Verfahrensinformation

Vereinsrechtliche Sicherstellung von Bargeldbeträgen


Der Kläger war Präsident eines mittlerweile verbotenen Chapters einer Outlaw Motorcycle Gang. Er klagt gegen einen sog. Sicherstellungsbescheid, der gegen ihn auf der Grundlage des Vereinsgesetzes ergangen ist. Der Bescheid ordnet die Sicherstellung eines Geldbetrages an, der im Rahmen einer Durchsuchung seiner Privatwohnung aufgefunden worden war und Vermögen der verbotenen Vereinigung sein soll.


Die Klage war in erster Instanz erfolgreich. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid auf, weil es an einer gesetzlichen Ermächtigung für den Bescheid fehle. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die für den Vollzug des Vereinsverbots zuständige Behörde könne mittels Verwaltungsakt darüber entscheiden, ob Gegenstände im Vereinsgewahrsam oder im Eigengewahrsam des von der Durchsuchung Betroffenen gestanden hätten. Soweit Vereinsgewahrsam vorliege, könne auf der Grundlage einer vollziehbaren Verbotsverfügung deren Sicherstellung zur Vorbereitung der späteren Einziehung angeordnet und eine Duldungspflicht verfügt werden. Das Berufungsgericht hat die Herkunft und den Verwendungszweck des Bargeldes näher aufgeklärt und sich die Überzeugung verschafft, dass das Geld dazu bestimmt gewesen sei, die Vergütungen für die Verteidiger von vier inhaftierten Mitgliedern der verbotenen Vereinigung zu bezahlen. Daraus ergebe sich, dass es sich um Vereinsvermögen gehandelt habe, das der Kläger für die verbotene Vereinigung verwahrt habe.


Der Kläger verfolgt mit seiner Revision sein Klagebegehren weiter. Er verweist insbesondere darauf, dass die Absicht, die Rechtsverteidigung von Vereinsmitgliedern zu organisieren, nicht als Verfolgung eines verbotswidrigen Vereinszwecks gewürdigt und die Sicherstellung der dazu vorgesehenen Mittel nicht als Instrument der Gefahrenabwehr gerechtfertigt werden könne.


Pressemitteilung Nr. 21/2026 vom 25.03.2026

Keine Kompetenz der Vollzugsbehörde im Vereinsverbotsverfahren zur abschließenden Vermögenszuordnung

Die nach dem Vereinsgesetz zur Sicherstellung von Sachen berufene Vollzugsbehörde hat - anders als die Verbotsbehörde - keine Befugnis, endgültig über die Zuordnung dieser Sachen zum Vereinsvermögen zu entscheiden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Der Kläger war "Präsident" einer vom baden-württembergischen Innenministerium verbotenen Rockervereinigung. Mit dem Verbot hatte das Ministerium zugleich die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens angeordnet. Anlässlich einer vereinsrechtlichen Durchsuchung der Wohnung des Klägers wurden im Kleiderschrank unter anderem 20 000 € in bar aufgefunden. Mit einem gesonderten Bescheid ordnete das Regierungspräsidium Karlsruhe als Vollzugsbehörde gegenüber dem Kläger die Sicherstellung des Vermögens des verbotenen Vereins, insbesondere dieses Bargeldbetrages, an. Dabei stützte es sich auf § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG. Die dagegen erhobene Klage des Klägers führte zur Aufhebung des Bescheides durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Auf die Berufung des beklagten Landes hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.


Die Revision des Klägers hat vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Die von der Vollzugsbehörde in Anspruch genommene Befugnisnorm des § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG ermöglicht zwar, was in den Vorinstanzen umstritten war, den Erlass eines Verwaltungsaktes auch in Bezug auf Sachen im Gewahrsam des Vereins. Einen solchen Gewahrsam hatte der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die 20 000 € angenommen. Die Norm des § 10 Abs. 2 Satz  1 VereinsG ermächtigt aber nur zur behördlichen Ingewahrsamnahme bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verbotsverfügung und der Einziehungsanordnung. Nicht von dieser Rechtsgrundlage gedeckt wird jedoch die endgültige Zuordnung einer Sache zum Vereinsvermögen, die in dem angefochtenen Bescheid bei verständiger Würdigung enthalten war. Diese Frage - gegebenenfalls auch nachträglich - zu entscheiden, fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der Verbotsbehörde auf der Grundlage der Befugnis zur Einziehung, die zum Eigentumsübergang führt. Erlässt die Verbotsbehörde keinen derartigen Bescheid, wäre die endgültige Zuordnung der Sache im Zuge eines Herausgabeverlangens gegenüber dieser Behörde zu klären.


BVerwG 6 C 8.24 - Urteil vom 25. März 2026

Vorinstanzen:

VG Karlsruhe, VG 12 K 1584/21 - Urteil vom 14. Juni 2022 -

VGH Mannheim, VGH 1 S 2586/22 - Urteil vom 16. Juli 2024 -