Verfahrensinformation

Eisenbahnkreuzungsrecht; hier: Erstattung von Kosten


Verfahrensinformation

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten für Baumaßnahmen im Bereich der Eisenbahnkreuzung "Sinnerbachdurchlass" unweit des Bahnhofs Neunkirchen (Saar).


Dort quert die Bahnlinie 3511 ("Nahetalbahn") die L 125 und den in einem Durchlass unterhalb der Straße verlaufenden Sinnerbach. In den Jahren 2016 bis 2018 ließ das klagende Land den Durchlass und die Straße sanieren. Dabei wurden die Durchlassdecke und die darauf verlaufende Straße zunächst abgebrochen und sodann angehoben, um den Durchlass zu vergrößern und künftige Straßensperrungen bei Hochwasser zu vermeiden. Die Straße wurde verstärkt sowie im Gradientenverlauf und auch in der Gestaltung der Verkehrsflächen angepasst. Daneben fanden Sanierungsarbeiten am Durchlass statt. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung der Kosten in Höhe von rund 8 Millionen €, die für die Arbeiten am "Sinnerbachdurchlass" – u. a. die Anhebung des Durchlassdeckels sowie die Räumung und Entsorgung von Schlamm – angefallen sind. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, wohingegen sie das Oberverwaltungsgericht als dem Grunde nach begründet angesehen hat. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.


Pressemitteilung Nr. 19/2026 vom 25.03.2026

Sanierung der Neunkirchener "Plättchesdole": Oberverwaltungsgericht muss erneut über Kostenverteilung entscheiden

Im Streit zwischen dem Saarland und der DB InfraGO AG um die Erstattung von Kosten für Baumaßnahmen an der "Plättchesdole" genannten Eisenbahnkreuzung westlich des Neunkirchener Hauptbahnhofs kann eine Kostenbeteiligung der Bahn nicht auf eine analoge Anwendung eisenbahnkreuzungsrechtlicher Vorschriften gestützt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und die gegenteilige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben.


Die Bahnlinie 3511 ("Nahetalbahn") sowie die Gleise des Güterbahnhofs queren auf der zwischen 1911 und 1915 errichteten "Plättchesdole" die Landesstraße 125 (L 125) und den Sinnerbach. Letzterer verläuft im Bereich der Querung unterhalb der Straße. In den Jahren 2016 bis 2018 ließ das klagende Land den Gewässerdurchlass sanieren und den Verlauf der L 125 ändern. Zur Vergrößerung des Durchlaufs und zur Beseitigung des zuvor wannenförmigen Verlaufs der Straße wurde die Abdeckung des Durchlasses, auf der die Straße verläuft, angehoben und verstärkt. Hierdurch sollen Überschwemmungen der L 125 bei Hochwasserereignissen künftig verhindert werden. Darüber hinaus wurde die Straßenverkehrsfläche mittels einer Neugestaltung des Fußgänger- und Radwegs sowie der Einrichtung einer durchgängigen Abbiegespur heutigen Erfordernissen angepasst.


Der Kläger verlangt von der beklagten DB InfraGO AG die Erstattung der Kosten in Höhe von rund 8 Millionen Euro, die ohne die Erneuerung der Verkehrsfläche für die Arbeiten an dem Gewässerdurchlass – u. a. für die Höherlegung des Durchlassdeckels sowie die Räumung und Entsorgung von Schlamm – angefallen sind. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, wohingegen sie das Oberverwaltungsgericht als dem Grunde nach begründet angesehen hat. Das Oberverwaltungsgericht war der Ansicht, bei den in Streit stehenden Arbeiten handele es sich nicht um eine bloße Erhaltungsmaßnahme, sondern um eine Änderung, die jedoch weder für die Straßen- noch für die Eisenbahnanlage, sondern allein für den davon getrennt zu betrachtenden Gewässerdurchlass erforderlich gewesen sei. § 12 Absatz 1 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG), der die Kostenverteilung zwischen den Trägern der Baulast der Verkehrswege regelt, sei daher nicht unmittelbar, jedoch analog anwendbar. Die Beklagte müsse dabei die Kosten anteilig tragen, da die Verlegung des Sinnerbachs und folglich auch dessen Sanierung und Verbesserung durch die Kreuzung veranlasst seien.


Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Anhebung der Abdeckung des Gewässerdurchlasses ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts eine erforderliche Änderung der Straße, deren Kosten daher grundsätzlich das klagende Land als Straßenbaulastträger zu übernehmen hat. Eine analoge Anwendung von § 12 EKrG ist daher weder erforderlich, noch liegen die rechtlichen Voraussetzungen einer Analogie vor. Die Beklagte ist zudem nicht deshalb für die Sanierung des Durchlasses verantwortlich, weil der Sinnerbach seinerzeit wegen der Eisenbahnkreuzung verlegt wurde. Eine Beteiligung der Beklagten an den Kosten der Baumaßnahmen kommt vielmehr nur in Betracht, wenn hierdurch die erforderliche Standsicherheit der Widerlager der Querung gesichert wurde. Dies ist zwischen den Beteiligten streitig. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen und muss diese nun nachholen.


Fußnote:

§ 12 EKrG


(1) Wird an einer Überführung eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so fallen die dadurch entstehenden Kosten


1. demjenigen Beteiligten zur Last, der die Änderung verlangt oder sie im Fall einer Anordnung hätte verlangen müssen; Vorteile, die dem anderen Beteiligten durch die Änderung entstehen, sind auszugleichen (Vorteilsausgleich);


2. beiden Beteiligten zur Last, wenn beide die Änderung verlangen oder sie im Fall einer Anordnung hätten verlangen müssen, und zwar in dem Verhältnis, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der Änderung zueinander stehen würden. Nummer 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.


(2) ...


BVerwG 7 C 9.24 - Urteil vom 25. März 2026

Vorinstanzen:

VG Saarlouis, VG 5 K 1989/19 - Urteil vom 02. Dezember 2020 -

OVG Saarlouis, OVG 1 A 45/22 - Urteil vom 07. November 2024 -


Beschluss vom 11.03.2026 -
BVerwG 7 C 9.24ECLI:DE:BVerwG:2026:110326B7C9.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.03.2026 - 7 C 9.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:110326B7C9.24.0]

Beschluss

BVerwG 7 C 9.24

  • VG Saarlouis - 02.12.2020 - AZ: 5 K 1989/19
  • OVG Saarlouis - 07.11.2024 - AZ: 1 A 45/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. März 2026 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Löffelbein beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. X vom 28. August 2025 wird für begründet erklärt.

Gründe

I

1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für Baumaßnahmen im Bereich einer Eisenbahnkreuzung. Die Beklagte wird in dem Verfahren einschließlich des Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht durch die Kanzlei ... Rechtsanwälte vertreten.

2 Mit dienstlicher Erklärung vom 22. August 2025 hat das Senatsmitglied Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. X angezeigt, dass zwischen ihm und dem bei ... Rechtsanwälte als Of Counsel tätigen Rechtsanwalt Prof. Dr. habil. Y eine enge Freundschaft besteht.

3 Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu der dienstlichen Äußerung Stellung zu nehmen. Die Beklagte hat ausgeführt, Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Y sei wesentlich an der Durchführung des Berufungsverfahrens beteiligt gewesen und maßgeblich in die Erstellung der Schriftsätze im Revisionsverfahren eingebunden. Der Kläger hält die Besorgnis der Befangenheit für begründet und hat den Richter mit Schriftsatz vom 28. August 2025 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II

4 Der Senat entscheidet über das Ablehnungsgesuch gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung des betreffenden Richters in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Richtern (§ 10 Abs. 3 VwGO).

5 Wegen Besorgnis der Befangenheit ist ein Richter an der Mitwirkung und Entscheidung eines Streitfalls gehindert, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Eine tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich. Die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein, d. h. den möglichen Eindruck fehlender Unvoreingenommenheit und mangelnder Objektivität zu vermeiden. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Solche auf objektiven Gründen basierenden Zweifel können sich auch aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder - wie hier in Rede stehend - den Prozessbeteiligten ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2024 - 9 C 3.23 - juris Rn. 5). Dabei sind an die Qualität und Intensität eines als Ablehnungsgrund in Betracht kommenden Freundschaftsverhältnisses zu dem Prozessvertreter eines Beteiligten höhere Anforderungen zu stellen als an ein solches Näheverhältnis zu einem Beteiligten bzw. einem seiner Mitarbeiter selbst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - 10 C 4.22 - juris Rn. 6).

