Pressemitteilung Nr. 13/2026 vom 26.02.2026
Klage gegen Gewässerausbau des Dietenbachs in Freiburg i. Br. ohne Erfolg
Die Stadt Freiburg i. Br. darf das Gewässer Dietenbach ausbauen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Die beklagte Stadt Freiburg i. Br. plant die Errichtung eines neuen Stadtteils „Dietenbach“ im Westen des Stadtgebiets. Den Entwicklungsbereich durchfließt der Dietenbach von Südost nach Nordwest. Die zur Bebauung vorgesehenen Flächen liegen in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Ein Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs „Dietenbach“ blieb 2021 ohne Erfolg. Im Juli 2021 erließ die Beklagte den Planfeststellungsbeschluss für den Gewässerausbau des Dietenbachs. Gegenstand des Vorhabens ist insbesondere die Errichtung von Hochwasserdämmen beidseitig des Dietenbachs. Zur Unterstützung der Hochwasserretention sind Quer- bzw. Riegelbauwerke vorgesehen. Fehlendes Retentionsvolumen soll durch wasserbauliche Maßnahmen bereitgestellt und der Dietenbach ökologisch aufgewertet werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage eines Umweltverbandes gegen den Planfeststellungsbeschluss abgewiesen. Seinem Erlass habe nicht eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen entgegengestanden. Eine Zerstörung liege nur dann vor, wenn - anders als hier - die Rückhaltefläche nahezu vollständig, wenn nicht sogar restlos beseitigt werde. Soweit mit dem Vorhaben eine teilweise Verminderung der bisher vorhandenen natürlichen Hochwasserrückhaltefläche einhergehe, werde dieser Funktionsverlust an anderer Stelle ausgeglichen. Zwar seien in festgesetzten Überschwemmungsgebieten bauliche Anlagen untersagt, dies gelte jedoch nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus und des Baus von Deichen und Dämmen nach § 78 Abs. 4 Satz 2 WHG. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße auch nicht gegen das Gebot des § 77 Abs. 1 WHG, Überschwemmungsgebiete zu erhalten. Bei festgesetzten Überschwemmungsgebieten sei die Befugnis zum Gewässerausbau eine spezielle Regelung zu dem Erhaltungsgebot.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen kann zwar bereits bei kleinräumigen Zerstörungen das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen. Eine Zerstörung kann aber ausgeglichen werden. Neben dem Rückhaltevolumen ist dabei auch die besondere Funktion natürlicher Rückhalteflächen für den Hochwasserschutz zu berücksichtigen. Dies ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs vorliegend erfolgt. Zu prüfen war auch, ob der Wohnraumbedarf das Interesse am Erhalt des Überschwemmungsgebiets überwiegt (§ 77 Abs. 1 WHG). Ob dies der Fall ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht ausdrücklich gewürdigt. Er hat jedoch auf sein Urteil aus 2021 zur städtebaulichen Entwicklungssatzung Bezug genommen, in welchem er das dringliche öffentliche Interesse an der Schaffung von Wohnraum an dem konkreten Standort „Dietenbach“ eingehend geprüft und bejaht hat. Davon ausgehend liegen hier Gründe des Wohls der Allgemeinheit vor, die den Erhalt des Überschwemmungsgebiets in seiner Funktion als Rückhaltefläche überwiegen.
BVerwG 10 C 6.24 - Urteil vom 26. Februar 2026
Vorinstanz:
VGH Mannheim, VGH 3 S 2989/21 - Urteil vom 06. Februar 2024 -