Pressemitteilung Nr. 19/2026 vom 25.03.2026
Sanierung der Neunkirchener "Plättchesdole": Oberverwaltungsgericht muss erneut über Kostenverteilung entscheiden
Im Streit zwischen dem Saarland und der DB InfraGO AG um die Erstattung von Kosten für Baumaßnahmen an der "Plättchesdole" genannten Eisenbahnkreuzung westlich des Neunkirchener Hauptbahnhofs kann eine Kostenbeteiligung der Bahn nicht auf eine analoge Anwendung eisenbahnkreuzungsrechtlicher Vorschriften gestützt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und die gegenteilige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben.
Die Bahnlinie 3511 ("Nahetalbahn") sowie die Gleise des Güterbahnhofs queren auf der zwischen 1911 und 1915 errichteten "Plättchesdole" die Landesstraße 125 (L 125) und den Sinnerbach. Letzterer verläuft im Bereich der Querung unterhalb der Straße. In den Jahren 2016 bis 2018 ließ das klagende Land den Gewässerdurchlass sanieren und den Verlauf der L 125 ändern. Zur Vergrößerung des Durchlaufs und zur Beseitigung des zuvor wannenförmigen Verlaufs der Straße wurde die Abdeckung des Durchlasses, auf der die Straße verläuft, angehoben und verstärkt. Hierdurch sollen Überschwemmungen der L 125 bei Hochwasserereignissen künftig verhindert werden. Darüber hinaus wurde die Straßenverkehrsfläche mittels einer Neugestaltung des Fußgänger- und Radwegs sowie der Einrichtung einer durchgängigen Abbiegespur heutigen Erfordernissen angepasst.
Der Kläger verlangt von der beklagten DB InfraGO AG die Erstattung der Kosten in Höhe von rund 8 Millionen Euro, die ohne die Erneuerung der Verkehrsfläche für die Arbeiten an dem Gewässerdurchlass – u. a. für die Höherlegung des Durchlassdeckels sowie die Räumung und Entsorgung von Schlamm – angefallen sind. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, wohingegen sie das Oberverwaltungsgericht als dem Grunde nach begründet angesehen hat. Das Oberverwaltungsgericht war der Ansicht, bei den in Streit stehenden Arbeiten handele es sich nicht um eine bloße Erhaltungsmaßnahme, sondern um eine Änderung, die jedoch weder für die Straßen- noch für die Eisenbahnanlage, sondern allein für den davon getrennt zu betrachtenden Gewässerdurchlass erforderlich gewesen sei. § 12 Absatz 1 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG), der die Kostenverteilung zwischen den Trägern der Baulast der Verkehrswege regelt, sei daher nicht unmittelbar, jedoch analog anwendbar. Die Beklagte müsse dabei die Kosten anteilig tragen, da die Verlegung des Sinnerbachs und folglich auch dessen Sanierung und Verbesserung durch die Kreuzung veranlasst seien.
Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Anhebung der Abdeckung des Gewässerdurchlasses ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts eine erforderliche Änderung der Straße, deren Kosten daher grundsätzlich das klagende Land als Straßenbaulastträger zu übernehmen hat. Eine analoge Anwendung von § 12 EKrG ist daher weder erforderlich, noch liegen die rechtlichen Voraussetzungen einer Analogie vor. Die Beklagte ist zudem nicht deshalb für die Sanierung des Durchlasses verantwortlich, weil der Sinnerbach seinerzeit wegen der Eisenbahnkreuzung verlegt wurde. Eine Beteiligung der Beklagten an den Kosten der Baumaßnahmen kommt vielmehr nur in Betracht, wenn hierdurch die erforderliche Standsicherheit der Widerlager der Querung gesichert wurde. Dies ist zwischen den Beteiligten streitig. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen und muss diese nun nachholen.
Fußnote:
§ 12 EKrG
(1) Wird an einer Überführung eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so fallen die dadurch entstehenden Kosten
1. demjenigen Beteiligten zur Last, der die Änderung verlangt oder sie im Fall einer Anordnung hätte verlangen müssen; Vorteile, die dem anderen Beteiligten durch die Änderung entstehen, sind auszugleichen (Vorteilsausgleich);
2. beiden Beteiligten zur Last, wenn beide die Änderung verlangen oder sie im Fall einer Anordnung hätten verlangen müssen, und zwar in dem Verhältnis, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der Änderung zueinander stehen würden. Nummer 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) ...
BVerwG 7 C 9.24 - Urteil vom 25. März 2026
Vorinstanzen:
VG Saarlouis, VG 5 K 1989/19 - Urteil vom 02. Dezember 2020 -
OVG Saarlouis, OVG 1 A 45/22 - Urteil vom 07. November 2024 -