Verfahrensinformation

Klage der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gegen den BND auf Einsicht in Dateianordnung


Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) klagt vor dem erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) auf Einsichtnahme in dem BND-Präsidenten vorbehaltene Anordnungen individueller nachrichtendienstlicher Aufklärungsmaßnahmen. Streitgegenständlich sind Anordnungen von CNE (Computer Network Exploitation)-Maßnahmen im Rahmen der Ausland-Ausland-Aufklärung, das heißt für Eingriffe mit technischen Mitteln in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland. Der BND hatte im Rahmen eines Kontrolltermins der BfDI die Einsicht in diese Anordnungen verweigert.


Das Bundesverwaltungsgericht hat eine abgesonderte Verhandlung zur Zulässigkeit der Klage zwischen zwei Behörden desselben Rechtsträgers – der Bundesrepublik Deutschland – angeordnet.


Pressemitteilung Nr. 15/2026 vom 04.03.2026

Klage der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf Einsicht in Anordnungen des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes unzulässig

Die von der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) erhobene Klage gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) auf Einsicht in Anordnungen individueller Aufklärungsmaßnahmen des BND-Präsidenten ist unzulässig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Der BND darf gemäß § 34 Abs. 1 BNDG zur Erfüllung seiner Aufgaben ohne Wissen des Betroffenen mit technischen Mitteln in von Ausländern im Ausland genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und auf ihnen gespeicherte personenbezogene Daten erheben (sog. Computer Network Exploitation- bzw. CNE-Maßnahmen). Derartige individuelle Aufklärungsmaßnamen bedürfen nach § 37 Abs. 1 BNDG der vorherigen Anordnung durch den BND-Präsidenten.


Der BND speicherte die Daten, die er mit CNE-Maßnahmen bis 2023 gewonnen hatte, in der Datei S. Ende 2023 verlangte die BfDI zur Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzvorschriften durch den BND, ihr gemäß § 63 BNDG i. V. m. § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BVerfSchG Einsicht in die Anordnungen des BND-Präsidenten zu gewähren, die den mit der Datei S. bis zum 1. Juni 2023 durchgeführten Maßnahmen zu Grunde liegen. Der BND lehnte die Einsichtnahme ab. Daraufhin beanstandete die BfDI gemäß § 64 Nr. 1 Buchst. a BNDG i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 1 BDSG die Verweigerung der Einsichtnahme gegenüber dem Bundeskanzleramt als der für den BND zuständigen obersten Bundesbehörde. Das Bundeskanzleramt wies die Beanstandung zurück. Denn die Kontrolle der umstrittenen Anordnungen durch den Unabhängigen Kontrollrat (UKR) habe Vorrang vor einer solchen durch die BfDI.


Die BfDI hat daraufhin Klage gegen den BND vor dem hierfür erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das Gericht hat bereits die Zulässigkeit der Klage verneint. Zu der zwischen den Beteiligten umstrittenen Abgrenzung der Kompetenzen der BfDI und des UKR bei der datenschutzrechtlichen Kontrolle des BND hat es deshalb nicht Stellung genommen.


Der Vorschrift des § 63 BNDG i. V. m. § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BVerfSchG, auf die sich die BfDI für die von ihr verlangte Einsichtnahme in die Anordnungen stützt, lässt sich eine im Wege einer verwaltungsgerichtlichen Klage durchsetzbare wehrfähige Rechtsposition nicht entnehmen. Gegenüber der Verweigerung der Einsichtnahme durch den BND steht der BfDI allein die - tatsächlich ergriffene - Maßnahme einer Beanstandung gegenüber dem Bundeskanzleramt zu. Mit dieser sind nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers keine unmittelbar durchsetzbaren Abhilfe- bzw. Durchgriffsbefugnisse verbunden. Diese gesetzgeberische Entscheidung darf nicht durch die Einräumung einer wehrfähigen Rechtsposition der BfDI unterlaufen werden.