6 Nach diesen Maßstäben ist hier die enge Freundschaft zwischen Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. X und dem Of Counsel der die Beklagte vertretenden Rechtsanwaltskanzlei geeignet, den Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu begründen. Dies hat der Senat festgestellt für den Fall, dass Herr Prof. Dr. Y in den zugrundeliegenden Rechtsstreit nicht eingebunden war (BVerwG, Beschluss vom 4. April 2025 - 7 A 6.24 - juris); es gilt umso mehr, wenn er - wie vorliegend - maßgeblich an der Durchführung des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beteiligt war bzw. ist. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden, ist es einem Beteiligten in einem solchen Fall nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme durch den Gegner unterbleiben wird, und den Richter erst dann abzulehnen, wenn dies doch geschieht und bekannt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 ‌- I ZB 58/‌17 - NJW 2019, 516 Rn. 14 f.). Daher sind aus der Sicht eines verständigen Prozessbeteiligten die von dem Kläger zum Ausdruck gebrachten Bedenken hinsichtlich der Unvoreingenommenheit des Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. X gerechtfertigt. Darauf, ob die Unvoreingenommenheit tatsächlich fehlt, kommt es nicht an.

Urteil vom 25.03.2026 -
BVerwG 7 C 9.24ECLI:DE:BVerwG:2026:250326U7C9.24.0

Leitsätze:

1. § 12 EKrG regelt, sofern die Beteiligten hierüber keine Vereinbarung gemäß § 5 EKrG geschlossen haben, die Kostenverteilung für Änderungsmaßnahmen innerhalb des kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses abschließend.

2. Aufwendungen für Maßnahmen an Anlagen, die nicht zu den sich kreuzenden Verkehrswegen gehören, sind nur dann gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 1. EKrV Teil der Kostenmasse einer kreuzungsrechtlichen Änderungsmaßnahme, wenn und soweit die Änderung - nicht: die Errichtung - des Verkehrswegs für die vorgenannten Maßnahmen ursächlich ist.

  • Rechtsquellen
    EKrG § 3 Nr. 3, § 12 Abs. 1
    1. EKrV § 1

  • VG Saarlouis - 02.12.2020 - AZ: 5 K 1989/19
    OVG Saarlouis - 07.11.2024 - AZ: 1 A 45/22

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 25.03.2026 - 7 C 9.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:250326U7C9.24.0]

Urteil

BVerwG 7 C 9.24

  • VG Saarlouis - 02.12.2020 - AZ: 5 K 1989/19
  • OVG Saarlouis - 07.11.2024 - AZ: 1 A 45/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2026 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Schemmer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Löffelbein für Recht erkannt:

  1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. November 2024 aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I

1 Das klagende Land begehrt die Erstattung von Kosten für Baumaßnahmen im Bereich der Eisenbahnkreuzung "Sinnerbachdurchlass" westlich des Neunkirchener Hauptbahnhofs.

2 Dort überqueren die Bahnlinie 3511 und das Gleisfeld des Neunkircher Güterbahnhofs die Landesstraße L 125 sowie den dort unterirdisch unter der Straße verlaufenden und kanalisierten Sinnerbach. Das Kreuzungsbauwerk befindet sich auf einem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück und wurde zwischen 1911 und 1915 von der damaligen Eisenbahnverwaltung errichtet. Die Straße verläuft im Bereich der Querung auf der Abdeckung des Sinnerbachs.

3 In den Jahren 2016 bis 2018 ließ der Kläger den Gewässerdurchlass sanieren und die Gradiente der L 125 ändern. Zur Vergrößerung des Durchlasses und zur Beseitigung des zuvor wannenförmigen Verlaufs der Straße wurde die Gewässerabdeckung um bis zu 2 m angehoben und verstärkt. Hierdurch sollten Überschwemmungen der L 125 bei Hochwasserereignissen künftig verhindert werden. Darüber hinaus wurden der Fußgänger- und Radweg neugestaltet sowie die Fahrbahnen um eine durchgehende Abbiegespur ergänzt.

