Verfahrensinformation

Vereinbarkeit der Feststellung des Nichtbesitzes der deutschen Staatsangehörigkeit mit Art. 20 AEUV?


Die Kläger, türkische Staatsangehörige, wurden im Juni 1999 unter Aufgabe ihrer türkischen Staatsangehörigkeit in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Unmittelbar nach der Einbürgerung beantragten sie den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit, die ihnen in der Folge wiederverliehen wurde. Im Dezember 2017 beantragten sie die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit. Zur Begründung gaben sie an, die türkische Staatsangehörigkeit am 9. August 1999 wiedererworben zu haben. Daraufhin bestätigte die Beklagte den Klägern im Juli 2018 das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit, erteilte ihnen im August 2018 Staatsangehörigkeitsausweise und gab diese noch im gleichen Monat aus. Mit Ordnungsverfügungen vom 12. Februar 2021 stellte die Beklagte fest, dass die Kläger jeweils nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit seien, hob die erteilten Staatsangehörigkeitsausweise auf und forderte die Kläger zu deren Rückgabe auf. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht diese Bescheide aufgehoben. Die Feststellung, die Kläger seien nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, finde in § 30 Abs. 1 Satz 1 und 3 bis 5 StAG keine Grundlage, da die Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 17 Nr. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 StAG 2000 verloren hätten. Die Kläger erfüllten zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 StAG 2000. Diese Norm verstoße indes in der damaligen Auslegung gegen Unionsrecht, namentlich gegen Art. 20 AEUV, mit der Folge, dass sie im Fall des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit durch die Kläger nicht anzuwenden sei.


Gegenstand der gegen dieses Urteil zugelassenen Sprungrevision der Beklagten ist die Frage, ob § 25 StAG 2000 im Einklang mit Art. 20 AEUV in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union steht (vgl. EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 bis C-686/22 -).


Pressemitteilung Nr. 14/2026 vom 04.03.2026

Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nach Einbürgerung in den deutschen Staatsverband - Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit?

Ausländer, die nach Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, wieder die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsstaates annehmen, ohne dass ihnen eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt wurde, verlieren auf der Grundlage von § 25 StAG in der ab Januar 2000 bis zu seiner Aufhebung im Juni 2024 geltenden Fassung die deutsche Staatsangehörigkeit und damit einhergehend die Unionsbürgerschaft, wenn eine einzelfallbezogene Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ergibt, dass der Verlust auch der Unionsbürgerschaft verhältnismäßig ist. Eine solche Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist gegebenenfalls im Rahmen eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung des (Nicht-)Bestehens der Staatsangehörigkeit nachzuholen. Dies hat heute das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.


Die Kläger wurden im Juni 1999 unter Aufgabe ihrer türkischen Staatsangehörigkeit in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Unmittelbar nach der Einbürgerung beantragten sie den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit, die ihnen in der Folge ohne eine Beibehaltungsgenehmigung wiederverliehen wurde. Im Februar 2021 stellte die Beklagte von Amts wegen fest, dass die Kläger nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit seien. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht - nach Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens (EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 u. a. -) - diese Feststellung aufgehoben. Diese finde in § 30 StAG keine Grundlage, da die Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 17 Nr. 2 i. V. m. § 25 Abs. 1 StAG 2000 verloren hätten. Zwar erfüllten die Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 StAG 2000. Diese Norm verstoße indes in der damaligen Auslegung gegen Unionsrecht, namentlich gegen Art. 20 AEUV, mit der Folge, dass sie in Bezug auf den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch die Kläger nicht anzuwenden sei. Das Verfahren nach § 25 Abs. 2 StAG 2000 habe keine der Folgen eines Verlusts der Unionsbürgerschaft hinreichend Rechnung tragende Prüfung der Verhältnismäßigkeit umfasst. Eine rückwirkende Wiederherstellung der kraft Gesetzes entfallenen deutschen Staatsangehörigkeit in dem anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren scheide aus. Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.


Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 4 StAG darf das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen gesetzlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der zugleich den Verlust der Unionsbürgerschaft zur Folge hätte, nur dann festgestellt werden, wenn der Verlust auch der Unionsbürgerschaft verhältnismäßig ist. Ist dies nicht der Fall, so ist dem Betroffenen nicht erst die rückwirkende Wiedererlangung, sondern bereits die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit und damit des Unionsbürgerstatus zu ermöglichen. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 5 StAG gilt dies nicht, wenn ein Antrag zur Abwendung des gesetzlichen Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit nicht gestellt oder einem solchen Antrag nicht entsprochen worden ist. Der Vorrang des Unionsrechts steht einer Anwendung von § 30 Abs. 1 Satz 5 StAG entgegen, wenn der Deutsche einen effektiven Zugang zu einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Verlusts auch des Unionsbürgerstatus nicht hatte oder - wie hier - eine solche Prüfung weder im behördlichen noch im sich anschließenden gerichtlichen Verfahren durchgeführt wurde. Durch die Zurückverweisung ist dem Verwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, diese Prüfung nachzuholen.


BVerwG 1 C 4.25 - Urteil vom 04. März 2026

Vorinstanz:

VG Düsseldorf, VG 8 K 2190/21 - Urteil vom 21. November 2024 -