Verfahrensinformation

Fingierte Genehmigung zur Änderung von Windenergieanlagen


Mit Bescheid vom 25. Juni 2024 erteilte der Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen. Anschließend beantragte die Klägerin noch vor der Errichtung der Anlagen eine Änderungsgenehmigung insbesondere wegen eines Austausches des Anlagentyps. Der Beklagte bescheinigte mit Schreiben vom 2. September 2024 den Eintritt der Fiktion der beantragten Änderungsgenehmigung und teilte u. a. mit, dass die erforderlichen Zulassungen nach anderen Gesetzen bei den betroffenen Drittbehörden selbstständig einzuholen seien. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie begehrt die Aufhebung des Zusatzes in dem Schreiben betreffend die Einholung weiterer Zustimmungen bzw. Genehmigungen, die Feststellung, dass weder die Zustimmung der Luftfahrtbehörde noch weitere Genehmigungen wie eine Bau- und eine Waldumwandlungsgenehmigung einzuholen seien, sowie die Feststellung eines früheren Zeitpunkts des Eintritts der Genehmigungsfiktion.


Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. März 2025 festgestellt, dass über die fingierte Änderungsgenehmigung hinaus kein Zustimmungserfordernis der Luftfahrtbehörde bestehe, keine Baugenehmigung oder Waldumwandlungsgenehmigung eingeholt werden müsse und die Genehmigungsfiktion am 20. August 2024, nicht aber noch früher eingetreten sei; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Zusätze hätten keine Regelungswirkung, sondern seien als Hinweise auf die Rechtslage zu verstehen. Deren Aufhebung könne die Klägerin daher nicht verlangen. Demgegenüber sei ihre Feststellungsklage weitestgehend erfolgreich, da die fingierte Änderungsgenehmigung das Zustimmungserfordernis und weitere Genehmigungserfordernisse wegen der ihr zukommenden Konzentrationswirkung umfasse.


Die Vorinstanz hat die Revision zur Klärung der Fragen zugelassen, ob neben der fingierten Änderungsgenehmigung weitere Zustimmungs- und Genehmigungserfordernisse bestünden und dieser Genehmigung Konzentrationswirkung zukomme. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel der Aufhebung der Zusätze in dem Schreiben weiter. Der Beklagte wendet sich mit seiner Revision gegen die Feststellung, dass weder die Zustimmung der Luftfahrtbehörde noch eine Bau- und eine Waldumwandlungsgenehmigung einzuholen seien.


Pressemitteilung Nr. 20/2026 vom 25.03.2026

Konzentrationswirkung der Genehmigung zur Änderung von Windenergieanlagen auch bei eingeschränktem Prüfprogramm

Auch bei einem gesetzlich eingeschränkten Prüfprogramm entfaltet die (fingierte) immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung Konzentrationswirkung. Deshalb muss der Anlagenbetreiber keine weiteren Genehmigungen einholen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Mit Bescheid vom 25. Juni 2024 erteilte der Beklagte der Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen. Anschließend beantragte die Klägerin noch vor der Errichtung der Anlagen eine Änderungsgenehmigung wegen eines Austausches des Anlagentyps. Nachdem der Beklagte nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist über den Antrag entschieden hatte, bescheinigte er der Klägerin mit Schreiben vom 2. September 2024 den Eintritt der Fiktion der beantragten Änderungsgenehmigung. Zugleich teilte er u. a. mit, dass sich die fingierte Genehmigung nur auf die immissionsschutzrechtlichen Schutzgüter beziehe und die erforderlichen Zulassungen nach anderen Gesetzen bei den betroffenen Drittbehörden selbständig einzuholen seien. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.


Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. März 2025 festgestellt, dass über die fingierte Änderungsgenehmigung hinaus kein Zustimmungserfordernis der Luftfahrtbehörde bestehe, keine Baugenehmigung oder Waldumwandlungsgenehmigung eingeholt werden müsse und die Genehmigungsfiktion am 20. August 2024 eingetreten sei. Soweit die Klägerin die Aufhebung der die Reichweite der Genehmigung kennzeichnenden Zusätze in der Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion sowie die Feststellung eines früheren Eintritts der Fiktion begehrte, hat es die Klage abgewiesen.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegen dieses Urteil von beiden Beteiligten angestrengten Revisionen zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich um bloße Hinweise auf die Rechtsauffassung des Beklagten zur Reichweite der Änderungsgenehmigung handelt und die Fiktionsbescheinigung als solche kein Verwaltungsakt ist. Die Genehmigung einer Änderung von Windenergieanlagen wird in den Fällen des § 16b Abs. 7 Satz 3 BImSchG in der hier anwendbaren Fassung auf der Grundlage eines beschleunigten Genehmigungsverfahrens mit einem eingeschränkten Prüfprogramm (§ 16b Abs. 8 BImSchG) durch die zuständige Immissionsschutzbehörde erteilt. Die abschließende Regelung des eingeschränkten Prüfprogramms lässt die Konzentrationswirkung der Änderungsgenehmigung unberührt und keinen Raum für die Einholung der Zustimmung der Luftfahrtbehörde. Dies gilt auch dann, wenn die Änderungsgenehmigung - wie im vorliegenden Fall - nach § 16b Abs. 9 BImSchG fingiert wird und der Gesetzgeber nicht die Prüfung sämtlicher Belange vorgesehen hat, die durch die Änderung der Genehmigung berührt werden. Die von der Konzentrationswirkung umfassten Genehmigungen wie eine Baugenehmigung oder eine Waldumwandlungsgenehmigung sind daher nicht neben der (fingierten) immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung einzuholen.


Fußnote:

§ 16b Abs. 7 bis 9 BImSchG in der hier anzuwendenden, bis zum 14. August 2025 gültigen Fassung lauten:


"(7) 1 Werden bei einer genehmigten Windenergieanlage vor der Errichtung Änderungen am Anlagentyp vorgenommen oder wird er gewechselt, müssen im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nur dann Anforderungen geprüft werden, soweit durch die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 erheblich sein können. 2 Die Absätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden. 3 Wird der Standort der Anlage um nicht mehr als 8 Meter geändert, die Gesamthöhe um nicht mehr als 20 Meter erhöht und der Rotordurchlauf um nicht mehr als 8 Meter verringert, sind ausschließlich Anforderungen nach Absatz 8 nachzuweisen und zu prüfen.


(8) 1 Wird die Leistung oder der Ertrag einer Windenergieanlage an Land ohne bauliche Veränderungen oder ohne den Austausch von Teilen und ohne eine Änderung der genehmigten Betriebszeiten erhöht, sind ausschließlich die Standsicherheit sowie die schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und nachteilige Auswirkungen durch Turbulenzen zu prüfen. 2 Die Absätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.


(9) 1 In den Fällen von Absatz 7 Satz 3 und Absatz 8 gilt die Genehmigung nach Ablauf von sechs Wochen einschließlich der Nebenbestimmungen als antragsgemäß geändert, sofern die Behörde nicht zuvor über den Antrag entscheidet oder ein Antrag nach Absatz 5 gestellt wird. 2 § 42a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden."


BVerwG 7 C 3.25 - Urteil vom 25. März 2026

Vorinstanz:

OVG Berlin-Brandenburg, OVG 7 A 47/24 - Urteil vom 25. März 2025 -