4 Der Kläger geht davon aus, dass er die Kosten für die Erneuerung und Neugestaltung der Straßenverkehrsfläche i. H. v. 523 781,69 € trägt, verlangt jedoch von der Beklagten - abzüglich einer von der RAG AG geleisteten Zahlung zum Ausgleich bergbaubedingter Einwirkungen i. H. v. 350 000 € – die Erstattung der u. a. durch die Höherlegung der Gewässerabdeckung sowie die Räumung und Entsorgung von Schlamm entstandenen Umbau- und Sanierungskosten für den Gewässerdurchlass. Diese bezifferte der Kläger zunächst auf 7 379 390,71 € und zuletzt auf 8 536 221,55 €.

5 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. Dezember 2020 mit der Begründung abgewiesen, bei den in Streit stehenden Arbeiten handele es sich um Erhaltungsmaßnahmen i. S. v. § 14 EKrG, welche allein die Straßenanlage beträfen und daher vom Kläger zu tragen seien.

6 Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht mit Grundurteil vom 7. November 2024 das erstinstanzliche Urteil abgeändert und festgestellt, dass der Erstattungsanspruch des Klägers dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Bei den Arbeiten am Gewässerdurchlass handele es sich um keine Erhaltungs-, sondern um Änderungsmaßnahmen i. S. v. § 3 Nr. 3 EKrG. Zwar seien diese nicht unmittelbar den sich kreuzenden Verkehrswegen zuzuordnen. Die Aufwendungen hierfür gehörten jedoch gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 1. EKrV zur Kostenmasse. Soweit danach nur änderungsbedingte Maßnahmen erfasst würden, bedürfe es keiner strengen Kausalität, sondern genüge es vorliegend, dass die Kreuzung der Verkehrswege für die Schaffung des Gewässerdurchlasses ursächlich und damit auch dessen notwendige Sanierung durch die Eisenbahnkreuzung veranlasst gewesen sei. In entsprechender Anwendung von § 12 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EKrG müsse die Beklagte die Aufwendungen hierfür anteilig tragen. Der Rechtsstreit sei hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen sowie der Verteilung der Kosten nicht spruchreif; die Entscheidung hierüber bleibe der Schlussentscheidung vorbehalten.

7 Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend, das Berufungsgericht habe die in Streit stehenden Maßnahmen zu Unrecht als Änderung i. S. v. § 3 Nr. 3 EKrG bewertet und zudem die Kostenmasse nach § 1 der 1. EKrV fehlerhaft bestimmt. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 12 EKrG lägen nicht vor. Darüber hinaus erhebt die Beklagte mehrere Verfahrensrügen.

8 Sie beantragt,
das Grundurteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. November 2024 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Dezember 2020 zurückzuweisen.

9 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich nicht an dem Verfahren beteiligt.

II

11 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Das Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Da weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sein werden, ist es dem Senat verwehrt, selbst in der Sache zu entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

12 Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ist die Umgestaltung der Gewässerabdeckung und der Straßengradiente eine erforderliche Änderung der Straße i. S. v. § 3 Nr. 3 EKrG (1.). Der Vorteilsausgleich richtet sich daher unmittelbar nach § 12 EKrG; für dessen analoge Anwendung ist kein Raum (2.). Die Beklagte muss sich zudem nicht allein deshalb an den Kosten der Sanierung des Durchlasses beteiligen, weil der Sinnerbach seinerzeit wegen der Eisenbahnkreuzung verlegt wurde (3.). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (4.).

13 1. Unter Zugrundelegung der gefestigten Rechtsprechung zu § 3 Nr. 3 EKrG, an welcher der Senat festhält (a)), stellen sich die Anhebung und Verstärkung der Gewässerabdeckung sowie der Umbau der Gradiente als Änderungen (b)) der Straße (c)) dar, die für die Sicherheit und Abwicklung des Straßenverkehrs erforderlich waren (d)).