BVerwG 6 A 2.24 - Urteil vom 04. März 2026


Beschluss vom 12.09.2024 -
BVerwG 6 A 2.24ECLI:DE:BVerwG:2024:120924B6A2.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.09.2024 - 6 A 2.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:120924B6A2.24.0]

Beschluss

BVerwG 6 A 2.24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. September 2024 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn beschlossen:

Die in der Selbstanzeige der Richterin am Bundesverwaltungsgericht S. vom 20. Juni 2024 geschilderten Umstände begründen die Besorgnis der Befangenheit, so dass sie von der Mitwirkung in diesem Verfahren ausgeschlossen ist.

Gründe

I

1 Der Kläger, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, begehrt die Verurteilung der Beklagten, ihm Einsicht in die Anordnungen des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes (BND) nach § 37 BNDG zu geben, die den mit der Datei "S..." bis zum 1. Juni 2023 durchgeführten Maßnahmen des BND nach § 34 BNDG zu Grunde liegen. Hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte ihm die Einsicht in die Anordnungen zu Unrecht verweigert hat.

2 Frau Richterin am Bundesverwaltungsgericht S. ist Mitglied des 6. Revisionssenats und war vom 1. September 2021 bis zum 31. März 2024 als Kontrollbeauftragte Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrats (UKR). Sie hat mit dienstlicher Erklärung vom 20. Juni 2024 angezeigt, dass sie infolge grundlegender fachlicher Differenzen auf ihren eigenen Antrag hin aus dem Amt einer Kontrollbeauftragten entlassen worden und in ihr Amt als Richterin am Bundesverwaltungsgericht zurückgekehrt sei. Sie sei als Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des UKR in quasi-richterlicher Funktion auch zur Vorabkontrolle der von dem BND vorgelegten Anordnungen für sogenannte individuelle Aufklärungsmaßnahmen nach § 42 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 37 Abs. 1 und 2 BNDG berufen gewesen. Über das jetzt vor dem 6. Revisionssenat anhängige Begehren des Klägers, im Zuge einer datenschutzrechtlichen Kontrolle Einsicht in solche - vom gerichtsähnlichen Kontrollorgan des UKR bestätigte - Anordnungen des Präsidenten des BND zu nehmen und über einen im ersten Quartal 2024 im Entstehen begriffenen Konflikt zwischen dem Kläger, dem BND und dessen Fachaufsicht im Bundeskanzleramt sei sie lediglich in groben Zügen unterrichtet gewesen. Sie sei an dem vom Kläger gegenüber dem BND betriebenen Kontrollverfahren weder förmlich noch sonst fachlich beteiligt gewesen, auch nicht in beratender oder vermittelnder Rolle.

3 Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II

4 Eine Selbstanzeige ist begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters bzw. einer Richterin im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 und § 48 ZPO zu rechtfertigen. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich. Es gilt, bereits den bösen Schein, das heißt den möglichen Eindruck fehlender Unvoreingenommenheit und mangelnder Objektivität zu vermeiden. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters bzw. der Richterin zu zweifeln (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2024 - 9 C 3.23 - juris Rn. 5 m. w. N.).

5 Nach diesem Maßstab ist eine Mitwirkung von Frau Richterin am Bundesverwaltungsgericht S. in dem anhängigen Verfahren ausgeschlossen. In dem Verfahren wird in materieller Hinsicht die Frage aufgeworfen, ob bzw. inwieweit der Kontrollzuständigkeit des Klägers aus § 63 BNDG i. V. m. § 28 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BVerfSchG die Kontrollkompetenz des UKR aus § 42 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 37 BNDG entgegensteht. Frau Richterin am Bundesverwaltungsgericht S. war in dem durch das Verfahren betroffenen Zeitraum Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des UKR und mit Kontrollen von Anordnungen des Präsidenten des BND nach § 37 BNDG befasst, wie sie nunmehr auch der Kläger zu kontrollieren begehrt. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass in der Außensicht Zweifel an der Unbefangenheit von Frau Richterin am Bundesverwaltungsgericht S. bestehen könnten.