des Überschwemmungsgebiets überwiegt (§ 77 Abs. 1 WHG). Ob dies der Fall ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht ausdrücklich gewürdigt. Er hat jedoch auf sein Urteil aus 2021 zur städtebaulichen Entwicklungssatzung Bezug genommen, in welchem er das dringliche öffentliche Interesse an der Schaffung von Wohnraum an dem konkreten Standort „Dietenbach“ eingehend geprüft und bejaht hat. Davon ausgehend liegen hier Gründe des Wohls der Allgemeinheit vor, die den Erhalt des Überschwemmungsgebiets in seiner Funktion als Rückhaltefläche überwiegen.


BVerwG 10 C 6.24 - Urteil vom 26. Februar 2026

Vorinstanz:

VGH Mannheim, VGH 3 S 2989/21 - Urteil vom 06. Februar 2024 -


Beschluss vom 11.12.2024 -
BVerwG 10 B 9.24ECLI:DE:BVerwG:2024:111224B10B9.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.12.2024 - 10 B 9.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:111224B10B9.24.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 9.24

  • VGH Mannheim - 06.02.2024 - AZ: 3 S 2989/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Dezember 2024 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und Dr. Günther beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 6. Februar 2024 wird aufgehoben.
  2. Die Revision des Klägers wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, die Rechtsprechung zu § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG im Zusammenhang mit Fragen über die Zerstörung und den Ausgleich bei beeinträchtigten Rückhalteflächen fortzuentwickeln.

2 Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 6.24 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.