14 a) Gemäß § 3 Nr. 3 EKrG sind Kreuzungen in sonstiger Weise zu ändern, wenn und soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erfordert. Änderungen sind Maßnahmen, welche dazu dienen, die bestehende Kreuzung gegenüber dem bisherigen Zustand zu verbessern, und sei es nur in der Weise, dass sie die Tauglichkeit der Anlage für den Verkehr erhöhen. Eine Erhaltung i. S. d. § 14 EKrG hingegen beschränkt sich auf die Sicherung des vorhandenen Bestands; sie ist identisch mit dem, was gemeinhin mit Instandhaltung und Instandsetzung bezeichnet wird, und umfasst Maßnahmen, die der Beseitigung des gewöhnlichen Verschleißes der Anlage dienen, sowie Reparaturen, derer es bedarf, um abgenutzte oder schadhafte Anlagenteile auszuwechseln (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - 4 C 28.90 - VkBl 1992, 460 <460 f.>).

15 Der Einwand der Beklagten, der Änderungsbegriff des § 3 EKrG müsse an fernstraßen- und eisenbahnrechtliche Neuregelungen angepasst werden, denen zufolge Modernisierungen von Verkehrswegen unwesentliche und deshalb planfreie Unterhaltungsmaßnahmen seien, ist unbegründet. Die Frage der Planfeststellungsbedürftigkeit einer Maßnahme ist für ihre Bewertung als Änderung oder Erneuerung ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - 4 C 28.90 - VkBl 1992, 460 <461>). Die Befreiung bestimmter Modernisierungsarbeiten von der Planfeststellungspflicht dient der Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung. Sie lässt keine Rückschlüsse auf die mit den Regelungen des Eisenbahnkreuzungsrechts bezweckte Kostenverteilung innerhalb des kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu.

16 b) Danach stellen die Anhebung der Abdeckung des Gewässerdurchlasses und damit auch der Straße um bis zu 2 m, die Verstärkung der Abdeckung sowie der Umbau der Gradiente dergestalt, dass statt des zuvor wannenförmigen Verlaufs nunmehr in Längsrichtung ein Hochpunkt in der Mitte der Unterführung liegt, eine Änderung i. S. v. § 3 Nr. 3 EKrG dar. Sie gehen nicht nur aufgrund der Höherlegung, sondern auch deshalb über den Bestand hinaus, weil hierdurch die Belastbarkeit der Straße erhöht und die Fahrbahnentwässerung verbessert wurde. Darauf, ob die Annahme des Berufungsgerichts, eine frühere grundhafte Erneuerung des Straßenkörpers sei nicht feststellbar, unzutreffend ist, weil - wie die Beklagte geltend macht - das ursprüngliche Kopfsteinpflaster schon vor Durchführung der abgerechneten Maßnahmen nicht mehr vorhanden gewesen sei, kommt es danach nicht an.

17 c) Die vorgenannten Änderungen betrafen nicht den Gewässerdurchlass, sondern die Straße.

18 Das Eisenbahnkreuzungsgesetz enthält keine eigene Definition des Begriffs der Straße, sondern übernimmt sachlich dessen im Straßenrecht des Bundes und der Länder weitgehend übereinstimmenden Inhalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 75.84 - UPR 1988, 267). Das Berufungsgericht hat die den Begriff der Straße definierende Vorschrift des § 2 Saarländisches Straßengesetz (SaarlStrG) nur insoweit ausgelegt und angewendet, als es verneint hat, dass der Gewässerdurchlass einen Durchlass i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 SaarlStrG darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher befugt, die mit § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG inhaltsgleiche Vorschrift im Übrigen selbst auszulegen und anzuwenden (vgl. Korbmacher, in: Sodan/​Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 137 Rn. 116 m. w. N.). Danach umfasst der Straßenkörper nicht nur den aus Trag- und Asphaltschichten bestehenden Oberbau, sondern auch den Straßenunterbau und -grund. Ungeachtet dessen, dass den Straßengrund im Regelfall der natürlich anstehende Boden bildet (vgl. VGH München, Urteil vom 20. Juni 2018 - 4 N 17.15 48 -‌ VGHE 71, 49), folgt hieraus, dass der Begriff der Straße sämtliche den Oberbau tragenden Schichten einschließt. Diese Funktion kommt vorliegend auch der Gewässerabdeckung zu, die für die L 125 eine nicht hinwegzudenkende Funktion hat. Ihrer bedarf es nur deshalb, um die Straße oberhalb des Sinnerbachs unter der Eisenbahntrasse hindurchführen zu können. Für das Gewässer selbst hingegen hat die Abdeckung keine Bedeutung. Ihre Anhebung, Verstärkung und Umgestaltung stellt folglich eine Maßnahme an der Straße dar.

19 Darüber hinaus zählen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 SaarlStrG, § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG zu den öffentlichen Straßen auch Brücken. Hierbei handelt es sich um Bauwerke, welche die Straße mit einer lichten Weite von mindestens 2 m zwischen den Widerlagern über ein Hindernis führen (vgl. Sauthoff, in: Müller/​Schulz, FStrG, 3. Aufl. 2022, § 1 Rn. 24; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020 Rn. 79 m. w. N.). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Sinnerbach im Bereich der Kreuzung auf einer Länge von 180 m, einer Breite von 5,50 m und in einer Höhe von 4 m von der L 125 überspannt wird. Die Gewässerabdeckung unterfällt folglich dem Begriff der Brücke und ist auch deshalb Teil der Straße. Dass diese nicht quer, sondern längs über das Gewässer geführt wird, entspricht zwar nicht dem Regelfall eines Brückenbauwerks, schließt dieses aber auch nicht aus.

20 d) Die Anhebung und Verstärkung des Gewässerdurchlasses sowie die Änderung der Gradiente waren darüber hinaus erforderlich i. S. v. § 3 EKrG. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Änderung zweckmäßig ist; sie muss vielmehr geboten erscheinen. Gemäß den den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Gewässerabdeckung als Untergrund der Straße nicht mehr voll tragfähig und wurde den heutigen Verkehrsbelastungen nicht mehr gerecht. Angesichts dessen, dass die Belastbarkeit der Straße vor der Baumaßnahme nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nur 12 t LKW aufwies (UA S. 24) während für heutige LKW nach § 34 Abs. 6 Nr. 5 und 6 StVZO das zulässige Gesamtgewicht bis zu 40 bzw. 44 t betragen kann und selbst kleinere LKW mit nur zwei Achsen bis zu 18 t wiegen dürfen (§ 34 Abs. 5 Nr. 1 StVZO), leuchtet dies ohne Weiteres ein. Zudem mussten zur Verbesserung des Hochwasserschutzes der Querschnitt des Gewässerlagers erweitert und die Gradiente der Trasse geändert werden, um Überschwemmungen der Straße im Bereich der Eisenbahnkreuzung zu verhindern. Danach bestehen an der Erforderlichkeit der Änderung keine Zweifel.

21 2. War somit die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen aus Gründen der Sicherheit und Abwicklung des Straßenverkehrs erforderlich und erfüllte der Kläger damit eine ihm aus der Straßenbaulast obliegende Pflicht, so fallen die Kosten gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 EKrG zunächst ihm zur Last (a)). Von der Beklagten kann er eine Beteiligung an den Kosten nur dann verlangen, wenn die Maßnahmen zugleich nach Maßgabe der der Beklagten obliegenden Baulast zur Sicherung und/​oder Abwicklung des Eisenbahnverkehrs objektiv geboten war (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 EKrG) oder wenn der Beklagten hierdurch ein ausgleichspflichtiger Vorteil entstanden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 EKrG) (b)).

22 a) Die Nutzung eines gemeinsamen Kreuzungsbauwerks führt nicht dazu, dass beide Beteiligten verkehrswegübergreifend für dessen Erhaltung und Änderung zuständig sind; vielmehr ist jeder Beteiligte nach dem sog. Funktionsprinzip nur für seinen Verkehrsweg verantwortlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 12.90 - NVwZ-RR 1993, 284 <285>). Eine gemeinsame Kostentragungspflicht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 EKrG besteht folglich nur, wenn und soweit die durchgeführte Maßnahme eine beiderseitige, aus der jeweiligen Baulast folgende Pflicht erfüllt. Entscheidend ist mithin, ob die Änderung auch nach Maßgabe der für den anderen Verkehrsträger geltenden Baulast zur Sicherung und/​oder Abwicklung des dortigen Verkehrs objektiv geboten ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1975 - 4 C 37.72 - juris Rn. 15, vom 11. März 1993 - 7 C 35.92 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 20 S. 22 f. und vom 17. Dezember 1993 - 7 C 43.93 - NVwZ-RR 1995, 131 <132>). Sollte die Beklagte danach nicht kostentragungspflichtig sein, so bestünde ein Ausgleichsanspruch des Klägers gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 EKrG nur dann, wenn der Beklagten durch die Maßnahmen dergestalt ein künftiger Vorteil erwachsen wäre, dass sie ihrer fortdauernden Unterhaltungslast zugutekommen (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. September 1992 - 4 C 12.90 - NVwZ-RR 1993, 284 <285> und vom 4. Mai 2006 - 9 C 3.05 - BVerwGE 126, 14 Rn. 26). Dahingehende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es hat insbesondere die Frage offen gelassen, ob - was zwischen den Beteiligten streitig ist - die auch für die Sicherheit und Abwicklung des Eisenbahnverkehrs notwendige Standsicherheit der Widerlager nicht mehr gewährleistet war und deren Erhalt oder Wiederherstellung die durchgeführten Maßnahmen erforderten. Eine abschließende rechtliche Bewertung ist daher derzeit nicht möglich.

23 b) Ein Anspruch auf anteilige Kostentragung oder Vorteilsausgleich besteht nur unter den vorgenannten Voraussetzungen. Er kann nicht stattdessen auf eine analoge Anwendung von § 12 EKrG gestützt werden.

24 Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht. Das Eisenbahnkreuzungsrecht regelt die Frage der Kostenpflicht ausschließlich und abschließend (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 - 4 C 93.65 - BVerwGE 28, 263 <267>). Allgemeine Prinzipien - wie etwa das Veranlassungs-, das Prioritäts- oder das Interessenprinzip - haben demgegenüber aus sich selbst heraus keine rechtsverbindliche Wirkung; Geltung kommt ihnen nur insoweit zu, als sie in der jeweiligen gesetzlichen Regelung konkret zum Ausdruck gebracht sind. Das Eisenbahnkreuzungsgesetz kennt auch keinen allgemein geltenden Grundsatz des Vorteilsausgleichs; Vorteile sind nur dann auszugleichen, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für die dargestellte, auf einfachen Grundsätzen beruhende Regelung der Erhaltungslast entschieden, um klare und praktikable Rechtsverhältnisse zu schaffen. Diese gesetzgeberische Entscheidung für eine bewusste Vernachlässigung differenzierender Zurechnungsprinzipien ist bei der Auslegung des Gesetzes zu beachten; eine - im Übrigen auch vom Berufungsgericht nicht festgestellte - planwidrige Regelungslücke, die Voraussetzung jeder Analogie ist, besteht danach nicht. Es liegt deshalb nicht in der Befugnis des Gerichts, je nach Sachlage im Einzelfall eine unter Billigkeitsgesichtspunkten möglicherweise "gerechtere" Kostenverteilung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1975 - 4 C 37.72 - juris Rn. 15, vom 10. Mai 1985 - 4 C 52.82 - NVwZ 1987, 129 <130> und vom 4. Mai 2006 - 9 C 3.05 - BVerwGE 126, 14 Rn. 26, 29).

25 Hinzu kommt, dass das Kreuzungsrecht des Bundes allein die Kreuzung von öffentlichen Verkehrswegen und wechselseitige Erstattungspflichten nur von deren Baulastträgern regelt. Eine Kreuzung von Gewässern, die kein Verkehrsweg sind, vermag danach keine derartige kreuzungsrechtliche Pflicht zu begründen (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020 Rn. 667). Würde die Bahnlinie allein über den Sinnerbach führen, wäre die Beklagte zudem für diesen nicht als Baulastträgerin, sondern allenfalls als Grundstückseigentümerin unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Saarländisches Wassergesetz (SWG) unterhaltungspflichtig; die zusätzliche Querung einer Straße ändert hieran nichts. Soweit das Berufungsgericht auf § 59 SWG verweist, geht es darin allein um eine Beteiligung des Eigentümers einer Anlage in oder an einem Gewässer an den durch die Anlage vermehrten Kosten des Gewässerunterhaltungspflichtigen - hier: der Gemeinde Neunkirchen –, nicht um Kostenerstattungsansprüche zulasten oder zugunsten von Baulastträgern eines Verkehrswegs.

26 3. Die angefochtene Entscheidung verletzt auch insofern Bundesrecht, als sie die Aufwendungen für die Sanierung des Gewässerdurchlasses zunächst der Kostenmasse i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 1. EKrV zuordnet und sodann hieraus eine Kostentragungspflicht der Beklagten herleitet. Die Regelung der Kostenmasse knüpft - umgekehrt - an die Verteilung der Kosten in § 12 EKrG an und kann diese nicht begründen. Nur wenn danach eine Pflicht zur Kostentragung gegeben ist, bestimmen sich die berücksichtigungsfähigen Kosten anhand § 1 der 1. EKrV.

27 Weil vorliegend eine Änderung zumindest der Straße inmitten steht, bestimmt sich der Umfang der Kostenmasse zudem - soweit eine Pflicht der Beklagten zur (anteiligen) Kostentragung besteht - nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 der 1. EKrV. Soweit das Berufungsgericht stattdessen allein § 1 Abs. 2 Nr. 2 EKrG anwendet, steht seine Auslegung, die Kosten der Instandsetzung des Gewässerdurchlasses fielen schon deshalb in die Kostenmasse, weil die Kreuzung ursächlich für dessen Errichtung sei, ebenfalls mit Bundesrecht nicht in Einklang. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 1. EKrV gehören zur Kostenmasse Aufwendungen für Maßnahmen, die infolge der Änderung nach § 3 EKrG an Anlagen erforderlich werden, die nicht zu den sich kreuzenden Verkehrswegen der Beteiligten gehören. Danach kommt es nicht darauf an, dass die ursprüngliche Errichtung der Kreuzungsanlage eine Gewässerverlegung erforderte, sondern darauf, dass die spätere Änderung der Kreuzung ursächlich für bauliche Maßnahmen an dem Gewässer ist. Nur wenn diesbezüglich eine Kausalität gegeben ist, rechtfertigt dies die Einbeziehung der Kosten für die Maßnahmen am Gewässer in die Kostenmasse der Änderung. Der Verweis auf die Richtlinien zur Ermittlung und Aufteilung der Kostenmasse bei Kreuzungsmaßnahmen (bekanntgemacht mit ARS Nr. 8 vom 17. Mai 1989, VkBl. 1989, 419) trägt die Auslegung des Berufungsgerichts nicht. Abgesehen davon, dass Kreuzungen mit Gewässern oder deren Verlegung nicht Gegenstand der Richtlinien sind, bestimmen diese nur, dass bei einer kreuzungsbedingten Verlegung eines beteiligten Verkehrswegs zur Kostenmasse auch die über den Bereich der Kreuzung hinausgehenden Kosten der verlegten Strecke bis zu deren verkehrsgerechtem Anschluss gehören. Aus der Einbeziehung der Kosten für die Errichtung einer kreuzungsbedingt verlegten Straße in die Kostenmasse folgt nicht, dass die Bahn später auch die Kosten für die Sanierung dieser Straße (mit-)tragen muss. Vielmehr verbleibt es bei der eindeutigen Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 1. EKrV, dass die Änderung - nicht: die Errichtung - des Verkehrswegs ursächlich für die Maßnahmen an einer Drittanlage sein muss.

28 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2017 (- 3 C 9.15 - BVerwGE 157, 307 Rn. 21 f.), auf welches das Berufungsgericht verweist, führt auf keine andere Wertung. Danach sind bei der Herstellung einer neuen Kreuzung nur Maßnahmen abrechnungsfähig, für welche die Kreuzung ursächlich ist, wohingegen Aufwendungen für Maßnahmen, die auch ohne Herstellung oder Vorhandensein einer Kreuzung erforderlich gewesen wären, nicht zur Kostenmasse gehören. Einen Grundsatz "einmal kausal - immer kausal" hat das Bundesverwaltungsgericht darin nicht aufgestellt.

29 4. Nach allem war das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Zur Prüfung der Begründetheit der Klage bedarf es, wie vorstehend dargelegt, weiterer tatsächlicher Feststellungen. Daher stellt sich die Entscheidung weder aus anderen Gründen als richtig dar noch kann der Senat sonst in der Sache entscheiden. Hat danach die Revision aus den vorgenannten Gründen Erfolg, kommt es auf die verfahrensrechtlichen Rügen der Beklagten nicht mehr an.